GOÄ 1013 Fetale Blutentnahme: Korrekt abrechnen | Doctario GmbH

1013
GOÄ 1013: Blutentnahme beim Fetus - einschließlich pH-Messung(en) im Blut -
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
10,38 €
1,0x
Regelhöchstsatz
23,87 €
2,3x
Höchstsatz
36,33 €
3,5x
Ausschlüsse
2502513073154104153710

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1013

Die GOÄ-Ziffer 1013 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt H (Geburtshilfe) angesiedelt und beschreibt eine hochspezialisierte diagnostische Maßnahme während der Geburt. Der offizielle Leistungstext lautet: "Blutentnahme beim Fetus – einschließlich pH-Messung(en) im Blut –".

Diese Ziffer deckt den gesamten Prozess der fetalen Blutgasanalyse (FBA) ab. Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Blutentnahme beim Fetus: Dies beschreibt den invasiven Akt der Blutgewinnung, der in der Regel durch eine kleine Inzision an der Kopfschwarte des Fetus während des Geburtsvorgangs erfolgt (Skalp-Blutentnahme). Voraussetzung ist eine bereits geöffnete Fruchtblase und ein erreichbarer vorangehender Kindsteil.
  • einschließlich pH-Messung(en) im Blut: Dieser Zusatz ist von entscheidender Bedeutung. Er stellt klar, dass die anschließende Analyse des gewonnenen Blutes zur Bestimmung des pH-Wertes – und damit zur Beurteilung des Säure-Basen-Haushalts – integraler Bestandteil der Leistung ist. Die Pluralform "(en)" deutet nach herrschender Kommentarlage darauf hin, dass auch wiederholte Messungen aus derselben Blutprobe von der Gebühr umfasst sind.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die Regelung zum Gebührenrahmen. Hierzu existiert eine klare Vorgabe, die keinen Interpretationsspielraum lässt:

Die GOÄ Nr. 1013 ist im Abschnitt H (Geburtshilfe) angesiedelt. Leistungen in Abschnitt H fallen unter § 5 Abs. 2 GOÄ und und sind grundsätzlich bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig, mit einem Regelhöchstsatz von 2,3. Die Behauptung, es handele sich um eine 'technische Leistung' mit festem 1,0-fachem Satz, ist inkorrekt.

Die Ziffer 1013 honoriert somit eine komplexe Maßnahme zur intrapartalen Überwachung, die bei Verdacht auf eine fetale Hypoxie (Sauerstoffmangel) indiziert ist und eine wichtige Entscheidungshilfe für das weitere geburtshilfliche Management darstellt.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Kostenloser Praxis-Leitfaden herunterladen!

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

Kostenlos herunterladen

GOÄ 1013 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die fetale Blutgasanalyse (FBA) nach GOÄ 1013 ist ein entscheidendes Instrument im Kreißsaal, um die Vitalität des ungeborenen Kindes bei auffälligen Befunden objektiv zu beurteilen. Doch gerade bei dieser spezialisierten Leistung lauern Abrechnungsfehler, die zu unnötigen Auseinandersetzungen mit Kostenträgern führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1013

Die Indikation zur Durchführung einer FBA muss stets medizinisch begründet und nachvollziehbar sein. In der Praxis wird die GOÄ 1013 häufig in folgenden Situationen abgerechnet:

  • Pathologisches CTG: Bei anhaltenden, unklaren Veränderungen der fetalen Herzfrequenz (z.B. schwere variable oder späte Dezelerationen, Bradykardie, eingeschränkte Oszillation) wird die FBA zur Abklärung einer möglichen Azidose eingesetzt.

  • Verdacht auf Plazentainsuffizienz: Bei einer bekannten oder vermuteten Unterversorgung des Fetus kann die FBA unter der Geburt zusätzliche Sicherheit über den Zustand des Kindes geben.

