GOÄ 1029 Innere Wendung: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

1029
GOÄ 1029: Innere oder kombinierte Wendung - auch mit Extraktion -
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
64,70 €
1,0x
Regelhöchstsatz
148,81 €
2,3x
Höchstsatz
226,45 €
3,5x
Ausschlüsse

GOÄ-Ziffer 1029: Die Leistungslegende im Detail

Die GOÄ-Ziffer 1029 beschreibt die "Innere oder kombinierte Wendung – auch mit Extraktion –". Diese hochspezialisierte geburtshilfliche Leistung ist im Abschnitt H (Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und kommt bei geburtsmechanisch komplizierten Lagen des Kindes zum Einsatz.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Dokumentation verstanden werden müssen:

  • Innere Wendung: Hierbei führt der Geburtshelfer eine Hand in die Gebärmutter ein, um das Kind direkt zu fassen und in eine für die Geburt günstigere Position zu drehen, meist in eine Fußlage.
  • Kombinierte Wendung: Diese Technik kombiniert den inneren Griff (eine Hand in der Gebärmutter) mit einem äußeren Griff (die andere Hand auf der Bauchdecke der Mutter), um das Kind zu manövrieren.
  • ... auch mit Extraktion –: Dieser Zusatz ist entscheidend. Er stellt klar, dass die anschließende Entwicklung bzw. das Herausziehen (Extraktion) des Kindes nach der erfolgreichen Wendung integraler Bestandteil der Leistung ist und nicht gesondert abgerechnet werden kann.

Für die Abrechnungspraxis sind insbesondere die offiziellen Kommentare und Beschlüsse von zentraler Bedeutung, da sie den Rahmen für die Anwendung dieser Ziffer abstecken.

Ein wesentlicher Punkt, der oft zu Rückfragen führt, ist die Vergütungshöhe. Hierzu gibt es eine klare Vorgabe: Die GOÄ Nr. 1029 kann mit dem 1,0-fachen Satz, dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz oder bei entsprechender Begründung mit dem 3,5-fachen Höchstsatz abgerechnet werden.

Des Weiteren existieren spezifische Regelungen zur Kombinierbarkeit und zu Ausschlüssen, die eine revisionssichere Abrechnung erst ermöglichen.

Beachten Sie den Abrechnungsausschluss: "Neben Nr. 1029 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 1028 (Äußere Wendung)".

Diese Regelungen unterstreichen den Charakter der GOÄ 1029 als komplexe, aber klar definierte Einzelleistung für spezifische geburtshilfliche Notfallsituationen oder geplante Interventionen bei Zwillingsgeburten.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So wenden Sie die GOÄ 1029 im Praxisalltag korrekt an

Die Abrechnung der GOÄ 1029 erfordert aufgrund ihrer Seltenheit und der spezifischen Vorgaben besondere Sorgfalt. Während die Definition klar ist, lauern die Tücken im Detail – insbesondere bei der Steigerung und den Kombinationsmöglichkeiten. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den geburtshilflichen Alltag.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1029

In diesen konkreten Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1029 nach herrschender Kommentarlage indiziert:

  • Geburt des zweiten Zwillings: Nach der Spontangeburt des ersten Zwillings (z.B. abgerechnet mit GOÄ 1021) stellt sich heraus, dass der zweite Zwilling in einer instabilen Quer- oder Schräglage liegt. Eine innere oder kombinierte Wendung wird durchgeführt, um das Kind auf die Füße einzustellen, gefolgt von der sofortigen Extraktion.
  • Eingekeilte Querlage bei Einlingsschwangerschaft: Bei fortgeschrittener Geburt und vollständig eröffnetem Muttermund wird eine gefährliche, persistierende Querlage des Kindes diagnostiziert. Um einen Kaiserschnitt zu vermeiden, wird eine innere Wendung mit anschließender Extraktion am Fuß vorgenommen.
  • Korrektur einer hohen Gradelage: In seltenen Fällen kann bei einer sogenannten hohen Gradelage, bei der der Kopf des Kindes nicht korrekt ins Becken eintritt, eine Wendung und Extraktion notwendig werden, um die Geburt vaginal beenden zu können.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der GOÄ 1029 ist die unzureichende Begründung einer Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus.

Achtung – Steigerungsfähig: Die GOÄ-Ziffer 1029 ist keine Festgebühr. Sie kann bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung berechnet werden. Die hohe Punktzahl der Leistung trägt der Komplexität bereits Rechnung, dennoch sind Steigerungen bei überdurchschnittlichem Aufwand oder besonderen Umständen zulässig und müssen patientenbezogen begründet werden.

