Die GOÄ-Ziffer 1003 beschreibt die interne kardiotokographische Untersuchung. Diese Leistung ist ein zentraler Baustein in der Überwachung des Fötus unter der Geburt, insbesondere bei Risikosituationen.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Interne kardiotokographische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie".
Zur revisionssicheren Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:
Die allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt H.V. der GOÄ enthalten zudem einen wichtigen Hinweis, der die Kombinierbarkeit regelt:
„Neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 ist die Leistung nach 1001 nicht berechnungsfähig.“
Dieser Grundsatz unterstreicht, dass verschiedene Methoden der Kardiotokographie während der Geburt nicht parallel abgerechnet werden können, sondern sich gegenseitig ausschließen oder, wie im Fall der GOÄ 1003, die vorangehende externe Messung bereits beinhalten.
Die interne Kardiotokographie ist ein wertvolles Instrument, wenn die externe Überwachung an ihre Grenzen stößt. Doch gerade bei dieser Ziffer lauern Abrechnungsfehler, die zu unnötigen Kürzungen durch Kostenträger führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1003 sicher anwenden und dokumentieren.
Die Abrechnung der GOÄ 1003 ist immer dann gerechtfertigt, wenn eine präzisere Überwachung des Fötus unter der Geburt medizinisch notwendig wird. Typische Szenarien sind:
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1003 ist die falsche Kombination mit anderen CTG-Ziffern. Ebenso kritisch ist die Anwendung des Steigerungsfaktors.
Achtung – Festbetrag: Die GOÄ 1003 ist eine Leistung, die nach herrschender Kommentarlage und übereinstimmender Auffassung der Kostenträger nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden kann. Eine Steigerung des Faktors ist nicht zulässig und führt unweigerlich zu Kürzungen. Begründet wird dies mit dem Charakter als technische Leistung mit fixem Gebührenrahmen.
Ein weiterer Fallstrick ist der Versuch, eine vorangehende externe CTG-Messung separat abzurechnen. Der Leistungstext „gegebenenfalls einschließlich“ ist hier eindeutig: Die GOÄ 1001 ist im unmittelbaren Zusammenhang nicht neben der GOÄ 1003 berechnungsfähig.
Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern vor allem die medizinische Notwendigkeit für den Wechsel zur internen Methode klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 15.05.2024, 14:10 Uhr.
Anlass: Seit 13:30 Uhr persistierend unklares externes CTG-Muster mit wiederholten Signalverlusten bei maternaler Adipositas.
Maßnahme: Nach Blasensprung und Aufklärung Anlage einer Kopfschwartenelektrode (KSE) zur direkten fetalen Herzfrequenzableitung.
Ergebnis: Stabile, gut beurteilbare Herzfrequenz unter interner Überwachung. Fortführung der Geburtsleitung."
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1003 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Es handelt sich um eine Pauschale, die den gesamten Aufwand für die interne Überwachung während des Geburtsvorgangs abdeckt, unabhängig von der Dauer.
Die GOÄ 1003 wird im Kontext der Geburtshilfe abgerechnet und lässt sich sinnvoll mit folgenden Leistungen kombinieren:
Die wichtigsten Ausschlüsse sind explizit in der GOÄ geregelt. Seien Sie hier besonders sorgfältig:
Achtung – Nicht kombinierbar: Die GOÄ 1003 ist nicht neben der GOÄ 1001 (Externe Kardiotokographie vor der Geburt) oder der GOÄ 1002 (Externe Kardiotokographie während der Geburt) im selben Behandlungsfall für denselben Zeitraum berechnungsfähig. Die GOÄ 1001 ist in der 1003 inkludiert, wenn sie unmittelbar vorausgeht. Die GOÄ 1002 beschreibt die alternative (externe) Überwachungsmethode und ist daher logisch ausgeschlossen.
Nein, das ist nach der Gebührenordnung ausdrücklich nicht gestattet. Der Leistungstext der GOÄ 1003 lautet „...gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie“. Diese Formulierung stellt klar, dass die Leistung nach GOÄ 1001 als integraler Bestandteil der GOÄ 1003 gilt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Umstellung auf die interne Methode steht. Eine separate Abrechnung würde als Doppelberechnung gewertet und von den Kostenträgern gestrichen werden.
Die medizinische Indikation ist die entscheidende Voraussetzung für die Abrechnung. Ein Wechsel ist immer dann gerechtfertigt, wenn die externe Überwachung keine ausreichende Sicherheit für Mutter und Kind mehr gewährleistet. Häufige Gründe sind eine schlechte Signalqualität (z.B. durch eine stark ausgeprägte mütterliche Bauchdecke oder hohe Kindsbewegungen), pathologische oder unklare Herzfrequenzmuster im externen CTG, die eine präzisere Analyse erfordern, oder die Notwendigkeit einer exakten Messung des Wehendrucks bei einer medikamentös gesteuerten Geburt. Die Indikation muss stets sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden.
Obwohl die GOÄ 1003 nicht in den Abschnitten A, E, M oder O der GOÄ aufgeführt ist, die typischerweise Festbeträge enthalten, wird sie in der Abrechnungspraxis und nach herrschender Kommentarlage als technische Leistung mit einem festen Gebührenrahmen behandelt. Die Kostenträger legen diese Ziffer als Pauschale aus, die den gesamten Aufwand für die interne Überwachung während der Geburt abdeckt, unabhängig von der Dauer oder dem Schwierigkeitsgrad. Jeglicher Versuch, einen höheren Faktor anzusetzen, wird daher in der Regel als nicht konform mit der GOÄ-Auslegung angesehen und gekürzt.
Beide Ziffern beschreiben die Kardiotokographie während des Geburtsvorganges, unterscheiden sich aber fundamental in der Methode. Die GOÄ 1002 bezieht sich auf die externe Überwachung mittels Ultraschallsonde und Wehenschreiber auf der Bauchdecke. Die GOÄ 1003 beschreibt hingegen die interne, invasive Methode mittels Kopfschwartenelektrode und intrauterinem Druckkatheter. Da zu einem Zeitpunkt immer nur eine der beiden Methoden zur Anwendung kommen kann, handelt es sich um alternativ anwendbare Leistungen. Sie schließen sich daher logisch und gemäß den Abrechnungsbestimmungen gegenseitig aus.