Die GOÄ-Ziffer 100 regelt die Abrechnung für die Untersuchung eines Toten und die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung. Diese Leistung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist und eine besondere Sorgfalt erfordert.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)"
Nach gängiger Kommentarlage beginnt die für die Abrechnung relevante Zeit mit dem Eintreffen des Arztes am Fundort des Leichnams und endet mit der abschließenden Unterschrift auf der Todesbescheinigung. Alle dazwischen liegenden Tätigkeiten, wie die Untersuchung, das Gespräch mit Angehörigen oder das Sichten von Unterlagen, fließen in die Gesamtzeit ein.
Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind. Eine Steigerung des Faktors ist hier ausgeschlossen.
Die Leichenschau ist eine der verantwortungsvollsten ärztlichen Tätigkeiten, die auch abrechnungstechnisch ihre Besonderheiten hat. Sie ist oft mit emotional belastenden Situationen verbunden, was eine saubere und nachvollziehbare Abrechnung umso wichtiger macht. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 100 revisionssicher anwenden.
Der erwartete Todesfall: Ein Hausarzt wird von der Familie eines langjährig betreuten Palliativpatienten informiert, dass dieser zu Hause verstorben ist. Der Arzt fährt zur Wohnung, führt die Leichenschau durch, spricht mit den Angehörigen über die letzten Stunden und stellt die Todesbescheinigung aus. Gesamtdauer vor Ort: 35 Minuten.
Im Notdienst: Der diensthabende Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst wird zu einem älteren Patienten in ein Pflegeheim gerufen. Bei Eintreffen ist der Patient bereits verstorben. Der Arzt führt die Leichenschau durch, sichtet die Pflegeakte und spricht mit dem Pflegepersonal. Dauer: 25 Minuten.
Plötzlicher Todesfall: Ein Notarzt wird zu einem leblosen Patienten in dessen Wohnung alarmiert. Nach erfolglosen Reanimationsmaßnahmen stellt er den Tod fest. Die anschließende Leichenschau, das Gespräch mit den anwesenden Angehörigen und die Ausstellung der Papiere nehmen 45 Minuten in Anspruch.
Gerade bei der GOÄ 100 führen Unkenntnis oder fehlerhafte Annahmen schnell zu Beanstandungen durch Kostenträger. Diese Punkte sollten Sie unbedingt beachten:
Einer der häufigsten Fehler ist der zusätzliche Ansatz der GOÄ 50 für den Besuch. Der Leistungstext der GOÄ 100 schließt das Aufsuchen explizit mit ein. Die Nebeneinanderberechnung ist daher in der Regel unzulässig.
Praxisbewährter Hinweis: Eine Ausnahme besteht, wenn der Arzt zu einem (vermeintlich) lebenden Patienten gerufen wird. Verstirbt der Patient erst nach der Anforderung des Besuchs, aber vor oder während des Eintreffens des Arztes, kann nach herrschender Auffassung die GOÄ 50 neben der GOÄ 100 angesetzt werden. Dies muss in der Rechnung plausibel begründet werden.
Achtung – Betrugsvorwurf: Kommentatoren und die Bundesärztekammer warnen eindringlich davor, regelhaft die GOÄ 50 neben der GOÄ 100 abzurechnen. Wer dies tut, ohne dass die o.g. Ausnahmesituation vorlag, läuft Gefahr, sich mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges auseinandersetzen zu müssen.
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie dient nicht nur der Abrechnung, sondern auch der rechtlichen Absicherung.
Zeiten exakt dokumentieren: Notieren Sie die genaue Uhrzeit des Eintreffens am Leichenfundort und die Uhrzeit der Beendigung Ihrer Tätigkeit (Unterschrift). Die Differenz ergibt die abrechnungsrelevante Dauer.
Mini-Dokumentationsbeispiel: "15.08.2023, Leichenschau bei Max Mustermann. Eintreffen am Ort: 14:10 Uhr. Untersuchung, Feststellung sicherer Todeszeichen (Rigor mortis, Livores). Gespräch mit Ehefrau zur Anamnese. Sichtung der Pflegedokumentation. Ausstellung der vorl. Todesbescheinigung. Tätigkeitsende/Unterschrift: 14:45 Uhr. Dauer: 35 Min."
Rechnung an die Erben: Die Rechnung für die Leichenschau ist stets an die rechtlichen Erben des Verstorbenen zu richten, nicht an den Verstorbenen selbst.