Ein weiterer Fallstrick ist die falsche Kombination von Ziffern. Die Extraktion ist bereits Leistungsbestandteil. Eine zusätzliche Abrechnung der Geburt selbst (z.B. GOÄ 1021/1022) für *dasselbe Kind* ist nicht möglich.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Prüfungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs unzweifelhaft belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel (für Geburt des 2. Zwillings):

"Datum/Uhrzeit: [Datum], [Uhrzeit]
Anlass: Zustand nach Spontangeburt von Zwilling A. Persistierende Querlage von Zwilling B bei vollstd. MM und regelrechter Herztätigkeit.
Maßnahme: Nach Aufklärung der Patientin über Risiken und Alternativen (sek. Sectio) Einverständnis zur inneren Wendung. Durchführung der inneren Wendung auf Fußlage unter Tokolyse. Anschließende komplikationslose Extraktion des Kindes (männlich, 2800g).
Ergebnis: Apgar 8/9/10, pH-Wert Nabelarterie 7,28. Geringer Blutverlust.
Nächster Schritt: Versorgung nach Plazentageburt."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerbarkeit: Ja, mit Begründung

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1029 möglich. Es handelt sich nicht um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz von 1,0-fach. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache des Einfachsatzes und kann ohne Begründung angesetzt werden. Bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand, besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umständen bei der Ausführung kann der Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz erhöht werden, sofern dies patientenbezogen und nachvollziehbar begründet wird.

Sinnvolle Kombinationen: Der Fall der Zwillingsgeburt

Obwohl die Extraktion in der Ziffer 1029 enthalten ist, gibt es eine wichtige, praxisrelevanten Kombinationsmöglichkeit, die sich aus der Kommentarlage ergibt:

Abrechnungsrelevanter Hinweis: "Neben der Leistung nach Nr. 1029 kann jeweils eine Leistung nach der Nr. 1021 oder 1022 zusätzlich abgerechnet werden."

Diese Regelung wird in der Praxis so ausgelegt, dass sie vor allem bei Zwillingsgeburten greift. Hier wird die Geburt des ersten Kindes (z.B. Spontangeburt, GOÄ 1021) und die Wendung mit Extraktion des zweiten Kindes (GOÄ 1029) als zwei separate geburtshilfliche Hauptleistungen für zwei verschiedene Kinder angesehen. In diesem Fall können beide Ziffern nebeneinander auf der Rechnung stehen.

Klare Ausschlüsse: GOÄ 1028

Die Gebührenordnung schließt die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1029 mit der GOÄ 1028 (Äußere Wendung) explizit aus. Dies ist medizinisch logisch: Eine äußere Wendung wird typischerweise vor Geburtsbeginn versucht, um eine Beckenendlage zu korrigieren. Eine innere Wendung ist ein intrapartaler Eingriff unter völlig anderen Bedingungen. Die beiden Verfahren schließen sich für dieselbe geburtshilfliche Situation aus.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1029

Die GOÄ 1029 ist keine sogenannte "Festgebühr", sondern eine Leistung, die mit unterschiedlichen Steigerungsfaktoren abgerechnet werden kann. Der Einfachsatz beträgt das 1,0-fache. Der Regelhöchstsatz von 2,3 kann ohne besondere Begründung angesetzt werden. Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Umständen bei der Ausführung des Eingriffs ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz möglich, sofern dies patientenbezogen und nachvollziehbar begründet wird. Die hohe Punktzahl der Leistung berücksichtigt bereits die Komplexität und das erhebliche Risiko des Eingriffs, lässt aber bei Vorliegen entsprechender Kriterien eine höhere Vergütung zu.

Das klassische und prüfsichere Szenario für die Nebeneinanderberechnung ist die Zwillingsgeburt. Nach herrschender Auffassung handelt es sich um zwei getrennte Geburtsvorgänge. Wird der erste Zwilling spontan geboren, rechnen Sie dafür die GOÄ 1021 ab. Liegt der zweite Zwilling anschließend in einer Querlage, die eine innere Wendung mit Extraktion erfordert, rechnen Sie für dieses Kind die GOÄ 1029 ab. Beide Ziffern können in diesem Fall auf derselben Rechnung für dasselbe Geburtsereignis aufgeführt werden, da sie sich auf die Geburt von zwei unterschiedlichen Kindern beziehen.

Obwohl beide Begriffe die Geburt des Kindes beschreiben, beziehen sie sich auf fundamental unterschiedliche Techniken. Die 'Extraktion' nach GOÄ 1029 ist die manuelle Entwicklung des Kindes, typischerweise durch Ziehen an den Füßen, nachdem es durch die Wendung in eine Längslage gebracht wurde. Die 'Entwicklung' mittels Zange (GOÄ 1024) oder Saugglocke (GOÄ 1025) ist eine instrumentelle Geburtsbeendigung, bei der ein Instrument am Kopf des Kindes angesetzt wird, um die Austreibungsphase zu unterstützen oder zu verkürzen. Es handelt sich um verschiedene geburtshilfliche Manöver für unterschiedliche Indikationen.

Ja, das ist unter bestimmten Umständen möglich, aber niemals für dieselbe Sitzung oder denselben unmittelbaren Geburtsvorgang. Der Ausschluss bezieht sich auf die gleichzeitige Anwendung. Ein typisches, abrechnungstechnisch korrektes Szenario wäre: In der 37. SSW wird eine erfolglose äußere Wendung (GOÄ 1028) bei Beckenendlage durchgeführt und abgerechnet. Wochen später, während der Geburt, ergibt sich aus einer anderen Kindslage (z.B. Querlage) die Notwendigkeit einer inneren Wendung (GOÄ 1029). Da es sich um zwei zeitlich und in der Indikation klar getrennte ärztliche Leistungen handelt, ist die Abrechnung beider Ziffern im Behandlungsfall möglich. Die Dokumentation muss dies klar widerspiegeln.

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