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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1020: Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt - gegebenenfalls einschließlich Eipollösung -

15.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
8.63
Regelhöchstsatz:
2.3
19.84
Höchstsatz:
3.5
30.19
Ausschlüsse:
1050, 1052, 1055, 1056, 1060

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1020 beschreibt die Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt, gegebenenfalls einschließlich Eipollösung. Sie ist im Abschnitt H (Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, jedoch keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet. Diese Leistung zielt darauf ab, den Geburtsvorgang zu initiieren oder zu unterstützen.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile zerlegen:

  • Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung: Dies beschreibt die eigentliche ärztliche Handlung. Es handelt sich um eine manuelle oder instrumentelle, aber nicht-operative, mechanische Dilatation der Zervix. Der Fokus liegt auf der Dehnung, nicht auf einem Schnitt.
  • Im Zusammenhang mit einer Geburt: Dies ist die entscheidende Indikationsvoraussetzung. Die Maßnahme muss einem geburtshilflichen Zweck dienen, sei es zur Einleitung oder zur Förderung einer bereits begonnenen Geburt. Eine Abrechnung für andere gynäkologische Eingriffe ist ausgeschlossen.
  • Gegebenenfalls einschließlich Eipollösung: Dieser Zusatz stellt klar, dass die Eipollösung als fakultativer, aber integraler Bestandteil der Leistung gilt. Wird sie durchgeführt, kann sie nicht separat abgerechnet werden. Die alleinige Dehnung ohne Eipollösung erfüllt den Leistungsinhalt ebenfalls.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1020 ist der Gebührensatz. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis bei den Kostenträgern handelt es sich um eine sogenannte „Festgebühr“. Für diese Leistung gilt somit ausschließlich der 1-fache Satz. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ ist nicht möglich.

Diese Ziffer honoriert eine gezielte ärztliche Maßnahme, die den Geburtsverlauf positiv beeinflussen soll, indem sie die Zervix auf die Geburt vorbereitet oder den Muttermund bei Geburtsstillstand weiter eröffnet.

Die GOÄ 1020 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnung

Die Zervixdehnung nach GOÄ 1020 ist eine häufige Maßnahme in der Geburtshilfe, um die Natur sanft zu unterstützen. Doch gerade bei dieser Ziffer führen formale Besonderheiten immer wieder zu Rückfragen und Kürzungen. Mit den folgenden Hinweisen sichern Sie Ihre Abrechnung revisionssicher ab.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1020

In diesen typischen geburtshilflichen Situationen kommt die GOÄ 1020 zur Anwendung:

  • Geburtseinleitung bei Terminüberschreitung: Eine Patientin in der 41. Schwangerschaftswoche zeigt noch keine Wehentätigkeit. Der Zervixbefund ist geburtsunreif. Zur Anregung der Wehen und zur Reifung des Muttermundes wird eine vorsichtige manuelle Dehnung des Zervikalkanals und eine Eipollösung durchgeführt.
  • Unterstützung bei protrahiertem Geburtsverlauf: Während der Eröffnungsphase stagniert die Muttermundöffnung bei 4 cm über mehrere Stunden trotz regelmäßiger Wehen. Der Arzt führt eine vorsichtige Dehnung des Muttermundes durch, um den Geburtsfortschritt zu fördern.
  • Vorbereitung auf medikamentöse Einleitung: Vor der Gabe von Prostaglandinen zur Geburtseinleitung wird der Muttermund manuell gedehnt, um die Ansprechbarkeit auf die Medikamente zu verbessern und den Einleitungsprozess zu verkürzen.

Häufige Fehler, Ausschlüsse und praxisbewährte Hinweise

Die häufigsten Fehlerquellen bei der GOÄ 1020 sind die Steigerung und die Kombination mit anderen geburtshilflichen Leistungen.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1020 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die nicht steigerungsfähig ist. Sie muss zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder höhere Faktor wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier unwirksam.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Ein Minimalbeispiel:

Datum, Uhrzeit: Patientin M. Mustermann, 40+3 SSW. Indikation zur Geburtseinleitung bei Terminüberschreitung. Zervixbefund: 1 cm, weich, sakral. Aufklärung erfolgt. Durchführung einer manuellen Zervixdehnung und Eipollösung zur Wehenanregung. Vorgehen komplikationslos. Plan: CTG-Kontrolle in 1 Stunde.

Steigerung und zulässige Kombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Faktor hinaus ausgeschlossen. Die Leistung wird als Festgebühr betrachtet, bei der die Kriterien des § 5 GOÄ (Zeitaufwand, Schwierigkeit, Umstände) keine Anwendung finden.

