Die GOÄ-Ziffer 1028 beschreibt die Leistung der „Äußeren Wendung“. Hierbei handelt es sich um einen geburtshilflichen Eingriff, der darauf abzielt, die Lage des ungeborenen Kindes im Mutterleib durch gezielte, manuelle Handgriffe von außen über die Bauchdecke der Schwangeren zu korrigieren. Das primäre Ziel ist es, eine für die vaginale Geburt ungünstige Kindslage, wie beispielsweise eine Beckenendlage oder eine Querlage, in eine Schädellage zu überführen.
Die Leistungslegende ist kurz und prägnant, beinhaltet jedoch wesentliche Aspekte, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Für die Abrechnung der GOÄ 1028 sind folgende offizielle Anmerkungen und Kommentare von entscheidender Bedeutung:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!
Neben der Leistung nach Nr. 1028 kann jeweils eine Leistung nach der Nr. 1021 oder 1022 zusätzlich abgerechnet werden.
Neben Nr. 1028 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 1029.
Diese Vorgaben definieren einen starren Abrechnungsrahmen. Insbesondere der festgelegte 1,0-fache Satz ist ein zentrales Merkmal dieser Ziffer, das sie von vielen anderen ärztlichen Leistungen unterscheidet. Die Möglichkeit der zusätzlichen Berechnung einer geburtshilflichen Untersuchung (GOÄ 1021 oder 1022) wird in der Kommentarliteratur explizit bestätigt und ist in der Praxis gängig.
Die äußere Wendung ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, die eine sorgfältige Indikationsstellung und Durchführung erfordert. Auch die Abrechnung birgt trotz der scheinbar einfachen Ziffer einige Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 1028 revisionssicher anwenden.
In der gynäkologischen Praxis kommt die Ziffer 1028 in spezifischen Situationen zum Einsatz:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1028 ist der Versuch, die Leistung zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 1028 ist eine der wenigen Leistungen mit einem festen Gebührensatz. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung mit Begründung – selbst bei außergewöhnlicher Schwierigkeit oder hohem Zeitaufwand – ist nicht zulässig und wird von keiner Prüfstelle anerkannt.
Ein weiterer Punkt ist die saubere Abgrenzung zur GOÄ 1029 (Innere Wendung). Diese wird unter der Geburt (z.B. bei Zwillingen nach der Geburt des ersten Kindes) durchgeführt und ist eine völlig andere Leistung.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess abbilden und die medizinische Notwendigkeit belegen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 10:30 Uhr
Anlass/Indikation: Persistierende Beckenendlage bei Erstgravida, SSW 37+2. Wunsch der Patientin nach vaginaler Geburt.
Aufklärung: Umfassende Aufklärung über Ablauf, Erfolgschancen (ca. 50-60%), Risiken (vorz. Blasensprung, Plazentalösung, Not-Sectio) und Alternativen (prim. Sectio) erfolgt. Schriftliche Einwilligung liegt vor.
Durchführung: Äußere Wendung unter Tokolyse (i.v.) und kontinuierlicher CTG-Überwachung.
Ergebnis: Erfolgreiche Wendung in Schädellage, sonographisch bestätigt.
Post-Intervention: Kontroll-CTG über 30 min unauffällig. Patientin beschwerdefrei. Entlassung nach Hause.
Nächster Schritt: Reguläre Schwangerschaftsvorsorge in 1 Woche.
Nein. Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des 1,0-fachen Satzes bei der GOÄ 1028 ausgeschlossen. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.
Die Leistung der äußeren Wendung steht selten allein. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis ist die Kombination mit folgenden Ziffern möglich und medizinisch oft geboten:
Der einzige explizite Ausschluss betrifft die GOÄ 1029.
Wichtiger Hinweis zum Ausschluss:
Die GOÄ-Ziffer 1029 (Innere Wendung) ist neben der GOÄ 1028 im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Es handelt sich um klinisch völlig unterschiedliche Szenarien, die sich gegenseitig ausschließen.
Nein, das ist der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1028. Diese Ziffer gehört zu den wenigen Leistungen in der GOÄ, die einem festen Gebührensatz unterliegen. Sie ist zwingend und ausnahmslos mit dem 1,0-fachen Satz abzurechnen. Eine Steigerung, auch mit noch so guter medizinischer Begründung (z.B. Adipositas der Mutter, angespannte Uterusmuskulatur), ist nicht zulässig und wird von allen Kostenträgern konsequent gestrichen. Der Mehraufwand kann nicht über einen Steigerungsfaktor, sondern nur über die korrekt abgerechneten Begleitleistungen (z.B. Beratung, Ultraschall, CTG) abgebildet werden.
Die Durchführung einer äußeren Wendung erfordert eine umfassende Begleitdiagnostik. Nach gängiger Kommentarlage und Praxis ist die Kombination mit folgenden Ziffern sinnvoll und revisionssicher:
Diese Kombinationen bilden den medizinischen Gesamtkontext korrekt ab.
Die beiden Ziffern beschreiben zwei grundlegend verschiedene geburtshilfliche Manöver, die sich zeitlich und in ihrer Durchführung unterscheiden:
Da diese beiden Szenarien sich klinisch gegenseitig ausschließen, ist eine gemeinsame Abrechnung im selben Behandlungsfall logisch nicht möglich und in der GOÄ explizit untersagt.
Eine revisionssichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Nachfragen. Sie sollte alle Phasen des Eingriffs lückenlos und nachvollziehbar abbilden. Folgende Punkte dürfen nicht fehlen: