GOÄ 1031 Embryotomie: Abrechnung und Steigerungsfaktoren in der Praxis | Doctario GmbH

1031
GOÄ 1031: Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit Extraktion
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
113,66 €
1,0x
Regelhöchstsatz
261,42 €
2,3x
Höchstsatz
397,81 €
3,5x
Ausschlüsse

GOÄ-Ziffer 1031: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1031 beschreibt die „Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit Extraktion“. Es handelt sich hierbei um einen geburtshilflichen Eingriff, der unter den schwerwiegendsten Umständen zur Anwendung kommt. Die Leistungslegende ist präzise und umfasst mehrere untrennbare Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen.

Die Ziffer 1031 ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, jedoch keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet. Dies unterstreicht ihren Ausnahmecharakter. Die Abrechnungsvoraussetzungen sind streng und an eine klare medizinische Indikation geknüpft.

Leistungsbestandteile der GOÄ 1031

Zerlegt man die Leistungslegende, ergeben sich folgende Kernkomponenten:

  • Entbindung: Der grundlegende Zweck der Leistung ist die Beendigung der Schwangerschaft durch die Geburt des Kindes.
  • Perforation oder Embryotomie: Dies sind die spezifischen, destruktiven operativen Verfahren. Sie beinhalten die Verkleinerung des Fetus (z. B. durch Kraniotomie bei Hydrocephalus oder Dekapitation), um eine vaginale Extraktion zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden ausschließlich bei einem bereits verstorbenen Fetus oder in einer für die Mutter lebensbedrohlichen Notlage bei einem nicht lebensfähigen Fetus durchgeführt.
  • mit Extraktion: Die Ziffer deckt nicht nur den destruktiven Akt ab, sondern auch die anschließende, oft komplexe, manuelle oder instrumentelle Entfernung des Fetus aus dem Uterus.

Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Für die GOÄ-Ziffer 1031 wird in der Praxis häufig der 1-fache Satz angesetzt. Obwohl die GOÄ selbst für diese Ziffer keine explizite Begrenzung auf den 1-fachen Satz vorsieht und § 5 GOÄ grundsätzlich eine Steigerung für persönliche Leistungen erlaubt, ist in der allgemeinen Kommentarlage und Praxis der Kostenträger eine Steigerung über den 1-fachen Satz hinaus oft mit Schwierigkeiten verbunden und wird häufig gekürzt.

Diese Besonderheit ist entscheidend und muss bei der Rechnungsstellung zwingend beachtet werden, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein auszuschließen. Die Leistung ist als Komplexleistung konzipiert, die alle Teilschritte des Eingriffs umfasst.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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GOÄ 1031 in der Praxis: Anwendung und Fallstricke

Die Abrechnung der GOÄ 1031 ist selten und an dramatische klinische Situationen gebunden. Gerade deshalb ist eine präzise Kenntnis der Abrechnungsmodalitäten und eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. In diesem Abschnitt beleuchten wir, wann die Ziffer zum Einsatz kommt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Typische Praxisbeispiele

Die Indikation zur Embryotomie stellt immer eine Ultima Ratio dar, um das Leben oder die Gesundheit der Mutter zu schützen. Hier sind einige praxisnahe Szenarien:

  • Intrauteriner Fruchttod mit Geburtsstillstand: Ein Fetus ist in utero verstorben, und der Geburtsvorgang stagniert. Eine Sectio birgt aufgrund einer schweren maternalen Infektion (z.B. Chorioamnionitis) oder Gerinnungsstörung ein zu hohes Risiko. Die Embryotomie ermöglicht eine vaginale Entbindung und minimiert das maternale Risiko.
  • Obstruktive Geburt bei fetalem Hydrocephalus: Ein verstorbener Fetus mit einem massiven Hydrocephalus kann den Geburtskanal nicht passieren. Durch eine Perforation des Schädels (Kraniotomie) wird der Kopfumfang verringert, was die Extraktion erst ermöglicht.
  • Verhakte Zwillinge: In der sehr seltenen Situation von verkeilten, bereits verstorbenen Zwillingen, bei denen keine andere Repositionstechnik erfolgreich ist, kann ein destruktiver Eingriff an einem Fetus notwendig werden, um beide entwickeln zu können und eine Uterusruptur zu verhindern.
  • Eingeklemmte Querlage: Ein vernachlässigter, eingeklemmter Querstand eines verstorbenen Fetus, bei dem eine äußere oder innere Wendung nicht mehr möglich ist, kann eine Embryotomie zur maternalen Rettung erfordern.

