Die GOÄ-Ziffer 1001 beschreibt die tokographische Untersuchung. Hierbei handelt es sich um die alleinige Aufzeichnung und Auswertung der Wehentätigkeit (Tokographie) bei einer schwangeren Patientin. Ziel der Untersuchung ist es, Frequenz, Dauer und Intensität der Uteruskontraktionen zu erfassen, um den Geburtsverlauf zu beurteilen oder das Risiko einer Frühgeburt einzuschätzen.
Der offizielle Leistungstext in der Gebührenordnung für Ärzte ist kurz und präzise:
„Tokographische Untersuchung“
Trotz der Kürze des Leistungstextes gibt es wichtige abrechnungsrelevante Aspekte, die aus den Kommentierungen der Gebührenordnung hervorgehen. Diese präzisieren die Anwendungsbedingungen und sind für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.
Nach gängiger Kommentarlage gilt: „Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die weitere tokographische Untersuchungen erforderlich machen, so kann die Leistung nach Nr. 1001 auch mehrmals an einem Tag berechnet werden.“
Dies bedeutet, dass eine erneute, zeitlich abgesetzte Untersuchung medizinisch indiziert sein muss, beispielsweise bei einer Veränderung des klinischen Bildes. Eine reine Verlängerung einer einzelnen Messung rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.
Während die Definition der GOÄ 1001 klar erscheint, liegen die Herausforderungen im Detail der praktischen Anwendung und der korrekten Abrechnung. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den Praxisalltag und hilft Ihnen, Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Die tokographische Untersuchung ist ein wichtiges diagnostisches Werkzeug in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Hier sind typische Szenarien:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1001 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Ein weiterer Fallstrick ist die falsche Kombination mit anderen Ziffern.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1001 ist eine Leistung, für die ausnahmslos der 1,0-fache Satz gilt. Eine Steigerung des Faktors ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten. Kostenträger kürzen hier konsequent auf den Einfachsatz.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1001 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 1002 (Kardiotokographische Untersuchung, CTG) und GOÄ 1003 (Fetale Blutgasanalyse) berechnungsfähig. Der Grund ist, dass die Leistung der GOÄ 1001 (Wehenschreibung) bereits vollständig im Leistungsinhalt der GOÄ 1002 enthalten ist.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen, insbesondere bei Mehrfachabrechnung. Die medizinische Notwendigkeit für jede einzelne Untersuchung muss klar aus der Akte hervorgehen.
Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Mehrfachuntersuchung:
In der Rechnung werden die beiden Leistungen mit der jeweiligen Uhrzeit aufgeführt. Die Begründung steht in der Akte.
Die GOÄ-Ziffer 1001 ist nicht steigerungsfähig. Die Gebührenordnung sieht für diese Leistung einen festen Gebührensatz (1,0-fach) vor. Dies ist eine verbindliche Vorgabe, die von allen Kostenträgern strikt geprüft wird.
Die GOÄ 1001 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
Wie bereits erwähnt, schließen sich folgende Ziffern und die GOÄ 1001 gegenseitig aus:
Eine mehrfache Abrechnung der GOÄ 1001 an einem Behandlungstag ist nach herrschender Kommentarlage dann zulässig, wenn sich aus der ersten Untersuchung ein Befund ergibt, der eine weitere, zeitlich abgesetzte Kontrolluntersuchung medizinisch notwendig macht. Eine bloße Verlängerung der Messzeit rechtfertigt dies nicht. Die Begründung muss klar aus der Patientendokumentation hervorgehen. Dokumentieren Sie die Uhrzeit jeder Untersuchung und den klinischen Anlass für die Wiederholung, z.B. eine Veränderung der Symptomatik oder die Kontrolle nach einer therapeutischen Maßnahme.
Der Unterschied liegt im Leistungsumfang. Die GOÄ 1001 erfasst ausschließlich die Wehentätigkeit (Tokographie). Die GOÄ 1002 beschreibt die Kardiotokographie (CTG), welche sowohl die Wehentätigkeit als auch die kindlichen Herztöne aufzeichnet. Da die Leistung der GOÄ 1001 (Wehenschreibung) somit ein integraler Bestandteil der GOÄ 1002 ist, verbietet das Zielleistungsprinzip der GOÄ eine gesonderte Abrechnung. Sie würden sonst denselben Leistungsbestandteil – die Tokographie – doppelt abrechnen, was unzulässig ist.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält bestimmte Leistungen, die als sogenannte „Pauschalen“ oder „Leistungen mit festem Gebührensatz“ konzipiert sind. Die GOÄ 1001 gehört zu dieser Kategorie. Der Verordnungsgeber hat hier einen festen 1,0-fachen Satz festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwand für diese Leistung abbilden soll. Eine Steigerungsmöglichkeit über den 1,0-fachen Satz hinaus ist für diese Ziffer explizit nicht vorgesehen. Ein eventueller Mehraufwand kann daher nicht über einen höheren Faktor, sondern nur über die Abrechnung anderer, zusätzlich erbrachter Leistungen (z.B. eine intensive Beratung nach GOÄ 3) abgebildet werden.
Nein, ein pauschaler Vermerk auf der Rechnung ist in der Regel nicht ausreichend und wird von Kostenträgern oft nicht akzeptiert. Die detaillierte medizinische Begründung für jede einzelne Untersuchung gehört in die Patientenakte. Auf der Rechnung selbst ist es jedoch eine praxisbewährte und transparente Vorgehensweise, die unterschiedlichen Uhrzeiten der jeweiligen Leistungserbringung anzugeben (z.B. „GOÄ 1001 um 10:15 Uhr“ und „GOÄ 1001 um 12:30 Uhr“). Dies signalisiert dem Prüfer sofort, dass es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt, deren Notwendigkeit in Ihren Unterlagen dokumentiert ist.