GOÄ 1036: Uterusruptur mit Hysterektomie abrechnen | Doctario GmbH

1036
GOÄ 1036: Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
161,46 €
1,0x
Regelhöchstsatz
371,36 €
2,3x
Höchstsatz
565,11 €
3,5x

Leistungsbeschreibung der GOÄ 1036

Die GOÄ-Ziffer 1036 beschreibt die "Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation". Diese Ziffer deckt einen hochkomplexen und akut lebensbedrohlichen Notfalleingriff in der Gynäkologie und Geburtshilfe ab.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Operation der Uterusruptur: Dies ist die zentrale Indikation. Es handelt sich nicht um eine geplante Operation, sondern um die chirurgische Versorgung eines Risses in der Gebärmutterwand, der meist unter der Geburt oder in der späten Schwangerschaft auftritt. Die Versorgung umfasst die Identifikation der Rupturstelle, die Blutstillung und die Stabilisierung der Patientin.
  • mit Uterusexstirpation: Die definitive Versorgung der Ruptur erfolgt durch die vollständige operative Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie). Dies ist in der Regel dann notwendig, wenn eine Naht der Ruptur (Uterusrekonstruktion) nicht möglich oder zu unsicher ist, um eine ausreichende Blutstillung zu gewährleisten.

Die Ziffer 1036 ist somit für eine spezifische Notfallsituation reserviert, bei der die Entfernung des Uterus die therapeutische Konsequenz zur Beherrschung der lebensgefährlichen Blutung aus der rupturierten Gebärmutter darstellt.

Nach gängiger Kommentarlage gilt: "Wenn die Leistung erforderlich ist, kann sie zusätzlich zu geburtshilflichen Leistungen berechnet werden."

Dies unterstreicht den Charakter der Leistung als Maßnahme zur Behandlung einer schweren Komplikation, die neben der eigentlichen Entbindung stehen kann.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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GOÄ 1036 in der Praxis: Abrechnung der Notfall-Hysterektomie

Die Operation einer Uterusruptur gehört zu den dramatischsten Notfällen im Kreißsaal und erfordert schnelles, entschiedenes Handeln. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1036 ist dabei ebenso anspruchsvoll und erfordert Präzision, insbesondere weil es sich um eine Ziffer handelt, die bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig ist.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1036

In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1036 zur Anwendung:

  • Szenario 1: Ruptur bei vaginaler Geburt nach Kaiserschnitt (VBAC): Eine Patientin versucht eine vaginale Geburt nach einer vorangegangenen Sectio. Unter der Geburt kommt es zu einem plötzlichen Abfall der fetalen Herztöne und starken Schmerzen. Die Diagnose einer Uterusruptur wird gestellt. Es erfolgt eine sofortige Notfall-Laparotomie. Intraoperativ zeigt sich eine ausgedehnte Ruptur an der alten Kaiserschnittnarbe, die nicht sicher rekonstruiert werden kann. Zur Blutstillung und Lebensrettung wird eine Hysterektomie durchgeführt.
  • Szenario 2: Spontane Ruptur in der Spätschwangerschaft: Eine schwangere Patientin mit einer Uterusanomalie oder nach einer früheren Myomenukleation entwickelt plötzlich massive Bauchschmerzen und Kreislaufinstabilität. Die Ultraschalluntersuchung zeigt freie Flüssigkeit im Bauchraum. Die Notoperation bestätigt eine spontane Uterusruptur. Aufgrund des Zerreißungsgrades des Gewebes ist eine Hysterektomie die einzig sichere Option.
  • Szenario 3: Traumatische Uterusruptur: Eine hochschwangere Patientin ist in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Im Schockraum wird eine akute Blutung im Abdomen festgestellt. Während der Not-Laparotomie wird eine traumatisch bedingte Uterusruptur als Blutungsquelle identifiziert. Die Versorgung erfolgt durch die Exstirpation des Uterus.

Häufige Fehler und Abgrenzungen

Die GOÄ 1036 ist bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig. Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist daher kein Fehler, sondern im Rahmen der GOÄ vorgesehen und bei entsprechender Begründung möglich.

Achtung – Steigerungsfähiger Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1036 ist bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig und muss nicht zwingend mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Der hohe Punktwert der Leistung trägt der Komplexität und dem Notfallcharakter bereits pauschal Rechnung. Steigerungsfaktoren über dem 1,0-fachen Satz führen bei entsprechender Begründung nicht unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Ein weiterer Fehler ist die Anwendung der Ziffer für eine geplante Hysterektomie oder eine Hysterektomie aus anderer Indikation (z.B. bei Atonie ohne Ruptur). Die Leistungslegende ist hier eindeutig: Die Indikation muss die Uterusruptur sein. Für eine Hysterektomie bei postpartaler Atonie wäre beispielsweise die GOÄ 1138 (Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung) die korrekte Ziffer, welche dann auch steigerungsfähig ist.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Aufgrund des Notfallcharakters ist eine lückenlose und präzise Dokumentation unerlässlich, um die Abrechnung gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument.