Abrechnungsfallen und häufige Fehler

Der Versuch, die Leistung über den 1-fachen Satz hinaus zu steigern, kann bei der GOÄ 1031 zu Kürzungen und aufwendigen Rückfragen führen, da Kostenträger hier oft restriktiv vorgehen.

Achtung: Praxis der Kostenträger!
Obwohl die GOÄ selbst für die Ziffer 1031 keine explizite Begrenzung auf den 1-fachen Satz vorsieht, wird in der Praxis der Kostenträger häufig der 1-fache Satz erwartet. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ für persönlich-ärztliche Leistungen ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine besonders detaillierte und nachvollziehbare Begründung, die über den üblichen Aufwand hinausgeht und die besonderen Umstände des Einzelfalls klar darlegt. Die Leistung ist als Komplexleistung konzipiert, was die Anerkennung von Steigerungen erschweren kann.

Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Dokumentation. Da es sich um einen extremen Eingriff handelt, muss die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei aus den Unterlagen hervorgehen. Fehlende Angaben zur Vitalität des Fetus oder zur maternalen Gefährdung können die Rechtfertigung der Leistung infrage stellen.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine unangreifbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Nachfragen. Sie sollte den gesamten Entscheidungsprozess und die Durchführung lückenlos abbilden.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 03:15 Uhr
  • Indikation: Intrauteriner Fruchttod (IUFT) in SSW 39+2, diagnostiziert am 14.05.2023. Geburtsstillstand in der Austreibungsphase seit >3 Stunden bei hochgradiger maternaler Erschöpfung und beginnender Sepsis (Fieber 39,1°C, CRP-Anstieg).
  • Abwägung: Sectio caesarea aufgrund der manifesten Infektion und des Risikos einer Endometritis/Peritonitis als kontraindiziert bewertet. Vakuumextraktion/Forzeps technisch nicht möglich.
  • Aufklärung: Patientin und Ehemann über die Notwendigkeit der Embryotomie (Kraniotomie) zur Rettung der mütterlichen Gesundheit aufgeklärt. Mündliches und schriftliches Einverständnis liegt vor.
  • Durchführung: Durchführung der Perforation und anschließende vollständige Extraktion des Fetus.
  • Ergebnis: Unkomplizierter postpartaler Verlauf, maternale Vitalparameter stabilisieren sich unter Antibiose.

Steigerung und Kombinierbarkeit

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt: Eine Steigerung der GOÄ 1031 über den 1-fachen Satz ist nach allgemeiner Kommentarlage und Praxis der Kostenträger oft schwierig durchzusetzen. Die Leistung ist mit 1950 Punkten bewertet, was beim 1-fachen Satz einem Honorar von 113,66 € entspricht (Stand 2024). Dieser Betrag reflektiert nicht immer den tatsächlichen Aufwand, ist aber gebührenrechtlich bindend, sofern keine begründete Steigerung anerkannt wird.

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Obwohl die Ziffer 1031 den gesamten Entbindungsvorgang umfasst, können weitere, medizinisch notwendige und selbstständige Leistungen zusätzlich berechnet werden. Nach Kommentarlage sind dies häufig:

  • Anästhesiologische Leistungen: Werden von einem anderen Arzt erbracht (z.B. Narkose, Regionalanästhesie).
  • Beratungen und Untersuchungen: Ziffern wie GOÄ 1, 3, 7 oder 8 können im Behandlungsfall anfallen, sofern sie nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen.
  • Intensive Überwachung: Bei kritischem Zustand der Mutter können Ziffern für die Überwachung (z.B. GOÄ 404, 410, 415) berechnungsfähig sein.
  • Zusätzliche operative Eingriffe: Muss beispielsweise eine schwere, über das übliche Maß hinausgehende Geburtsverletzung versorgt werden, die nicht allein durch die Embryotomie bedingt ist, können hierfür entsprechende Ziffern (z.B. für Dammriss III./IV. Grades) angesetzt werden.

