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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1028: Äußere Wendung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
21.57
Regelhöchstsatz:
2.3
49.6
Höchstsatz:
3.5
75.48
Ausschlüsse:
GOÄ 1029

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1028

Die GOÄ-Ziffer 1028 beschreibt die Leistung der „Äußeren Wendung“. Hierbei handelt es sich um einen geburtshilflichen Eingriff, der darauf abzielt, die Lage des ungeborenen Kindes im Mutterleib durch gezielte, manuelle Handgriffe von außen über die Bauchdecke der Schwangeren zu korrigieren. Das primäre Ziel ist es, eine für die vaginale Geburt ungünstige Kindslage, wie beispielsweise eine Beckenendlage oder eine Querlage, in eine Schädellage zu überführen.

Die Leistungslegende ist kurz und prägnant, beinhaltet jedoch wesentliche Aspekte, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Äußere: Dieser Begriff grenzt die Leistung klar von der inneren Wendung (GOÄ 1029) ab. Der Eingriff erfolgt ausschließlich non-invasiv über die Bauchdecke der Mutter.
  • Wendung: Beschreibt den aktiven Prozess des Drehens des Fötus. Dies erfordert Erfahrung, Fingerspitzengefühl und eine kontinuierliche Überwachung von Mutter und Kind.

Für die Abrechnung der GOÄ 1028 sind folgende offizielle Anmerkungen und Kommentare von entscheidender Bedeutung:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!

Neben der Leistung nach Nr. 1028 kann jeweils eine Leistung nach der Nr. 1021 oder 1022 zusätzlich abgerechnet werden.

Neben Nr. 1028 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 1029.

Diese Vorgaben definieren einen starren Abrechnungsrahmen. Insbesondere der festgelegte 1,0-fache Satz ist ein zentrales Merkmal dieser Ziffer, das sie von vielen anderen ärztlichen Leistungen unterscheidet. Die Möglichkeit der zusätzlichen Berechnung einer geburtshilflichen Untersuchung (GOÄ 1021 oder 1022) wird in der Kommentarliteratur explizit bestätigt und ist in der Praxis gängig.

Die GOÄ 1028 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnung

Die äußere Wendung ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, die eine sorgfältige Indikationsstellung und Durchführung erfordert. Auch die Abrechnung birgt trotz der scheinbar einfachen Ziffer einige Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 1028 revisionssicher anwenden.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1028

In der gynäkologischen Praxis kommt die Ziffer 1028 in spezifischen Situationen zum Einsatz:

  • Beckenendlage kurz vor dem Geburtstermin: Eine Schwangere in der 37. SSW stellt sich vor. Die sonographische Untersuchung bestätigt eine persistierende Beckenendlage. Nach ausführlicher Aufklärung über die Risiken und Erfolgschancen der äußeren Wendung sowie der Alternative einer primären Sectio caesarea, entscheidet sich die Patientin für den Wendungsversuch. Dieser wird unter CTG-Kontrolle und ggf. medikamentöser Tokolyse durchgeführt. Die erfolgreiche oder auch erfolglose Wendung wird mit der GOÄ 1028 abgerechnet.
  • Instabile Kindslage / Querlage: Bei einer Patientin in der 36. SSW wird eine Querlage des Kindes diagnostiziert. Um die Chance auf eine spontane vaginale Geburt zu erhöhen, wird eine äußere Wendung in Schädellage vorgenommen.
  • Geplanter Wendungsversuch im klinischen Setting: Die äußere Wendung wird häufig unter stationären oder teilstationären Bedingungen durchgeführt, um bei eventuellen Komplikationen (z.B. vorzeitiger Blasensprung, pathologisches CTG) sofort reagieren zu können. Auch hier ist die GOÄ 1028 die korrekte Ziffer für die ärztliche Leistung der Wendung selbst.

Häufige Fehler und Fallstricke bei der Abrechnung

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1028 ist der Versuch, die Leistung zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 1028 ist eine der wenigen Leistungen mit einem festen Gebührensatz. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung mit Begründung – selbst bei außergewöhnlicher Schwierigkeit oder hohem Zeitaufwand – ist nicht zulässig und wird von keiner Prüfstelle anerkannt.

Ein weiterer Punkt ist die saubere Abgrenzung zur GOÄ 1029 (Innere Wendung). Diese wird unter der Geburt (z.B. bei Zwillingen nach der Geburt des ersten Kindes) durchgeführt und ist eine völlig andere Leistung.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess abbilden und die medizinische Notwendigkeit belegen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 10:30 Uhr
Anlass/Indikation: Persistierende Beckenendlage bei Erstgravida, SSW 37+2. Wunsch der Patientin nach vaginaler Geburt.
Aufklärung: Umfassende Aufklärung über Ablauf, Erfolgschancen (ca. 50-60%), Risiken (vorz. Blasensprung, Plazentalösung, Not-Sectio) und Alternativen (prim. Sectio) erfolgt. Schriftliche Einwilligung liegt vor.
Durchführung: Äußere Wendung unter Tokolyse (i.v.) und kontinuierlicher CTG-Überwachung.
Ergebnis: Erfolgreiche Wendung in Schädellage, sonographisch bestätigt.
Post-Intervention: Kontroll-CTG über 30 min unauffällig. Patientin beschwerdefrei. Entlassung nach Hause.
Nächster Schritt: Reguläre Schwangerschaftsvorsorge in 1 Woche.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Nein. Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des 1,0-fachen Satzes bei der GOÄ 1028 ausgeschlossen. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.

Häufige und sinnvolle Kombinationen

Die Leistung der äußeren Wendung steht selten allein. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis ist die Kombination mit folgenden Ziffern möglich und medizinisch oft geboten:

  • GOÄ 1/3 (Beratung): Für die ausführliche Aufklärung über den Eingriff.
  • GOÄ 1021/1022 (Untersuchung der Schwangeren): Die zusätzliche Abrechnung einer dieser beiden Ziffern ist laut Kommentar explizit gestattet.
  • GOÄ 415 (CTG): Zur Überwachung der fetalen Herztöne vor, während und nach dem Wendungsversuch.
  • GOÄ 410/420 (Ultraschall): Zur Bestimmung der Kindslage, des Fruchtwassers und der Plazentalokalisation vor der Wendung sowie zur Erfolgskontrolle danach.

Abrechnungsausschlüsse

Der einzige explizite Ausschluss betrifft die GOÄ 1029.

Wichtiger Hinweis zum Ausschluss:
Die GOÄ-Ziffer 1029 (Innere Wendung) ist neben der GOÄ 1028 im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Es handelt sich um klinisch völlig unterschiedliche Szenarien, die sich gegenseitig ausschließen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich für eine besonders schwierige oder zeitaufwändige äußere Wendung einen höheren Steigerungsfaktor als 1,0 ansetzen?

Nein, das ist der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1028. Diese Ziffer gehört zu den wenigen Leistungen in der GOÄ, die einem festen Gebührensatz unterliegen. Sie ist zwingend und ausnahmslos mit dem 1,0-fachen Satz abzurechnen. Eine Steigerung, auch mit noch so guter medizinischer Begründung (z.B. Adipositas der Mutter, angespannte Uterusmuskulatur), ist nicht zulässig und wird von allen Kostenträgern konsequent gestrichen. Der Mehraufwand kann nicht über einen Steigerungsfaktor, sondern nur über die korrekt abgerechneten Begleitleistungen (z.B. Beratung, Ultraschall, CTG) abgebildet werden.

Welche Untersuchungen kann ich im direkten Zusammenhang mit der GOÄ 1028 abrechnen?

Die Durchführung einer äußeren Wendung erfordert eine umfassende Begleitdiagnostik. Nach gängiger Kommentarlage und Praxis ist die Kombination mit folgenden Ziffern sinnvoll und revisionssicher:

  • Beratung (GOÄ 1/3): Die Aufklärung über Risiken und Alternativen ist obligatorisch.
  • Untersuchung (GOÄ 1021 oder 1022): Die Kommentare erlauben explizit die zusätzliche Berechnung einer dieser beiden Ziffern.
  • Ultraschall (GOÄ 410/420): Unverzichtbar zur Lagekontrolle vor und nach der Wendung.
  • CTG (GOÄ 415): Standard zur Überwachung des kindlichen Wohlbefindens vor, während und nach dem Manöver.

Diese Kombinationen bilden den medizinischen Gesamtkontext korrekt ab.

Was ist der Unterschied zwischen der GOÄ 1028 und der GOÄ 1029 und warum sind sie nicht zusammen abrechenbar?

Die beiden Ziffern beschreiben zwei grundlegend verschiedene geburtshilfliche Manöver, die sich zeitlich und in ihrer Durchführung unterscheiden:

  • GOÄ 1028 (Äußere Wendung): Findet vor Geburtsbeginn statt (meist ab SSW 36/37). Der Arzt versucht, das Kind durch die geschlossene Bauchdecke der Mutter zu drehen.
  • GOÄ 1029 (Innere Wendung): Findet während der Geburt statt, typischerweise bei der Geburt von Zwillingen, um das zweite Kind nach der Geburt des ersten in eine geburtsgünstige Längslage zu bringen. Hierbei greift der Arzt durch den bereits eröffneten Muttermund in die Gebärmutter.

Da diese beiden Szenarien sich klinisch gegenseitig ausschließen, ist eine gemeinsame Abrechnung im selben Behandlungsfall logisch nicht möglich und in der GOÄ explizit untersagt.

Wie dokumentiere ich eine äußere Wendung revisionssicher für Kostenträger und Beihilfestellen?

Eine revisionssichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Nachfragen. Sie sollte alle Phasen des Eingriffs lückenlos und nachvollziehbar abbilden. Folgende Punkte dürfen nicht fehlen:

  • Medizinische Indikation: Eindeutige Angabe der Kindslage (z.B. Beckenendlage, Querlage) und der Schwangerschaftswoche.
  • Patientenaufklärung: Vermerk über die erfolgte Aufklärung über Risiken, Erfolgschancen und Alternativen sowie die eingeholte Einwilligung der Patientin.
  • Durchführung: Kurze Beschreibung des Manövers, inklusive eventuell verabreichter Medikamente (z.B. Tokolytika).
  • Überwachung: Dokumentation der Begleitmaßnahmen wie CTG und Ultraschall vor und nach der Wendung.
  • Ergebnis: Klare Angabe, ob die Wendung erfolgreich war oder nicht, bestätigt durch eine Kontrolluntersuchung (i.d.R. Ultraschall).
  • Zustand von Mutter und Kind: Vermerk über das Wohlbefinden beider nach dem Eingriff.
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