Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1001: Tokographische Untersuchung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
6.99
Regelhöchstsatz:
1.8
12.59
Höchstsatz:
2.5
17.49
Ausschlüsse:
GOÄ 1002, GOÄ 1003

GOÄ 1001: Die formale Definition der Tokographischen Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 1001 beschreibt die tokographische Untersuchung. Hierbei handelt es sich um die alleinige Aufzeichnung und Auswertung der Wehentätigkeit (Tokographie) bei einer schwangeren Patientin. Ziel der Untersuchung ist es, Frequenz, Dauer und Intensität der Uteruskontraktionen zu erfassen, um den Geburtsverlauf zu beurteilen oder das Risiko einer Frühgeburt einzuschätzen.

Der offizielle Leistungstext in der Gebührenordnung für Ärzte ist kurz und präzise:

„Tokographische Untersuchung“

Trotz der Kürze des Leistungstextes gibt es wichtige abrechnungsrelevante Aspekte, die aus den Kommentierungen der Gebührenordnung hervorgehen. Diese präzisieren die Anwendungsbedingungen und sind für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.

Schlüsselkomponenten der Leistungslegende

  • Tokographische Untersuchung: Dieser Begriff umfasst die technische Durchführung der Messung mittels eines Wehenschreibers (Tokograph) sowie die anschließende ärztliche Auswertung der aufgezeichneten Kurve. Es ist explizit nur die Messung der Wehentätigkeit gemeint, nicht die gleichzeitige Aufzeichnung der fetalen Herztöne.
  • Mehrfachabrechnung: Ein zentraler Punkt in der Kommentarlage zur GOÄ 1001 ist die Möglichkeit der mehrfachen Berechnung an einem Behandlungstag. Dies ist jedoch an eine klare Bedingung geknüpft.

Nach gängiger Kommentarlage gilt: „Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die weitere tokographische Untersuchungen erforderlich machen, so kann die Leistung nach Nr. 1001 auch mehrmals an einem Tag berechnet werden.“

Dies bedeutet, dass eine erneute, zeitlich abgesetzte Untersuchung medizinisch indiziert sein muss, beispielsweise bei einer Veränderung des klinischen Bildes. Eine reine Verlängerung einer einzelnen Messung rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.

GOÄ 1001 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Während die Definition der GOÄ 1001 klar erscheint, liegen die Herausforderungen im Detail der praktischen Anwendung und der korrekten Abrechnung. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den Praxisalltag und hilft Ihnen, Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Praxisbeispiele: Wann kommt GOÄ 1001 zum Einsatz?

Die tokographische Untersuchung ist ein wichtiges diagnostisches Werkzeug in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Hier sind typische Szenarien:

  • Verdacht auf vorzeitige Wehen: Eine Patientin in der 32. Schwangerschaftswoche berichtet über ein wiederkehrendes „Hartwerden“ des Bauches. Zur Abklärung, ob es sich um geburtsrelevante Wehen handelt, wird eine Tokographie über 20-30 Minuten durchgeführt.
  • Überwachung bei unklarem Blasensprung: Bei Verdacht auf einen vorzeitigen Blasensprung ohne einsetzende Wehen wird die GOÄ 1001 angesetzt, um die Uterusaktivität zu überwachen und das weitere Vorgehen zu planen.
  • Kontrolle nach Wehenhemmern (Tokolyse): Nach der Gabe von wehenhemmenden Medikamenten wird die Wehentätigkeit mittels Tokographie kontrolliert, um den Erfolg der Therapie zu beurteilen.
  • Geburtseinleitung: Zur Überwachung der Reaktion auf medikamentöse oder mechanische Methoden zur Geburtseinleitung wird die Wehentätigkeit aufgezeichnet, bevor die kindlichen Herztöne permanent überwacht werden müssen.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1001 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Ein weiterer Fallstrick ist die falsche Kombination mit anderen Ziffern.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1001 ist eine Leistung, für die ausnahmslos der 1,0-fache Satz gilt. Eine Steigerung des Faktors ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten. Kostenträger kürzen hier konsequent auf den Einfachsatz.

Achtung – Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1001 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 1002 (Kardiotokographische Untersuchung, CTG) und GOÄ 1003 (Fetale Blutgasanalyse) berechnungsfähig. Der Grund ist, dass die Leistung der GOÄ 1001 (Wehenschreibung) bereits vollständig im Leistungsinhalt der GOÄ 1002 enthalten ist.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen, insbesondere bei Mehrfachabrechnung. Die medizinische Notwendigkeit für jede einzelne Untersuchung muss klar aus der Akte hervorgehen.

Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Mehrfachuntersuchung:

  • 14.08.2023, 10:15 Uhr: Patientin (SSW 34+1) stellt sich mit Verdacht auf vorzeitige Wehen vor. Tokographie (1) für 20 Min. zeigt vereinzelte Kontraktionen alle 10-15 Min. Befund: Zervix unauffällig. Patientin zur Beobachtung in der Praxis.
  • 14.08.2023, 12:30 Uhr: Patientin berichtet über Zunahme der Kontraktionsfrequenz. Erneute Tokographie (2) für 20 Min. zeigt nun regelmäßige Wehen alle 5-7 Min. Indikation zur stationären Einweisung zur Tokolyse gestellt.

