Definition und Leistungsinhalt der GOÄ Ziffer 1025
Die GOÄ-Ziffer 1025 beschreibt die „Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende“. Diese Ziffer deckt eine der anspruchsvollsten geburtshilflichen Maßnahmen ab, die bei einer vaginalen Geburt aus Beckenendlage (Steißlage) erforderlich werden kann.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
- Entbindung: Dies bezieht sich auf den gesamten Vorgang der Geburt des Kindes. Die Ziffer 1025 honoriert die ärztliche Leistung zur Beendigung der Geburt.
- Manualextraktion: Der Kern der Leistung. Hierbei handelt es sich um gezielte, manuelle Handgriffe des Geburtshelfers, um das Kind sicher zu entwickeln. Dies geht über die normale Geburtsleitung hinaus und erfordert spezifische Techniken (z.B. nach Bracht, Veit-Smellie).
- am Beckenende: Die medizinische Indikation ist klar definiert. Die Leistung ist ausschließlich bei einer Geburt aus Beckenendlage (BEL) ansetzbar, bei der der Steiß, die Füße oder die Knie des Kindes vorangehen.
Die GOÄ 1025 ist somit für Situationen vorgesehen, in denen die Geburt aus BEL nicht spontan fortschreitet und eine aktive, manuelle Intervention des Arztes zur Extraktion des Kindes notwendig wird, um Gefahren für Mutter oder Kind abzuwenden.
Ein zentraler und praxisrelevanter Hinweis betrifft den Gebührensatz dieser Leistung: Die GOÄ-Ziffer 1025 ist, wie die meisten ärztlichen Leistungen der GOÄ, steigerungsfähig. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann die Gebühr in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz bemessen werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie erhöhter Schwierigkeit oder Zeitaufwand, ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz möglich, sofern dies entsprechend begründet wird.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1025 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke
Die Entbindung aus Beckenendlage mittels Manualextraktion ist eine Hochrisikosituation, die höchste ärztliche Konzentration und Expertise erfordert. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1025 muss diese Komplexität widerspiegeln und zugleich prüfungssicher sein. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden und häufige Fehler vermeiden.
Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1025
In folgenden klinischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1025 nach herrschender Auffassung indiziert:
- Geburtsstillstand in der Austreibungsphase: Eine geplante vaginale Geburt aus Beckenendlage kommt nach vollständiger Eröffnung des Muttermundes nicht voran. Der Arzt entscheidet sich zur aktiven Manualextraktion, um eine protrahierte Geburt und eine mögliche kindliche Hypoxie zu verhindern.
- Entwicklung des nachfolgenden Kopfes: Der Körper des Kindes ist bereits geboren, aber der Kopf lässt sich nicht spontan entwickeln. Der Geburtshelfer wendet den Veit-Smellie-Handgriff oder eine ähnliche Technik an, um den Kopf sicher und zügig zu extrahieren.
- Entbindung des zweiten Zwillings: Nach der Geburt des ersten Zwillings aus Schädellage liegt der zweite Zwilling in Beckenendlage. Um die Zeit bis zur Geburt zu verkürzen und Risiken zu minimieren, wird eine Manualextraktion durchgeführt.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1025 ist die Annahme, sie sei nicht steigerungsfähig und müsse als Festbetrag behandelt werden. Tatsächlich ist die GOÄ-Ziffer 1025, wie die meisten ärztlichen Leistungen der GOÄ, steigerungsfähig. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann sie in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie erhöhter Schwierigkeit oder Zeitaufwand, ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz möglich, sofern dies entsprechend begründet wird. Eine fehlende oder unzureichende Begründung für eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann jedoch zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen führen.
Ein weiterer kritischer Punkt sind die Nebeneinanderberechnungen. Die GOÄ 1025 beschreibt eine spezifische Art der Geburtsbeendigung. Andere operative Entbindungsverfahren sind daher logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen.
Wichtiger Warnhinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1025 sind die Ziffern für andere operative Entbindungen nicht abrechnungsfähig. Dies betrifft insbesondere:
Die Wahl des Verfahrens schließt die anderen aus. Es kann nur die tatsächlich zur Geburt führende Methode abgerechnet werden.
