GOÄ 1027 Entbindung durch Zange: Korrekt abrechnen | Doctario GmbH

1027
GOÄ 1027: Entbindung durch Zange
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
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Höchstsatz
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Ausschlüsse

GOÄ Ziffer 1027: Die formale Definition der Entbindung durch Zange

Die GOÄ-Ziffer 1027 beschreibt die „Entbindung durch Zange“. Diese Ziffer gehört zu den operativen geburtshilflichen Leistungen und kommt dann zur Anwendung, wenn eine vaginale Geburt aus medizinischen Gründen aktiv durch den Einsatz einer Geburtszange (Forceps) beendet werden muss. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme zur Beschleunigung der Austreibungsperiode, die eine hohe ärztliche Expertise und Erfahrung erfordert.

Die Leistungslegende ist kurz und präzise, ihr Anwendungsbereich jedoch klar definiert. Zerlegen wir die Leistung in ihre prüferlogischen Bestandteile:

  • Leistungsinhalt: Der Kern der Leistung ist die aktive Entwicklung des Kindes aus dem Geburtskanal mithilfe eines spezifischen Instruments, der Geburtszange. Dies umfasst die korrekte Anlage der Zangenlöffel am kindlichen Kopf und die anschließende, den Wehen angepasste Traktion.
  • Indikation: Die Anwendung ist ausschließlich bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit gerechtfertigt. Typische Gründe sind eine protrahierte Austreibungsperiode, mütterliche Erschöpfung oder Anzeichen von fetalem Stress, die eine schnelle Entbindung erfordern.
  • Abgrenzung: Die Ziffer 1027 ist klar von anderen Entbindungsarten abzugrenzen, insbesondere von der Spontangeburt, der Entbindung mittels Saugglocke (GOÄ 1025) oder dem Kaiserschnitt (GOÄ 1026).

Für die Abrechnung der GOÄ 1027 sind einige wesentliche, in den Kommentierungen und Abrechnungsbestimmungen verankerte Punkte zu beachten. Diese sind für eine korrekte und revisionssichere Rechnungsstellung unerlässlich.

Abrechnungshinweis: Die GOÄ Nr. 1027 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Die Bemessung der Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung. In der Regel kann die Leistung bis zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden; ein Überschreiten ist mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz möglich.

Abrechnungsausschluss: Neben Nr. 1027 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1025 (Entbindung durch Saugglocke), 1026 (Entbindung durch Kaiserschnitt).

Diese formalen Vorgaben unterstreichen den spezifischen Charakter der Leistung und müssen im Praxisalltag strikt beachtet werden, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So wenden Sie die GOÄ 1027 im Praxisalltag korrekt an

Die Zangenentbindung ist eine hochspezialisierte ärztliche Leistung, die in kritischen geburtshilflichen Situationen zum Einsatz kommt. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1027 erfordert daher nicht nur medizinisches, sondern auch gebührenrechtliches Fingerspitzengefühl. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Ziffer prüfsicher in Ihrer Praxis anwenden.

Praxisbeispiele für die GOÄ 1027

In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1027 angezeigt:

  • Szenario 1: Geburtsstillstand in der Austreibungsphase: Eine Erstgebärende befindet sich seit über zwei Stunden in der Austreibungsphase bei vollständig eröffnetem Muttermund. Trotz kräftiger Wehen und guter Pressleistung der Mutter kommt es zu keinem weiteren Tiefertreten des kindlichen Kopfes. Die kindlichen Herztöne sind stabil. Aufgrund der protrahierten Austreibungsperiode und beginnender mütterlicher Erschöpfung wird die Entscheidung zur vaginal-operativen Entbindung mittels Forceps getroffen.
  • Szenario 2: Fötale Hypoxie (Sauerstoffmangel): Während der späten Austreibungsphase zeigt das CTG wiederholt späte Dezelerationen, ein Warnzeichen für eine beginnende fetale Gefährdung. Der kindliche Kopf steht bereits tief im Becken. Um die Geburt schnellstmöglich zu beenden und eine weitere Belastung für das Kind zu vermeiden, wird eine Zangenentbindung durchgeführt.
  • Szenario 3: Mütterliche Erkrankung: Eine Schwangere mit einer bekannten kardiologischen Vorerkrankung soll in der Austreibungsphase körperlich entlastet werden. Um eine übermäßige Anstrengung durch das Pressen zu vermeiden, wird die Geburt nach Erreichen der Beckenmitte durch eine Zangenentbindung gezielt verkürzt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1027 ist die unzureichende Begründung einer Steigerung, obwohl diese grundsätzlich möglich ist.

Achtung – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 1027 ist keine Festbetragsleistung und kann gemäß § 5 GOÄ gesteigert werden. Die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 2 GOÄ erlaubt eine Bemessung der Gebühren zwischen dem Einfachen und dem 3,5-fachen Satz, wobei eine Begründung ab dem 2,3-fachen Satz erforderlich ist. GOÄ 1027 fällt nicht unter die Ausnahmeregelungen für niedrigere Höchstsätze.