In der Rechnung werden die beiden Leistungen mit der jeweiligen Uhrzeit aufgeführt. Die Begründung steht in der Akte.

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1001 ist nicht steigerungsfähig. Die Gebührenordnung sieht für diese Leistung einen festen Gebührensatz (1,0-fach) vor. Dies ist eine verbindliche Vorgabe, die von allen Kostenträgern strikt geprüft wird.

Typische Kombinationen im Behandlungsfall

Die GOÄ 1001 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Beratung der Patientin über den Befund und das weitere Vorgehen.
  • GOÄ 7: Gynäkologische Untersuchung zur Beurteilung des Muttermundbefundes.
  • GOÄ 415/420: Ultraschalluntersuchung zur Beurteilung der Zervixlänge oder des Fötus.
  • GOÄ 252: Urinuntersuchung, z.B. zum Ausschluss eines Harnwegsinfekts als Ursache für vorzeitige Wehen.

Ausschlüsse

Wie bereits erwähnt, schließen sich folgende Ziffern und die GOÄ 1001 gegenseitig aus:

  • GOÄ 1002 (Kardiotokographische Untersuchung): Da das CTG die Wehenschreibung (Tokographie) bereits beinhaltet, ist eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1001 nicht statthaft.
  • GOÄ 1003 (Fetale Blutgasanalyse): Auch diese Ziffer ist im Kontext der Geburtsüberwachung angesiedelt und schließt die separate Berechnung der Tokographie aus.

Häufig gestellte Fragen

Wann genau darf ich die GOÄ 1001 mehrfach an einem Tag abrechnen?

Eine mehrfache Abrechnung der GOÄ 1001 an einem Behandlungstag ist nach herrschender Kommentarlage dann zulässig, wenn sich aus der ersten Untersuchung ein Befund ergibt, der eine weitere, zeitlich abgesetzte Kontrolluntersuchung medizinisch notwendig macht. Eine bloße Verlängerung der Messzeit rechtfertigt dies nicht. Die Begründung muss klar aus der Patientendokumentation hervorgehen. Dokumentieren Sie die Uhrzeit jeder Untersuchung und den klinischen Anlass für die Wiederholung, z.B. eine Veränderung der Symptomatik oder die Kontrolle nach einer therapeutischen Maßnahme.

Was ist der genaue Unterschied zur GOÄ 1002 und warum ist die Kombination verboten?

Der Unterschied liegt im Leistungsumfang. Die GOÄ 1001 erfasst ausschließlich die Wehentätigkeit (Tokographie). Die GOÄ 1002 beschreibt die Kardiotokographie (CTG), welche sowohl die Wehentätigkeit als auch die kindlichen Herztöne aufzeichnet. Da die Leistung der GOÄ 1001 (Wehenschreibung) somit ein integraler Bestandteil der GOÄ 1002 ist, verbietet das Zielleistungsprinzip der GOÄ eine gesonderte Abrechnung. Sie würden sonst denselben Leistungsbestandteil – die Tokographie – doppelt abrechnen, was unzulässig ist.

Warum kann die GOÄ 1001 nicht gesteigert werden, auch wenn die Untersuchung sehr aufwändig war?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält bestimmte Leistungen, die als sogenannte „Pauschalen“ oder „Leistungen mit festem Gebührensatz“ konzipiert sind. Die GOÄ 1001 gehört zu dieser Kategorie. Der Verordnungsgeber hat hier einen festen 1,0-fachen Satz festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwand für diese Leistung abbilden soll. Eine Steigerungsmöglichkeit über den 1,0-fachen Satz hinaus ist für diese Ziffer explizit nicht vorgesehen. Ein eventueller Mehraufwand kann daher nicht über einen höheren Faktor, sondern nur über die Abrechnung anderer, zusätzlich erbrachter Leistungen (z.B. eine intensive Beratung nach GOÄ 3) abgebildet werden.

Reicht es, in der Rechnung 'medizinisch notwendig' als Begründung für die Mehrfachabrechnung anzugeben?

Nein, ein pauschaler Vermerk auf der Rechnung ist in der Regel nicht ausreichend und wird von Kostenträgern oft nicht akzeptiert. Die detaillierte medizinische Begründung für jede einzelne Untersuchung gehört in die Patientenakte. Auf der Rechnung selbst ist es jedoch eine praxisbewährte und transparente Vorgehensweise, die unterschiedlichen Uhrzeiten der jeweiligen Leistungserbringung anzugeben (z.B. „GOÄ 1001 um 10:15 Uhr“ und „GOÄ 1001 um 12:30 Uhr“). Dies signalisiert dem Prüfer sofort, dass es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt, deren Notwendigkeit in Ihren Unterlagen dokumentiert ist.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.