Typische und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 1020 kann im Behandlungsfall sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Nach herrschender Auffassung sind dies zum Beispiel:

  • GOÄ 1 und/oder 5/6: Eine Beratung oder eine symptombezogene Untersuchung, die der Entscheidung zur Durchführung der Zervixdehnung vorausgeht.
  • GOÄ 7: Einholen einer Fremdanamnese, z.B. vom Partner über den bisherigen Verlauf.
  • GOÄ 1002: Kardiotokographische Untersuchung (CTG) zur Überwachung des Kindes vor oder nach der Maßnahme.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ 1020 ist eine isolierte Maßnahme. Sobald eine umfassendere geburtshilfliche Leistung erbracht wird, ist die Dehnung als deren Bestandteil anzusehen. Sie ist daher nicht neben den folgenden Ziffern berechnungsfähig:

Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1020 sind die Ziffern 1050 (Leitung einer Spontangeburt), 1052 (Leitung einer vaginal-operativen Geburt), 1055 (Entbindung durch Kaiserschnitt), 1056 (Kaiserschnitt mit zusätzlicher Erschwernis) und 1060 (Leitung einer Zwillingsgeburt) nicht berechnungsfähig.

Dies ist logisch, da die Leitung einer vollständigen Geburt die vorbereitenden Maßnahmen wie die Muttermunddehnung bereits umfasst und diese somit nicht zusätzlich angesetzt werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GOÄ 1020 auch abrechnen, wenn die Geburt danach nicht sofort beginnt?

Ja, das ist möglich und nach gängiger Auslegung korrekt. Die Leistungslegende der GOÄ 1020 verlangt eine Durchführung „im Zusammenhang mit einer Geburt“, nicht den unmittelbaren Erfolg der Maßnahme. Entscheidend ist die medizinische Indikation zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, also die Absicht, die Geburt einzuleiten oder zu fördern. Wenn Sie diese Indikation in Ihrer Dokumentation sauber festhalten (z.B. „Terminüberschreitung, Indikation zur Geburtseinleitung“), ist die erbrachte Leistung auch dann abrechenbar, wenn die Wehentätigkeit erst Stunden oder Tage später einsetzt oder weitere Maßnahmen erforderlich werden.

Ist die Eipollösung eine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ 1020?

Nein, die Eipollösung ist keine zwingende Voraussetzung. Der offizielle Leistungstext lautet „...gegebenenfalls einschließlich Eipollösung“. Das Wort „gegebenenfalls“ signalisiert, dass die Eipollösung eine optionale, aber im Preis inbegriffene Teilleistung ist. Die alleinige Durchführung der Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung erfüllt den Tatbestand der Ziffer 1020 bereits vollständig. Wenn Sie zusätzlich eine Eipollösung durchführen, kann diese nicht separat berechnet werden, da sie bereits von der Ziffer 1020 umfasst ist.

Warum darf die GOÄ 1020 nicht gesteigert werden, obwohl die Durchführung zeitaufwändig oder schwierig sein kann?

Die GOÄ 1020 wird in der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur und von den Kostenträgern einheitlich als Leistung mit einem festen Gebührensatz (Festgebühr) eingestuft. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Leistungen unterliegt sie nicht dem persönlichen Ermessensspielraum des Arztes nach § 5 GOÄ. Die üblichen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Ausführung oder besondere Umstände bei der Behandlung finden hier keine Anwendung auf den Steigerungsfaktor. Die Abrechnung muss daher zwingend mit dem 1,0-fachen Satz erfolgen. Versuche, einen höheren Faktor anzusetzen, führen verlässlich zu Beanstandungen und Kürzungen.

Was ist der genaue Grund für den Ausschluss neben den Geburtsziffern wie GOÄ 1050 (Spontangeburt)?

Der Grund liegt im sogenannten Zielleistungsprinzip. Die Geburtsziffern (z.B. GOÄ 1050 für die Spontangeburt oder GOÄ 1055 für den Kaiserschnitt) honorieren die vollständige ärztliche Leitung des gesamten Geburtsvorgangs. Dazu gehören definitionsgemäß auch alle notwendigen vorbereitenden und unterstützenden Maßnahmen. Eine Erweiterung des Gebärmutterhalses ist ein typischer und integraler Bestandteil der Geburtsleitung. Sie separat neben der umfassenderen Geburtsziffer abzurechnen, wäre eine unzulässige Doppelhonorierung für eine Teilleistung, die bereits in der Hauptleistung enthalten ist. Daher schließt die GOÄ eine Nebeneinanderberechnung explizit aus.

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