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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1013: Blutentnahme beim Fetus - einschließlich pH-Messung(en) im Blut -

15.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
10.38
Regelhöchstsatz:
2.3
23.86
Höchstsatz:
3.5
36.31
Ausschlüsse:
250, 251, 307, 315, 410, 415, 3710

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1013

Die GOÄ-Ziffer 1013 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt H (Geburtshilfe) angesiedelt und beschreibt eine hochspezialisierte diagnostische Maßnahme während der Geburt. Der offizielle Leistungstext lautet: "Blutentnahme beim Fetus – einschließlich pH-Messung(en) im Blut –".

Diese Ziffer deckt den gesamten Prozess der fetalen Blutgasanalyse (FBA) ab. Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Blutentnahme beim Fetus: Dies beschreibt den invasiven Akt der Blutgewinnung, der in der Regel durch eine kleine Inzision an der Kopfschwarte des Fetus während des Geburtsvorgangs erfolgt (Skalp-Blutentnahme). Voraussetzung ist eine bereits geöffnete Fruchtblase und ein erreichbarer vorangehender Kindsteil.
  • einschließlich pH-Messung(en) im Blut: Dieser Zusatz ist von entscheidender Bedeutung. Er stellt klar, dass die anschließende Analyse des gewonnenen Blutes zur Bestimmung des pH-Wertes – und damit zur Beurteilung des Säure-Basen-Haushalts – integraler Bestandteil der Leistung ist. Die Pluralform "(en)" deutet nach herrschender Kommentarlage darauf hin, dass auch wiederholte Messungen aus derselben Blutprobe von der Gebühr umfasst sind.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die Regelung zum Gebührenrahmen. Hierzu existiert eine klare Vorgabe, die keinen Interpretationsspielraum lässt:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1013) der 1-fache Satz! Es handelt sich um eine sogenannte "technische Leistung" mit einem festen Gebührensatz, eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist nicht möglich.

Die Ziffer 1013 honoriert somit eine komplexe Maßnahme zur intrapartalen Überwachung, die bei Verdacht auf eine fetale Hypoxie (Sauerstoffmangel) indiziert ist und eine wichtige Entscheidungshilfe für das weitere geburtshilfliche Management darstellt.

GOÄ 1013 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die fetale Blutgasanalyse (FBA) nach GOÄ 1013 ist ein entscheidendes Instrument im Kreißsaal, um die Vitalität des ungeborenen Kindes bei auffälligen Befunden objektiv zu beurteilen. Doch gerade bei dieser spezialisierten Leistung lauern Abrechnungsfehler, die zu unnötigen Auseinandersetzungen mit Kostenträgern führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1013

Die Indikation zur Durchführung einer FBA muss stets medizinisch begründet und nachvollziehbar sein. In der Praxis wird die GOÄ 1013 häufig in folgenden Situationen abgerechnet:

  • Pathologisches CTG: Bei anhaltenden, unklaren Veränderungen der fetalen Herzfrequenz (z.B. schwere variable oder späte Dezelerationen, Bradykardie, eingeschränkte Oszillation) wird die FBA zur Abklärung einer möglichen Azidose eingesetzt.

  • Verdacht auf Plazentainsuffizienz: Bei einer bekannten oder vermuteten Unterversorgung des Fetus kann die FBA unter der Geburt zusätzliche Sicherheit über den Zustand des Kindes geben.

  • Meconiumhaltiges Fruchtwasser: Die Ausscheidung von Kindspech (Meconium) ins Fruchtwasser kann ein Zeichen für fetalen Stress sein und eine FBA zur weiteren Abklärung rechtfertigen.

  • Protrahierter Geburtsverlauf: Bei einer ungewöhnlich langen Geburtsdauer, insbesondere in der Austreibungsphase, kann die FBA Aufschluss darüber geben, ob der Fetus die Belastung weiterhin toleriert.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 1013 resultieren aus zwei Hauptfehlern: der unzulässigen Steigerung und der fehlerhaften Kombination mit anderen Ziffern.

Der gravierendste Fehler ist der Versuch, die Ziffer über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Die GOÄ legt für diese Leistung einen festen Satz fest, der nicht verhandelbar ist. Jede Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, wird von PKV und Beihilfe konsequent gekürzt.

Ein weiterer Fallstrick ist die separate Abrechnung von Leistungsinhalten, die bereits durch die Ziffer 1013 abgedeckt sind. Der Leistungstext "einschließlich pH-Messung(en)" ist hier eindeutig.

Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ 1013 ist eine Komplexleistung. Die Blutentnahme selbst (z. B. GOÄ 250) und die pH-Messung (z. B. GOÄ 3710) sind integraler Bestandteil und dürfen niemals zusätzlich abgerechnet werden. Ein solcher Versuch führt unweigerlich zur Streichung der zusätzlich angesetzten Ziffern.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern vor allem die Indikation und die aus dem Ergebnis resultierende Konsequenz belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 14:30 Uhr.
Indikation: Seit 20 Min. persistierendes pathologisches CTG mit späten Dezelerationen bis 70 bpm.
Durchführung: FBA vom fetalen Skalp nach Amnioskopie.
Ergebnis: pH 7,18 (präazidotisch).
Konsequenz: Entscheidung zur geburtshilflichen Intervention, Vorbereitung zur sekundären Sectio caesarea."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1013 ist nicht steigerungsfähig. Als technische Leistung mit festem Gebührensatz ist ausschließlich der 1,0-fache Satz ansetzbar. Der immanente Aufwand und die Schwierigkeit der Prozedur gelten durch die hohe Punktzahl bereits als abgegolten.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Obwohl die Leistung selbst in sich geschlossen ist, kann sie im Kontext einer Geburt sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1013 überschneiden. Nach Kommentarlage sind dies häufig:

  • GOÄ 1 / 3 / 4: Beratungsleistungen, sofern sie über die reine Befundmitteilung hinausgehen und eine eigenständige Leistung darstellen (z.B. Aufklärung über die Notwendigkeit einer Sectio).

