Die GOÄ-Ziffer 1014 ist im Abschnitt H (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte verankert und beschreibt die „Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie – einschließlich pH-Messung(en) im Blut“. Diese Ziffer deckt eine hochspezialisierte diagnostische Maßnahme unter der Geburt ab, die zur Abklärung einer möglichen fetalen Hypoxie (Sauerstoffmangel) dient.
Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1014 ist die Gebührenhöhe. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis handelt es sich hierbei um eine Festgebühr. Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz. Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist nicht vorgesehen und wird von den Kostenträgern regelhaft nicht anerkannt.
Die fetale Blutgasanalyse ist ein wichtiges Instrument im Kreißsaal, um bei unklaren Befunden eine fundierte Entscheidung über den weiteren Geburtsverlauf zu treffen. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1014 erfordert jedoch Sorgfalt, insbesondere bei den Themen Steigerung und Leistungsausschlüsse.
In der geburtshilflichen Praxis kommt die Ziffer 1014 in spezifischen Situationen zum Einsatz, in denen eine unmittelbare Klärung des fetalen Zustands erforderlich ist:
Pathologisches CTG: Bei anhaltenden, schweren variablen oder späten Dezelerationen im Kardiotokogramm (CTG), die auf eine mögliche Gefährdung des Kindes hindeuten, wird eine fetale Blutgasanalyse zur Objektivierung des Befundes durchgeführt.
Unklares CTG bei Risikoschwangerschaft: Liegt eine Risikokonstellation vor (z.B. Präeklampsie, Diabetes mellitus, Wachstumsretardierung) und das CTG ist nicht eindeutig zu bewerten, kann die GOÄ 1014 zur Absicherung herangezogen werden.
Meconiumhaltiges Fruchtwasser: Grünes Fruchtwasser kann ein Zeichen für fetalen Stress sein. Die pH-Messung hilft zu differenzieren, ob eine akute Azidose vorliegt und eine sofortige Entbindung (z.B. per Sectio) notwendig ist.
Protrahierter Geburtsverlauf: Bei einem Geburtsstillstand in der Austreibungsphase kann der Zustand des Feten über eine Blutgasanalyse überprüft werden, um über das weitere Vorgehen (z.B. vaginale operative Entbindung vs. Sectio) zu entscheiden.
Der häufigste Fehler in der Praxis ist der Versuch, die GOÄ 1014 zu steigern. Dies ist, wie bereits erwähnt, nicht möglich. Ebenso kritisch ist die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern, die bereits Leistungsbestandteil sind.
Achtung – Abrechnungsausschlüsse beachten:
Neben der GOÄ 1014 sind laut Gebührenordnung und Kommentarlage die folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall für dieselbe Sitzung nicht abrechnungsfähig: 250*, 251, 307, 315, 410, 415, 1010, 1011, 1012, 1013, 3710*. Die pH-Messung (3710) ist explizit inkludiert, und die Amnioskopie (1010) ist als Zugangsweg ebenfalls Bestandteil der Leistung.
Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Ihre Dokumentation sollte mindestens die folgenden Punkte enthalten, um prüfsicher zu sein:
Datum und Uhrzeit: Genaue Zeitpunkte des Eingriffs und der Messung.
Medizinische Indikation: Detaillierte Beschreibung des auslösenden Befundes (z.B. „22:15 Uhr: Anhaltende späte Dezelerationen im CTG über 20 Minuten, Verdacht auf fetale Hypoxie“).
Durchführung: Kurze Beschreibung des Vorgehens (z.B. „Nach Amnioskopie Blutentnahme aus fetaler Kopfschwarte“).
Ergebnis: Der gemessene pH-Wert (z.B. „pH-Wert: 7,21“).
Klinische Konsequenz: Die aus dem Ergebnis abgeleitete Maßnahme (z.B. „Aufgrund beginnender Azidose Entscheidung zur sofortigen Sectio caesarea“ oder „Bei unauffälligem pH-Wert Fortführung der vaginalen Geburt unter engmaschiger CTG-Kontrolle“).
