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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1002: Externe kardiotokographische Untersuchung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
11.66
Regelhöchstsatz:
1.8
20.98
Höchstsatz:
2.5
29.14
Ausschlüsse:
1001, 1003

GOÄ 1002: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1002 beschreibt die externe kardiotokographische Untersuchung, im Praxisalltag als CTG (Kardiotokogramm) bekannt. Diese Leistung ist ein zentraler Bestandteil der Schwangerschaftsüberwachung und Geburtshilfe.

Der offizielle Leistungstext lautet:

„Externe kardiotokographische Untersuchung“

Die Leistungslegende ist zwar kurz, aber inhaltlich präzise und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Extern: Die Ableitung der kindlichen Herztöne und der mütterlichen Wehentätigkeit erfolgt nicht-invasiv über Sonden, die auf der Bauchdecke der Schwangeren platziert werden.
  • Kardiotokographisch: Dieser Begriff beschreibt die simultane Aufzeichnung (Graphie) der Herztöne des Fötus (Kardio) und der Wehentätigkeit der Mutter (Toko).
  • Untersuchung: Die Leistung umfasst nicht nur die Anbringung des Geräts und die Aufzeichnung, sondern implizit auch die ärztliche Auswertung des resultierenden Kurvenverlaufs.

Ein wesentlicher Punkt, der für die Abrechnungssicherheit von höchster Bedeutung ist, betrifft die Berechnungshäufigkeit und den Gebührensatz. Nach herrschender Kommentarlage und Auffassung der Kostenträger ist die Ziffer klar geregelt:

„Auch wenn eine Dauerüberwachung mit CTG erforderlich ist, kann die Leistung nach Nr. 1002 trotzdem nur einmal am Tage berechnet werden [...]“

Zudem handelt es sich bei der GOÄ 1002 um eine Leistung, die ausschließlich zum einfachen Gebührensatz abgerechnet werden kann. Eine Steigerung des Faktors ist laut Gebührenordnung nicht vorgesehen. Dies ist ein häufiger Anlass für Beanstandungen und muss unbedingt beachtet werden.

Die GOÄ 1002 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnung

Das CTG ist ein Standardinstrument in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1002 ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit zu dokumentieren und Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1002

  • Routine-Vorsorge: Im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge im dritten Trimenon wird ein CTG zur Überprüfung des fetalen Wohlbefindens geschrieben, ohne dass spezifische Beschwerden vorliegen.
  • Verdacht auf vorzeitige Wehen: Eine Schwangere stellt sich mit regelmäßigem Hartwerden des Bauches vor. Ein CTG wird zur Objektivierung und Differenzierung von Übungswehen und echten, geburtsrelevanten Kontraktionen durchgeführt.
  • Verminderte Kindsbewegungen: Die Patientin berichtet, ihr Kind seit mehreren Stunden nicht mehr oder nur sehr schwach gespürt zu haben. Das CTG dient der schnellen Überprüfung der fetalen Herzaktivität und Vitalität.
  • Überwachung bei Risikoschwangerschaft: Bei Diagnosen wie Präeklampsie, Gestationsdiabetes oder einer bekannten Plazentainsuffizienz werden CTGs in regelmäßigen, kurzen Abständen zur engmaschigen Kontrolle des Fötus durchgeführt.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse: Was Sie beachten müssen

Trotz der scheinbaren Einfachheit der Ziffer gibt es wiederkehrende Fehlerquellen, die zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen führen.

Der Faktor: Keine Steigerung möglich

Der häufigste und kostspieligste Fehler ist der Versuch, die GOÄ 1002 zu steigern. Die Ziffer ist in der GOÄ als Leistung „zum einfachen Gebührensatz“ deklariert. Das bedeutet, eine Abrechnung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist nicht zulässig, auch nicht mit einer ausführlichen Begründung. Ein besonders langer Untersuchungszeitraum oder eine schwierige Ableitung rechtfertigen keine Steigerung. Während einige ältere Kommentare die Möglichkeit einer Faktorsteigerung bei erhöhtem Zeitaufwand diskutieren, wird dies von Kostenträgern in der Praxis regelhaft und unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der GOÄ abgelehnt.

Achtung: Fester Gebührensatz! Die GOÄ-Ziffer 1002 ist eine Festgebühr. Sie darf unter keinen Umständen über den 1,0-fachen Satz gesteigert werden. Jeglicher Versuch wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.

Die Frequenz: Nur einmal pro Tag

Die GOÄ 1002 ist nur einmal pro Behandlungstag ansatzfähig. Auch wenn aus medizinischen Gründen am selben Tag mehrere CTGs – beispielsweise morgens und nachmittags – geschrieben werden müssen, kann die Ziffer nur ein einziges Mal auf der Rechnung erscheinen. Der Mehraufwand ist in der einmaligen Gebühr enthalten.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie sollte immer die medizinische Indikation für die Durchführung des CTGs enthalten.

Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 24.10.2023 / 10:15 Uhr
  • Anlass/Indikation: Vorstellung der Patientin (38. SSW) wegen neu aufgetretener Symptomatik (z.B. „Berichtet über verminderte Kindsbewegungen seit dem Vorabend“).
  • Befund (kurz): CTG über 30 Min., Baseline 135/min, unauffällige Oszillation, keine Dezelerationen. Wehentätigkeit: 1-2 Kontraktionen/10 Min.
  • Beurteilung/Plan: Fetales Wohlbefinden aktuell gesichert. Patientin beruhigt und instruiert, sich bei erneuter Symptomänderung umgehend wieder vorzustellen. Nächste reguläre Vorsorge am [Datum].

