Die GOÄ-Ziffer 1021 ist eine zentrale Abrechnungsposition in der Geburtshilfe für Situationen, die eine intensive ärztliche Überwachung erfordern. Sie honoriert den ärztlichen Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann, und bei der ausschließlich Kunsthilfe infrage kommt.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:
Nach gängiger Kommentarlage wird der Begriff „Beistand“ als „dauernde tätige Bereitschaft ohne Ausübung einer abrechnungsfähigen Leistung“ definiert. Der Zeitraum der Geburt erstreckt sich dabei von Wehenbeginn bis zum Ende der Nachgeburt. Dies unterstreicht, dass während des abgerechneten Zeitraums keine anderen Leistungen wie z.B. wiederholte Untersuchungen oder Beratungen liquidiert werden dürfen.
Die Ziffer 1021 stellt somit auf eine qualifizierte ärztliche Präsenz in einer kritischen Phase der Geburt ab, in der jederzeit mit der Notwendigkeit eines operativen oder medikamentösen Eingriffs gerechnet werden muss.
Die GOÄ 1021 ist eine Leistung, die in der geburtshilflichen Praxis regelmäßig zur Anwendung kommt, aber auch häufig zu Rückfragen seitens der Kostenträger führt. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind daher entscheidend für eine reibungslose Erstattung. Im Folgenden finden Sie praxisbewährte Hinweise zur korrekten Abrechnung.
Protahierte Eröffnungs- oder Austreibungsphase: Bei einem dokumentierten Geburtsstillstand (z.B. über zwei Stunden keine weitere Muttermundseröffnung trotz adäquater Wehentätigkeit) ist der Arzt in ständiger Bereitschaft. Er überwacht den Zustand von Mutter und Kind engmaschig, um den optimalen Zeitpunkt für eine Intervention (z.B. Amniotomie, Anlegen eines Wehentropfs) zu bestimmen. Diese abwartende, aber hochkonzentrierte Phase von mindestens zwei Stunden erfüllt den Leistungsinhalt.
Pathologisches CTG: Bei auffälligen oder pathologischen Herztonmustern des Fötus ist eine intensive Überwachung notwendig. Der Arzt ist anwesend, um bei einer Verschlechterung sofort eine Notsectio oder eine vaginale operative Entbindung einleiten zu können. Die Zeit der Überwachung und Entscheidungsfindung vor dem Eingriff ist mit der GOÄ 1021 abzubilden.
Verdacht auf Einstellungsanomalie: Liegt der Verdacht auf eine geburtsbehindernde Einstellungsanomalie vor, die eine Spontangeburt unwahrscheinlich macht, erfordert die Situation ebenfalls eine kontinuierliche ärztliche Präsenz zur Lagebeurteilung und zur Vorbereitung einer möglichen Kunsthilfe.
Erschöpfung der Mutter: Bei sekundärer Wehenschwäche aufgrund von mütterlicher Erschöpfung wird oft eine Phase der Beobachtung und des Abwartens eingelegt, bevor medikamentöse Unterstützung (Kunsthilfe) erfolgt. Auch diese Zeitspanne kann, wenn sie mindestens zwei Stunden beträgt, die Abrechnung der GOÄ 1021 rechtfertigen.
Die Komplexität der GOÄ 1021 birgt einige typische Fehlerquellen, die zu Beanstandungen führen können:
Unzureichende Zeitdokumentation: Die Angabe „Beistand bei Geburt“ reicht nicht aus. Die genauen Uhrzeiten (von/bis) der mindestens zweistündigen Bereitschaft müssen in der Patientenakte vermerkt sein.
Abrechnung anderer Leistungen im Beistandszeitraum: Der Kommentartext ist hier eindeutig: „ohne Ausübung einer abrechnungsfähigen Leistung“. Werden innerhalb der zwei Stunden z.B. Beratungen (GOÄ 1), Untersuchungen (GOÄ 6) oder Ultraschalluntersuchungen (GOÄ 415) durchgeführt und abgerechnet, ist die Voraussetzung für die GOÄ 1021 nicht mehr erfüllt.
Verwechslung mit GOÄ 1022: Die GOÄ 1022 gilt für den Beistand bei einer regulär, wenn auch langwierig, verlaufenden Geburt. Die GOÄ 1021 ist ausschließlich für die Geburt reserviert, bei der eine Komplikation eine natürliche Beendigung verhindert.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1021 und die GOÄ 1022 (Beistand bei einer Geburt von mindestens zwei Stunden Dauer) schließen sich gegenseitig aus. Es kann nur eine der beiden Ziffern für denselben Geburtsvorgang angesetzt werden, abhängig davon, ob eine natürliche Beendigung möglich ist oder nicht.
