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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 101: Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau)

18.01.2026
|
9
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
A
  
Einfachsatz:
1
165.77
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Ausschlüsse:
5, 6, 7, 8, 48, 49, 50, 51, 52, 60, 70, 75, 80, 100

Die GOÄ-Ziffer 101 im Detail

Die GOÄ-Ziffer 101 regelt die Abrechnung für die „Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung“. Sie stellt eine komplexe Leistungsziffer dar, die weit über die reine Feststellung des Todes hinausgeht und einen klar definierten Mindestaufwand erfordert.

Die offizielle Leistungslegende lautet: „Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau)“

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bausteine zerlegen:

  • Kernleistung: Die Untersuchung des Leichnams und das Ausfüllen der offiziellen Todesbescheinigung bilden die Basis.
  • Qualitative Anforderungen: Es müssen zwingend Angaben zur Todesart und Todesursache gemacht werden, die den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen genügen.
  • Integrierte Zusatzleistungen: Das Studium von Akten (z.B. Patientenakte, Pflegedokumentation) und die Einholung von Auskünften (z.B. bei Angehörigen, Pflegediensten) sind explizit Teil der Leistung und können nicht separat abgerechnet werden. Sie sind jedoch zeitlich relevant.
  • Zeitvorgabe: Die vollständige Leistungserbringung erfordert eine Mindestdauer von 40 Minuten. Für Leistungen zwischen 20 und 40 Minuten gibt es eine Sonderregelung.

Nach gängiger Kommentarlage ist die Einhaltung der Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen entscheidend: „Die eingehende Leichenschau darf die Mindestzeit von 20 Minuten nicht unterschreiten und muss auch die Angaben zur Todesart und Todesursache enthalten. Fehlt die Angabe zur Todesart und/oder Todesursache oder wird die Mindestzeit nicht erfüllt, darf nur die Gebühr einer vorläufigen Leichenschau nach Nr. 100 abgerechnet werden.“

Die GOÄ 101 ist als Pauschale konzipiert, die den gesamten Prozess der qualifizierten Leichenschau abbildet. Das „Aufsuchen“ ist ebenfalls Bestandteil der Leistung und kann daher nicht zusätzlich liquidiert werden.

Die GOÄ 101 in der Praxis: So wenden Sie die Ziffer korrekt an

Die Leichenschau ist eine der verantwortungsvollsten ärztlichen Aufgaben, deren Abrechnung klare Regeln unterliegt. Die GOÄ 101 honoriert den erheblichen Aufwand, der mit einer sorgfältigen Untersuchung und Dokumentation verbunden ist. Um bei Prüfungen durch Kostenträger auf der sicheren Seite zu sein, sind einige Punkte im Praxisalltag entscheidend.

Typische Anwendungsfälle für die GOÄ 101

  • Hausärztlicher Einsatz: Ein Hausarzt wird zu einem langjährigen Patienten gerufen, der zu Hause im Beisein seiner Familie verstorben ist. Der Arzt führt die Leichenschau durch, spricht ausführlich mit den Angehörigen über die letzten Stunden und sichtet die Pflegedokumentation, um die Todesursache plausibel festzustellen. Der gesamte Vorgang vom Eintreffen bis zur Unterschrift dauert 45 Minuten.

  • Notärztlicher Dienst: Der Notarzt wird zu einem leblosen Patienten in einem Pflegeheim gerufen. Nach Feststellung des Todes führt er die eingehende Leichenschau durch, studiert die umfangreiche Patientenakte des Heims und befragt das diensthabende Pflegepersonal zur Krankengeschichte und den Ereignissen vor dem Tod. Dauer: 55 Minuten.

  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Ein Arzt im Bereitschaftsdienst wird zu einem Todesfall in einer Wohnung gerufen. Der Verstorbene ist ihm unbekannt. Zur Klärung der Todesumstände sind neben der Untersuchung des Leichnams auch die Befragung der anwesenden Nachbarn und ein Telefonat mit dem behandelnden Hausarzt (falls erreichbar) notwendig. Dauer: 42 Minuten.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die Komplexität der GOÄ 101 birgt Fehlerquellen, die zu Beanstandungen führen können. Der häufigste und kritischste Punkt ist die Zeitdokumentation.

Die Zeitmessung beginnt mit dem Eintreffen am Leichenfundort und endet mit der abschließenden Unterschrift auf der Todesbescheinigung. Die reine Fahrzeit (Wegstrecke) zählt nicht zur Leistungsdauer, kann aber als Wegegeld nach § 8 GOÄ abgerechnet werden.

Achtung: Verbot der Kombination mit Aufsuche-Ziffern!
Der Leistungstext der GOÄ 101 schließt das Aufsuchen explizit mit ein. Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffern 48 bis 52 ist daher unzulässig. Ein solcher Ansatz wird von Prüfstellen regelmäßig als Abrechnungsfehler gewertet und kann im schlimmsten Fall den Vorwurf eines Abrechnungsbetrugs nach sich ziehen. Dasselbe gilt für Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 5-8) oder Bescheinigungen (z.B. GOÄ 70).

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Notieren Sie die Eckdaten direkt im Zusammenhang mit dem Einsatz:

  • Datum: TT.MM.JJJJ

  • Beginn der Leistungserbringung (Ankunft am Ort): HH:MM Uhr

  • Ende der Leistungserbringung (Unterschrift Todesbescheinigung): HH:MM Uhr

  • Gesamtdauer: XX Minuten

  • Durchgeführte Tätigkeiten: z.B. „Untersuchung Leichnam, Gespräch mit Ehefrau, Sichtung der Pflegedokumentation des ambulanten Dienstes.“

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Ist eine Steigerung der GOÄ 101 möglich?