Die GOÄ 1014 ist eine der wenigen ärztlichen Leistungen, die als feste Gebühr konzipiert ist. Eine Steigerung des 1,0-fachen Satzes ist nicht möglich, auch nicht mit einer ausführlichen Begründung. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern konsequent abgewiesen.
Trotz der Ausschlüsse gibt es relevante Ziffern, die neben der GOÄ 1014 angesetzt werden können. Ein praxisrelevanter Hinweis betrifft ambulante Eingriffe:
Zuschlag für ambulante Operationen (Nr. 442): Wird die fetale Blutentnahme unter den Bedingungen einer ambulanten Operation durchgeführt (z.B. in einer Praxis oder Belegklinik ohne anschließende stationäre Aufnahme aus demselben Grund), ist der Zuschlag nach GOÄ-Nummer 442 berechnungsfähig.
Weitere geburtshilfliche Leistungen: Die Leitung der Geburt (z.B. GOÄ 1001), CTG-Überwachungen (GOÄ 1003) vor oder nach dem Eingriff sowie andere notwendige ärztliche Leistungen, die nicht explizit ausgeschlossen sind, können je nach Behandlungsfall zusätzlich abgerechnet werden.
Die GOÄ 1014 gehört zu einer kleinen Gruppe von Leistungen in der Gebührenordnung, die als Festgebühr definiert sind. Der Verordnungsgeber hat hierbei einen durchschnittlichen Aufwand kalkuliert und einen festen Betrag festgelegt, der dem 1,0-fachen Satz entspricht. Im Gegensatz zu den meisten anderen ärztlichen Leistungen, deren Gebührenrahmen vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz reicht, ist hier kein Spielraum für eine individuelle Steigerung vorgesehen. Dies gilt unabhängig von der Schwierigkeit im Einzelfall, der Dauer des Eingriffs oder besonderen Umständen. Kostenträger lehnen jede Begründung für eine Steigerung bei dieser Ziffer grundsätzlich ab.
Eine prüfsichere Dokumentation ist entscheidend und muss die medizinische Notwendigkeit lückenlos belegen. Notieren Sie unbedingt den Grund für den Eingriff, also die spezifische Indikation (z.B. „pathologisches CTG mit späten Dezelerationen“). Dokumentieren Sie außerdem den genauen Zeitpunkt, das Ergebnis der Messung (den pH-Wert) und die daraus resultierende klinische Entscheidung (z.B. „Entscheidung zur Sectio“ oder „Fortsetzung der Spontangeburt“). Diese Kausalkette – von der Indikation über die Maßnahme und das Ergebnis bis zur Konsequenz – macht Ihre Abrechnung für Prüfstellen nachvollziehbar und unangreifbar.
Ja, die Kombination der GOÄ 1014 mit dem Zuschlag nach Nummer 442 für ambulante Operationen ist nach herrschender Auffassung möglich und korrekt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die GOÄ 1014 ist im Abschnitt H der GOÄ aufgeführt und erfüllt somit die formalen Kriterien. Die Leistung muss ambulant oder belegärztlich erbracht werden, und die Schnitt- und Nahtzeit bzw. die Dauer des Eingriffs muss die geforderte Mindestzeit erreichen. Dies ist ein wichtiger, praxisbewährter Hinweis, um den mit einer ambulanten Durchführung verbundenen Mehraufwand adäquat abzubilden.
Nein, das ist ausdrücklich nicht zulässig und ein häufiger Abrechnungsfehler. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 1014 lautet „...einschließlich pH-Messung(en) im Blut“. Das Wort „einschließlich“ bedeutet, dass diese Analyse bereits integraler Bestandteil der Leistung ist und mit dem Honorar der Ziffer 1014 abgegolten ist. Die GOÄ 3710 (Bestimmung des pH-Wertes) ist daher explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausgeschlossen. Eine doppelte Abrechnung würde von jedem Kostenträger als unzulässig beanstandet und gestrichen werden.