GOÄ 1020 Zervixdilatation: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

1020
GOÄ 1020: Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt - gegebenenfalls einschließlich Eipollösung -
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
8,63 €
1,0x
Regelhöchstsatz
19,85 €
2,3x
Höchstsatz
30,21 €
3,5x

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1020

Die GOÄ-Ziffer 1020 beschreibt die "Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt – gegebenenfalls einschließlich Eipollösung". Diese Leistungsziffer ist ein zentraler Baustein in der geburtshilflichen Praxis, wenn es darum geht, den Geburtsvorgang aktiv zu unterstützen oder einzuleiten.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung: Dies beschreibt die eigentliche ärztliche Handlung. Die Dehnung kann manuell (digital) oder mechanisch (z.B. durch einen Ballonkatheter oder Dilatatoren) erfolgen. Medikamentöse Maßnahmen (z.B. durch Prostaglandine) dienen primär der Zervixreifung und -erweichung, die eine Dehnung erleichtern, stellen aber keine direkte Dehnung im Sinne dieser Ziffer dar. Entscheidend ist die gezielte Maßnahme zur Öffnung des Muttermundes.
  • Im Zusammenhang mit einer Geburt: Dieser Passus ist von entscheidender Bedeutung. Die Leistung ist ausschließlich im Kontext einer bevorstehenden oder bereits laufenden Geburt abrechenbar. Eine Zervixdilatation aus anderen Gründen, beispielsweise für eine diagnostische Hysteroskopie, fällt nicht unter diese Ziffer.
  • Gegebenenfalls einschließlich Eipollösung: Die Gebührenordnung stellt klar, dass die Eipollösung (Membrane Stripping) als integraler Bestandteil dieser Leistung gilt. Wird sie im selben Zuge durchgeführt, kann sie nicht separat abgerechnet werden, sondern ist mit dem Honorar der Ziffer 1020 abgegolten.

Für die Abrechnungspraxis ist zudem der offizielle Abrechnungsausschluss zu beachten, der die Kombinierbarkeit mit den eigentlichen Entbindungsziffern regelt:

Neben Nr. 1020 sind folgende Nrn. nicht berechnungsfähig: 1050, 1052, 1055, 1056, 1060.

Dies unterstreicht den Charakter der Ziffer 1020 als eine vorbereitende oder den Geburtsverlauf unterstützende Maßnahme, die jedoch von der eigentlichen Geburtsleistung abgegrenzt ist.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So wenden Sie die GOÄ 1020 im Praxisalltag korrekt an

Die GOÄ 1020 ist eine häufig genutzte Ziffer in der Geburtshilfe, birgt aber auch einige Fallstricke. Mit den folgenden Hinweisen sichern Sie Ihre Abrechnung ab und vermeiden Rückfragen von Kostenträgern.

Praxisbeispiele für die GOÄ 1020

In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1020 zur Anwendung:

  • Geburtseinleitung bei Terminüberschreitung: Eine Schwangere stellt sich bei 41+2 SSW vor. Der Muttermundsbefund ist noch unreif. Zur Anregung der Wehentätigkeit und zur Zervixreifung wird eine Eipollösung in Kombination mit einer vorsichtigen manuellen Dehnung des Muttermundes durchgeführt.

  • Mechanische Zervixreifung: Vor einer medikamentösen Geburtseinleitung wird zur mechanischen Vorbereitung ein Ballonkatheter (z.B. Cook-Katheter) in den Zervikalkanal eingelegt, um eine schonende Dilatation zu bewirken. Die Einlage des Katheters erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 1020.

  • Unterstützung bei protrahiertem Geburtsverlauf: Während der Eröffnungsphase stagniert die Muttermundserweiterung trotz guter Wehentätigkeit. Der Arzt oder die Hebamme unter ärztlicher Aufsicht führt eine vorsichtige manuelle Dehnung des Muttermundes durch, um den Geburtsfortschritt zu fördern.

  • Priming vor medikamentöser Einleitung: Am Tag vor einer geplanten Einleitung mit Prostaglandinen wird eine Eipollösung durchgeführt, um die Effektivität der nachfolgenden medikamentösen Maßnahmen zu erhöhen.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigste Fehlerquelle liegt in der fehlerhaften Kombination von Ziffern. Der Leistungsinhalt muss klar von anderen geburtshilflichen Leistungen abgegrenzt werden.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die Ziffer 1020 ist eine Maßnahme zur Vorbereitung oder Unterstützung der Geburt, nicht die Geburt selbst. Sie ist daher laut Gebührenordnung ausdrücklich nicht neben den Ziffern für die eigentliche Entbindung berechnungsfähig. Dazu gehören GOÄ 1050 (Instrumentale Einleitung einer Geburt oder Fehlgeburt), GOÄ 1052 (Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung durch inneren Eingriff), GOÄ 1055 (Abbruch einer Schwangerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche), GOÄ 1056 (Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche) und GOÄ 1060 (Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion).

Ein weiterer häufiger Fehler ist die separate Abrechnung der Eipollösung. Die Leistungslegende schließt diese explizit mit ein. Eine Analogabrechnung der Eipollösung neben der GOÄ 1020 ist daher nicht statthaft und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen.