Eine revisionssichere Dokumentation ist Ihr stärkstes Argument. Notieren Sie die Fakten klar und nachvollziehbar.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
„14.08.2023, 14:30 Uhr bis 16:45 Uhr: Kontinuierlicher ärztlicher Beistand (Dr. Muster) bei Geburtsstillstand in der Eröffnungsphase bei 6 cm MM-Eröffnung seit >2h. CTG durchgehend suspekt (späte Dezelerationen). Dauernde, tätige Bereitschaft zur Einleitung einer vaginal-operativen Entbindung oder Notsectio. Um 16:45 Uhr Entscheidung zur sekundären Sectio caesarea aufgrund fehlenden Geburtsfortschritts und persistierend pathologischem CTG.“
Die GOÄ 1021 ist eine zeitgebundene Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist ab dem 2,4-fachen Satz erforderlich. Mögliche Gründe sind beispielsweise eine außergewöhnlich hohe psychische Belastung der Patientin, die eine intensive ärztliche Zuwendung erfordert, eine besondere medizinische Komplexität (z.B. bei Präeklampsie) oder erschwerte Arbeitsbedingungen (z.B. nächtliche Anwesenheit).
GOÄ 56 (Verweilgebühr): Nach herrschender Kommentarlage kann nach Ablauf der ersten zwei Stunden für jede weitere angefangene halbe Stunde ärztlicher Anwesenheit (sofern medizinisch erforderlich) die GOÄ 56 zusätzlich abgerechnet werden.
Operative Leistungen: Leistungen der Kunsthilfe wie die Vakuumextraktion (GOÄ 1041) oder die manuelle Plazentalösung (GOÄ 1025 ff.) werden im Anschluss an den Beistand erbracht und sind neben der GOÄ 1021 abrechenbar.
Ausschluss: Der wichtigste Ausschluss besteht zur GOÄ 1022. Es muss eine klare medizinische Entscheidung getroffen werden, welche der beiden Ziffern den Geburtsverlauf korrekt abbildet.
Der Begriff „dauernde tätige Bereitschaft“ wird in der Praxis so ausgelegt, dass eine kontinuierliche und sofortige Verfügbarkeit des Arztes gewährleistet sein muss. Das bedeutet nicht zwingend eine ununterbrochene physische Anwesenheit direkt am Bett der Patientin. Der Arzt muss sich jedoch in unmittelbarer Nähe des Kreißsaals aufhalten (z.B. im Arztzimmer der Station), um bei Bedarf ohne jede Verzögerung eingreifen zu können. Entscheidend ist, dass er in diesem Zeitraum keine anderen, nicht mit dieser Geburt zusammenhängenden Tätigkeiten – insbesondere keine anderen abrechenbaren Leistungen – für andere Patienten erbringt. Seine Aufmerksamkeit ist ausschließlich auf diesen einen Geburtsvorgang gerichtet.
Ja, diese Kombination ist nach gängiger Auffassung und Kommentarlage möglich und korrekt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die GOÄ 1021 deckt die ersten zwei Stunden des ärztlichen Beistands ab. Für die darauffolgenden drei Stunden (entspricht 6 angefangenen halben Stunden) kann die GOÄ 56 (Verweilgebühr) 6-mal angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die durchgehende Anwesenheit bzw. tätige Bereitschaft des Arztes über die gesamte Zeit medizinisch notwendig war und entsprechend dokumentiert wurde. Es dürfen auch in dieser Zeit keine anderen abrechenbaren Leistungen erbracht worden sein.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz hinaus erfordert eine plausible und nachvollziehbare Begründung, die sich auf den individuellen Fall bezieht. Pauschale Begründungen werden oft nicht anerkannt. Praxisbewährte Begründungen für einen erhöhten Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit sind beispielsweise:
Die Begründung muss immer in der Rechnung aufgeführt werden.
Die Ziffern GOÄ 1021 und GOÄ 1022 beschreiben zwei sich gegenseitig ausschließende Szenarien eines Geburtsverlaufs. Die GOÄ 1022 ist für den Beistand bei einer Geburt vorgesehen, die zwar lange dauert (mindestens zwei Stunden), aber letztlich auf natürlichem Wege beendet werden kann. Die GOÄ 1021 ist hingegen speziell für den Fall reserviert, dass die Geburt auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann und eine „Kunsthilfe“ (z.B. Zange, Vakuum, Sectio) erforderlich wird. Es handelt sich also um eine qualitative Unterscheidung: normaler, aber langer Verlauf (1022) versus pathologischer Verlauf mit Interventionsbedarf (1021). Da eine Geburt nur einem dieser beiden Verläufe folgen kann, ist eine gemeinsame Abrechnung logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen.