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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1025: Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende

17.12.2025
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
32.29
Regelhöchstsatz:
2.3
74.27
Höchstsatz:
3.5
113.02
Ausschlüsse:
GOÄ 1026, GOÄ 1027

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ Ziffer 1025

Die GOÄ-Ziffer 1025 beschreibt die „Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende“. Diese Ziffer deckt eine der anspruchsvollsten geburtshilflichen Maßnahmen ab, die bei einer vaginalen Geburt aus Beckenendlage (Steißlage) erforderlich werden kann.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Entbindung: Dies bezieht sich auf den gesamten Vorgang der Geburt des Kindes. Die Ziffer 1025 honoriert die ärztliche Leistung zur Beendigung der Geburt.
  • Manualextraktion: Der Kern der Leistung. Hierbei handelt es sich um gezielte, manuelle Handgriffe des Geburtshelfers, um das Kind sicher zu entwickeln. Dies geht über die normale Geburtsleitung hinaus und erfordert spezifische Techniken (z.B. nach Bracht, Veit-Smellie).
  • am Beckenende: Die medizinische Indikation ist klar definiert. Die Leistung ist ausschließlich bei einer Geburt aus Beckenendlage (BEL) ansetzbar, bei der der Steiß, die Füße oder die Knie des Kindes vorangehen.

Die GOÄ 1025 ist somit für Situationen vorgesehen, in denen die Geburt aus BEL nicht spontan fortschreitet und eine aktive, manuelle Intervention des Arztes zur Extraktion des Kindes notwendig wird, um Gefahren für Mutter oder Kind abzuwenden.

Ein zentraler und praxisrelevanter Hinweis betrifft den Gebührensatz dieser Leistung: Nach übereinstimmender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger ist die GOÄ-Ziffer 1025 eine sogenannte „Festbetragsziffer“. Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz als Abrechnungsgrundlage. Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist nicht vorgesehen und wird in der Regel nicht erstattet.

Die GOÄ 1025 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Entbindung aus Beckenendlage mittels Manualextraktion ist eine Hochrisikosituation, die höchste ärztliche Konzentration und Expertise erfordert. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1025 muss diese Komplexität widerspiegeln und zugleich prüfungssicher sein. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden und häufige Fehler vermeiden.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1025

In folgenden klinischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1025 nach herrschender Auffassung indiziert:

  • Geburtsstillstand in der Austreibungsphase: Eine geplante vaginale Geburt aus Beckenendlage kommt nach vollständiger Eröffnung des Muttermundes nicht voran. Der Arzt entscheidet sich zur aktiven Manualextraktion, um eine protrahierte Geburt und eine mögliche kindliche Hypoxie zu verhindern.
  • Entwicklung des nachfolgenden Kopfes: Der Körper des Kindes ist bereits geboren, aber der Kopf lässt sich nicht spontan entwickeln. Der Geburtshelfer wendet den Veit-Smellie-Handgriff oder eine ähnliche Technik an, um den Kopf sicher und zügig zu extrahieren.
  • Entbindung des zweiten Zwillings: Nach der Geburt des ersten Zwillings aus Schädellage liegt der zweite Zwilling in Beckenendlage. Um die Zeit bis zur Geburt zu verkürzen und Risiken zu minimieren, wird eine Manualextraktion durchgeführt.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1025 ist der Versuch einer Steigerung des Gebührensatzes. Es muss unmissverständlich festgehalten werden: Die Ziffer 1025 ist nicht steigerungsfähig. Sie wird ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Jeder Versuch, den 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz anzusetzen, führt unweigerlich zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die Nebeneinanderberechnungen. Die GOÄ 1025 beschreibt eine spezifische Art der Geburtsbeendigung. Andere operative Entbindungsverfahren sind daher logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen.

Wichtiger Warnhinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1025 sind die Ziffern für andere operative Entbindungen nicht abrechnungsfähig. Dies betrifft insbesondere:

  • GOÄ 1026: Entbindung durch Zangenextraktion am Beckenausgang oder in Beckenmitte
  • GOÄ 1027: Entbindung durch Vakuumextraktion
Die Wahl des Verfahrens schließt die anderen aus. Es kann nur die tatsächlich zur Geburt führende Methode abgerechnet werden.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit der Manualextraktion klar belegen. Ein praxisbewährter Hinweis ist, die Indikation explizit zu verschriftlichen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

"Datum/Uhrzeit: [Datum], 14:32 Uhr. Indikation: Sekundärer Geburtsstillstand in der Austreibungsphase bei Geburt aus reiner Steißlage (BEL). Kindlicher Steiß auf Beckenboden, seit >30 min kein Geburtsfortschritt trotz adäquater Wehentätigkeit. FHF-Muster [Angabe]. Durchführung: Manualextraktion nach Bracht, komplikationslose Entwicklung des Kindes. Apgar: 8/9/10. Versorgung des Neugeborenen, Überwachung der Plazentarperiode."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits mehrfach betont, sieht die Gebührenordnung für die GOÄ 1025 keine Steigerungsmöglichkeit vor. Die Leistung wird immer mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Begründungen für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können hier nicht zur Anwendung kommen und werden von Kostenträgern nicht anerkannt.

