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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1030: Entbindung bei vorliegendem Mutterkuchen, zusätzlich

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
21.57
Regelhöchstsatz:
2.3
49.6
Höchstsatz:
3.5
75.48
Ausschlüsse:
GOÄ 1032

GOÄ 1030: Die offizielle Definition

Die GOÄ-Ziffer 1030 ist eine Zuschlagsleistung im geburtshilflichen Abschnitt der Gebührenordnung für Ärzte. Der offizielle Leistungstext lautet: "Entbindung bei vorliegendem Mutterkuchen, zusätzlich".

Diese Ziffer ist nicht als eigenständige Leistung abrechenbar, sondern dient dazu, den signifikant erhöhten medizinischen Aufwand und das gestiegene Risiko bei einer Entbindung zu honorieren, wenn die Komplikation einer Placenta praevia vorliegt. Sie wird daher immer zusätzlich zu einer der Grundleistungen für die Entbindung (z.B. GOÄ 1025, 1026) angesetzt.

Analyse der Leistungslegende

  • Entbindung: Die Ziffer setzt eine durchgeführte Entbindungsleistung voraus. Dies kann eine Spontangeburt, eine operative vaginale Entbindung oder ein Kaiserschnitt sein.
  • Bei vorliegendem Mutterkuchen: Dies ist die zwingende medizinische Voraussetzung. Gemeint ist die pathologische Diagnose einer Placenta praevia in ihren verschiedenen Ausprägungen (marginalis, partialis, totalis). Eine lediglich "tiefsitzende" Plazenta, die den inneren Muttermund nicht erreicht, rechtfertigt den Ansatz in der Regel nicht.
  • Zusätzlich: Dieser Begriff verdeutlicht den Charakter als Zuschlagsposition. Die GOÄ 1030 kann niemals alleine stehen, sondern ergänzt eine Hauptleistung der Geburtshilfe.

Die allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt H der GOÄ enthalten zudem einen wichtigen Hinweis zur Kombinierbarkeit, der die Abrechnungspraxis maßgeblich beeinflusst:

Neben den Leistungen nach den Nummern 1025 bis 1030 kann jeweils eine Leistung nach der Nummer 1021 (Geburtshilfliche Versorgung eines Kindes durch den behandelnden Arzt ...) oder 1022 (... eines weiteren Kindes bei Mehrlingsgeburten) zusätzlich berechnet werden.

Diese Bestimmung stellt klar, dass die Versorgung des Neugeborenen eine separate und zusätzlich berechnungsfähige Leistung darstellt, die durch den Zuschlag nach GOÄ 1030 nicht berührt wird.

Die GOÄ 1030 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Abrechnung des Zuschlags für eine Entbindung bei Placenta praevia ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt in der Praxis jedoch einige Tücken. Eine präzise Dokumentation und das Wissen um die spezifischen Abrechnungsregeln sind entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Praxisbeispiele für die GOÄ 1030

In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die GOÄ 1030 zur Anwendung:

  • Geplante Sectio bei Placenta praevia totalis: Im Schwangerschaftsverlauf wird sonographisch eine Placenta praevia totalis diagnostiziert, die den Geburtsweg vollständig versperrt. Es wird eine primäre Sectio caesarea geplant und durchgeführt. Neben der GOÄ 1026 für den Kaiserschnitt wird der Zuschlag GOÄ 1030 für den erhöhten Aufwand (z.B. erschwerte Uterotomie, erhöhtes Blutungsrisiko) abgerechnet.
  • Notfall-Sectio bei Blutung unter der Geburt: Eine Patientin mit bekannter Placenta praevia partialis entwickelt unter den einsetzenden Wehen eine starke vaginale Blutung. Es wird eine Notfall-Sectio erforderlich. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 1026 (ggf. mit entsprechenden Zuschlägen für die Dringlichkeit) und zusätzlich die GOÄ 1030.
  • Komplizierte Nachgeburtsperiode: Bei einer Spontangeburt (GOÄ 1025) liegt eine Placenta praevia marginalis vor. Nach der Geburt des Kindes kommt es zu einer Atonie und verstärkter Blutung aus dem unteren Uterinsegment, was ein erweitertes geburtshilfliches Management erfordert. Der Zuschlag nach GOÄ 1030 honoriert diesen Mehraufwand.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Fehlerquellen sind die Steigerung der Ziffer und die Kombination mit unzulässigen Leistungen. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.

Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 1030 unterliegt nicht der freien Steigerung nach § 5 GOÄ. Sie ist eine Leistung mit einem festen Gebührenrahmen und kann ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Ansatz eines höheren Faktors wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu anderen geburtshilflichen Komplikationen.

Wichtiger Abrechnungsausschluss:
Neben der GOÄ-Ziffer 1030 ist die GOÄ-Ziffer 1032 (Entbindung bei Beckenendlage, Quer- oder Schräglage des Kindes, zusätzlich) nicht berechnungsfähig. Die GOÄ geht davon aus, dass pro Entbindung nur ein primärer geburtshilflicher Komplikationszuschlag dieser Art angesetzt werden kann.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1030 ist eine lückenlose und präzise Dokumentation. Der alleinige Vermerk "Entbindung bei Placenta praevia" ist oft nicht ausreichend. Die Dokumentation sollte die Diagnose und deren klinische Relevanz klar belegen.