  • Meconiumhaltiges Fruchtwasser: Die Ausscheidung von Kindspech (Meconium) ins Fruchtwasser kann ein Zeichen für fetalen Stress sein und eine FBA zur weiteren Abklärung rechtfertigen.

  • Protrahierter Geburtsverlauf: Bei einer ungewöhnlich langen Geburtsdauer, insbesondere in der Austreibungsphase, kann die FBA Aufschluss darüber geben, ob der Fetus die Belastung weiterhin toleriert.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 1013 resultieren aus zwei Hauptfehlern: der unzulässigen Steigerung und der fehlerhaften Kombination mit anderen Ziffern.

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Ziffer sei nicht steigerungsfähig. Tatsächlich ist die GOÄ 1013 als Leistung des Abschnitts H nach § 5 Abs. 2 GOÄ grundsätzlich steigerungsfähig (Regelhöchstsatz 2,3-fach, Höchstsatz 3,5-fach). Eine sachgerechte Begründung für eine Steigerung ist jedoch essenziell, um Kürzungen durch PKV und Beihilfe zu vermeiden.

Ein weiterer Fallstrick ist die separate Abrechnung von Leistungsinhalten, die bereits durch die Ziffer 1013 abgedeckt sind. Der Leistungstext "einschließlich pH-Messung(en)" ist hier eindeutig.

Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ 1013 ist eine Komplexleistung. Die Blutentnahme selbst (z. B. GOÄ 250) und die pH-Messung (z. B. GOÄ 3710) sind integraler Bestandteil und dürfen niemals zusätzlich abgerechnet werden. Ein solcher Versuch führt unweigerlich zur Streichung der zusätzlich angesetzten Ziffern.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern vor allem die Indikation und die aus dem Ergebnis resultierende Konsequenz belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 14:30 Uhr.
Indikation: Seit 20 Min. persistierendes pathologisches CTG mit späten Dezelerationen bis 70 bpm.
Durchführung: FBA vom fetalen Skalp nach Amnioskopie.
Ergebnis: pH 7,18 (präazidotisch).
Konsequenz: Entscheidung zur geburtshilflichen Intervention, Vorbereitung zur sekundären Sectio caesarea."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1013 ist nach § 5 Abs. 2 GOÄ steigerungsfähig bis zum 3,5-fachen Satz, mit einem Regelhöchstsatz von 2,3. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus muss jedoch wie bei allen Leistungen nach § 5 Abs. 2 GOÄ medizinisch begründet und dokumentiert werden, um den erhöhten Aufwand, die Schwierigkeit oder besondere Umstände des Einzelfalls zu rechtfertigen.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Obwohl die Leistung selbst in sich geschlossen ist, kann sie im Kontext einer Geburt sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1013 überschneiden. Nach Kommentarlage sind dies häufig:

  • GOÄ 1 / 3 / 4: Beratungsleistungen, sofern sie über die reine Befundmitteilung hinausgehen und eine eigenständige Leistung darstellen (z.B. Aufklärung über die Notwendigkeit einer Sectio).

  • GOÄ 1002: Kardiotokographische Untersuchung (CTG), die vor oder nach der FBA zur Überwachung durchgeführt wird.

  • GOÄ 410 (Amnioskopie): Wenn die Amnioskopie als eigenständiger diagnostischer Schritt erfolgt, beispielsweise zur Beurteilung des Fruchtwassers, und nicht ausschließlich der Vorbereitung der FBA dient, ist sie nach herrschender Auffassung neben der GOÄ 1013 berechnungsfähig. Die separate Abrechnung der GOÄ 410 kann jedoch von manchen Kostenträgern kritisch gesehen werden, insbesondere wenn die Amnioskopie primär zum Zweck der Zugangsfindung für die fetale Blutentnahme durchgeführt wird. Eine separate Indikation und detaillierte Dokumentation sind hier essenziell, um Diskussionen zu vermeiden.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse. Neben der GOÄ 1013 sind folgende Ziffern im selben Behandlungskontext nicht abrechenbar:

  • GOÄ 250, 251: Jegliche Form der Blutentnahme.

