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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1036: Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
161.46
Regelhöchstsatz:
2.3
371.35
Höchstsatz:
3.5
565.10
Ausschlüsse:
GOÄ 1081, GOÄ 1085, GOÄ 1501

Leistungsbeschreibung der GOÄ 1036

Die GOÄ-Ziffer 1036 beschreibt die "Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation". Diese Ziffer deckt einen hochkomplexen und akut lebensbedrohlichen Notfalleingriff in der Gynäkologie und Geburtshilfe ab.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Operation der Uterusruptur: Dies ist die zentrale Indikation. Es handelt sich nicht um eine geplante Operation, sondern um die chirurgische Versorgung eines Risses in der Gebärmutterwand, der meist unter der Geburt oder in der späten Schwangerschaft auftritt. Die Versorgung umfasst die Identifikation der Rupturstelle, die Blutstillung und die Stabilisierung der Patientin.
  • mit Uterusexstirpation: Die definitive Versorgung der Ruptur erfolgt durch die vollständige operative Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie). Dies ist in der Regel dann notwendig, wenn eine Naht der Ruptur (Uterusrekonstruktion) nicht möglich oder zu unsicher ist, um eine ausreichende Blutstillung zu gewährleisten.

Die Ziffer 1036 ist somit für eine spezifische Notfallsituation reserviert, bei der die Entfernung des Uterus die therapeutische Konsequenz zur Beherrschung der lebensgefährlichen Blutung aus der rupturierten Gebärmutter darstellt.

Nach gängiger Kommentarlage gilt: "Wenn die Leistung erforderlich ist, kann sie zusätzlich zu geburtshilflichen Leistungen berechnet werden."

Dies unterstreicht den Charakter der Leistung als Maßnahme zur Behandlung einer schweren Komplikation, die neben der eigentlichen Entbindung stehen kann.

GOÄ 1036 in der Praxis: Abrechnung der Notfall-Hysterektomie

Die Operation einer Uterusruptur gehört zu den dramatischsten Notfällen im Kreißsaal und erfordert schnelles, entschiedenes Handeln. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1036 ist dabei ebenso anspruchsvoll und erfordert Präzision, insbesondere weil es sich um eine Ziffer mit einem festen Gebührensatz handelt.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1036

In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1036 zur Anwendung:

  • Szenario 1: Ruptur bei vaginaler Geburt nach Kaiserschnitt (VBAC): Eine Patientin versucht eine vaginale Geburt nach einer vorangegangenen Sectio. Unter der Geburt kommt es zu einem plötzlichen Abfall der fetalen Herztöne und starken Schmerzen. Die Diagnose einer Uterusruptur wird gestellt. Es erfolgt eine sofortige Notfall-Laparotomie. Intraoperativ zeigt sich eine ausgedehnte Ruptur an der alten Kaiserschnittnarbe, die nicht sicher rekonstruiert werden kann. Zur Blutstillung und Lebensrettung wird eine Hysterektomie durchgeführt.
  • Szenario 2: Spontane Ruptur in der Spätschwangerschaft: Eine schwangere Patientin mit einer Uterusanomalie oder nach einer früheren Myomenukleation entwickelt plötzlich massive Bauchschmerzen und Kreislaufinstabilität. Die Ultraschalluntersuchung zeigt freie Flüssigkeit im Bauchraum. Die Notoperation bestätigt eine spontane Uterusruptur. Aufgrund des Zerreißungsgrades des Gewebes ist eine Hysterektomie die einzig sichere Option.
  • Szenario 3: Traumatische Uterusruptur: Eine hochschwangere Patientin ist in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Im Schockraum wird eine akute Blutung im Abdomen festgestellt. Während der Not-Laparotomie wird eine traumatisch bedingte Uterusruptur als Blutungsquelle identifiziert. Die Versorgung erfolgt durch die Exstirpation des Uterus.

Häufige Fehler und Abgrenzungen

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1036 ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Diese Ziffer ist eine der wenigen Ausnahmen in der GOÄ, die mit einem festen Satz bewertet ist.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1036 ist nicht steigerungsfähig. Sie muss zwingend mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Der hohe Punktwert der Leistung trägt der Komplexität und dem Notfallcharakter bereits pauschal Rechnung. Jeglicher Ansatz über dem 1,0-fachen Satz führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Ein weiterer Fehler ist die Anwendung der Ziffer für eine geplante Hysterektomie oder eine Hysterektomie aus anderer Indikation (z.B. bei Atonie ohne Ruptur). Die Leistungslegende ist hier eindeutig: Die Indikation muss die Uterusruptur sein. Für eine Hysterektomie bei postpartaler Atonie wäre beispielsweise die GOÄ 1085 (Abdominale Hysterektomie) die korrekte Ziffer, welche dann auch steigerungsfähig ist.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Aufgrund des Notfallcharakters ist eine lückenlose und präzise Dokumentation unerlässlich, um die Abrechnung gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument.

Dokumentationsbeispiel (Auszug OP-Bericht):

  • Datum/Uhrzeit: 15.08.2023, 02:15 Uhr
  • Präoperative Diagnose: V.a. akute Uterusruptur unter Geburt bei Z.n. Sectio, fetale Bradykardie.
  • Intraoperativer Befund: Nach Notfall-Laparotomie Darstellung einer ca. 8 cm langen, quer verlaufenden Ruptur im Bereich des unteren Uterinsegments an der alten Sectio-Narbe mit aktiver, massiver arterieller Blutung. Geweberänder stark zerfetzt und avital.
  • Durchgeführter Eingriff: Hysterektomie suprazervikal als Ultima-Ratio-Maßnahme zur Beherrschung der lebensbedrohlichen Blutung.
  • Begründung für Hysterektomie: Eine Uterusrekonstruktion war aufgrund der ausgedehnten, avitalen Wundränder und der unstillbaren Blutung technisch nicht möglich und medizinisch nicht vertretbar.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des 1-fachen Satzes bei der GOÄ 1036 ausgeschlossen. Es handelt sich um einen Festbetrag.