Nein. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 (sowie der Zuschlag 102) nicht steigerungsfähig. Sie sind grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Begründung für einen erhöhten Aufwand ist hier nicht vorgesehen und würde von Kostenträgern nicht anerkannt.

Sinnvolle Kombinationen und Ausschlüsse

Obwohl viele Ziffern ausgeschlossen sind, gibt es wichtige Kombinationsmöglichkeiten:

  • Zuschläge F-H: Für Leistungen in der Nacht (F), an Wochenenden oder Feiertagen (G) oder an Samstagen (H) können die entsprechenden Zuschläge neben der GOÄ 101 angesetzt werden.

  • Wegegeld (§ 8 GOÄ): Die für die An- und Abfahrt zurückgelegte Strecke kann als Wegegeld abgerechnet werden.

Abrechnungsrelevante Ausschlüsse:

  • GOÄ 100 (Vorläufige Leichenschau): Nicht neben GOÄ 101 abrechenbar.

  • GOÄ 48-52 (Besuche, Aufsuchen): Bereits Bestandteil der GOÄ 101.

  • GOÄ 5-8 (Untersuchungen): Die Untersuchung des Toten ist Kern der Leistung.

  • GOÄ 60 (Konsiliarische Erörterung): Die Einholung von Auskünften ist bereits inkludiert.

  • GOÄ 70, 75, 80 (Bescheinigungen, Gutachten): Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist die definierte Zielleistung.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Mindestdauer für die GOÄ 101 korrekt berechnet und dokumentiert?

Die Zeitmessung für die GOÄ 101 ist streng definiert und ein häufiger Prüfpunkt. Sie beginnt exakt mit dem Eintreffen des Arztes am Leichenfundort und endet mit der Leistung der abschließenden Unterschrift auf der Todesbescheinigung. Alle Tätigkeiten innerhalb dieses Zeitfensters zählen zur Leistungsdauer. Dazu gehören nicht nur die körperliche Untersuchung, sondern auch das Gespräch mit Angehörigen oder Pflegekräften, das Sichten von medizinischen Unterlagen und das sorgfältige Ausfüllen des Formulars. Eine präzise Dokumentation der Start- und Endzeit (z.B. „Ankunft 14:10 Uhr, Abfahrt nach Unterschrift 14:55 Uhr, Dauer 45 Min.“) in Ihren Unterlagen ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.

Was passiert, wenn ich die 40 Minuten nicht erreiche, aber mehr als 20 Minuten für die Leichenschau benötigt habe?

Für diesen Fall sieht die Gebührenordnung eine spezifische Regelung vor. Gemäß der Vorbemerkung zur GOÄ-Ziffer 101 sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen, wenn die Leistung weniger als 40 Minuten, aber mindestens 20 Minuten gedauert hat (ohne Aufsuchen). Es handelt sich hierbei nicht um einen Downgrade auf die GOÄ 100, sondern um eine prozentuale Minderung der GOÄ 101. In Ihrer Abrechnung sollten Sie die GOÄ 101 mit dem Vermerk „Dauer unter 40 Minuten“ oder „gemäß Vorbemerkung“ kennzeichnen und den geminderten Betrag ansetzen. Die inhaltlichen Anforderungen, wie die Angaben zur Todesart und -ursache, müssen dennoch vollständig erfüllt sein.

Darf ich die GOÄ 101 steigern, wenn die Umstände besonders schwierig waren, z.B. nachts oder bei unklarer Todesursache?

Nein, eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 101 über den 1,0-fachen Satz hinaus ist ausgeschlossen. Die GOÄ legt explizit fest, dass diese Leistung nicht steigerungsfähig ist. Der besondere Aufwand durch ungünstige Zeiten wird jedoch gesondert honoriert: Für Einsätze in der Nacht, an Wochenenden oder Feiertagen können Sie die entsprechenden Zuschläge nach den Buchstaben F, G und H zusätzlich zur GOÄ 101 abrechnen. Die Schwierigkeit der Fallbeurteilung selbst (z.B. unklare Todesursache) ist bereits in der Bewertung der Ziffer berücksichtigt und rechtfertigt keine höhere Abrechnung.

Warum darf ich das Aufsuchen (z.B. GOÄ 50) nicht zusätzlich zur GOÄ 101 abrechnen?

Der Grund für diesen Ausschluss liegt direkt im Leistungstext der GOÄ 101. Dort heißt es „...gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen“. Damit ist der Besuch bzw. das Aufsuchen des Leichenfundortes bereits integraler Bestandteil der Leistung. Eine zusätzliche Abrechnung, beispielsweise der GOÄ 50, würde eine doppelte Honorierung für dieselbe Tätigkeit (den Besuch) bedeuten. Dies ist ein schwerwiegender Abrechnungsfehler, der von Kostenträgern konsequent beanstandet wird. Wie Kommentare der Bundesärztekammer verdeutlichen, kann ein solches Vorgehen sogar den Verdacht des Abrechnungsbetrugs begründen. Das einzig separat abrechenbare Element der Anfahrt ist das Wegegeld nach § 8 GOÄ.

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