Die GOÄ-Ziffer 1036 beschreibt die "Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation". Diese Ziffer deckt einen hochkomplexen und akut lebensbedrohlichen Notfalleingriff in der Gynäkologie und Geburtshilfe ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die Ziffer 1036 ist somit für eine spezifische Notfallsituation reserviert, bei der die Entfernung des Uterus die therapeutische Konsequenz zur Beherrschung der lebensgefährlichen Blutung aus der rupturierten Gebärmutter darstellt.
Nach gängiger Kommentarlage gilt: "Wenn die Leistung erforderlich ist, kann sie zusätzlich zu geburtshilflichen Leistungen berechnet werden."
Dies unterstreicht den Charakter der Leistung als Maßnahme zur Behandlung einer schweren Komplikation, die neben der eigentlichen Entbindung stehen kann.
Die Operation einer Uterusruptur gehört zu den dramatischsten Notfällen im Kreißsaal und erfordert schnelles, entschiedenes Handeln. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1036 ist dabei ebenso anspruchsvoll und erfordert Präzision, insbesondere weil es sich um eine Ziffer mit einem festen Gebührensatz handelt.
In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1036 zur Anwendung:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1036 ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Diese Ziffer ist eine der wenigen Ausnahmen in der GOÄ, die mit einem festen Satz bewertet ist.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1036 ist nicht steigerungsfähig. Sie muss zwingend mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Der hohe Punktwert der Leistung trägt der Komplexität und dem Notfallcharakter bereits pauschal Rechnung. Jeglicher Ansatz über dem 1,0-fachen Satz führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Ein weiterer Fehler ist die Anwendung der Ziffer für eine geplante Hysterektomie oder eine Hysterektomie aus anderer Indikation (z.B. bei Atonie ohne Ruptur). Die Leistungslegende ist hier eindeutig: Die Indikation muss die Uterusruptur sein. Für eine Hysterektomie bei postpartaler Atonie wäre beispielsweise die GOÄ 1085 (Abdominale Hysterektomie) die korrekte Ziffer, welche dann auch steigerungsfähig ist.
Aufgrund des Notfallcharakters ist eine lückenlose und präzise Dokumentation unerlässlich, um die Abrechnung gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Der Operationsbericht ist das zentrale Dokument.
Dokumentationsbeispiel (Auszug OP-Bericht):
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des 1-fachen Satzes bei der GOÄ 1036 ausgeschlossen. Es handelt sich um einen Festbetrag.
Die Ziffer 1036 ist nach herrschender Auffassung gut mit anderen Leistungen kombinierbar, die nicht bereits Bestandteil des Eingriffs sind.
Nicht neben der GOÄ 1036 berechnungsfähig sind Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der Operation gelten. Dazu gehören in der Regel:
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für einige wenige, besonders aufwendige oder kostenintensive Leistungen feste Gebührensätze vor. Die GOÄ 1036 gehört zu dieser Kategorie. Der Verordnungsgeber hat hier den durchschnittlichen Aufwand, die Schwierigkeit und den Notfallcharakter bereits in die hohe Punktzahl der Leistung eingerechnet. Das Ergebnis ist ein Festbetrag, der mit dem 1-fachen Satz abgerechnet wird. Dies dient der Vereinfachung und vermeidet Auseinandersetzungen über die Angemessenheit des Steigerungsfaktors bei einem ohnehin maximal anspruchsvollen Eingriff.
Ja, das ist ein klassischer und abrechnungstechnisch korrekter Anwendungsfall. Die geplante Leistung war der Kaiserschnitt (z.B. GOÄ 1003). Die intraoperativ entdeckte Uterusruptur stellt eine neue, unerwartete und lebensbedrohliche Situation dar, die eine erhebliche Ausweitung des Eingriffs erfordert. Die Hysterektomie nach GOÄ 1036 ist in diesem Fall eine eigenständige, medizinisch notwendige Leistung zur Behandlung dieser schweren Komplikation. Nach herrschender Kommentarlage können daher beide Leistungen, die Sectio und die Operation der Ruptur, nebeneinander abgerechnet werden, da sie unterschiedliche medizinische Zwecke erfüllen.
Grundsätzlich können alle Leistungen, die der eigentlichen Geburt des Kindes dienen, neben der GOÄ 1036 abgerechnet werden, da diese Ziffer ausschließlich die Versorgung der mütterlichen Komplikation (Ruptur) beschreibt. Dazu gehören:
Die saubere Trennung und Dokumentation der Indikationen für die jeweilige Leistung ist entscheidend.
Nein, die Leistungslegende der GOÄ 1036 ("...mit Uterusexstirpation") umfasst explizit nur die Entfernung der Gebärmutter. Wenn aus medizinischer Notwendigkeit, zum Beispiel aufgrund einer Mitbeteiligung der Adnexe am Rissgeschehen oder einer unstillbaren Blutung aus den ovariellen Gefäßen, auch die Eileiter und/oder Eierstöcke entfernt werden müssen (Adnexektomie), handelt es sich um eine eigenständige Leistung. Nach gängiger Auslegung kann hierfür zusätzlich die GOÄ 1121 (Exstirpation eines oder beider Eierstöcke und/oder Eileiter, abdominal) berechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit für diesen zusätzlichen Schritt muss im Operationsbericht klar und nachvollziehbar dokumentiert sein.