GOÄ Ziffer 1032: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1032 beschreibt die „Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus“. Diese Ziffer bildet die gebührenrechtliche Grundlage für die Abrechnung eines Kaiserschnitts (Sectio caesarea) sowie der selteneren vaginalen Schnittentbindung.
Die Leistungslegende ist klar und umfasst den gesamten operativen Eingriff der Kindsentwicklung auf chirurgischem Wege. Analysiert man die Leistungsbestandteile, ergibt sich folgendes Bild:
- Schnittentbindung: Dies ist der Kern der Leistung. Es bezeichnet die chirurgische Geburt des Kindes durch einen Schnitt, im Gegensatz zur Spontangeburt oder anderen geburtshilflichen Maßnahmen wie Zangen- oder Saugglockenentbindung.
- von der Scheide oder von den Bauchdecken aus: Diese Formulierung definiert die beiden möglichen Zugangswege. In der klinischen Praxis ist die Entbindung durch die Bauchdecken (abdominale Sectio caesarea) der mit Abstand häufigste Fall. Der vaginale Kaiserschnitt ist heute ein sehr selten durchgeführter Eingriff.
Ein zentraler Punkt in der Auslegung dieser Ziffer, der immer wieder zu Diskussionen mit Kostenträgern führt, ist die Entfernung der Plazenta. Hierzu gibt es eine klare Positionierung der Bundesärztekammer, die für die Abrechnungspraxis maßgeblich ist:
„Die normale Entfernung der Plazenta durch Ziehen an der Nabelschnur oder Entfernung mit der Hand ist u. E. Bestandteil der Leistung nach Nr. 1032 und somit nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 der GOÄ nicht gesondert mit der Nr. 1041 berechenbar. Anders stellt sich die Situation bei unvollständiger Plazenta dar [...]. Die Entfernung der Plazentareste hat hier eine eigenständige Indikation, und somit ist in diesem Fall die Nr. 1041 neben der Nr. 1032 berechenbar.“
Diese Klarstellung ist entscheidend: Die routinemäßige Plazentalösung ist integraler Bestandteil der Schnittentbindung. Nur bei einer pathologischen Situation (Placenta incompleta) mit medizinischer Notwendigkeit zur Entfernung von Resten wird eine eigenständige, zusätzlich abrechenbare Leistung erbracht.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1032 in der Praxis: So wenden Sie die Ziffer korrekt an
Die Schnittentbindung ist ein Standardeingriff in der Geburtshilfe, doch die Abrechnung nach GOÄ 1032 birgt Tücken, die zu Honorarkürzungen führen können. Entscheidend sind die korrekte Einordnung der Leistung und die saubere Abgrenzung zu anderen Ziffern, insbesondere der GOÄ 1041.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1032
- Primäre Sectio caesarea: Eine Patientin wird bei bekannter Beckenendlage zum geplanten Kaiserschnitt aufgenommen. Die Operation verläuft ohne Komplikationen, die Plazenta löst sich vollständig und wird en bloc entfernt. Hier wird ausschließlich die GOÄ 1032 für die Entbindung abgerechnet.
- Sekundäre Sectio caesarea: Unter der Geburt kommt es zu einem Geburtsstillstand bei pathologischem CTG. Es wird die Indikation zur Not-Sectio gestellt. Auch hier ist die GOÄ 1032 die korrekte Ziffer für den operativen Eingriff. Ein eventueller Mehraufwand kann und sollte direkt über den Steigerungsfaktor der GOÄ 1032 mit entsprechender Begründung abgebildet werden.
- Re-Sectio mit unvollständiger Plazenta: Bei einer Patientin mit Zustand nach zwei vorangegangenen Kaiserschnitten wird eine Re-Sectio durchgeführt. Nach Entwicklung des Kindes wird die Plazenta gelöst. Bei der Inspektion zeigt sich ein deutlicher Kotyledonendefekt. Es erfolgt eine manuelle Nachtastung und Kürettage zur Entfernung der Plazentareste. In diesem Fall ist neben der GOÄ 1032 die GOÄ 1041 (Entfernung von Plazentaresten) abrechnungsfähig.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die routinemäßige Kombination der GOÄ 1032 mit der GOÄ 1041 (Entfernung von Plazentaresten). Wie im Kommentar der Bundesärztekammer klargestellt, ist die normale Plazentaentfernung Bestandteil der Sectio. Die GOÄ 1041 darf nur bei einer pathologisch unvollständigen Plazenta angesetzt werden. Eine solche Diagnose muss klar und nachvollziehbar dokumentiert sein, da Kostenträger hier bei auffälliger Häufung gezielt nachfragen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1032 ist eine Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ. Dieser Abschnitt gehört zum ärztlichen Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ, der eine Steigerung des Faktors bis zum 3,5-fachen Satz (Regelhöchstsatz 2,3) erlaubt. Ein operativer Mehraufwand kann und sollte direkt über den Steigerungsfaktor der GOÄ 1032 mit entsprechender Begründung abgebildet werden.