  • GOÄ 1002: Kardiotokographische Untersuchung (CTG), die vor oder nach der FBA zur Überwachung durchgeführt wird.

  • GOÄ 410 (Amnioskopie): Wenn die Amnioskopie zur Beurteilung des Fruchtwassers und zur Vorbereitung der FBA als eigenständiger diagnostischer Schritt erfolgt, ist sie nach herrschender Auffassung neben der GOÄ 1013 berechnungsfähig. (Achtung: Dies wird von manchen Kostenträgern kritisch gesehen, eine gute Dokumentation der separaten Indikation ist essenziell. Der offizielle Ausschluss bezieht sich auf die Nr. 410, was in der Praxis zu Diskussionen führt. Eine prüfsichere Abrechnung sollte dies berücksichtigen.)

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse. Neben der GOÄ 1013 sind folgende Ziffern im selben Behandlungskontext nicht abrechenbar:

  • GOÄ 250, 251: Jegliche Form der Blutentnahme.

  • GOÄ 307, 315: Injektionen, die im direkten Zusammenhang stehen.

  • GOÄ 415: Amniozentese.

  • GOÄ 3710: Bestimmung des pH-Wertes im Blut.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GOÄ 1013 mehrfach abrechnen, wenn während der Geburt mehrere Messungen nötig sind?

Nach herrschender Kommentarlage ist die GOÄ 1013 pro Geburtsvorgang in der Regel nur einmal abrechenbar. Die Leistungslegende "einschließlich pH-Messung(en)" deutet darauf hin, dass auch wiederholte Analysen aus einer Blutprobe oder sogar eine zeitnahe Wiederholung der gesamten Prozedur in der Gebühr enthalten sind. Eine Mehrfachabrechnung wäre nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar und müsste durch eine außergewöhnliche medizinische Notwendigkeit und einen signifikanten zeitlichen Abstand begründet werden. Dies stellt ein hohes Risiko für Beanstandungen dar und erfordert eine äußerst detaillierte, separate Begründung für jede einzelne Abrechnung.

Welche Materialien sind in der GOÄ 1013 bereits enthalten und was kann ich zusätzlich abrechnen?

Die GOÄ 1013 ist eine Komplexziffer, die die ärztliche Leistung und die Nutzung der Standardinstrumente und -materialien abdeckt. Dazu zählen insbesondere das Amnioskop, die Lichtquelle, die spezielle Lanzette zur Blutentnahme, die Glaskapillaren und die Nutzung des Blutgasanalysegerätes. Diese sind mit der Gebühr abgegolten. Ein separater Ansatz von Kosten nach § 10 GOÄ (Ersatz von Auslagen) ist für diese Standardmaterialien nicht möglich. Nur Einmalmaterialien, deren Kosten 25,56 € übersteigen, könnten theoretisch als Auslage geltend gemacht werden, was bei dieser Ziffer in der Praxis jedoch nicht vorkommt.

Warum darf die GOÄ 1013 nicht gesteigert werden? Der Eingriff ist doch oft schwierig und zeitaufwendig.

Die GOÄ 1013 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte "technische Leistung" mit einem festen Gebührensatz (1,0-facher Satz) definiert. Im Gegensatz zu persönlichen ärztlichen Leistungen (z.B. Beratung, Untersuchung), bei denen der Arzt durch die Wahl des Steigerungsfaktors Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit oder besondere Umstände berücksichtigen kann, hat der Verordnungsgeber bei Ziffer 1013 den durchschnittlichen Aufwand bereits in der hohen Punktzahl und dem festen Satz einkalkuliert. Eine Steigerung ist daher rechtlich ausgeschlossen, unabhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Jeglicher Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern als formell falsch zurückgewiesen.

Darf ich neben der GOÄ 1013 auch die Laborziffer GOÄ 3710 für die pH-Messung ansetzen, wenn ich diese im eigenen Praxislabor durchführe?

Nein, das ist explizit ausgeschlossen. Der Leistungstext der GOÄ 1013 lautet "Blutentnahme beim Fetus – einschließlich pH-Messung(en) im Blut –". Dieses "einschließlich" bedeutet, dass die pH-Messung ein untrennbarer Bestandteil der Leistung ist. Der Ansatz der GOÄ 3710 (Bestimmung des pH-Wertes) oder einer anderen analogen Laborziffer wäre eine unzulässige Doppelberechnung desselben Leistungsinhalts. Kostenträger prüfen dies sehr genau und streichen die zusätzlich abgerechnete Laborziffer konsequent. Die gesamte Prozedur, von der Blutentnahme bis zum Analyseergebnis, wird vollständig und abschließend durch die GOÄ 1013 honoriert.

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