Tipps für eine revisionssichere Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit der Manualextraktion klar belegen. Ein praxisbewährter Hinweis ist, die Indikation explizit zu verschriftlichen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum/Uhrzeit: [Datum], 14:32 Uhr. Indikation: Sekundärer Geburtsstillstand in der Austreibungsphase bei Geburt aus reiner Steißlage (BEL). Kindlicher Steiß auf Beckenboden, seit >30 min kein Geburtsfortschritt trotz adäquater Wehentätigkeit. FHF-Muster [Angabe]. Durchführung: Manualextraktion nach Bracht, komplikationslose Entwicklung des Kindes. Apgar: 8/9/10. Versorgung des Neugeborenen, Überwachung der Plazentarperiode."
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Im Gegensatz zu der fälschlichen Annahme, die GOÄ 1025 sei nicht steigerungsfähig, ist sie es sehr wohl. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann die Gebühr in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz bemessen werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie erhöhter Schwierigkeit oder Zeitaufwand, ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz möglich, sofern dies entsprechend begründet wird. Eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung im Einzelfall ist hierbei entscheidend für die Anerkennung durch die Kostenträger.
Typische Kombinationsmöglichkeiten
Die GOÄ 1025 kann und muss in der Regel mit anderen geburtshilflichen Leistungen kombiniert werden, die den gesamten Geburtsvorgang abbilden. Sinnvolle und häufig akzeptierte Kombinationen sind zum Beispiel:
- GOÄ 1001: Tokographische Untersuchung
- GOÄ 1030: Entbindung bei vorliegendem Mutterkuchen, zusätzlich
- Zuschläge für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit (Zuschläge A-D)
Abrechnungsausschlüsse
Neben den bereits genannten Ziffern 1026 und 1027 ist zu beachten, dass die GOÄ 1025 die gesamte manuelle Extraktionsleistung umfasst. Einzelne Handgriffe, die Teil der Methode sind (z.B. Armlösung), können nicht separat abgerechnet werden. Sie sind integraler Bestandteil der Leistung nach Nummer 1025.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1025
Ein häufiger und kostspieliger Fehler ist die Annahme, die GOÄ-Ziffer 1025 sei nicht steigerungsfähig und müsse als Festbetrag behandelt werden. Tatsächlich ist die GOÄ-Ziffer 1025, wie die meisten ärztlichen Leistungen der GOÄ, steigerungsfähig. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann die Gebühr in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz bemessen werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie erhöhter Schwierigkeit oder Zeitaufwand, ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz möglich, sofern dies entsprechend begründet wird. Eine fehlende oder unzureichende Begründung für eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann jedoch zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen führen. Praxen sollten daher die Steigerungsfähigkeit nutzen und die Begründung sorgfältig dokumentieren.
Ja, genau das ist das typische Szenario für die GOÄ 1025. Die Ziffer beschreibt nicht die gesamte Geburtsleitung, sondern den spezifischen Akt der manuellen Extraktion. Eine normale Geburtsleitung bei Beckenendlage wäre mit anderen Ziffern abgedeckt. Die GOÄ 1025 kommt dann zum Ansatz, wenn ein aktives, manuelles Eingreifen des Arztes erforderlich wird, um die Geburt zu beenden – beispielsweise bei einem Geburtsstillstand oder zur Entwicklung des nachfolgenden Kopfes. Entscheidend ist der dokumentierte Übergang von einer abwartenden Haltung zu einer aktiven Extraktion.
Die Prämisse, dass die GOÄ 1025 nur mit dem einfachen Satz abgerechnet werden darf, ist nicht korrekt. Die GOÄ-Ziffer 1025 ist, wie die meisten ärztlichen Leistungen der GOÄ, steigerungsfähig. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Die Bemessung der Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache, der Höchstsatz das 3,5-fache. Eine entsprechende Begründung für eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist erforderlich und muss die besonderen Umstände des Einzelfalls darlegen.
Nach herrschender Auffassung im Gebührenrecht kann für ein Behandlungsziel immer nur diejenige Leistung abgerechnet werden, die letztendlich zum Erfolg geführt hat. In diesem Fall wäre das die Zangenextraktion. Der Versuch der Manualextraktion wäre als gescheiterter Versuch nicht separat neben der erfolgreichen Zangenextraktion nach GOÄ 1026 abrechenbar. Eine exzellente Dokumentation ist hier unerlässlich: Sie sollten den Grund für den Verfahrenswechsel (z.B. „Manualextraktion nach Bracht begonnen, jedoch kein Tiefertreten des Kopfes, daher Wechsel auf Zangenextraktion zur raschen Geburtsbeendigung bei [Indikation]“) genau festhalten, um die Abrechnung der GOÄ 1026 zu untermauern.
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