Die GOÄ-Ziffer 1027 beschreibt die „Entbindung durch Zange“. Diese Ziffer gehört zu den operativen geburtshilflichen Leistungen und kommt dann zur Anwendung, wenn eine vaginale Geburt aus medizinischen Gründen aktiv durch den Einsatz einer Geburtszange (Forceps) beendet werden muss. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme zur Beschleunigung der Austreibungsperiode, die eine hohe ärztliche Expertise und Erfahrung erfordert.
Die Leistungslegende ist kurz und präzise, ihr Anwendungsbereich jedoch klar definiert. Zerlegen wir die Leistung in ihre prüferlogischen Bestandteile:
Für die Abrechnung der GOÄ 1027 sind einige wesentliche, in den Kommentierungen und Abrechnungsbestimmungen verankerte Punkte zu beachten. Diese sind für eine korrekte und revisionssichere Rechnungsstellung unerlässlich.
Abrechnungshinweis: Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1027) der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Honorars über den einfachen Gebührensatz hinaus ist hier nicht vorgesehen.
Abrechnungsausschluss: Neben Nr. 1027 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1025 (Entbindung durch Saugglocke), 1026 (Entbindung durch Kaiserschnitt).
Diese formalen Vorgaben unterstreichen den spezifischen Charakter der Leistung und müssen im Praxisalltag strikt beachtet werden, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Die Zangenentbindung ist eine hochspezialisierte ärztliche Leistung, die in kritischen geburtshilflichen Situationen zum Einsatz kommt. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1027 erfordert daher nicht nur medizinisches, sondern auch gebührenrechtliches Fingerspitzengefühl. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Ziffer prüfsicher in Ihrer Praxis anwenden.
In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1027 angezeigt:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1027 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen und Rückfragen.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ 1027 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die einem festen Gebührensatz unterliegt. Sie ist ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar. Jeglicher Steigerungsversuch, auch mit ausführlicher Begründung, ist unzulässig und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
Ein weiterer Fehler ist die falsche Kombination von Ziffern. Die GOÄ 1027 beschreibt eine spezifische Art der Entbindung. Es ist logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen, für dieselbe Geburt gleichzeitig eine andere Entbindungsart abzurechnen.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit für den Eingriff unzweifelhaft belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Wie bereits betont: Eine Steigerung der GOÄ 1027 ist nicht möglich. Die Leistung ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte „Festbetragsleistung“ deklariert, bei der der Gesetzgeber einen durchschnittlichen Aufwand bereits im hohen Punktwert berücksichtigt hat. Der abrechenbare Satz ist somit immer der 1,0-fache.
Die Zangenentbindung ist ein Eingriff im Rahmen des gesamten Geburtsvorgangs. Daher ist die Kombination mit Leistungen, die die Geburtsleitung beschreiben, nach herrschender Auffassung zulässig und sinnvoll.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der Leistung nach Nr. 1027 kann jeweils eine Leistung nach der Nr. 1021 (Geburtshilfliche Untersuchung und Beratung bei einer Geburt) oder 1022 (Leitung einer normalen Geburt ...) zusätzlich abgerechnet werden.
Weitere mögliche und häufige Kombinationen sind:
Die Ausschlüsse sind eindeutig und logisch. Für ein und dieselbe Geburt kann nur eine Entbindungsart abgerechnet werden.
Sollte ein Versuch der Zangenentbindung scheitern und anschließend ein Kaiserschnitt notwendig werden, so ist nach Kommentarlage nur diejenige Leistung abrechenbar, die tatsächlich zur Geburt des Kindes geführt hat – in diesem Fall also die GOÄ 1026.
Die GOÄ 1027 gehört zu den sogenannten Festbetragsleistungen gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ. Der Verordnungsgeber hat bei diesen Ziffern bereits in der Bewertung mit einer hohen Punktzahl einen überdurchschnittlichen Aufwand einkalkuliert. Man geht davon aus, dass der Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bei einer Zangenentbindung per se hoch und wenig variabel ist. Daher wurde auf die Möglichkeit einer Steigerung verzichtet und ein fester 1,0-facher Satz festgelegt. Dies dient der Abrechnungsvereinfachung, schließt aber eine individuelle Honorierung eines Mehraufwands über den Faktor aus.
Ja, das ist nach herrschender Kommentarlage korrekt und praxisüblich. Die GOÄ 1022 honoriert die Leitung der gesamten Geburt, also die Betreuung und Überwachung der Mutter und des Kindes über den gesamten Geburtsverlauf. Die GOÄ 1027 hingegen ist eine spezifische, operative Interventionsleistung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der Geburt notwendig wird. Beide Leistungen beschreiben unterschiedliche Aspekte des geburtshilflichen Managements und sind daher nebeneinander berechnungsfähig. Die GOÄ 1027 ersetzt nicht die GOÄ 1022, sondern ergänzt sie.
Nein, die Versorgung von Geburtsverletzungen ist nicht Bestandteil der GOÄ 1027. Die Ziffer 1027 deckt ausschließlich den Akt der Entwicklung des Kindes mittels Zange ab. Ein medizinisch notwendiger Dammschnitt (Episiotomie) kann separat mit der GOÄ 1030 abgerechnet werden. Die anschließende Naht eines Dammschnitts oder eines Dammrisses wird je nach Schweregrad ebenfalls zusätzlich berechnet, beispielsweise nach GOÄ 2007 (Dammriss I°) oder GOÄ 2008 (Dammriss II°). Eine sorgfältige Dokumentation der Verletzung und ihrer Versorgung ist für die separate Abrechnung unerlässlich.
Nein, in diesem Fall ist nur die Leistung abrechenbar, die letztendlich zur Geburt des Kindes geführt hat. Nach ständiger Kommentarlage und Rechtsprechung kann für eine Geburt nur eine finale Entbindungsziffer angesetzt werden. Wenn der Versuch einer Zangenentbindung abgebrochen und die Geburt per Kaiserschnitt (GOÄ 1026) beendet wird, ist ausschließlich die GOÄ 1026 berechnungsfähig. Der Versuch der Zangenentbindung gilt als Teil der Bemühungen, die in die erfolgreiche Entbindungsmethode münden, und kann nicht gesondert honoriert werden. Eine exakte Dokumentation des Geburtsverlaufs mit Begründung des Methodenwechsels ist hier besonders wichtig.