Die GOÄ-Ziffer 1035 beschreibt die "Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation". Es handelt sich hierbei um einen spezifischen, hochkomplexen chirurgischen Eingriff, der im geburtshilflichen oder gynäkologischen Notfallmanagement eine zentrale Rolle spielt. Die Leistungslegende ist präzise und zielt auf die Versorgung einer lebensbedrohlichen Komplikation unter Erhalt des Uterus ab.
Zur revisionssicheren Anwendung ist es entscheidend, die einzelnen Komponenten der Leistungslegende zu verstehen:
Ein wesentlicher Aspekt, der in der Kommentarliteratur hervorgehoben wird, ist die Kombinierbarkeit mit geburtshilflichen Leistungen. Dies ist von hoher praktischer Relevanz, da Uterusrupturen häufig im direkten Zusammenhang mit einer Geburt stehen.
Nach herrschender Kommentarlage gilt: "Wenn die Leistung erforderlich ist, kann sie zusätzlich zu geburtshilflichen Leistungen berechnet werden."
Dies bedeutet, dass die Versorgung der Ruptur als eigenständiger, separater Eingriff neben beispielsweise einer Kaiserschnittentbindung (GOÄ 1087) oder einer vaginalen Geburt liquidiert werden kann, sofern sie als gesonderte medizinische Notwendigkeit besteht und dokumentiert wird.
Die Abrechnung der GOÄ 1035 erfordert aufgrund der Notfallsituation und der spezifischen Voraussetzungen besondere Sorgfalt. Während der Eingriff selbst klar definiert ist, lauern die Fallstricke im Detail der Abrechnung und der Kombination mit anderen Leistungen.
In diesen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1035 in der Praxis häufig und sachgerecht:
Der häufigste und schwerwiegendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1035 betrifft den Steigerungsfaktor. Weitere Fehlerquellen liegen in der falschen Ziffernwahl bei Uteruserhalt und in der unzureichenden Dokumentation.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1035 ist eine Leistung, für die ein fester Satz gilt. Sie darf unter keinen Umständen gesteigert werden. Es ist zwingend und ausschließlich der 1,0-fache Satz anzusetzen. Jeglicher Ansatz eines höheren Faktors (z.B. 2,3 oder 3,5) wird von den Kostenträgern beanstandet und ist nicht zulässig.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1035, wenn letztlich doch eine Hysterektomie durchgeführt werden musste. Sobald der Uterus entfernt wird, ist die Bedingung „ohne Uterusexstirpation“ nicht mehr erfüllt und es müssen die entsprechenden Ziffern für die Hysterektomie (z.B. GOÄ 1121, 1122) angesetzt werden.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Der Operationsbericht muss die GOÄ 1035 zweifelsfrei begründen.
Beispiel für einen Dokumentationsbaustein im OP-Bericht:
"Diagnose: Gedeckte Uterusruptur am Fundus links bei Zustand nach Sectio caesarea.
Therapie: Nach Entwicklung des Kindes Inspektion des Uterus. Es zeigt sich eine ca. 5 cm lange, transmurale Ruptur im Bereich der alten Narbe. Durchführung der Uterusnaht nach Anfrischen der Wundränder in zwei Schichten mit Vicryl 0. Vollständige Blutstillung erreicht, Uterus konnte erhalten werden. Dieser Eingriff (Versorgung der Uterusruptur) erfolgte als separater, medizinisch indizierter Schritt nach Abschluss der Kindsentwicklung."
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1035 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier einen Festbetrag vor, der dem 1,0-fachen Satz entspricht. Die hohe Punktzahl der Ziffer trägt der Komplexität und dem Notfallcharakter des Eingriffs bereits Rechnung.
Die Operation der Uterusruptur steht selten allein. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig und korrekt kombiniert:
Die GOÄ 1035 ist nicht neben Ziffern für die Uterusexstirpation berechnungsfähig. Wird im Verlauf der Operation entschieden, dass der Uterus nicht erhalten werden kann, entfällt die GOÄ 1035 und es wird stattdessen die durchgeführte Hysterektomie abgerechnet.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ausdrücklich möglich. Die Versorgung der Uterusruptur stellt einen eigenständigen, medizinisch notwendigen Eingriff dar, der über den Leistungsinhalt einer regulären Sectio caesarea (GOÄ 1087) hinausgeht. Wichtig ist eine klare Dokumentation im OP-Bericht, die den Eingriff der Rupturversorgung als separaten Schritt nach der Kindsentwicklung beschreibt. So wird für Kostenträger nachvollziehbar, dass zwei unterschiedliche Leistungen erbracht wurden.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Diagnose. Die GOÄ 1035 ist spezifisch für die Diagnose "Uterusruptur" vorgesehen, also einen kompletten oder inkompletten Einriss der Uteruswand. Eine ausgedünnte, dehiszente, aber noch intakte Narbe, deren Versorgung im Rahmen der normalen Uterusnaht bei einer Sectio erfolgt, erfüllt diesen Tatbestand nicht. Die Versorgung einer solchen Narbendehiszenz ist in der Regel Bestandteil der GOÄ 1087. Die GOÄ 1035 erfordert eine pathologische Kontinuitätstrennung der Uteruswand.
Die GOÄ-Ziffer 1035 gehört zu den Leistungen, für die der Verordnungsgeber einen festen Satz festgelegt hat. Dies ist im Gebührenverzeichnis so definiert. Der Grundgedanke ist, dass die hohe Punktzahl der Ziffer bereits den durchschnittlichen Aufwand und die hohe Schwierigkeit eines solchen Notfalleingriffs widerspiegelt. Eine individuelle Steigerung zur Abbildung von Erschwernissen ist daher nicht vorgesehen und würde von Beihilfen und privaten Krankenversicherungen konsequent abgelehnt. Es ist zwingend der 1,0-fache Satz zu verwenden.
Die GOÄ 1035 umfasst die gesamte operative Versorgung der Ruptur selbst. Dazu gehören das Anfrischen der Wundräder, die schichtweise Naht des Uterusmuskels und des Serosaüberzugs sowie die unmittelbar zur Naht gehörende lokale Blutstillung. Nicht enthalten und somit separat berechnungsfähig sind der chirurgische Zugang (z.B. die Laparotomie nach GOÄ 3163/3164), der Wundverschluss der Bauchdecken (ist Teil der Zugangsziffer) sowie eventuell notwendige, darüber hinausgehende Blutstillungsmaßnahmen an anderen Orten oder durch andere Techniken (z.B. Gefäßligaturen).