Die GOÄ-Ziffer 1025 beschreibt die „Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende“. Diese Ziffer deckt eine der anspruchsvollsten geburtshilflichen Maßnahmen ab, die bei einer vaginalen Geburt aus Beckenendlage (Steißlage) erforderlich werden kann.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die GOÄ 1025 ist somit für Situationen vorgesehen, in denen die Geburt aus BEL nicht spontan fortschreitet und eine aktive, manuelle Intervention des Arztes zur Extraktion des Kindes notwendig wird, um Gefahren für Mutter oder Kind abzuwenden.
Ein zentraler und praxisrelevanter Hinweis betrifft den Gebührensatz dieser Leistung: Nach übereinstimmender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger ist die GOÄ-Ziffer 1025 eine sogenannte „Festbetragsziffer“. Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz als Abrechnungsgrundlage. Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist nicht vorgesehen und wird in der Regel nicht erstattet.
Die Entbindung aus Beckenendlage mittels Manualextraktion ist eine Hochrisikosituation, die höchste ärztliche Konzentration und Expertise erfordert. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1025 muss diese Komplexität widerspiegeln und zugleich prüfungssicher sein. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden und häufige Fehler vermeiden.
In folgenden klinischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1025 nach herrschender Auffassung indiziert:
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1025 ist der Versuch einer Steigerung des Gebührensatzes. Es muss unmissverständlich festgehalten werden: Die Ziffer 1025 ist nicht steigerungsfähig. Sie wird ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Jeder Versuch, den 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz anzusetzen, führt unweigerlich zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Ein weiterer kritischer Punkt sind die Nebeneinanderberechnungen. Die GOÄ 1025 beschreibt eine spezifische Art der Geburtsbeendigung. Andere operative Entbindungsverfahren sind daher logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen.
Wichtiger Warnhinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1025 sind die Ziffern für andere operative Entbindungen nicht abrechnungsfähig. Dies betrifft insbesondere:
Die Wahl des Verfahrens schließt die anderen aus. Es kann nur die tatsächlich zur Geburt führende Methode abgerechnet werden.
- GOÄ 1026: Entbindung durch Zangenextraktion am Beckenausgang oder in Beckenmitte
- GOÄ 1027: Entbindung durch Vakuumextraktion
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit der Manualextraktion klar belegen. Ein praxisbewährter Hinweis ist, die Indikation explizit zu verschriftlichen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum/Uhrzeit: [Datum], 14:32 Uhr. Indikation: Sekundärer Geburtsstillstand in der Austreibungsphase bei Geburt aus reiner Steißlage (BEL). Kindlicher Steiß auf Beckenboden, seit >30 min kein Geburtsfortschritt trotz adäquater Wehentätigkeit. FHF-Muster [Angabe]. Durchführung: Manualextraktion nach Bracht, komplikationslose Entwicklung des Kindes. Apgar: 8/9/10. Versorgung des Neugeborenen, Überwachung der Plazentarperiode."
Wie bereits mehrfach betont, sieht die Gebührenordnung für die GOÄ 1025 keine Steigerungsmöglichkeit vor. Die Leistung wird immer mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Begründungen für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können hier nicht zur Anwendung kommen und werden von Kostenträgern nicht anerkannt.
Die GOÄ 1025 kann und muss in der Regel mit anderen geburtshilflichen Leistungen kombiniert werden, die den gesamten Geburtsvorgang abbilden. Sinnvolle und häufig akzeptierte Kombinationen sind zum Beispiel:
Neben den bereits genannten Ziffern 1026 und 1027 ist zu beachten, dass die GOÄ 1025 die gesamte manuelle Extraktionsleistung umfasst. Einzelne Handgriffe, die Teil der Methode sind (z.B. Armlösung), können nicht separat abgerechnet werden. Sie sind integraler Bestandteil der Leistung nach Nummer 1025.
Der mit Abstand häufigste und kostspieligste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Im Gegensatz zu den meisten anderen ärztlichen Leistungen der GOÄ wird die Ziffer 1025 nach übereinstimmender Kommentarlage und ständiger Praxis der Kostenträger als Festbetrag behandelt. Das bedeutet, sie ist ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar. Jede Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, wird von privaten Versicherungen und Beihilfestellen konsequent auf den einfachen Satz gekürzt. Praxen sollten ihre Abrechnungssoftware so einstellen, dass bei dieser Ziffer eine Steigerung automatisch ausgeschlossen wird, um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Ja, genau das ist das typische Szenario für die GOÄ 1025. Die Ziffer beschreibt nicht die gesamte Geburtsleitung, sondern den spezifischen Akt der manuellen Extraktion. Eine normale Geburtsleitung bei Beckenendlage wäre mit anderen Ziffern abgedeckt. Die GOÄ 1025 kommt dann zum Ansatz, wenn ein aktives, manuelles Eingreifen des Arztes erforderlich wird, um die Geburt zu beenden – beispielsweise bei einem Geburtsstillstand oder zur Entwicklung des nachfolgenden Kopfes. Entscheidend ist der dokumentierte Übergang von einer abwartenden Haltung zu einer aktiven Extraktion.
Die Regelung, dass die GOÄ 1025 nur mit dem einfachen Satz abgerechnet werden darf, ist eine Besonderheit innerhalb der Gebührenordnung. Die genaue historische Begründung ist nicht immer nachvollziehbar, aber es wird in der Kommentarliteratur argumentiert, dass der hohe Punktwert der Ziffer bereits eine durchschnittliche Schwierigkeit und einen erhöhten Aufwand pauschal berücksichtigt. Sie wird als eine Art „Komplexleistung“ mit festem Honorar verstanden. Rechtlich bindend ist die Auslegung durch Kommentare und die gefestigte Erstattungspraxis der Kostenträger. Praxen sollten diese Vorgabe als gegeben ansehen und ihre Abrechnung entsprechend gestalten.
Nach herrschender Auffassung im Gebührenrecht kann für ein Behandlungsziel immer nur diejenige Leistung abgerechnet werden, die letztendlich zum Erfolg geführt hat. In diesem Fall wäre das die Zangenextraktion. Der Versuch der Manualextraktion wäre als gescheiterter Versuch nicht separat neben der erfolgreichen Zangenextraktion nach GOÄ 1026 abrechenbar. Eine exzellente Dokumentation ist hier unerlässlich: Sie sollten den Grund für den Verfahrenswechsel (z.B. „Manualextraktion nach Bracht begonnen, jedoch kein Tiefertreten des Kopfes, daher Wechsel auf Zangenextraktion zur raschen Geburtsbeendigung bei [Indikation]“) genau festhalten, um die Abrechnung der GOÄ 1026 zu untermauern.