GOÄ 1001: Die formale Definition der Tokographischen Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1001 beschreibt die tokographische Untersuchung. Hierbei handelt es sich um die alleinige Aufzeichnung und Auswertung der Wehentätigkeit (Tokographie) bei einer schwangeren Patientin. Ziel der Untersuchung ist es, Frequenz, Dauer und Intensität der Uteruskontraktionen zu erfassen, um den Geburtsverlauf zu beurteilen oder das Risiko einer Frühgeburt einzuschätzen.
Der offizielle Leistungstext in der Gebührenordnung für Ärzte ist kurz und präzise:
„Tokographische Untersuchung“
Trotz der Kürze des Leistungstextes gibt es wichtige abrechnungsrelevante Aspekte, die aus den Kommentierungen der Gebührenordnung hervorgehen. Diese präzisieren die Anwendungsbedingungen und sind für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.
Schlüsselkomponenten der Leistungslegende
- Tokographische Untersuchung: Dieser Begriff umfasst die technische Durchführung der Messung mittels eines Wehenschreibers (Tokograph) sowie die anschließende ärztliche Auswertung der aufgezeichneten Kurve. Es ist explizit nur die Messung der Wehentätigkeit gemeint, nicht die gleichzeitige Aufzeichnung der fetalen Herztöne.
- Mehrfachabrechnung: Ein zentraler Punkt in der Kommentarlage zur GOÄ 1001 ist die Möglichkeit der mehrfachen Berechnung an einem Behandlungstag. Dies ist jedoch an eine klare Bedingung geknüpft.
Nach gängiger Kommentarlage gilt: „Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die weitere tokographische Untersuchungen erforderlich machen, so kann die Leistung nach Nr. 1001 auch mehrmals an einem Tag berechnet werden.“
Dies bedeutet, dass eine erneute, zeitlich abgesetzte Untersuchung medizinisch indiziert sein muss, beispielsweise bei einer Veränderung des klinischen Bildes. Eine reine Verlängerung einer einzelnen Messung rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1001 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation
Während die Definition der GOÄ 1001 klar erscheint, liegen die Herausforderungen im Detail der praktischen Anwendung und der korrekten Abrechnung. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den Praxisalltag und hilft Ihnen, Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Praxisbeispiele: Wann kommt GOÄ 1001 zum Einsatz?
Die tokographische Untersuchung ist ein wichtiges diagnostisches Werkzeug in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Hier sind typische Szenarien:
- Verdacht auf vorzeitige Wehen: Eine Patientin in der 32. Schwangerschaftswoche berichtet über ein wiederkehrendes „Hartwerden“ des Bauches. Zur Abklärung, ob es sich um geburtsrelevante Wehen handelt, wird eine Tokographie über 20-30 Minuten durchgeführt.
- Überwachung bei unklarem Blasensprung: Bei Verdacht auf einen vorzeitigen Blasensprung ohne einsetzende Wehen wird die GOÄ 1001 angesetzt, um die Uterusaktivität zu überwachen und das weitere Vorgehen zu planen.
- Kontrolle nach Wehenhemmern (Tokolyse): Nach der Gabe von wehenhemmenden Medikamenten wird die Wehentätigkeit mittels Tokographie kontrolliert, um den Erfolg der Therapie zu beurteilen.
- Geburtseinleitung: Zur Überwachung der Reaktion auf medikamentöse oder mechanische Methoden zur Geburtseinleitung wird die Wehentätigkeit aufgezeichnet, bevor die kindlichen Herztöne permanent überwacht werden müssen.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1001 ist die unzureichende Begründung einer Faktorsteigerung. Ein weiterer Fallstrick ist die falsche Kombination mit anderen Ziffern.
Achtung – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ-Ziffer 1001 ist eine medizinisch-technische Leistung, die grundsätzlich steigerungsfähig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann der Faktor bei erhöhtem Zeitaufwand, besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umständen bei der Ausführung bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist ab dem 1,8-fachen Satz erforderlich.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1001 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 1002 (Kardiotokographische Untersuchung, CTG) und GOÄ 1003 (Fetale Blutgasanalyse) berechnungsfähig. Der Grund ist, dass die Leistung der GOÄ 1001 (Wehenschreibung) bereits vollständig im Leistungsinhalt der GOÄ 1002 enthalten ist.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen, insbesondere bei Mehrfachabrechnung. Die medizinische Notwendigkeit für jede einzelne Untersuchung muss klar aus der Akte hervorgehen.
Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Mehrfachuntersuchung:
- 14.08.2023, 10:15 Uhr: Patientin (SSW 34+1) stellt sich mit Verdacht auf vorzeitige Wehen vor. Tokographie (1) für 20 Min. zeigt vereinzelte Kontraktionen alle 10-15 Min. Befund: Zervix unauffällig. Patientin zur Beobachtung in der Praxis.
- 14.08.2023, 12:30 Uhr: Patientin berichtet über Zunahme der Kontraktionsfrequenz. Erneute Tokographie (2) für 20 Min. zeigt nun regelmäßige Wehen alle 5-7 Min. Indikation zur stationären Einweisung zur Tokolyse gestellt.
In der Rechnung werden die beiden Leistungen mit der jeweiligen Uhrzeit aufgeführt. Die Begründung steht in der Akte.
Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 1001 ist steigerungsfähig. Als medizinisch-technische Leistung kann sie bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,8-fach, darüber hinaus ist eine individuelle Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ erforderlich.
Typische Kombinationen im Behandlungsfall
Die GOÄ 1001 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
- GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Beratung der Patientin über den Befund und das weitere Vorgehen.
- GOÄ 7: Gynäkologische Untersuchung zur Beurteilung des Muttermundbefundes.
- GOÄ 415/420: Ultraschalluntersuchung zur Beurteilung der Zervixlänge oder des Fötus.
- GOÄ 252: Urinuntersuchung, z.B. zum Ausschluss eines Harnwegsinfekts als Ursache für vorzeitige Wehen.
Ausschlüsse
Wie bereits erwähnt, schließen sich folgende Ziffern und die GOÄ 1001 gegenseitig aus:
- GOÄ 1002 (Kardiotokographische Untersuchung): Da das CTG die Wehenschreibung (Tokographie) bereits beinhaltet, ist eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1001 nicht statthaft.
- GOÄ 1003 (Fetale Blutgasanalyse): Auch diese Ziffer ist im Kontext der Geburtsüberwachung angesiedelt und schließt die separate Berechnung der Tokographie aus.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1001
Eine mehrfache Abrechnung der GOÄ 1001 an einem Behandlungstag ist nach herrschender Kommentarlage dann zulässig, wenn sich aus der ersten Untersuchung ein Befund ergibt, der eine weitere, zeitlich abgesetzte Kontrolluntersuchung medizinisch notwendig macht. Eine bloße Verlängerung der Messzeit rechtfertigt dies nicht. Die Begründung muss klar aus der Patientendokumentation hervorgehen. Dokumentieren Sie die Uhrzeit jeder Untersuchung und den klinischen Anlass für die Wiederholung, z.B. eine Veränderung der Symptomatik oder die Kontrolle nach einer therapeutischen Maßnahme.
Der Unterschied liegt im Leistungsumfang. Die GOÄ 1001 erfasst ausschließlich die Wehentätigkeit (Tokographie). Die GOÄ 1002 beschreibt die Kardiotokographie (CTG), welche sowohl die Wehentätigkeit als auch die kindlichen Herztöne aufzeichnet. Da die Leistung der GOÄ 1001 (Wehenschreibung) somit ein integraler Bestandteil der GOÄ 1002 ist, verbietet das Zielleistungsprinzip der GOÄ eine gesonderte Abrechnung. Sie würden sonst denselben Leistungsbestandteil – die Tokographie – doppelt abrechnen, was unzulässig ist.
Die GOÄ-Ziffer 1001 ist entgegen der Annahme, eine Pauschale mit festem Gebührensatz zu sein, steigerungsfähig. Sie ist im Abschnitt H der GOÄ gelistet und wird als medizinisch-technische Leistung eingestuft. Dies bedeutet, dass der Gebührensatz bei entsprechendem Mehraufwand, erhöhter Schwierigkeit oder besonderen Umständen bei der Ausführung bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,8-fach. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine nachvollziehbare und patientenbezogene Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten sind somit sehr wohl Gründe für eine Faktorsteigerung.
Nein, ein pauschaler Vermerk auf der Rechnung ist in der Regel nicht ausreichend und wird von Kostenträgern oft nicht akzeptiert. Die detaillierte medizinische Begründung für jede einzelne Untersuchung gehört in die Patientenakte. Auf der Rechnung selbst ist es jedoch eine praxisbewährte und transparente Vorgehensweise, die unterschiedlichen Uhrzeiten der jeweiligen Leistungserbringung anzugeben (z.B. „GOÄ 1001 um 10:15 Uhr“ und „GOÄ 1001 um 12:30 Uhr“). Dies signalisiert dem Prüfer sofort, dass es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt, deren Notwendigkeit in Ihren Unterlagen dokumentiert ist.
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