Die GOÄ-Ziffer 1040 gehört zum Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine hochspezifische Notfallleistung in der Neonatologie. Der offizielle Leistungstext lautet:
"Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung – auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekter Herzmassage"
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:
Nach gängiger Kommentarlage ist der Leistungsinhalt der Nr. 1040 weniger umfassend als der der allgemeinen Reanimationsziffer GOÄ 429.
Nach Kommentarlage (z.B. Brück) kann statt der Nr. 1040 im Rahmen einer Reanimation auch die höher bewertete Nr. 429 angesetzt werden. Ein Ansatz beider Ziffern nebeneinander ist jedoch ausgeschlossen. Der Leistungsinhalt der Nr. 1040 ist schon erfüllt, wenn eine Maskenbeatmung des Neugeborenen durchgeführt wird.
Eine Besonderheit dieser Ziffer ist, dass sie zu den Leistungen mit festem Gebührensatz gehört. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht möglich.
Die Reanimation eines Neugeborenen ist eine der stressigsten und anspruchsvollsten Situationen im klinischen Alltag. Inmitten des Notfalls muss die Abrechnung zwar sekundär sein, aber für die spätere Liquidation ist eine saubere Dokumentation und korrekte Ziffernwahl unerlässlich. Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie die GOÄ 1040 prüfungssicher anwenden.
Gerade bei Notfallziffern kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Diese Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden:
Praxisbewährter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1040 ist eine Leistung zu festen Sätzen. Für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe etc.) gilt hier ausnahmslos der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier wirkungslos und führt unweigerlich zu einer Rechnungskürzung.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen. Notieren Sie die entscheidenden Parameter stichpunktartig und zeitnah.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum, Uhrzeit: 14:32 Uhr. Spontangeburt. Postpartal: Neugeborenes schlaff, zyanotisch, keine Spontanatmung. Apgar-Werte: 3 (1 Min) / 6 (5 Min) / 8 (10 Min). Maßnahmen: Sofortige Maskenbeatmung mit 100% O2 für ca. 3 Minuten. Darunter rasche Stabilisierung von Herzfrequenz (>100/min) und Einsetzen der Spontanatmung. Keine Intubation oder Herzmassage notwendig. Diagnose: Postpartale Asphyxie."
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1040 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier einen festen Satz (1,0-fach) vor. Der besondere Aufwand der Notfallsituation ist bereits in der hohen Punktzahl der Ziffer berücksichtigt.
Während der Reanimation erbrachte, selbstständige Leistungen, die nicht im Leistungstext der GOÄ 1040 enthalten sind, können und sollten zusätzlich abgerechnet werden. Nach herrschender Auffassung sind dies insbesondere:
Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1040 mit den folgenden Ziffern ist ausgeschlossen:
Achtung, Ausschluss: Neben der GOÄ-Nr. 1040 sind die Ziffern 427 (Intubation), 429 (Kardiopulmonale Reanimation), 501 (Sauerstoffinsufflation) und 1529 (Erstversorgung eines Neugeborenen) nicht berechnungsfähig.
Der Ausschluss der GOÄ 1529 (Erstversorgung) begründet sich darin, dass die Reanimation eine weitaus umfassendere und spezifischere Leistung darstellt, welche die Maßnahmen der einfachen Erstversorgung konsumiert.
Ja, eine fachgerecht durchgeführte apparative Beatmung mittels Maske und Beutel ist für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1040 absolut ausreichend. Der Leistungstext formuliert die Intubation und die Herzmassage explizit als optionale Bestandteile („...auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich...“). Die entscheidende Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit der Reanimation bei einem asphyktischen Neugeborenen. Sobald Sie mit einer apparativen Beatmung beginnen, ist der Leistungsinhalt erfüllt. Eine gute Dokumentation des Apgar-Scores und der eingeleiteten Maßnahme ist für die Nachvollziehbarkeit entscheidend.
Diese Entscheidung hängt von der Komplexität und Dauer der Reanimationsmaßnahmen ab. Die GOÄ 1040 ist speziell für die initiale Reanimation des asphyktischen Neugeborenen konzipiert. Die GOÄ 429 beschreibt die allgemeine „Kardiopulmonale Reanimation“ und ist höher bewertet. Nach gängiger Kommentarlage wird die GOÄ 429 dann herangezogen, wenn die Wiederbelebungsmaßnahmen über die initialen Schritte hinausgehen, besonders langwierig sind (oft wird eine Dauer von über 10 Minuten als Orientierung genannt) und einen erheblich höheren Aufwand erfordern. Die Wahl muss im Einzelfall getroffen und gut dokumentiert werden. Ein Nebeneinander beider Ziffern ist strikt ausgeschlossen.
Die GOÄ 1040 gehört zu den sogenannten „Leistungen zu festen Sätzen“. Die Gebührenordnung hat für einige wenige, klar definierte Leistungen festgelegt, dass diese immer nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden dürfen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der hohe Aufwand und die besondere Schwierigkeit bereits in der Punktzahl und dem daraus resultierenden Honorar adäquat abgebildet sind. Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 GOÄ ist für diese Ziffern explizit ausgenommen. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern daher konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.
Hier greift das Zielleistungsprinzip bzw. der Grundsatz, dass eine umfassendere Leistung eine weniger umfassende Leistung beinhaltet. Die GOÄ 1040 beschreibt eine intensive Notfallmaßnahme, die weit über die routinemäßige Erstversorgung nach GOÄ 1529 (Absaugen, Abnabelung, Prophylaxen etc.) hinausgeht. Die Reanimation ist die „höherwertige“ und spezifischere Leistung in dieser Situation. Daher konsumiert die Abrechnung der GOÄ 1040 die Möglichkeit, die GOÄ 1529 im selben Behandlungskontext anzusetzen. Der Abrechnungsausschluss ist in der Gebührenordnung klar geregelt, um Doppelhonorierungen für inhaltlich überschneidende Leistungen zu vermeiden.