Tipp für eine revisionssichere Dokumentation
Um die zusätzliche Berechnung der GOÄ 1041 bei einer unvollständigen Plazenta zu rechtfertigen, ist eine präzise Dokumentation im OP-Bericht unerlässlich. Diese sollte den pathologischen Befund und die daraus resultierende medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"[...] Nach Entwicklung des Kindes Versuch der Plazentalösung durch kontrollierten Zug an der Nabelschnur. Plazenta löst sich nur unvollständig. Bei Inspektion der Plazenta nach manueller Lösung zeigt sich ein ca. 3x4 cm großer Kotyledonendefekt am mütterlichen Rand. Aufgrund des dringenden Verdachts auf Plazentaretention erfolgt die manuelle Nachtastung des Cavum uteri mit Entfernung von signifikantem Plazentagewebe mittels stumpfer Kürettage. Abschließende Kontrolle bestätigt die vollständige Entleerung des Uterus. Diagnose: Placenta incompleta."
Steigerung und Kombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ja, die GOÄ 1032 ist steigerungsfähig. Als Leistung des Abschnitts H unterliegt sie dem ärztlichen Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ, der eine Steigerung des Faktors bis zum 3,5-fachen Satz (Regelhöchstsatz 2,3) erlaubt. Der persönliche ärztliche Aufwand kann hier über einen Faktor abgebildet werden, sofern eine entsprechende Begründung vorliegt.
Mögliche Kombinationen
Die GOÄ 1032 wird in der Regel mit weiteren Ziffern kombiniert, die den gesamten Behandlungsfall abbilden:
- Anästhesieleistungen: Z.B. GOÄ 476/477 für Spinal- oder Periduralanästhesie.
- Wundverschluss: Der Standard-Wundverschluss ist Leistungsbestandteil. Bei einem außergewöhnlich aufwendigen Verschluss (z.B. nach Verwachsungen) kann nach herrschender Kommentarlage ggf. eine separate Ziffer für den Wundverschluss angesetzt werden, dies bedarf jedoch einer sehr guten Begründung.
- GOÄ 1041: Wie ausführlich beschrieben, nur bei medizinisch indizierter Entfernung von Plazentaresten.
- Zuschläge: Operationszuschläge nach den Nrn. 440 ff. sowie Zuschläge für ambulante Operationen oder Belegärzte sind zu prüfen.
Abrechnungsausschlüsse
Neben der GOÄ 1032 sind andere geburtshilfliche Entbindungsziffern für dasselbe Kind ausgeschlossen. Dies ist medizinisch-logisch, da nur eine Methode zur Geburt führen kann.
Achtung: Die GOÄ-Ziffern 1022 (Zangenentbindung) und 1030 (Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende) sind neben der GOÄ 1032 für dieselbe Entbindung nicht berechnungsfähig.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1032
Nach herrschender Auffassung und Kommentierung der Bundesärztekammer ist die normale, unkomplizierte Entfernung der Plazenta integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1032. Dies umfasst die Lösung durch kontrollierten Zug an der Nabelschnur (Credé-Handgriff) oder die einfache manuelle Lösung. Eine gesonderte Berechnung ist hierfür nicht zulässig. Nur wenn eine pathologische Situation wie eine unvollständige Plazenta (Placenta incompleta) vorliegt, entsteht eine neue, eigenständige medizinische Indikation. Die dann notwendige Entfernung der Plazentareste kann als separate Leistung nach GOÄ 1041 abgerechnet werden.
Eine revisionssichere Dokumentation ist der Schlüssel zur Anerkennung der GOÄ 1041 neben der GOÄ 1032. Der OP-Bericht sollte den Befund unzweideutig beschreiben. Führen Sie konkret auf, warum die Plazenta als unvollständig bewertet wurde (z.B. „makroskopisch sichtbarer Kotyledonendefekt“). Beschreiben Sie die daraufhin durchgeführte Maßnahme (z.B. „manuelle Nachtastung und Kürettage zur Bergung von Plazentaresten“). Eine klare Kausalkette von pathologischem Befund über medizinische Notwendigkeit zur therapeutischen Maßnahme ist für Kostenträger am überzeugendsten.
Ja, die GOÄ 1032 ist steigerungsfähig. Als Leistung aus dem Abschnitt H („Geburtshilfe und Gynäkologie“) unterliegt sie dem ärztlichen Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Dieser erlaubt eine Steigerung des Faktors bis zum 3,5-fachen Satz, wobei der Regelhöchstsatz bei 2,3 liegt. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten während der Operation können somit über einen entsprechend begründeten Steigerungsfaktor der GOÄ 1032 abgebildet werden.
Die Abrechnungsausschlüsse sind medizinisch-logisch begründet. Sowohl die GOÄ 1032 (Schnittentbindung) als auch die GOÄ 1030 (Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende) beschreiben jeweils eine vollständige Methode der Kindsentwicklung. Ein Kind kann nur auf eine Weise entbunden werden. Es ist nicht möglich, dasselbe Kind sowohl per Kaiserschnitt als auch durch eine manuelle Extraktion zur Welt zu bringen. Daher schließen sich diese Leistungsziffern gegenseitig aus. Gleiches gilt für die GOÄ 1022 (Zangenentbindung) oder die GOÄ 1023 (Entbindung durch Vakuumextraktion).
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