  • GOÄ 307, 315: Injektionen, die im direkten Zusammenhang stehen.

  • GOÄ 415: Amniozentese.

  • GOÄ 3710: Bestimmung des pH-Wertes im Blut.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1013

Nach herrschender Kommentarlage ist die GOÄ 1013 pro Geburtsvorgang in der Regel nur einmal abrechenbar. Die Leistungslegende "einschließlich pH-Messung(en)" deutet darauf hin, dass auch wiederholte Analysen aus einer Blutprobe oder sogar eine zeitnahe Wiederholung der gesamten Prozedur in der Gebühr enthalten sind. Eine Mehrfachabrechnung wäre nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar und müsste durch eine außergewöhnliche medizinische Notwendigkeit und einen signifikanten zeitlichen Abstand begründet werden. Dies stellt ein hohes Risiko für Beanstandungen dar und erfordert eine äußerst detaillierte, separate Begründung für jede einzelne Abrechnung.

Die GOÄ 1013 ist eine Komplexziffer, die die ärztliche Leistung und die Nutzung der Standardinstrumente und -materialien abdeckt. Dazu zählen insbesondere das Amnioskop, die Lichtquelle, die spezielle Lanzette zur Blutentnahme, die Glaskapillaren und die Nutzung des Blutgasanalysegerätes. Diese sind mit der Gebühr abgegolten. Ein separater Ansatz von Kosten nach § 10 GOÄ (Ersatz von Auslagen) ist für diese Standardmaterialien nicht möglich. Grundsätzlich können nur solche Einmalmaterialien als Auslage geltend gemacht werden, die nicht als Kleinmaterialien im Sinne des § 10 GOÄ gelten und deren Kosten nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Ein allgemeiner Schwellenwert von 25,56 € ist hierfür nicht explizit in der GOÄ genannt, dient aber als Grenze für die Belegpflicht nach § 12 Abs. 2 GOÄ. In der Praxis kommt eine separate Abrechnung von Einmalmaterialien bei dieser Ziffer jedoch in der Regel nicht vor, da die meisten verwendeten Materialien unter die nicht abrechenbaren Posten fallen oder im Leistungsinhalt der GOÄ 1013 enthalten sind.

Die Annahme, die GOÄ 1013 sei eine "technische Leistung" mit einem festen 1,0-fachen Satz, ist nicht korrekt. Die GOÄ 1013 ist im Abschnitt H (Geburtshilfe) angesiedelt und fällt somit unter § 5 Abs. 2 GOÄ. Das bedeutet, sie ist grundsätzlich steigerungsfähig bis zum 3,5-fachen Satz, mit einem Regelhöchstsatz von 2,3. Die Steigerung muss jedoch wie bei allen Leistungen nach § 5 Abs. 2 GOÄ medizinisch begründet und dokumentiert werden, um den erhöhten Aufwand, die Schwierigkeit oder besondere Umstände des Einzelfalls zu rechtfertigen. Der Eingriff kann tatsächlich schwierig und zeitaufwendig sein, was eine Begründung für eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus darstellen kann.

Nein, das ist explizit ausgeschlossen. Der Leistungstext der GOÄ 1013 lautet "Blutentnahme beim Fetus – einschließlich pH-Messung(en) im Blut –". Dieses "einschließlich" bedeutet, dass die pH-Messung ein untrennbarer Bestandteil der Leistung ist. Der Ansatz der GOÄ 3710 (Bestimmung des pH-Wertes) oder einer anderen analogen Laborziffer wäre eine unzulässige Doppelberechnung desselben Leistungsinhalts. Kostenträger prüfen dies sehr genau und streichen die zusätzlich abgerechnete Laborziffer konsequent. Die gesamte Prozedur, von der Blutentnahme bis zum Analyseergebnis, wird vollständig und abschließend durch die GOÄ 1013 honoriert.

War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen — kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert — persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich