Definition und Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 1035
Die GOÄ-Ziffer 1035 beschreibt die "Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation". Es handelt sich hierbei um einen spezifischen, hochkomplexen chirurgischen Eingriff, der im geburtshilflichen oder gynäkologischen Notfallmanagement eine zentrale Rolle spielt. Die Leistungslegende ist präzise und zielt auf die Versorgung einer lebensbedrohlichen Komplikation unter Erhalt des Uterus ab.
Zur revisionssicheren Anwendung ist es entscheidend, die einzelnen Komponenten der Leistungslegende zu verstehen:
- Operation der Uterusruptur: Dies ist die Kernleistung. Sie umfasst die chirurgische Versorgung eines Einrisses der Gebärmutterwand. Dies beinhaltet die Identifikation des Risses, die Säuberung der Wundränder und die fachgerechte Naht zur Wiederherstellung der Integrität des Organs.
- ohne Uterusexstirpation: Dieser Zusatz ist ein entscheidendes Abgrenzungskriterium. Die GOÄ 1035 ist ausschließlich dann ansetzbar, wenn der Uterus erhalten werden kann. Ist eine Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie) zur Blutstillung oder aufgrund des Zerstörungsgrades unumgänglich, kommen andere Ziffern des Kapitels H (z.B. GOÄ 1036, 1160 ff.) zur Anwendung.
Ein wesentlicher Aspekt, der in der Kommentarliteratur hervorgehoben wird, ist die Kombinierbarkeit mit geburtshilflichen Leistungen. Dies ist von hoher praktischer Relevanz, da Uterusrupturen häufig im direkten Zusammenhang mit einer Geburt stehen.
Nach herrschender Kommentarlage gilt: "Wenn die Leistung erforderlich ist, kann sie zusätzlich zu geburtshilflichen Leistungen berechnet werden."
Dies bedeutet, dass die Versorgung der Ruptur als eigenständiger, separater Eingriff neben beispielsweise einer Kaiserschnittentbindung (GOÄ 1087) oder einer vaginalen Geburt liquidiert werden kann, sofern sie als gesonderte medizinische Notwendigkeit besteht und dokumentiert wird.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1035 in der Praxis: Beispiele, Fehler und Dokumentation
Die Abrechnung der GOÄ 1035 erfordert aufgrund der Notfallsituation und der spezifischen Voraussetzungen besondere Sorgfalt. Während der Eingriff selbst klar definiert ist, lauern die Fallstricke im Detail der Abrechnung und der Kombination mit anderen Leistungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1035
In diesen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1035 in der Praxis häufig und sachgerecht:
- Versorgung einer Ruptur nach vaginaler Geburt: Nach der Entbindung des Kindes kommt es zu einer starken, uterin nicht beeinflussbaren Blutung. Die manuelle und sonographische Untersuchung ergibt den Verdacht auf eine Uterusruptur. Es erfolgt eine sofortige Laparotomie, bei der die Ruptur lokalisiert und übernäht wird. Der Uterus kann erhalten werden.
- Ruptur während eines Kaiserschnitts (Sectio caesarea): Während der Entwicklung des Kindes bei einer Sectio erweitert sich eine bestehende Uterusnarbe (Zustand nach vorheriger Sectio) zu einer kompletten Ruptur. Nach der Entbindung des Kindes und der Plazenta wird die Ruptur als eigenständiger operativer Schritt versorgt, bevor die normale Sectio-Naht erfolgt.
- Traumatische Uterusruptur: Eine Patientin erleidet bei einem Verkehrsunfall ein schweres stumpfes Bauchtrauma. In der Notfall-Laparotomie wird neben anderen Verletzungen eine Uterusruptur diagnostiziert und operativ versorgt.
Häufige Fehler und wichtige Abgrenzungen
Der häufigste und schwerwiegendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1035 betrifft den Steigerungsfaktor. Weitere Fehlerquellen liegen in der falschen Ziffernwahl bei Uteruserhalt und in der unzureichenden Dokumentation.
Wichtiger Hinweis zur Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ-Ziffer 1035 ist im Abschnitt H des Gebührenverzeichnisses angesiedelt. Leistungen in diesem Abschnitt fallen unter den 'ärztlichen' Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Dies bedeutet, dass die GOÄ 1035 grundsätzlich steigerungsfähig ist. Eine Steigerung bis zum 2,3-fachen Satz ist ohne gesonderte Begründung möglich. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie erhöhter Schwierigkeit oder Zeitaufwand, kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden, dies erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1035, wenn letztlich doch eine Hysterektomie durchgeführt werden musste. Sobald der Uterus entfernt wird, ist die Bedingung „ohne Uterusexstirpation“ nicht mehr erfüllt und es müssen die entsprechenden Ziffern für die Hysterektomie (z.B. GOÄ 1036, 1160 ff.) angesetzt werden.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Der Operationsbericht muss die GOÄ 1035 zweifelsfrei begründen.
Beispiel für einen Dokumentationsbaustein im OP-Bericht:
"Diagnose: Gedeckte Uterusruptur am Fundus links bei Zustand nach Sectio caesarea.
Therapie: Nach Entwicklung des Kindes Inspektion des Uterus. Es zeigt sich eine ca. 5 cm lange, transmurale Ruptur im Bereich der alten Narbe. Durchführung der Uterusnaht nach Anfrischen der Wundränder in zwei Schichten mit Vicryl 0. Vollständige Blutstillung erreicht, Uterus konnte erhalten werden. Dieser Eingriff (Versorgung der Uterusruptur) erfolgte als separater, medizinisch indizierter Schritt nach Abschluss der Kindsentwicklung."
