Die GOÄ-Ziffer 1031 beschreibt die „Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit Extraktion“. Es handelt sich hierbei um einen geburtshilflichen Eingriff, der unter den schwerwiegendsten Umständen zur Anwendung kommt. Die Leistungslegende ist präzise und umfasst mehrere untrennbare Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen.
Die Ziffer 1031 ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, jedoch keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet. Dies unterstreicht ihren Ausnahmecharakter. Die Abrechnungsvoraussetzungen sind streng und an eine klare medizinische Indikation geknüpft.
Zerlegt man die Leistungslegende, ergeben sich folgende Kernkomponenten:
Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Für die GOÄ-Ziffer 1031 gilt eine besondere Regelung bezüglich des Steigerungsfaktors. Nach allgemeiner Kommentarlage und Praxis der Kostenträger ist diese Leistung nur mit dem 1-fachen Satz abrechenbar. Eine Steigerung ist hier, abweichend von der sonst üblichen Regelung des § 5 GOÄ, nicht vorgesehen.
Diese Besonderheit ist entscheidend und muss bei der Rechnungsstellung zwingend beachtet werden, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein auszuschließen. Die Leistung ist als Komplexleistung konzipiert, die alle Teilschritte des Eingriffs umfasst.
Die Abrechnung der GOÄ 1031 ist selten und an dramatische klinische Situationen gebunden. Gerade deshalb ist eine präzise Kenntnis der Abrechnungsmodalitäten und eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. In diesem Abschnitt beleuchten wir, wann die Ziffer zum Einsatz kommt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Die Indikation zur Embryotomie stellt immer eine Ultima Ratio dar, um das Leben oder die Gesundheit der Mutter zu schützen. Hier sind einige praxisnahe Szenarien:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der GOÄ 1031 ist der Versuch, die Leistung über den 1-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen und aufwendigen Rückfragen.
Achtung: Fester Steigerungsfaktor!
Die GOÄ-Ziffer 1031 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden darf. Begründungen für einen höheren Aufwand, wie besondere Schwierigkeiten bei der Extraktion, werden von den Kostenträgern nicht anerkannt, da die Leistung als Komplex mit einem festen Honorar konzipiert ist.
Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Dokumentation. Da es sich um einen extremen Eingriff handelt, muss die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei aus den Unterlagen hervorgehen. Fehlende Angaben zur Vitalität des Fetus oder zur maternalen Gefährdung können die Rechtfertigung der Leistung infrage stellen.
Eine unangreifbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Nachfragen. Sie sollte den gesamten Entscheidungsprozess und die Durchführung lückenlos abbilden.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1031 über den 1-fachen Satz ist nach herrschender Meinung und Kommentarlage nicht möglich. Die Leistung ist mit 2500 Punkten bewertet, was beim 1-fachen Satz einem Honorar von 145,75 € entspricht (Stand 2024). Dieser Betrag reflektiert nicht den tatsächlichen Aufwand, ist aber gebührenrechtlich bindend.
Obwohl die Ziffer 1031 den gesamten Entbindungsvorgang umfasst, können weitere, medizinisch notwendige und selbstständige Leistungen zusätzlich berechnet werden. Nach Kommentarlage sind dies häufig:
Logischerweise schließt die GOÄ 1031 andere Formen der Entbindung im selben Akt aus. Dazu gehören insbesondere:
Die Nicht-Steigerbarkeit der GOÄ 1031 ist eine gebührenrechtliche Besonderheit. Nach herrschender Kommentarlage und ständiger Praxis der Kostenträger handelt es sich um eine Leistung mit einem festen Satz (1-facher Satz). Die Begründung liegt oft in der historischen Einordnung der Ziffer, die als Komplexleistung mit einem fixen Honorar konzipiert wurde. Obwohl der medizinische Aufwand und die psychische Belastung enorm sind, lässt die Gebührenordnung hier keinen Spielraum für eine Steigerung nach § 5 GOÄ zu. Jede Abrechnung über dem 1-fachen Satz wird daher von Prüfstellen und Kostenträgern konsequent gekürzt. Es ist daher praxisrelevant, dies als feste abrechnungstechnische Regel zu akzeptieren.
Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei zu belegen. Folgende Punkte müssen zwingend enthalten sein:
Nein, in der Regel nicht. Die Leistungslegende der GOÄ 1031 lautet „...mit Extraktion“. Das bedeutet, die Extraktion ist integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht separat abgerechnet werden. Auch besondere Schwierigkeiten, die während der Extraktion auftreten, rechtfertigen nach gängiger Auslegung keine Steigerung des Faktors über 1,0. Sollten jedoch während des Eingriffs Komplikationen auftreten, die eine eigenständige, neue medizinische Leistung erfordern (z.B. eine schwere Uterusatonie, die eine Hysterektomie notwendig macht), so wäre diese zusätzliche Operation selbstverständlich separat abrechenbar. Die Schwierigkeit der Extraktion selbst ist jedoch mit dem Pauschalhonorar der Ziffer 1031 abgegolten.
Ja, das ist nach gängiger Auffassung möglich, da es sich um zeitlich und inhaltlich getrennte Leistungen handelt. Die Geburtseinleitung (z.B. medikamentös) ist der Versuch, eine normale vaginale Geburt herbeizuführen. Die GOÄ 1031 kommt erst dann zur Anwendung, wenn dieser Versuch scheitert und eine lebensbedrohliche Situation für die Mutter entsteht, die diesen drastischen Eingriff erfordert. In der Abrechnung muss klar ersichtlich sein, dass die Einleitung eine vorausgegangene, eigenständige Maßnahme war und die Embryotomie eine notwendige Folge des Misserfolgs der Einleitung und des komplizierten Verlaufs darstellte. Eine saubere zeitliche und inhaltliche Trennung in der Dokumentation ist hier entscheidend.