Typische Kombinationen

Die Ziffer 1036 ist nach herrschender Auffassung gut mit anderen Leistungen kombinierbar, die nicht bereits Bestandteil des Eingriffs sind.

  • Geburtshilfliche Leistungen: Da die GOÄ 1036 die Komplikation behandelt, kann die Leistung für die Geburt selbst zusätzlich berechnet werden. Dies ist häufig die GOÄ 1003 (Kaiserschnitt), wenn das Kind im Rahmen der Not-Laparotomie entwickelt wird.
  • Anästhesiologische Leistungen: Die Narkoseleistungen aus Abschnitt D sind selbstverständlich separat berechnungsfähig.
  • Intensivmedizinische Betreuung: Die postoperative Überwachung und Behandlung auf der Intensivstation (z.B. GOÄ 435) ist ebenfalls zusätzlich abrechenbar.
  • Bluttransfusionen: Leistungen im Zusammenhang mit der Gabe von Blutprodukten (z.B. GOÄ 284, 285) sind typische Begleitleistungen.

Ausschlüsse

Nicht neben der GOÄ 1036 berechnungsfähig sind Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der Operation gelten. Dazu gehören in der Regel:

  • Standard-Hysterektomie-Ziffern wie GOÄ 1085 (Abdominale Hysterektomie). Die GOÄ 1036 ist die spezifischere Ziffer für die Indikation "Uterusruptur".
  • Die alleinige Wundversorgung oder der Bauchdeckenverschluss.
  • Eine explorative Laparotomie (z.B. GOÄ 1501), da die Eröffnung der Bauchhöhle bereits Teil des Eingriffs nach GOÄ 1036 ist.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist die GOÄ 1036 nicht steigerbar, obwohl es ein hochkomplexer Notfalleingriff ist?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für einige wenige, besonders aufwendige oder kostenintensive Leistungen feste Gebührensätze vor. Die GOÄ 1036 gehört zu dieser Kategorie. Der Verordnungsgeber hat hier den durchschnittlichen Aufwand, die Schwierigkeit und den Notfallcharakter bereits in die hohe Punktzahl der Leistung eingerechnet. Das Ergebnis ist ein Festbetrag, der mit dem 1-fachen Satz abgerechnet wird. Dies dient der Vereinfachung und vermeidet Auseinandersetzungen über die Angemessenheit des Steigerungsfaktors bei einem ohnehin maximal anspruchsvollen Eingriff.

Kann ich die GOÄ 1036 abrechnen, wenn die Ruptur erst intraoperativ während einer geplanten Sectio entdeckt wird?

Ja, das ist ein klassischer und abrechnungstechnisch korrekter Anwendungsfall. Die geplante Leistung war der Kaiserschnitt (z.B. GOÄ 1003). Die intraoperativ entdeckte Uterusruptur stellt eine neue, unerwartete und lebensbedrohliche Situation dar, die eine erhebliche Ausweitung des Eingriffs erfordert. Die Hysterektomie nach GOÄ 1036 ist in diesem Fall eine eigenständige, medizinisch notwendige Leistung zur Behandlung dieser schweren Komplikation. Nach herrschender Kommentarlage können daher beide Leistungen, die Sectio und die Operation der Ruptur, nebeneinander abgerechnet werden, da sie unterschiedliche medizinische Zwecke erfüllen.

Welche geburtshilflichen Leistungen können konkret neben der GOÄ 1036 stehen?

Grundsätzlich können alle Leistungen, die der eigentlichen Geburt des Kindes dienen, neben der GOÄ 1036 abgerechnet werden, da diese Ziffer ausschließlich die Versorgung der mütterlichen Komplikation (Ruptur) beschreibt. Dazu gehören:

  • GOÄ 1003 (Kaiserschnitt), wenn das Kind im Rahmen der Laparotomie entwickelt wird.
  • GOÄ 1001/1002 (Zangen-/Vakuumextraktion), falls diese versucht wurde, bevor die Ruptur zur Laparotomie zwang.
  • Leistungen der Geburtsleitung wie GOÄ 970 ff., wenn die Ruptur während einer überwachten vaginalen Geburt auftrat.

Die saubere Trennung und Dokumentation der Indikationen für die jeweilige Leistung ist entscheidend.

Ist die Entfernung der Eileiter und/oder Eierstöcke (Adnexe) in der GOÄ 1036 enthalten?

Nein, die Leistungslegende der GOÄ 1036 ("...mit Uterusexstirpation") umfasst explizit nur die Entfernung der Gebärmutter. Wenn aus medizinischer Notwendigkeit, zum Beispiel aufgrund einer Mitbeteiligung der Adnexe am Rissgeschehen oder einer unstillbaren Blutung aus den ovariellen Gefäßen, auch die Eileiter und/oder Eierstöcke entfernt werden müssen (Adnexektomie), handelt es sich um eine eigenständige Leistung. Nach gängiger Auslegung kann hierfür zusätzlich die GOÄ 1121 (Exstirpation eines oder beider Eierstöcke und/oder Eileiter, abdominal) berechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit für diesen zusätzlichen Schritt muss im Operationsbericht klar und nachvollziehbar dokumentiert sein.

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