Ausschlussziffern

Logischerweise schließt die GOÄ 1031 andere Formen der Entbindung im selben Akt aus. Dazu gehören insbesondere:

  • GOÄ 1041 (Entfernung der Nachgeburt durch inneren Eingriff)
  • GOÄ 1043 (Naht des Gebärmutterhalses einschließlich der Vagina)
  • GOÄ 1032 (Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus)

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1031

Die Steigerung der GOÄ 1031 über den 1-fachen Satz hinaus ist in der Praxis oft schwierig, da Kostenträger hier in der Regel restriktiv vorgehen. Obwohl die GOÄ selbst für diese Ziffer keine explizite Begrenzung auf den 1-fachen Satz vorsieht und § 5 GOÄ grundsätzlich eine Steigerung für persönlich-ärztliche Leistungen erlaubt, wird die Leistung in der allgemeinen Kommentarlage und Praxis der Kostenträger häufig als Komplexleistung mit einem erwarteten 1-fachen Honorar betrachtet. Eine Steigerung erfordert daher eine besonders detaillierte und nachvollziehbare Begründung, die die besonderen Schwierigkeiten, den erhöhten Zeitaufwand oder andere außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls klar darlegt. Ohne eine solche fundierte Begründung werden Abrechnungen über dem 1-fachen Satz häufig gekürzt.

Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei zu belegen. Folgende Punkte müssen zwingend enthalten sein:

  • Eindeutige Indikation: Genaue Beschreibung der maternalen Lebensgefahr oder der medizinischen Situation (z.B. IUFT, Geburtsstillstand, Infektionsgefahr).
  • Zustand des Fetus: Dokumentation des intrauterinen Fruchttodes oder der fehlenden Lebensfähigkeit.
  • Abwägung der Alternativen: Nachweis, warum andere Verfahren wie eine Sectio oder eine instrumentelle Entbindung nicht möglich oder zu riskant waren.
  • Detaillierte Aufklärung: Vermerk über die Aufklärung der Patientin (und ggf. Angehörigen) über die Notwendigkeit und Art des Eingriffs.
  • Operativer Bericht: Eine genaue Beschreibung des durchgeführten Verfahrens (z.B. Perforation, Dekapitation) und der anschließenden Extraktion.

Nein, in der Regel nicht. Die Leistungslegende der GOÄ 1031 lautet „...mit Extraktion“. Das bedeutet, die Extraktion ist integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht separat abgerechnet werden. Auch besondere Schwierigkeiten, die während der Extraktion auftreten, rechtfertigen nach gängiger Auslegung keine Steigerung des Faktors über 1,0. Sollten jedoch während des Eingriffs Komplikationen auftreten, die eine eigenständige, neue medizinische Leistung erfordern (z.B. eine schwere Uterusatonie, die eine Hysterektomie notwendig macht), so wäre diese zusätzliche Operation selbstverständlich separat abrechenbar. Die Schwierigkeit der Extraktion selbst ist jedoch mit dem Pauschalhonorar der Ziffer 1031 abgegolten.

Ja, das ist nach gängiger Auffassung möglich, da es sich um zeitlich und inhaltlich getrennte Leistungen handelt. Die Geburtseinleitung (z.B. medikamentös) ist der Versuch, eine normale vaginale Geburt herbeizuführen. Die GOÄ 1031 kommt erst dann zur Anwendung, wenn dieser Versuch scheitert und eine lebensbedrohliche Situation für die Mutter entsteht, die diesen drastischen Eingriff erfordert. In der Abrechnung muss klar ersichtlich sein, dass die Einleitung eine vorausgegangene, eigenständige Maßnahme war und die Embryotomie eine notwendige Folge des Misserfolgs der Einleitung und des komplizierten Verlaufs darstellte. Eine saubere zeitliche und inhaltliche Trennung in der Dokumentation ist hier entscheidend.

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