Keine Barzahlung fordern: Das Verlangen einer sofortigen Barzahlung vor Aushändigung der Todesbescheinigung ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Berufsrecht dar (VG Gießen, AZ: 21 K 1466/09.GI.B).
Nein, eine Steigerung ist nicht möglich. Die GOÄ legt eindeutig fest, dass die Ziffern 100 und 101 nur zum 1,0-fachen Satz berechnungsfähig sind. Ein höherer Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können nicht über einen erhöhten Faktor abgebildet werden.
Obwohl die GOÄ 100 viele Leistungen einschließt, können bestimmte Zuschläge und Kosten angesetzt werden:
Wegegeld (§ 8 GOÄ): Die für die An- und Abfahrt zurückgelegte Strecke kann als Wegegeld abgerechnet werden.
Zuschläge F, G, H: Wurde die Leichenschau außerhalb der Sprechstunden, nachts oder an Wochenenden/Feiertagen durchgeführt, sind die entsprechenden Zuschläge berechnungsfähig.
GOÄ 70: Wird eine zweite Ausfertigung einer Todesbescheinigung (z.B. für eine Feuerbestattung) ausgestellt, kann hierfür nach Kommentarlage die GOÄ 70 angesetzt werden.
Folgende Ziffern sind explizit oder als integraler Leistungsbestandteil neben der GOÄ 100 ausgeschlossen:
GOÄ 48-52 (Besuche bei Tag, Nacht, an Wochenenden)
GOÄ 5-8 (Symptombezogene Untersuchung)
GOÄ 60 (Konsiliarische Erörterung)
GOÄ 70, 75, 80 (für die *erste* Bescheinigung)
GOÄ 101 (Eingehende Leichenschau)
Die Zeitmessung ist ein entscheidender Faktor für die korrekte Abrechnung der GOÄ 100. Nach herrschender Kommentarlage beginnt die Zeit mit dem Eintreffen des Arztes am Fundort des Verstorbenen. Sie endet mit der finalen Unterschrift des Arztes auf der vorläufigen Todesbescheinigung. Alle dazwischen liegenden, notwendigen Tätigkeiten fließen in die Berechnung ein. Dazu gehören nicht nur die körperliche Untersuchung, sondern auch das Gespräch mit Angehörigen, die Kontaktaufnahme mit Vorbehandlern, das Sichten von Patientenakten oder Pflegedokumentationen und das Ausfüllen der Formulare. Die reine Fahrzeit zum Ort zählt nicht dazu; diese wird über das Wegegeld nach § 8 GOÄ abgegolten.
Dies ist eine klassische Fallkonstellation, die zu den häufigsten Abrechnungsfehlern führt. Die Antwort hängt vom Zeitpunkt der Anforderung ab: Wurden Sie zu einem vermeintlich lebenden Patienten gerufen, ist die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 50 (Besuch) und GOÄ 100 nach gängiger Rechtsauffassung möglich. Der Grund ist, dass die Intention ein Behandlungsversuch war. Wurden Sie jedoch explizit zur Feststellung des bereits eingetretenen Todes gerufen, ist das Aufsuchen bereits integraler Bestandteil der GOÄ 100 und die GOÄ 50 darf nicht zusätzlich angesetzt werden. Eine saubere Dokumentation des Anforderungsgrundes ist hier für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.
Nein, eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 100 ausgeschlossen. Der Gebührenrahmen ist hier vom Verordnungsgeber fest vorgegeben. Erschwerte Bedingungen, wie eine Leichenschau in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen, werden nicht über den Faktor, sondern über die zusätzlich berechnungsfähigen Zuschläge nach den Buchstaben F, G und H abgebildet. Diese Zuschläge sind neben der GOÄ 100 ansetzbar und kompensieren den besonderen Aufwand für die Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten.
Nein, das ist eindeutig unzulässig und stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebühren- und Berufsrecht dar. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen (AZ: 21 K 1466/09.GI.B) hat klargestellt, dass eine solche Vorgehensweise rechtswidrig ist. Die Vergütung wird erst mit der Zustellung einer ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Rechnung gemäß § 12 GOÄ fällig. Eine Pauschalforderung oder die Forderung nach Vorkasse ist nicht gestattet. Ein solches Verhalten kann zu berufsrechtlichen Konsequenzen durch die zuständige Ärztekammer führen.