Die GOÄ-Ziffer 1020 beschreibt die Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt, gegebenenfalls einschließlich Eipollösung. Sie ist im Abschnitt H (Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, jedoch keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet. Diese Leistung zielt darauf ab, den Geburtsvorgang zu initiieren oder zu unterstützen.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1020 ist der Gebührensatz. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis bei den Kostenträgern handelt es sich um eine sogenannte „Festgebühr“. Für diese Leistung gilt somit ausschließlich der 1-fache Satz. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ ist nicht möglich.
Diese Ziffer honoriert eine gezielte ärztliche Maßnahme, die den Geburtsverlauf positiv beeinflussen soll, indem sie die Zervix auf die Geburt vorbereitet oder den Muttermund bei Geburtsstillstand weiter eröffnet.
Die Zervixdehnung nach GOÄ 1020 ist eine häufige Maßnahme in der Geburtshilfe, um die Natur sanft zu unterstützen. Doch gerade bei dieser Ziffer führen formale Besonderheiten immer wieder zu Rückfragen und Kürzungen. Mit den folgenden Hinweisen sichern Sie Ihre Abrechnung revisionssicher ab.
In diesen typischen geburtshilflichen Situationen kommt die GOÄ 1020 zur Anwendung:
Die häufigsten Fehlerquellen bei der GOÄ 1020 sind die Steigerung und die Kombination mit anderen geburtshilflichen Leistungen.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1020 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die nicht steigerungsfähig ist. Sie muss zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder höhere Faktor wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier unwirksam.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Ein Minimalbeispiel:
Datum, Uhrzeit: Patientin M. Mustermann, 40+3 SSW. Indikation zur Geburtseinleitung bei Terminüberschreitung. Zervixbefund: 1 cm, weich, sakral. Aufklärung erfolgt. Durchführung einer manuellen Zervixdehnung und Eipollösung zur Wehenanregung. Vorgehen komplikationslos. Plan: CTG-Kontrolle in 1 Stunde.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Faktor hinaus ausgeschlossen. Die Leistung wird als Festgebühr betrachtet, bei der die Kriterien des § 5 GOÄ (Zeitaufwand, Schwierigkeit, Umstände) keine Anwendung finden.
Die GOÄ 1020 kann im Behandlungsfall sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Nach herrschender Auffassung sind dies zum Beispiel:
Die GOÄ 1020 ist eine isolierte Maßnahme. Sobald eine umfassendere geburtshilfliche Leistung erbracht wird, ist die Dehnung als deren Bestandteil anzusehen. Sie ist daher nicht neben den folgenden Ziffern berechnungsfähig:
Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1020 sind die Ziffern 1050 (Leitung einer Spontangeburt), 1052 (Leitung einer vaginal-operativen Geburt), 1055 (Entbindung durch Kaiserschnitt), 1056 (Kaiserschnitt mit zusätzlicher Erschwernis) und 1060 (Leitung einer Zwillingsgeburt) nicht berechnungsfähig.
Dies ist logisch, da die Leitung einer vollständigen Geburt die vorbereitenden Maßnahmen wie die Muttermunddehnung bereits umfasst und diese somit nicht zusätzlich angesetzt werden dürfen.
Ja, das ist möglich und nach gängiger Auslegung korrekt. Die Leistungslegende der GOÄ 1020 verlangt eine Durchführung „im Zusammenhang mit einer Geburt“, nicht den unmittelbaren Erfolg der Maßnahme. Entscheidend ist die medizinische Indikation zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, also die Absicht, die Geburt einzuleiten oder zu fördern. Wenn Sie diese Indikation in Ihrer Dokumentation sauber festhalten (z.B. „Terminüberschreitung, Indikation zur Geburtseinleitung“), ist die erbrachte Leistung auch dann abrechenbar, wenn die Wehentätigkeit erst Stunden oder Tage später einsetzt oder weitere Maßnahmen erforderlich werden.
Nein, die Eipollösung ist keine zwingende Voraussetzung. Der offizielle Leistungstext lautet „...gegebenenfalls einschließlich Eipollösung“. Das Wort „gegebenenfalls“ signalisiert, dass die Eipollösung eine optionale, aber im Preis inbegriffene Teilleistung ist. Die alleinige Durchführung der Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung erfüllt den Tatbestand der Ziffer 1020 bereits vollständig. Wenn Sie zusätzlich eine Eipollösung durchführen, kann diese nicht separat berechnet werden, da sie bereits von der Ziffer 1020 umfasst ist.
Die GOÄ 1020 wird in der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur und von den Kostenträgern einheitlich als Leistung mit einem festen Gebührensatz (Festgebühr) eingestuft. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Leistungen unterliegt sie nicht dem persönlichen Ermessensspielraum des Arztes nach § 5 GOÄ. Die üblichen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Ausführung oder besondere Umstände bei der Behandlung finden hier keine Anwendung auf den Steigerungsfaktor. Die Abrechnung muss daher zwingend mit dem 1,0-fachen Satz erfolgen. Versuche, einen höheren Faktor anzusetzen, führen verlässlich zu Beanstandungen und Kürzungen.
Der Grund liegt im sogenannten Zielleistungsprinzip. Die Geburtsziffern (z.B. GOÄ 1050 für die Spontangeburt oder GOÄ 1055 für den Kaiserschnitt) honorieren die vollständige ärztliche Leitung des gesamten Geburtsvorgangs. Dazu gehören definitionsgemäß auch alle notwendigen vorbereitenden und unterstützenden Maßnahmen. Eine Erweiterung des Gebärmutterhalses ist ein typischer und integraler Bestandteil der Geburtsleitung. Sie separat neben der umfassenderen Geburtsziffer abzurechnen, wäre eine unzulässige Doppelhonorierung für eine Teilleistung, die bereits in der Hauptleistung enthalten ist. Daher schließt die GOÄ eine Nebeneinanderberechnung explizit aus.