Die GOÄ-Ziffer 1002 beschreibt die externe kardiotokographische Untersuchung, im Praxisalltag als CTG (Kardiotokogramm) bekannt. Diese Leistung ist ein zentraler Bestandteil der Schwangerschaftsüberwachung und Geburtshilfe.
Der offizielle Leistungstext lautet:
„Externe kardiotokographische Untersuchung“
Die Leistungslegende ist zwar kurz, aber inhaltlich präzise und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Ein wesentlicher Punkt, der für die Abrechnungssicherheit von höchster Bedeutung ist, betrifft die Berechnungshäufigkeit und den Gebührensatz. Nach herrschender Kommentarlage und Auffassung der Kostenträger ist die Ziffer klar geregelt:
„Auch wenn eine Dauerüberwachung mit CTG erforderlich ist, kann die Leistung nach Nr. 1002 trotzdem nur einmal am Tage berechnet werden [...]“
Zudem handelt es sich bei der GOÄ 1002 um eine Leistung, die ausschließlich zum einfachen Gebührensatz abgerechnet werden kann. Eine Steigerung des Faktors ist laut Gebührenordnung nicht vorgesehen. Dies ist ein häufiger Anlass für Beanstandungen und muss unbedingt beachtet werden.
Das CTG ist ein Standardinstrument in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1002 ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit zu dokumentieren und Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Trotz der scheinbaren Einfachheit der Ziffer gibt es wiederkehrende Fehlerquellen, die zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen führen.
Der häufigste und kostspieligste Fehler ist der Versuch, die GOÄ 1002 zu steigern. Die Ziffer ist in der GOÄ als Leistung „zum einfachen Gebührensatz“ deklariert. Das bedeutet, eine Abrechnung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist nicht zulässig, auch nicht mit einer ausführlichen Begründung. Ein besonders langer Untersuchungszeitraum oder eine schwierige Ableitung rechtfertigen keine Steigerung. Während einige ältere Kommentare die Möglichkeit einer Faktorsteigerung bei erhöhtem Zeitaufwand diskutieren, wird dies von Kostenträgern in der Praxis regelhaft und unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der GOÄ abgelehnt.
Achtung: Fester Gebührensatz! Die GOÄ-Ziffer 1002 ist eine Festgebühr. Sie darf unter keinen Umständen über den 1,0-fachen Satz gesteigert werden. Jeglicher Versuch wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.
Die GOÄ 1002 ist nur einmal pro Behandlungstag ansatzfähig. Auch wenn aus medizinischen Gründen am selben Tag mehrere CTGs – beispielsweise morgens und nachmittags – geschrieben werden müssen, kann die Ziffer nur ein einziges Mal auf der Rechnung erscheinen. Der Mehraufwand ist in der einmaligen Gebühr enthalten.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie sollte immer die medizinische Indikation für die Durchführung des CTGs enthalten.
Dokumentationsbeispiel:
Nein. Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes für die Ziffer 1002 ausgeschlossen. Sie wird immer mit dem 1,0-fachen Satz berechnet.
Die GOÄ 1002 wird häufig zusammen mit anderen Leistungen der Schwangerenvorsorge abgerechnet. Sinnvolle und abrechnungstechnisch zulässige Kombinationen sind zum Beispiel:
Die GOÄ legt klare Ausschlüsse für die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 1002 fest.
Wichtiger Hinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1002 sind die Ziffern GOÄ 1001 (Doppler-sonographische Untersuchung von Gefäßen des Fetus) und GOÄ 1003 (Fetale Blutgasanalyse) im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Die Logik dahinter ist, dass die GOÄ 1002 eine umfassende Überwachung darstellt. Eine zusätzliche Doppler-Untersuchung (GOÄ 1001) der fetalen Gefäße oder eine invasive Blutgasanalyse (GOÄ 1003) stellen entweder eine methodische Überschneidung oder eine weiterführende Diagnostik dar, die die Leistung nach 1002 in dieser Sitzung ersetzt oder ihr nachfolgt, aber nicht gleichzeitig stattfindet.
Eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 1002 ist grundsätzlich ausgeschlossen, da sie in der Gebührenordnung für Ärzte explizit als Leistung „zum einfachen Gebührensatz“ ausgewiesen ist. Dies bedeutet, es handelt sich um eine Festgebühr. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, bei denen der Multiplikator je nach Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umständen bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder mit Begründung darüber hinaus angepasst werden kann, ist dies bei Ziffer 1002 nicht vorgesehen. Ein erhöhter Zeitaufwand, eine unruhige Patientin oder eine technisch schwierige Ableitung sind keine zulässigen Gründe für eine Faktorsteigerung. Kostenträger lehnen solche Versuche konsequent ab.
Nein, die GOÄ 1002 ist laut Kommentarlage und gängiger Auslegung durch die Kostenträger nur einmal pro Kalendertag und Patient berechnungsfähig. Die Regelung „einmal am Tage“ ist hier eindeutig. Auch wenn eine erneute Untersuchung im Tagesverlauf aus medizinischer Sicht absolut notwendig und indiziert war, kann die Leistung gebührenrechtlich nur ein einziges Mal angesetzt werden. Der gesamte Aufwand für die kardiotokographische Überwachung an diesem Tag gilt mit der einmaligen Abrechnung der Ziffer als abgegolten. Eine saubere Dokumentation beider Untersuchungen mit den jeweiligen Indikationen ist dennoch wichtig, um die medizinische Notwendigkeit des Handelns nachzuweisen.
Die GOÄ 1002 steht selten allein. In der Praxis wird sie meist im Kontext einer umfassenderen Untersuchung oder Beratung abgerechnet. Typische und revisionssichere Kombinationen sind:
Wichtig ist, die spezifischen Ausschlüsse (GOÄ 1001, 1003) zu beachten.
Der Ausschluss der GOÄ 1001 (Doppler-sonographische Untersuchung von fetalen/maternalen Gefäßen) neben der GOÄ 1002 (CTG) beruht auf der unterschiedlichen, aber sich in Teilen überschneidenden diagnostischen Zielsetzung. Während das CTG die Herzfrequenz des Kindes im Zeitverlauf in Korrelation zur Wehentätigkeit misst (Wohlbefinden unter Belastung), analysiert die Doppler-Sonographie die Blutflussmuster in spezifischen Gefäßen (z.B. Arteria umbilicalis), um die Versorgung des Kindes zu beurteilen. Der Gebührenordnungsgeber geht davon aus, dass in einer Untersuchungssitzung entweder die eine (CTG) oder die andere (Doppler) Methode zur Beurteilung der fetalen Situation im Vordergrund steht und eine simultane Abrechnung eine unzulässige Doppelhonorierung für die Beurteilung der fetalen Herz-Kreislauf-Situation wäre.