Dokumentationsbeispiel (Auszug OP-Bericht):

  • Datum/Uhrzeit: 15.08.2023, 02:15 Uhr
  • Präoperative Diagnose: V.a. akute Uterusruptur unter Geburt bei Z.n. Sectio, fetale Bradykardie.
  • Intraoperativer Befund: Nach Notfall-Laparotomie Darstellung einer ca. 8 cm langen, quer verlaufenden Ruptur im Bereich des unteren Uterinsegments an der alten Sectio-Narbe mit aktiver, massiver arterieller Blutung. Geweberänder stark zerfetzt und avital.
  • Durchgeführter Eingriff: Hysterektomie suprazervikal als Ultima-Ratio-Maßnahme zur Beherrschung der lebensbedrohlichen Blutung.
  • Begründung für Hysterektomie: Eine Uterusrekonstruktion war aufgrund der ausgedehnten, avitalen Wundränder und der unstillbaren Blutung technisch nicht möglich und medizinisch nicht vertretbar.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1036 ist bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig. Eine Steigerung ist bei entsprechender Begründung möglich.

Typische Kombinationen

Die Ziffer 1036 ist nach herrschender Auffassung gut mit anderen Leistungen kombinierbar, die nicht bereits Bestandteil des Eingriffs sind.

  • Geburtshilfliche Leistungen: Da die GOÄ 1036 die Komplikation behandelt, kann die Leistung für die Geburt selbst zusätzlich berechnet werden. Dies ist häufig die GOÄ 1032 (Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus), wenn das Kind im Rahmen der Not-Laparotomie entwickelt wird.
  • Anästhesiologische Leistungen: Die Narkoseleistungen aus Abschnitt D sind selbstverständlich separat berechnungsfähig.
  • Intensivmedizinische Betreuung: Die postoperative Überwachung und Behandlung auf der Intensivstation (z.B. GOÄ 435) ist ebenfalls zusätzlich abrechenbar.
  • Bluttransfusionen: Leistungen im Zusammenhang mit der Gabe von Blutprodukten (z.B. GOÄ 287, 288, 289) sind typische Begleitleistungen.

Ausschlüsse

Nicht neben der GOÄ 1036 berechnungsfähig sind Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der Operation gelten. Dazu gehören in der Regel:

  • Standard-Hysterektomie-Ziffern wie GOÄ 1138 (Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung). Die GOÄ 1036 ist die spezifischere Ziffer für die Indikation "Uterusruptur".
  • Die alleinige Wundversorgung oder der Bauchdeckenverschluss.
  • Eine explorative Laparotomie, da die Eröffnung der Bauchhöhle bereits Teil des Eingriffs nach GOÄ 1036 ist.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1036

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erlaubt für die meisten Leistungen eine Steigerung des Gebührensatzes. Die GOÄ 1036 ist bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig. Der Verordnungsgeber hat hier den durchschnittlichen Aufwand, die Schwierigkeit und den Notfallcharakter bereits in die hohe Punktzahl der Leistung eingerechnet. Bei überdurchschnittlichem Aufwand, erhöhter Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann ein Steigerungsfaktor über dem 1,0-fachen Satz angewendet werden. Dies muss im Einzelfall medizinisch begründet und dokumentiert werden.

Ja, das ist ein klassischer und abrechnungstechnisch korrekter Anwendungsfall. Die geplante Leistung war der Kaiserschnitt (z.B. GOÄ 1003). Die intraoperativ entdeckte Uterusruptur stellt eine neue, unerwartete und lebensbedrohliche Situation dar, die eine erhebliche Ausweitung des Eingriffs erfordert. Die Hysterektomie nach GOÄ 1036 ist in diesem Fall eine eigenständige, medizinisch notwendige Leistung zur Behandlung dieser schweren Komplikation. Nach herrschender Kommentarlage können daher beide Leistungen, die Sectio und die Operation der Ruptur, nebeneinander abgerechnet werden, da sie unterschiedliche medizinische Zwecke erfüllen.

Grundsätzlich können alle Leistungen, die der eigentlichen Geburt des Kindes dienen, neben der GOÄ 1036 abgerechnet werden, da diese Ziffer ausschließlich die Versorgung der mütterlichen Komplikation (Ruptur) beschreibt. Dazu gehören:

  • GOÄ 1032 (Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus), wenn das Kind im Rahmen der Laparotomie entwickelt wird.
  • GOÄ 1026 (Vakuumextraktion) oder GOÄ 1027 (Zangenextraktion), falls diese versucht wurde, bevor die Ruptur zur Laparotomie zwang.
  • Leistungen der Geburtsleitung wie GOÄ 970 ff., wenn die Ruptur während einer überwachten vaginalen Geburt auftrat.

Die saubere Trennung und Dokumentation der Indikationen für die jeweilige Leistung ist entscheidend.

Nein, die Leistungslegende der GOÄ 1036 ("...mit Uterusexstirpation") umfasst explizit nur die Entfernung der Gebärmutter. Wenn aus medizinischer Notwendigkeit, zum Beispiel aufgrund einer Mitbeteiligung der Adnexe am Rissgeschehen oder einer unstillbaren Blutung aus den ovariellen Gefäßen, auch die Eileiter und/oder Eierstöcke entfernt werden müssen (Adnexektomie), handelt es sich um eine eigenständige Leistung. Nach gängiger Auslegung kann hierfür zusätzlich die GOÄ 1145 (Operative Entfernung/Behandlung von Eierstock/Eileiter, einseitig) oder GOÄ 1146 (Operative Entfernung/Behandlung von Eierstock/Eileiter, beidseitig) berechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit für diesen zusätzlichen Schritt muss im Operationsbericht klar und nachvollziehbar dokumentiert sein.

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