Tipps für die revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Abrechnung. Sie muss den medizinischen Grund und die durchgeführte Maßnahme klar belegen. Ein praxisbewährter Dokumentationseintrag könnte so aussehen:

Beispiel-Dokumentation:

  • Datum/Uhrzeit: 15.08.2023, 10:15 Uhr

  • Anlass/Indikation: Geplante Geburtseinleitung bei ET+9 (SSW 41+2) bei unzureichender Zervixreife (Bishop-Score 3).

  • Befund vor Maßnahme: Portio 2cm, sakral, fest. MM fingerdurchlässig.

  • Durchgeführte Maßnahme: Durchführung einer Eipollösung sowie vorsichtige manuelle Dehnung des inneren und äußeren Muttermundes.

  • Ergebnis/Befund nach Maßnahme: MM nun weich, auf 2 cm erweitert. Patientin über weiteres Vorgehen (CTG-Kontrolle, stationäre Aufnahme am Folgetag) aufgeklärt.

Steigerung und sinnvolle Kombinationen

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Die GOÄ 1020 ist als persönliche ärztliche Leistung selbstverständlich steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Nach herrschender Kommentarlage können folgende Umstände eine Steigerung rechtfertigen:

  • Besonders rigide oder vernarbte Zervix (z.B. nach Konisation), die einen erhöhten manuellen Aufwand und besondere Vorsicht erfordert.

  • Erhöhter Zeitaufwand aufgrund einer sehr ängstlichen oder schmerzempfindlichen Patientin, der eine intensive psychische Betreuung und ein sehr langsames Vorgehen nötig macht.

  • Schwierige anatomische Verhältnisse, die die Einstellung der Portio und die Durchführung der Maßnahme erschweren.

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1020 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, solange keine Ausschlüsse bestehen:

  • Beratungsziffern (GOÄ 1, 3): Eine ausführliche Beratung über die Notwendigkeit, die Risiken und die Alternativen zur Geburtseinleitung vor der Maßnahme ist separat berechnungsfähig.

  • Gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6): Die Tastuntersuchung zur Beurteilung des Muttermundbefundes ist Bestandteil der Leistung. Eine vollständige gynäkologische Untersuchung aus anderem Anlass kann jedoch berechnungsfähig sein.

  • CTG (GOÄ 1002): Die obligatorische CTG-Kontrolle vor und nach der Intervention ist separat abrechenbar.

  • Ultraschall (z.B. GOÄ 415): Eine sonographische Lage- oder Gewichtskontrolle des Kindes vor der Einleitung ist ebenfalls neben der GOÄ 1020 berechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1020

Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich und korrekt. Die GOÄ 1020 honoriert die durchgeführte ärztliche Leistung der Zervixdehnung, unabhängig von deren unmittelbarem Erfolg. Wenn die Maßnahme medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt wurde, ist sie berechnungsfähig. Der spätere Geburtsmodus, sei es eine Spontangeburt oder ein Kaiserschnitt (GOÄ 1060), stellt eine neue, eigenständige Leistung dar. Der Abrechnungsausschluss bezieht sich auf die gleichzeitige Berechnung, nicht auf ein sequentielles Vorgehen im Rahmen des gesamten Geburtsprozesses.

Ja, die Einlage eines Ballonkatheters zur mechanischen Dilatation des Gebärmutterhalses wird in der Praxis regelmäßig und nach Kommentarlage korrekt unter die GOÄ 1020 subsumiert. Die Maßnahme erfüllt eindeutig den Leistungsinhalt der „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung“. Wichtig ist hierbei, dass die Materialkosten für den Einmal-Katheter gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden können und sollten, da sie nicht im Honorar der Ziffer enthalten sind.

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert immer eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Begründung. Pauschale Texte sind nicht zulässig. Prüfsichere Begründungen könnten sein:

  • „Erhöhter Zeitaufwand und technische Schwierigkeit bei rigider, vernarbter Zervix nach Konisation“
  • „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand (> 20 Min.) aufgrund starker Abwehrspannung und Ängstlichkeit der Patientin“
  • „Besonders erschwerte Durchführung bei adipositas permagna und ungünstigen anatomischen Verhältnissen“

Die Begründung muss den besonderen Aufwand für den Behandler klar und nachvollziehbar darlegen.

Der Abrechnungsausschluss ist logisch begründet und soll eine Doppelhonorierung von Leistungsanteilen verhindern. Die GOÄ betrachtet den Geburtsvorgang in Phasen. Die GOÄ 1020 deckt eine vorbereitende oder unterstützende Maßnahme in der Eröffnungsphase ab. Die eigentlichen Entbindungsziffern (1050 ff.) honorieren die Leitung der Geburt in der Austreibungs- und Nachgeburtsphase. Diese beinhalten per Definition auch die Betreuung während der finalen Muttermundseröffnung. Würde man beide Ziffern kombinieren, würde die Phase der Zervixdilatation doppelt abgerechnet werden, was dem Gebührenrecht widerspricht.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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