Beispiel für eine prüfsichere Dokumentation im Geburtsbericht:

"Diagnose: Sonographisch gesicherte Placenta praevia partialis, den inneren Muttermund zu 50% überdeckend (Befund vom [Datum]).
Verlauf: Durchführung einer sekundären Sectio caesarea (GOÄ 1026) bei starker vaginaler Blutung unter der Geburt.
Besonderheiten (Begründung für GOÄ 1030): Erschwerte quere Uterotomie im unteren Uterinsegment aufgrund des Plazentasitzes. Erhöhter Blutverlust von ca. 1200 ml. Bereitstellung von 2 EK erforderlich.
"

Steigerung und Kombinationen im Detail

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes für die GOÄ 1030 nicht möglich. Die Leistung wird immer mit dem 1,0-fachen Satz angesetzt. Der individuelle Mehraufwand der gesamten Geburt muss – soweit möglich – über den Steigerungsfaktor der zugrundeliegenden Entbindungsziffer (z.B. GOÄ 1025 oder 1026) abgebildet werden.

Typische und zulässige Kombinationen

  • Grundleistungen: GOÄ 1025 (Spontangeburt), GOÄ 1026 (Kaiserschnitt), GOÄ 1027 (Vaginal-operative Entbindung)
  • Kindliche Versorgung: GOÄ 1021 (Versorgung eines Kindes) oder GOÄ 1022 (Versorgung eines weiteren Kindes)
  • Weitere Maßnahmen: Je nach klinischem Verlauf können weitere Ziffern wie GOÄ 1035 (Manuelle Lösung der Plazenta) oder operative Ziffern zur Blutstillung hinzukommen, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Grundleistung sind.

Ausschlüsse

Der zentrale Ausschluss besteht zur GOÄ 1032. Tritt der Fall ein, dass sowohl eine Placenta praevia als auch eine Beckenendlage vorliegen, muss nach herrschender Kommentarlage entschieden werden, welche Komplikation den geburtshilflichen Mehraufwand primär bestimmt hat. Eine Doppelabrechnung ist ausgeschlossen.

Häufig gestellte Fragen

Reicht die Diagnose 'tiefsitzende Plazenta' für die Abrechnung der GOÄ 1030 aus?

Nach herrschender Auffassung und gängiger Prüfpraxis der Kostenträger ist die alleinige Diagnose einer 'tiefsitzenden Plazenta' in der Regel nicht ausreichend für den Ansatz der GOÄ 1030. Die Leistungslegende spricht explizit vom 'vorliegenden Mutterkuchen', was medizinisch als Placenta praevia interpretiert wird. Das bedeutet, die Plazenta muss den inneren Muttermund zumindest erreichen (Placenta praevia marginalis) oder teilweise bzw. vollständig bedecken. Eine prüfsichere Dokumentation sollte daher immer den genauen Befund (z.B. 'Placenta praevia partialis') und den Bezug zum inneren Muttermund beinhalten.

Was ist der Unterschied in der Abrechnung zwischen GOÄ 1030 und GOÄ 1032?

Beide Ziffern sind Zuschläge für geburtshilfliche Komplikationen, adressieren aber völlig unterschiedliche Sachverhalte. Die GOÄ 1030 bezieht sich auf eine pathologische Lage der Plazenta (Placenta praevia). Die GOÄ 1032 hingegen bezieht sich auf eine pathologische Lage des Kindes (Beckenendlage, Quer- oder Schräglage). Entscheidend ist, dass beide Ziffern gemäß den Abrechnungsbestimmungen nebeneinander ausgeschlossen sind. Pro Entbindung kann nur einer dieser beiden spezifischen Komplikationszuschläge berechnet werden, auch wenn beide Pathologien vorliegen sollten.

Warum kann ich die GOÄ 1030 nicht steigern, obwohl die Blutungskomplikation extrem war?

Die GOÄ 1030 ist im Gebührenverzeichnis als Leistung mit einem festen Gebührensatz definiert. Dies bedeutet, der Verordnungsgeber hat den Mehraufwand pauschal mit dem 1,0-fachen Satz bewertet, unabhängig vom individuellen Schweregrad im Einzelfall. Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 5 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) ist für diese Ziffer explizit nicht vorgesehen. Den außergewöhnlichen Mehraufwand der gesamten Entbindung müssen Sie stattdessen in der Begründung zum Steigerungsfaktor der zugrundeliegenden Hauptleistung (z.B. der GOÄ 1026 für die Sectio) abbilden.

Darf ich die GOÄ 1030 neben der GOÄ 1035 für eine manuelle Plazentalösung abrechnen?

Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1030 und der GOÄ 1035 (Manuelle Lösung der Plazenta, auch mit nachfolgender manueller oder instrumenteller Ausräumung der Gebärmutter) ist nach Kommentarlage grundsätzlich möglich und zulässig. Die Begründung liegt in der unterschiedlichen Zielrichtung der Leistungen: Die GOÄ 1030 honoriert den Mehraufwand durch die anomale Plazentalage während der gesamten Geburt. Die GOÄ 1035 hingegen ist ein eigenständiger, zusätzlicher Eingriff, der aufgrund einer Plazentaretention in der Nachgeburtsperiode notwendig wird. Beide Tatbestände müssen erfüllt und klar dokumentiert sein.

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