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1025 kann und muss in der Regel mit anderen geburtshilflichen Leistungen kombiniert werden, die den gesamten Geburtsvorgang abbilden. Sinnvolle und häufig akzeptierte Kombinationen sind zum Beispiel:

  • GOÄ 1001: Eingehende geburtshilfliche Untersuchung
  • GOÄ 1011: Überwachung einer Risikogeburt mit Kardiotokograph (je angefangene halbe Stunde)
  • GOÄ 1030: Episiotomie
  • GOÄ 1031: Versorgung einer Damm-, Scheiden- oder Zervixruptur I. oder II. Grades
  • Zuschläge für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit (Zuschläge A-D)

Abrechnungsausschlüsse

Neben den bereits genannten Ziffern 1026 und 1027 ist zu beachten, dass die GOÄ 1025 die gesamte manuelle Extraktionsleistung umfasst. Einzelne Handgriffe, die Teil der Methode sind (z.B. Armlösung), können nicht separat abgerechnet werden. Sie sind integraler Bestandteil der Leistung nach Nummer 1025.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1025?

Der mit Abstand häufigste und kostspieligste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Im Gegensatz zu den meisten anderen ärztlichen Leistungen der GOÄ wird die Ziffer 1025 nach übereinstimmender Kommentarlage und ständiger Praxis der Kostenträger als Festbetrag behandelt. Das bedeutet, sie ist ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar. Jede Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, wird von privaten Versicherungen und Beihilfestellen konsequent auf den einfachen Satz gekürzt. Praxen sollten ihre Abrechnungssoftware so einstellen, dass bei dieser Ziffer eine Steigerung automatisch ausgeschlossen wird, um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Kann ich die GOÄ 1025 auch ansetzen, wenn die Geburt aus Beckenendlage spontan beginnt und ich nur am Ende eingreife?

Ja, genau das ist das typische Szenario für die GOÄ 1025. Die Ziffer beschreibt nicht die gesamte Geburtsleitung, sondern den spezifischen Akt der manuellen Extraktion. Eine normale Geburtsleitung bei Beckenendlage wäre mit anderen Ziffern abgedeckt. Die GOÄ 1025 kommt dann zum Ansatz, wenn ein aktives, manuelles Eingreifen des Arztes erforderlich wird, um die Geburt zu beenden – beispielsweise bei einem Geburtsstillstand oder zur Entwicklung des nachfolgenden Kopfes. Entscheidend ist der dokumentierte Übergang von einer abwartenden Haltung zu einer aktiven Extraktion.

Warum darf die GOÄ 1025 nicht gesteigert werden, obwohl der Eingriff sehr anspruchsvoll ist?

Die Regelung, dass die GOÄ 1025 nur mit dem einfachen Satz abgerechnet werden darf, ist eine Besonderheit innerhalb der Gebührenordnung. Die genaue historische Begründung ist nicht immer nachvollziehbar, aber es wird in der Kommentarliteratur argumentiert, dass der hohe Punktwert der Ziffer bereits eine durchschnittliche Schwierigkeit und einen erhöhten Aufwand pauschal berücksichtigt. Sie wird als eine Art „Komplexleistung“ mit festem Honorar verstanden. Rechtlich bindend ist die Auslegung durch Kommentare und die gefestigte Erstattungspraxis der Kostenträger. Praxen sollten diese Vorgabe als gegeben ansehen und ihre Abrechnung entsprechend gestalten.

Was rechne ich ab, wenn ich eine Manualextraktion (GOÄ 1025) versuche, diese aber scheitert und ich auf eine Zangenextraktion (GOÄ 1026) umsteigen muss?

Nach herrschender Auffassung im Gebührenrecht kann für ein Behandlungsziel immer nur diejenige Leistung abgerechnet werden, die letztendlich zum Erfolg geführt hat. In diesem Fall wäre das die Zangenextraktion. Der Versuch der Manualextraktion wäre als gescheiterter Versuch nicht separat neben der erfolgreichen Zangenextraktion nach GOÄ 1026 abrechenbar. Eine exzellente Dokumentation ist hier unerlässlich: Sie sollten den Grund für den Verfahrenswechsel (z.B. „Manualextraktion nach Bracht begonnen, jedoch kein Tiefertreten des Kopfes, daher Wechsel auf Zangenextraktion zur raschen Geburtsbeendigung bei [Indikation]“) genau festhalten, um die Abrechnung der GOÄ 1026 zu untermauern.

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