Ein weiterer Fehler ist die falsche Kombination von Ziffern. Die GOÄ 1027 beschreibt eine spezifische Art der Entbindung. Es ist logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen, für dieselbe Geburt gleichzeitig eine andere Entbindungsart abzurechnen.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit für den Eingriff unzweifelhaft belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 18:10 Uhr
  • Indikation: Sekundärer Geburtsstillstand in der Austreibungsphase (2 Std.) bei Beckenmitte, CTG mit variablen Dezelerationen.
  • Aufklärung: Patientin und Partner über die Notwendigkeit der vaginal-operativen Entbindung, Vorgehen, Risiken (maternal/fetal) und Alternativen (Sectio caesarea) aufgeklärt. Mündliches Einverständnis eingeholt.
  • Durchführung: Nach Anlage einer Pudendus-Anästhesie Einführen und korrekte Platzierung der Zange (z.B. Naegele-Zange). Probetraktion erfolgreich. Synchrone Traktion mit drei Wehen.
  • Ergebnis: Entwicklung eines lebenden Knaben um 18:25 Uhr. Apgar 8/9/10. Dammriss II°, Versorgung erfolgt gesondert.

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Entgegen einer verbreiteten Annahme ist eine Steigerung der GOÄ 1027 grundsätzlich möglich. Die Leistung ist keine „Festbetragsleistung“ im Sinne einer starren 1,0-fachen Abrechnung. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmt werden. Eine Begründung ist ab dem 2,3-fachen Satz erforderlich.

Typische Kombinationen

Die Zangenentbindung ist ein Eingriff im Rahmen des gesamten Geburtsvorgangs. Daher ist die Kombination mit Leistungen, die die Geburtsleitung beschreiben, nach herrschender Auffassung zulässig und sinnvoll.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der Leistung nach Nr. 1027 kann jeweils eine Leistung nach der Nr. 1021 (Geburtshilfliche Untersuchung und Beratung bei einer Geburt) oder 1022 (Leitung einer normalen Geburt ...) zusätzlich abgerechnet werden.

Weitere mögliche und häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1002 oder 1003: Kardiotokographische Untersuchung (CTG) zur Überwachung des Kindes
  • GOÄ 1030: Dammschnitt (Episiotomie), falls medizinisch erforderlich
  • GOÄ 2007 ff.: Versorgung von Geburtsverletzungen (z.B. Dammriss II° nach GOÄ 2008)
  • GOÄ 490, 491 oder 494: Anästhesieleistungen (z.B. Infiltrationsanästhesie für kleine oder große Bezirke, oder Leitungsanästhesie wie Pudendusblockade zur Schmerzausschaltung)

Abrechnungsausschlüsse

Die Ausschlüsse sind eindeutig und logisch. Für ein und dieselbe Geburt kann nur eine Entbindungsart abgerechnet werden.

  • GOÄ 1025: Entbindung durch Saugglocke (Vakuumextraktion)
  • GOÄ 1026: Entbindung durch Kaiserschnitt (Sectio caesarea)

Sollte ein Versuch der Zangenentbindung scheitern und anschließend ein Kaiserschnitt notwendig werden, so ist nach Kommentarlage nur diejenige Leistung abrechenbar, die tatsächlich zur Geburt des Kindes geführt hat – in diesem Fall also die GOÄ 1026.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1027

Die Annahme, dass die GOÄ 1027 nicht gesteigert werden darf, ist nicht korrekt. Die GOÄ 1027 ist keine „Festbetragsleistung“ im Sinne einer starren 1,0-fachen Abrechnung. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ ist die Möglichkeit der Steigerung für GOÄ 1027 gegeben, wenn die Kriterien der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen. Der allgemeine Gebührenrahmen des § 5 Abs. 1 GOÄ erlaubt eine Bemessung der Gebühren zwischen dem Einfachen und dem 3,5-fachen Satz. Eine Begründung für die Steigerung ist ab dem 2,3-fachen Satz erforderlich.

Ja, das ist nach herrschender Kommentarlage korrekt und praxisüblich. Die GOÄ 1022 honoriert die Leitung der gesamten Geburt, also die Betreuung und Überwachung der Mutter und des Kindes über den gesamten Geburtsverlauf. Die GOÄ 1027 hingegen ist eine spezifische, operative Interventionsleistung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der Geburt notwendig wird. Beide Leistungen beschreiben unterschiedliche Aspekte des geburtshilflichen Managements und sind daher nebeneinander berechnungsfähig. Die GOÄ 1027 ersetzt nicht die GOÄ 1022, sondern ergänzt sie.

Nein, die Versorgung von Geburtsverletzungen ist nicht Bestandteil der GOÄ 1027. Die Ziffer 1027 deckt ausschließlich den Akt der Entwicklung des Kindes mittels Zange ab. Ein medizinisch notwendiger Dammschnitt (Episiotomie) kann separat mit der GOÄ 1030 abgerechnet werden. Die anschließende Naht eines Dammschnitts oder eines Dammrisses wird je nach Schweregrad ebenfalls zusätzlich berechnet, beispielsweise nach GOÄ 2007 (Dammriss I°) oder GOÄ 2008 (Dammriss II°). Eine sorgfältige Dokumentation der Verletzung und ihrer Versorgung ist für die separate Abrechnung unerlässlich.

Nein, in diesem Fall ist nur die Leistung abrechenbar, die letztendlich zur Geburt des Kindes geführt hat. Nach ständiger Kommentarlage und Rechtsprechung kann für eine Geburt nur eine finale Entbindungsziffer angesetzt werden. Wenn der Versuch einer Zangenentbindung abgebrochen und die Geburt per Kaiserschnitt (GOÄ 1026) beendet wird, ist ausschließlich die GOÄ 1026 berechnungsfähig. Der Versuch der Zangenentbindung gilt als Teil der Bemühungen, die in die erfolgreiche Entbindungsmethode münden, und kann nicht gesondert honoriert werden. Eine exakte Dokumentation des Geburtsverlaufs mit Begründung des Methodenwechsels ist hier besonders wichtig.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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