GOÄ 1002 (CTG): Kardiotokographie sicher abrechnen | Doctario GmbH

1002
GOÄ 1002: Externe kardiotokographische Untersuchung
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
11,66 €
1,0x
Regelhöchstsatz
20,99 €
1,8x
Höchstsatz
29,15 €
2,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1002: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1002 beschreibt die externe kardiotokographische Untersuchung, im Praxisalltag als CTG (Kardiotokogramm) bekannt. Diese Leistung ist ein zentraler Bestandteil der Schwangerschaftsüberwachung und Geburtshilfe.

Der offizielle Leistungstext lautet:

„Externe kardiotokographische Untersuchung“

Die Leistungslegende ist zwar kurz, aber inhaltlich präzise und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Extern: Die Ableitung der kindlichen Herztöne und der mütterlichen Wehentätigkeit erfolgt nicht-invasiv über Sonden, die auf der Bauchdecke der Schwangeren platziert werden.
  • Kardiotokographisch: Dieser Begriff beschreibt die simultane Aufzeichnung (Graphie) der Herztöne des Fötus (Kardio) und der Wehentätigkeit der Mutter (Toko).
  • Untersuchung: Die Leistung umfasst nicht nur die Anbringung des Geräts und die Aufzeichnung, sondern implizit auch die ärztliche Auswertung des resultierenden Kurvenverlaufs.

Ein wesentlicher Punkt, der für die Abrechnungssicherheit von höchster Bedeutung ist, betrifft die Berechnungshäufigkeit und den Gebührensatz. Nach herrschender Kommentarlage und Auffassung der Kostenträger ist die Ziffer klar geregelt:

„Die Leistung nach Nr. 1002 ist bei entsprechender medizinischer Indikation und wenn es sich um jeweils in sich abgeschlossene Untersuchungen handelt, auch mehrmals täglich berechenbar.“

Zudem handelt es sich bei der GOÄ 1002 um eine medizinisch-technische Leistung, die gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden kann, wobei der Regelhöchstsatz bei 1,8 liegt. Eine Steigerung des Faktors ist somit unter den entsprechenden Voraussetzungen möglich und muss begründet werden. Dies ist ein häufiger Anlass für Beanstandungen, wenn die Steigerung nicht korrekt begründet wird, und muss unbedingt beachtet werden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Die GOÄ 1002 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnung

Das CTG ist ein Standardinstrument in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1002 ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit zu dokumentieren und Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1002

  • Routine-Vorsorge: Im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge im dritten Trimenon wird ein CTG zur Überprüfung des fetalen Wohlbefindens geschrieben, ohne dass spezifische Beschwerden vorliegen.
  • Verdacht auf vorzeitige Wehen: Eine Schwangere stellt sich mit regelmäßigem Hartwerden des Bauches vor. Ein CTG wird zur Objektivierung und Differenzierung von Übungswehen und echten, geburtsrelevanten Kontraktionen durchgeführt.
  • Verminderte Kindsbewegungen: Die Patientin berichtet, ihr Kind seit mehreren Stunden nicht mehr oder nur sehr schwach gespürt zu haben. Das CTG dient der schnellen Überprüfung der fetalen Herzaktivität und Vitalität.
  • Überwachung bei Risikoschwangerschaft: Bei Diagnosen wie Präeklampsie, Gestationsdiabetes oder einer bekannten Plazentainsuffizienz werden CTGs in regelmäßigen, kurzen Abständen zur engmaschigen Kontrolle des Fötus durchgeführt.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse: Was Sie beachten müssen

Trotz der scheinbaren Einfachheit der Ziffer gibt es wiederkehrende Fehlerquellen, die zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen führen.

Der Faktor: Steigerung ist möglich, aber begründungspflichtig

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die GOÄ 1002 sei nicht steigerungsfähig. Tatsächlich handelt es sich bei der GOÄ 1002 um eine medizinisch-technische Leistung, die gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,8. Eine Abrechnung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist somit zulässig, erfordert jedoch eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung, wenn der Regelhöchstsatz von 1,8 überschritten wird. Ein besonders langer Untersuchungszeitraum, eine schwierige Ableitung oder andere besondere Umstände können eine Steigerung rechtfertigen. Während einige ältere Kommentare die Möglichkeit einer Faktorsteigerung bei erhöhtem Zeitaufwand diskutieren, wird dies von Kostenträgern in der Praxis regelhaft und unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der GOÄ abgelehnt.

Wichtiger Hinweis zur Steigerung! Die GOÄ-Ziffer 1002 ist eine medizinisch-technische Leistung und kann bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden, wobei der Regelhöchstsatz bei 1,8 liegt. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist mit entsprechender Begründung möglich. Jeglicher Versuch einer ungerechtfertigten Steigerung kann von Prüfstellen beanstandet werden.

Die Frequenz: Mehrmals täglich bei medizinischer Notwendigkeit

Die GOÄ 1002 kann bei entsprechender medizinischer Indikation und wenn es sich um jeweils in sich abgeschlossene Untersuchungen handelt, auch mehrmals täglich berechnet werden. Die Annahme, sie sei nur einmal täglich berechenbar, ist falsch. Wenn aus medizinischen Gründen am selben Tag mehrere CTGs – beispielsweise morgens und nachmittags – geschrieben werden müssen, kann die Ziffer für jede separate, medizinisch notwendige Untersuchung auf der Rechnung erscheinen. Es ist empfehlenswert, die verschiedenen Uhrzeiten der CTG in der Rechnung anzugeben und die medizinische Notwendigkeit zu dokumentieren.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie sollte immer die medizinische Indikation für die Durchführung des CTGs enthalten.

Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 24.10.2023 / 10:15 Uhr
  • Anlass/Indikation: Vorstellung der Patientin (38. SSW) wegen neu aufgetretener Symptomatik (z.B. „Berichtet über verminderte Kindsbewegungen seit dem Vorabend“).
  • Befund (kurz): CTG über 30 Min., Baseline 135/min, unauffällige Oszillation, keine Dezelerationen. Wehentätigkeit: 1-2 Kontraktionen/10 Min.
  • Beurteilung/Plan: Fetales Wohlbefinden aktuell gesichert. Patientin beruhigt und instruiert, sich bei erneuter Symptomänderung umgehend wieder vorzustellen. Nächste reguläre Vorsorge am [Datum].

Kombinationen und Ausschlüsse der GOÄ 1002

Steigerungsmöglichkeit

Ja. Die GOÄ 1002 ist eine medizinisch-technische Leistung und kann gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden, wobei der Regelhöchstsatz bei 1,8 liegt. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist mit entsprechender Begründung möglich.

Typische Kombinationen

Die GOÄ 1002 wird häufig zusammen mit anderen Leistungen der Schwangerenvorsorge abgerechnet. Sinnvolle und abrechnungstechnisch zulässige Kombinationen sind zum Beispiel:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Beratung der Schwangeren, z.B. über den Befund des CTGs.
  • GOÄ 7: Körperliche Untersuchung zur Beurteilung des Allgemeinzustands.
  • GOÄ 9: Gynäkologische Untersuchung zur Beurteilung des Muttermundbefundes.
  • GOÄ 415: Ultraschalluntersuchung der Gebärmutter und des Fötus.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ legt klare Ausschlüsse für die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 1002 fest.

Wichtiger Hinweis: Neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 ist die Leistung nach Nummer 1001 nicht berechnungsfähig. Die GOÄ-Ziffer 1001 (Tokographische Untersuchung) und GOÄ 1003 (Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie –) sind im selben Behandlungsfall nicht neben der GOÄ 1002 berechnungsfähig.

Die Logik dahinter ist, dass die GOÄ 1002 eine umfassende externe Überwachung darstellt. Eine zusätzliche Tokographische Untersuchung (GOÄ 1001) stellt eine methodische Überschneidung dar. Die GOÄ 1003 ist eine interne Kardiotokographie, die laut ihrer Leistungslegende gegebenenfalls eine im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangene externe Kardiotokographie einschließt und somit die separate Abrechnung der GOÄ 1002 in diesem Kontext ausschließt.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1002

Die Annahme, eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 1002 sei grundsätzlich ausgeschlossen, ist nicht korrekt. Die GOÄ 1002 ist eine medizinisch-technische Leistung und kann gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden, wobei der Regelhöchstsatz bei 1,8 liegt. Dies bedeutet, dass eine Abrechnung über den 1,0-fachen Satz hinaus zulässig ist, sofern eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung vorliegt. Gründe für eine Faktorsteigerung können ein erhöhter Zeitaufwand, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Untersuchung oder besondere Umstände bei der Leistungserbringung sein. Es ist wichtig, diese Begründung präzise zu dokumentieren, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Ja, die GOÄ 1002 kann bei medizinischer Notwendigkeit und wenn es sich um separate, in sich abgeschlossene Untersuchungen handelt, auch mehrmals täglich abgerechnet werden. Die Annahme, sie sei nur einmal pro Kalendertag und Patient berechnungsfähig, ist falsch. Wenn Sie morgens ein CTG geschrieben haben und nachmittags wegen einer neuen Symptomatik noch eines, können Sie die GOÄ 1002 für jede dieser medizinisch notwendigen und eigenständigen Untersuchungen abrechnen. Es ist wichtig, die Uhrzeiten der einzelnen CTGs in der Rechnung anzugeben und die jeweilige medizinische Indikation präzise zu dokumentieren, um die Notwendigkeit der Mehrfachberechnung nachzuweisen.

Die GOÄ 1002 steht selten allein. In der Praxis wird sie meist im Kontext einer umfassenderen Untersuchung oder Beratung abgerechnet. Typische und revisionssichere Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Für die Besprechung des CTG-Befundes, die Erörterung des weiteren Vorgehens oder die Beantwortung von Fragen der Patientin.
  • GOÄ 7: Eine allgemeine körperliche Untersuchung, z.B. Blutdruckmessung oder Prüfung auf Ödeme.
  • GOÄ 9: Eine gynäkologische Untersuchung, um beispielsweise den Muttermundbefund zu erheben.
  • GOÄ 415 oder andere Ultraschallziffern: Wenn zusätzlich eine sonographische Kontrolle der fetalen Lage, des Fruchtwassers oder des Wachstums erfolgt.

Wichtig ist, die spezifischen Ausschlüsse (GOÄ 1001, 1003) zu beachten.

Der Ausschluss der GOÄ 1001 (Doppler-sonographische Untersuchung von fetalen/maternalen Gefäßen) neben der GOÄ 1002 (CTG) beruht auf der unterschiedlichen, aber sich in Teilen überschneidenden diagnostischen Zielsetzung. Während das CTG die Herzfrequenz des Kindes im Zeitverlauf in Korrelation zur Wehentätigkeit misst (Wohlbefinden unter Belastung), analysiert die Doppler-Sonographie die Blutflussmuster in spezifischen Gefäßen (z.B. Arteria umbilicalis), um die Versorgung des Kindes zu beurteilen. Der Gebührenordnungsgeber geht davon aus, dass in einer Untersuchungssitzung entweder die eine (CTG) oder die andere (Doppler) Methode zur Beurteilung der fetalen Situation im Vordergrund steht und eine simultane Abrechnung eine unzulässige Doppelhonorierung für die Beurteilung der fetalen Herz-Kreislauf-Situation wäre.

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