GOÄ 1003: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1003 beschreibt die interne kardiotokographische Untersuchung. Diese Leistung ist ein zentraler Baustein in der Überwachung des Fötus unter der Geburt, insbesondere bei Risikosituationen.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Interne kardiotokographische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie".
Zur revisionssicheren Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:
- Interne kardiotokographische Untersuchung: Dies ist der Kern der Leistung. Es bezeichnet die direkte Ableitung der fetalen Herzfrequenz, in der Regel mittels einer Kopfschwartenelektrode (KSE), sowie die Messung der Wehentätigkeit über einen intrauterinen Druckkatheter. Diese Methode ist invasiv und liefert im Vergleich zur externen Messung oft präzisere und störungsärmere Daten.
- Gegebenenfalls einschließlich... vorausgegangenen externen Kardiotokographie: Dieser Zusatz ist von hoher abrechnungstechnischer Relevanz. Er stellt klar, dass eine externe CTG-Untersuchung (GOÄ 1001), die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der Umstellung auf die interne Methode durchgeführt wurde, bereits mit der Gebühr für die GOÄ 1003 abgegolten ist. Sie kann nicht zusätzlich berechnet werden.
- Im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges: Die Ziffer ist spezifisch für die Überwachung während der aktiven Geburt vorgesehen, also nach Einsetzen regelmäßiger Wehentätigkeit und in der Regel nach einem Blasensprung, der die Anlage der internen Elektroden erst ermöglicht.
Die allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt H.V. der GOÄ enthalten zudem einen wichtigen Hinweis, der die Kombinierbarkeit regelt:
„Neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 ist die Leistung nach 1001 nicht berechnungsfähig.“
Dieser Grundsatz unterstreicht, dass verschiedene Methoden der Kardiotokographie während der Geburt nicht parallel abgerechnet werden können, sondern sich gegenseitig ausschließen oder, wie im Fall der GOÄ 1003, die vorangehende externe Messung bereits beinhalten.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1003 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke
Die interne Kardiotokographie ist ein wertvolles Instrument, wenn die externe Überwachung an ihre Grenzen stößt. Doch gerade bei dieser Ziffer lauern Abrechnungsfehler, die zu unnötigen Kürzungen durch Kostenträger führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1003 sicher anwenden und dokumentieren.
Praxisbeispiele: Wann ist die GOÄ 1003 indiziert?
Die Abrechnung der GOÄ 1003 ist immer dann gerechtfertigt, wenn eine präzisere Überwachung des Fötus unter der Geburt medizinisch notwendig wird. Typische Szenarien sind:
- Unklare oder pathologische externe CTG-Muster: Bei fragwürdigen Herzfrequenzmustern (z.B. wiederholte variable oder späte Dezelerationen) im externen CTG, die eine klare Interpretation nicht zulassen, ist der Wechsel auf die interne Messung zur genaueren Diagnostik indiziert.
- Schlechte Signalqualität: Bei stark adipösen Patientinnen, unruhigen Schwangeren oder einer bestimmten Kindslage kann das externe CTG-Signal häufig verloren gehen oder von schlechter Qualität sein. Die interne Messung sichert hier eine lückenlose Überwachung.
- Verdacht auf fetale Gefährdung: Situationen wie Mekonium im Fruchtwasser, eine protrahierte Geburt oder Fieber unter der Geburt erfordern eine besonders exakte Überwachung der fetalen Herzfrequenz und der Wehenstärke, die durch die interne Messung gewährleistet wird.
- Gezielte Steuerung der Wehentätigkeit: Bei einer Geburtseinleitung oder Wehenstimulation mit Oxytocin ermöglicht der intrauterine Druckkatheter eine exakte Messung des Wehendrucks und beugt so einer Überstimulation vor.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1003 ist die falsche Kombination mit anderen CTG-Ziffern. Ebenso kritisch ist die Anwendung des Steigerungsfaktors.
Achtung – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 1003 ist eine ärztliche Leistung, die den allgemeinen Steigerungssätzen der GOÄ unterliegt. Sie kann mit dem 2,3-fachen Satz als Regelhöchstsatz abgerechnet werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei entsprechender Begründung zulässig.
Ein weiterer Fallstrick ist der Versuch, eine vorangehende externe CTG-Messung separat abzurechnen. Der Leistungstext „gegebenenfalls einschließlich“ ist hier eindeutig: Die GOÄ 1001 ist im unmittelbaren Zusammenhang nicht neben der GOÄ 1003 berechnungsfähig.
Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern vor allem die medizinische Notwendigkeit für den Wechsel zur internen Methode klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 15.05.2024, 14:10 Uhr.
Anlass: Seit 13:30 Uhr persistierend unklares externes CTG-Muster mit wiederholten Signalverlusten bei maternaler Adipositas.
Maßnahme: Nach Blasensprung und Aufklärung Anlage einer Kopfschwartenelektrode (KSE) zur direkten fetalen Herzfrequenzableitung.
Ergebnis: Stabile, gut beurteilbare Herzfrequenz unter interner Überwachung. Fortführung der Geburtsleitung."
Steigerung und Kombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1003 ist steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine überdurchschnittliche Leistung rechtfertigen, mit entsprechender Begründung möglich.
Typische Kombinationen
Die GOÄ 1003 wird im Kontext der Geburtshilfe abgerechnet und lässt sich sinnvoll mit folgenden Leistungen kombinieren:
- Beratungsleistungen (z.B. GOÄ 1, GOÄ 3)
- Körperliche Untersuchungen (z.B. GOÄ 6, GOÄ 7)
- Die eigentliche Geburtsleitung (z.B. GOÄ 1021 oder 1022)
- Operative Leistungen im Rahmen der Geburt wie Episiotomie und Naht (GOÄ 1030, 1031) oder die Versorgung von Geburtsverletzungen.
Ausschlüsse
Die wichtigsten Ausschlüsse sind explizit in der GOÄ geregelt. Seien Sie hier besonders sorgfältig:
Achtung – Nicht kombinierbar: Die GOÄ 1003 ist nicht neben der GOÄ 1001 (Externe Kardiotokographie vor der Geburt) oder der GOÄ 1002 (Externe Kardiotokographie während der Geburt) im selben Behandlungsfall für denselben Zeitraum berechnungsfähig. Die GOÄ 1001 ist in der 1003 inkludiert, wenn sie unmittelbar vorausgeht. Die GOÄ 1002 beschreibt die alternative (externe) Überwachungsmethode und ist daher logisch ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1003
Nein, das ist nach der Gebührenordnung ausdrücklich nicht gestattet. Der Leistungstext der GOÄ 1003 lautet „...gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie“. Diese Formulierung stellt klar, dass die Leistung nach GOÄ 1001 als integraler Bestandteil der GOÄ 1003 gilt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Umstellung auf die interne Methode steht. Eine separate Abrechnung würde als Doppelberechnung gewertet und von den Kostenträgern gestrichen werden.
Die medizinische Indikation ist die entscheidende Voraussetzung für die Abrechnung. Ein Wechsel ist immer dann gerechtfertigt, wenn die externe Überwachung keine ausreichende Sicherheit für Mutter und Kind mehr gewährleistet. Häufige Gründe sind eine schlechte Signalqualität (z.B. durch eine stark ausgeprägte mütterliche Bauchdecke oder hohe Kindsbewegungen), pathologische oder unklare Herzfrequenzmuster im externen CTG, die eine präzisere Analyse erfordern, oder die Notwendigkeit einer exakten Messung des Wehendrucks bei einer medikamentös gesteuerten Geburt. Die Indikation muss stets sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden.
Die GOÄ 1003 ist eine ärztliche Leistung und unterliegt den allgemeinen Steigerungssätzen der GOÄ. Sie kann bis zum 2,3-fachen Satz ohne besondere Begründung abgerechnet werden, da dies der Regelhöchstsatz für ärztliche Leistungen ist. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist zulässig, wenn die Leistung aufgrund besonderer Umstände (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung) einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert. Diese Umstände müssen in der Rechnung nachvollziehbar und patientenbezogen begründet werden.
Beide Ziffern beschreiben die Kardiotokographie während des Geburtsvorganges, unterscheiden sich aber fundamental in der Methode. Die GOÄ 1002 bezieht sich auf die externe Überwachung mittels Ultraschallsonde und Wehenschreiber auf der Bauchdecke. Die GOÄ 1003 beschreibt hingegen die interne, invasive Methode mittels Kopfschwartenelektrode und intrauterinem Druckkatheter. Da zu einem Zeitpunkt immer nur eine der beiden Methoden zur Anwendung kommen kann, handelt es sich um alternativ anwendbare Leistungen. Sie schließen sich daher logisch und gemäß den Abrechnungsbestimmungen gegenseitig aus.
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