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Entgegen einer verbreiteten Fehlannahme ist die GOÄ 1035 grundsätzlich steigerungsfähig. Da sie im Abschnitt H der GOÄ aufgeführt ist, unterliegt sie den allgemeinen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOÄ. Das bedeutet, dass eine Steigerung bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit patientenbezogener Begründung möglich ist. Die Argumentation, dass die hohe Punktzahl der Ziffer bereits den Aufwand widerspiegelt, ist zwar ein häufiges Argument, stellt jedoch keine rechtliche Grundlage für ein generelles Steigerungsverbot dar.
Typische und zulässige Kombinationen
Die Operation der Uterusruptur steht selten allein. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig und korrekt kombiniert:
- Geburtshilfliche Leistungen: Z.B. GOÄ 1087 (Sectio caesarea) oder Ziffern der vaginalen Geburtshilfe (Abschnitt H I).
- Operativer Zugang: Eine Laparotomie (z.B. GOÄ 3163 oder 3164) ist methodisch notwendiger Bestandteil der GOÄ 1035 und in der Regel nicht separat berechnungsfähig. Eine separate Abrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Laparotomie einen eigenständigen diagnostischen oder therapeutischen Zweck verfolgt, der über den reinen Zugang zur Rupturversorgung hinausgeht.
- Anästhesieleistungen: Die entsprechenden Ziffern aus dem Kapitel D.
- Zusätzliche Blutstillungsmaßnahmen: Falls separate, über die Uterusnaht hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind (z.B. GOÄ 706 für allgemeine Blutstillung oder andere chirurgische Ziffern für spezifische Gefäßligaturen).
Abrechnungsausschlüsse
Die GOÄ 1035 ist nicht neben Ziffern für die Uterusexstirpation berechnungsfähig. Wird im Verlauf der Operation entschieden, dass der Uterus nicht erhalten werden kann, entfällt die GOÄ 1035 und es wird stattdessen die durchgeführte Hysterektomie abgerechnet.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1035
Ja, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ausdrücklich möglich. Die Versorgung der Uterusruptur stellt einen eigenständigen, medizinisch notwendigen Eingriff dar, der über den Leistungsinhalt einer regulären Sectio caesarea (GOÄ 1087) hinausgeht. Wichtig ist eine klare Dokumentation im OP-Bericht, die den Eingriff der Rupturversorgung als separaten Schritt nach der Kindsentwicklung beschreibt. So wird für Kostenträger nachvollziehbar, dass zwei unterschiedliche Leistungen erbracht wurden.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Diagnose. Die GOÄ 1035 ist spezifisch für die Diagnose "Uterusruptur" vorgesehen, also einen kompletten oder inkompletten Einriss der Uteruswand. Eine ausgedünnte, dehiszente, aber noch intakte Narbe, deren Versorgung im Rahmen der normalen Uterusnaht bei einer Sectio erfolgt, erfüllt diesen Tatbestand nicht. Die Versorgung einer solchen Narbendehiszenz ist in der Regel Bestandteil der GOÄ 1087. Die GOÄ 1035 erfordert eine pathologische Kontinuitätstrennung der Uteruswand.
Diese Annahme ist nicht korrekt. Die GOÄ-Ziffer 1035 ist im Abschnitt H des Gebührenverzeichnisses angesiedelt und unterliegt somit den allgemeinen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOÄ. Dies bedeutet, dass die GOÄ 1035 grundsätzlich steigerungsfähig ist. Eine Steigerung bis zum 2,3-fachen Satz ist ohne gesonderte Begründung möglich. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie erhöhter Schwierigkeit oder Zeitaufwand, kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden, dies erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Die Behauptung, dass die hohe Punktzahl der Ziffer bereits den durchschnittlichen Aufwand und die hohe Schwierigkeit widerspiegelt und eine Steigerung daher nicht vorgesehen ist, ist zwar ein häufig vorgebrachtes Argument, stellt jedoch keine rechtliche Grundlage für ein generelles Steigerungsverbot dar. Beihilfen und private Krankenversicherungen können Steigerungen bei fehlender oder unzureichender Begründung ablehnen, nicht aber grundsätzlich die Steigerungsfähigkeit der Ziffer.
Die GOÄ 1035 umfasst die gesamte operative Versorgung der Ruptur selbst. Dazu gehören das Anfrischen der Wundräder, die schichtweise Naht des Uterusmuskels und des Serosaüberzugs sowie die unmittelbar zur Naht gehörende lokale Blutstillung. Der chirurgische Zugang (z.B. die Laparotomie nach GOÄ 3163/3164) ist methodisch notwendiger Bestandteil der Hauptleistung und in der Regel nicht separat berechnungsfähig. Eine separate Abrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Laparotomie einen eigenständigen diagnostischen oder therapeutischen Zweck verfolgt, der über den reinen Zugang zur Rupturversorgung hinausgeht. Der Wundverschluss der Bauchdecken ist in der Regel Teil des Zugangs. Eventuell notwendige, darüber hinausgehende Blutstillungsmaßnahmen an anderen Orten oder durch andere Techniken (z.B. GOÄ 706 für allgemeine Blutstillung oder andere chirurgische Ziffern für spezifische Gefäßligaturen) können separat berechnungsfähig sein.
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