Die GOÄ-Ziffer 1026 beschreibt die „Entbindung durch Vakuumextraktion“. Sie ist im Abschnitt H (Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt die operative vaginale Geburtsbeendigung mittels einer Saugglocke ab.
Die Leistungslegende ist kurz und präzise, lässt aber in der Anwendung Raum für Fragen. Zerlegen wir sie in ihre prüferlogischen Bestandteile:
Ein wesentliches Merkmal der GOÄ 1026, das in der Praxis von entscheidender Bedeutung ist, betrifft den Gebührenrahmen. Es handelt sich um eine sogenannte „Festgebühr“.
Nach herrschender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger gilt für die Leistung nach GOÄ Ziffer 1026 der einfache Gebührensatz (1,0-facher Satz) als abrechenbarer Höchstsatz. Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist nicht vorgesehen und wird regelmäßig von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen nicht erstattet.
Diese Besonderheit unterstreicht den Charakter der Leistung als klar definierter und pauschalierter Eingriff innerhalb des geburtshilflichen Managements.
Die Vakuumextraktion ist ein etabliertes Verfahren in der Geburtshilfe, um eine vaginale Geburt bei bestimmten Indikationen sicher zu beenden. Die Abrechnung nach GOÄ 1026 ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt aber in der Kombination mit anderen Leistungen und bei der Steigerung erhebliche Fallstricke. Dieser Leitfaden schafft Klarheit.
In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1026 zur Anwendung:
Gerade bei geburtshilflichen Ziffern führen falsche Kombinationen oder Steigerungsversuche unweigerlich zu aufwendigen Nachfragen und Honorarkürzungen. Hier die häufigsten Fehlerquellen bei der GOÄ 1026:
Der häufigste und kostspieligste Fehler ist die Annahme, die GOÄ 1026 könne wie die meisten anderen ärztlichen Leistungen gesteigert werden. Dies ist falsch.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ Ziffer 1026 ist eine Festgebühr. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Ansatz eines höheren Faktors (z.B. 2,3 oder 3,5) ist nicht gebührenordnungskonform und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
Eine lückenlose Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern vor allem die Indikation klar belegen. Ein Minimalbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: Geburtsstillstand in Beckenmitte seit >1h bei vollständig eröffnetem MM. CTG mit repetitiven späten Dezelerationen, Indikation zur umgehenden vaginal-operativen Entbindung gestellt. Nach umfassender Aufklärung der Patientin über Verfahren, Risiken und Alternativen (Sectio) Einverständnis zur Vakuumextraktion. Durchführung mit Silikonglocke unter wehensynchronem Zug in 3 Zügen. Um XX:XX Uhr Entwicklung eines Knaben. Apgar 8/9/10. Postpartal unauffällig."
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1026 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Die Leistung ist als Pauschale für den Eingriff selbst konzipiert.
Die GOÄ 1026 steht selten allein. Nach herrschender Kommentarlage ist die Kombination mit der Leitung der Geburt explizit vorgesehen.
Die Logik der Gebührenordnung ist hier eindeutig: Ein Kind kann nur auf eine Weise entbunden werden.
Achtung: Die GOÄ 1026 ist nicht neben der GOÄ 1025 (Entbindung durch Zangenextraktion) oder der GOÄ 1027 (Schnittentbindung) für dieselbe Geburt abrechenbar. Sollte ein Versuch der Vakuumextraktion scheitern und eine sekundäre Sectio notwendig werden, ist nur die letztlich zur Geburt führende Leistung – also die GOÄ 1027 – berechnungsfähig.
Die GOÄ-Ziffer 1026 gehört zu den wenigen Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte, die als sogenannte „Festgebühr“ oder „Festbetrag“ definiert sind. Das bedeutet, der Gebührenrahmen ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt und kann nicht gesteigert werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, bei denen der Regelhöchstsatz bei 2,3 liegt, ist hier keine Begründung für einen höheren Faktor zulässig. Kostenträger kürzen Ansätze über dem 1,0-fachen Satz daher standardmäßig und gebührenrechtlich korrekt.
Ja, das ist nicht nur möglich, sondern nach herrschender Auffassung und Kommentarlage auch der Regelfall. Die GOÄ 1026 deckt lediglich den operativen Akt der Vakuumextraktion selbst ab. Die gesamte Betreuung und Leitung der Geburt, die vor, während und nach diesem Eingriff stattfindet, wird durch eine separate Ziffer erfasst. Da die Notwendigkeit einer Vakuumextraktion eine geburtshilfliche Komplikation darstellt, ist die Abrechnung der GOÄ 1022 (Leitung einer Geburt mit nachweisbaren Erschwernissen) neben der GOÄ 1026 die korrekte und prüfsichere Vorgehensweise.
Abrechnungstechnisch sind sich die Ziffern 1026 (Vakuumextraktion) und 1025 (Zangenextraktion) sehr ähnlich. Beide beschreiben eine vaginal-operative Entbindung, sind im Abschnitt H der GOÄ verortet und stellen Festbeträge dar, die nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden dürfen. Der wesentliche Unterschied liegt im durchgeführten Verfahren. Sie sind gegenseitig ausgeschlossen, da für dieselbe Geburt nur eine der beiden Methoden zur Anwendung kommen kann. Die Wahl der Ziffer richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlich verwendeten Instrument (Saugglocke oder Geburtszange).
Nein, in diesem Fall ist nur diejenige Leistung abrechenbar, die letztendlich zur Geburt des Kindes geführt hat. Scheitert der Versuch einer Vakuumextraktion („failed vacuum“) und wird die Geburt anschließend per Kaiserschnitt (Sectio caesarea) beendet, so kann ausschließlich die GOÄ 1027 für die Schnittentbindung abgerechnet werden. Der vorausgegangene, erfolglose Versuch der Vakuumextraktion gilt als im Leistungsinhalt der Sectio bzw. in der umfassenden Geburtsleitung (z.B. nach GOÄ 1022) enthalten und kann nicht separat angesetzt werden. Es gilt das Prinzip der Abrechnung des erfolgreichen, definitiven Verfahrens.