Kombinationen und Ausschlüsse der GOÄ 1002

Steigerungsmöglichkeit

Nein. Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes für die Ziffer 1002 ausgeschlossen. Sie wird immer mit dem 1,0-fachen Satz berechnet.

Typische Kombinationen

Die GOÄ 1002 wird häufig zusammen mit anderen Leistungen der Schwangerenvorsorge abgerechnet. Sinnvolle und abrechnungstechnisch zulässige Kombinationen sind zum Beispiel:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Beratung der Schwangeren, z.B. über den Befund des CTGs.
  • GOÄ 7: Körperliche Untersuchung zur Beurteilung des Allgemeinzustands.
  • GOÄ 9: Gynäkologische Untersuchung zur Beurteilung des Muttermundbefundes.
  • GOÄ 415: Ultraschalluntersuchung der Gebärmutter und des Fötus.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ legt klare Ausschlüsse für die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 1002 fest.

Wichtiger Hinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1002 sind die Ziffern GOÄ 1001 (Doppler-sonographische Untersuchung von Gefäßen des Fetus) und GOÄ 1003 (Fetale Blutgasanalyse) im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

Die Logik dahinter ist, dass die GOÄ 1002 eine umfassende Überwachung darstellt. Eine zusätzliche Doppler-Untersuchung (GOÄ 1001) der fetalen Gefäße oder eine invasive Blutgasanalyse (GOÄ 1003) stellen entweder eine methodische Überschneidung oder eine weiterführende Diagnostik dar, die die Leistung nach 1002 in dieser Sitzung ersetzt oder ihr nachfolgt, aber nicht gleichzeitig stattfindet.

Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich die GOÄ 1002 nicht steigern, auch wenn das CTG sehr lange gedauert hat?

Eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 1002 ist grundsätzlich ausgeschlossen, da sie in der Gebührenordnung für Ärzte explizit als Leistung „zum einfachen Gebührensatz“ ausgewiesen ist. Dies bedeutet, es handelt sich um eine Festgebühr. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, bei denen der Multiplikator je nach Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umständen bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder mit Begründung darüber hinaus angepasst werden kann, ist dies bei Ziffer 1002 nicht vorgesehen. Ein erhöhter Zeitaufwand, eine unruhige Patientin oder eine technisch schwierige Ableitung sind keine zulässigen Gründe für eine Faktorsteigerung. Kostenträger lehnen solche Versuche konsequent ab.

Ich habe morgens ein CTG geschrieben und nachmittags wegen einer neuen Symptomatik noch eines. Kann ich die GOÄ 1002 zweimal abrechnen?

Nein, die GOÄ 1002 ist laut Kommentarlage und gängiger Auslegung durch die Kostenträger nur einmal pro Kalendertag und Patient berechnungsfähig. Die Regelung „einmal am Tage“ ist hier eindeutig. Auch wenn eine erneute Untersuchung im Tagesverlauf aus medizinischer Sicht absolut notwendig und indiziert war, kann die Leistung gebührenrechtlich nur ein einziges Mal angesetzt werden. Der gesamte Aufwand für die kardiotokographische Überwachung an diesem Tag gilt mit der einmaligen Abrechnung der Ziffer als abgegolten. Eine saubere Dokumentation beider Untersuchungen mit den jeweiligen Indikationen ist dennoch wichtig, um die medizinische Notwendigkeit des Handelns nachzuweisen.

Welche Ziffern kann ich typischerweise zusammen mit der GOÄ 1002 abrechnen?

Die GOÄ 1002 steht selten allein. In der Praxis wird sie meist im Kontext einer umfassenderen Untersuchung oder Beratung abgerechnet. Typische und revisionssichere Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Für die Besprechung des CTG-Befundes, die Erörterung des weiteren Vorgehens oder die Beantwortung von Fragen der Patientin.
  • GOÄ 7: Eine allgemeine körperliche Untersuchung, z.B. Blutdruckmessung oder Prüfung auf Ödeme.
  • GOÄ 9: Eine gynäkologische Untersuchung, um beispielsweise den Muttermundbefund zu erheben.
  • GOÄ 415 oder andere Ultraschallziffern: Wenn zusätzlich eine sonographische Kontrolle der fetalen Lage, des Fruchtwassers oder des Wachstums erfolgt.

Wichtig ist, die spezifischen Ausschlüsse (GOÄ 1001, 1003) zu beachten.

Warum ist die GOÄ 1001 neben der GOÄ 1002 ausgeschlossen? Ein CTG misst doch auch die Herzfrequenz.

Der Ausschluss der GOÄ 1001 (Doppler-sonographische Untersuchung von fetalen/maternalen Gefäßen) neben der GOÄ 1002 (CTG) beruht auf der unterschiedlichen, aber sich in Teilen überschneidenden diagnostischen Zielsetzung. Während das CTG die Herzfrequenz des Kindes im Zeitverlauf in Korrelation zur Wehentätigkeit misst (Wohlbefinden unter Belastung), analysiert die Doppler-Sonographie die Blutflussmuster in spezifischen Gefäßen (z.B. Arteria umbilicalis), um die Versorgung des Kindes zu beurteilen. Der Gebührenordnungsgeber geht davon aus, dass in einer Untersuchungssitzung entweder die eine (CTG) oder die andere (Doppler) Methode zur Beurteilung der fetalen Situation im Vordergrund steht und eine simultane Abrechnung eine unzulässige Doppelhonorierung für die Beurteilung der fetalen Herz-Kreislauf-Situation wäre.

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