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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1040: Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung - auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekter Herzmassage

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
20.4
Regelhöchstsatz:
2.3
46.92
Höchstsatz:
3.5
71.40
Ausschlüsse:
427, 429, 501, 1529

GOÄ Ziffer 1040: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1040 gehört zum Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine hochspezifische Notfallleistung in der Neonatologie. Der offizielle Leistungstext lautet:

"Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung – auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekter Herzmassage"

Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:

  • Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen: Dies definiert klar die Patientengruppe und die Indikation. Es handelt sich um einen lebensbedrohlichen Zustand des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt, der durch Sauerstoffmangel (Asphyxie) gekennzeichnet ist und sofortige Wiederbelebungsmaßnahmen erfordert.
  • ...durch apparative Beatmung: Dies ist die zentrale therapeutische Maßnahme. Wichtig ist hierbei, dass der Leistungsinhalt bereits bei einer einfachen Maskenbeatmung erfüllt ist.
  • ...auch mit Intubation: Die endotracheale Intubation ist explizit als fakultativer Bestandteil genannt. Sie ist also in der Leistung enthalten, aber keine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der Ziffer 1040.
  • ...gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekter Herzmassage: Auch die Herzdruckmassage ist ein optionaler Leistungsbestandteil. Ihre Durchführung ist ebenfalls von der GOÄ 1040 abgedeckt, aber für die Abrechnung nicht obligatorisch.

Nach gängiger Kommentarlage ist der Leistungsinhalt der Nr. 1040 weniger umfassend als der der allgemeinen Reanimationsziffer GOÄ 429.

Nach Kommentarlage (z.B. Brück) kann statt der Nr. 1040 im Rahmen einer Reanimation auch die höher bewertete Nr. 429 angesetzt werden. Ein Ansatz beider Ziffern nebeneinander ist jedoch ausgeschlossen. Der Leistungsinhalt der Nr. 1040 ist schon erfüllt, wenn eine Maskenbeatmung des Neugeborenen durchgeführt wird.

Eine Besonderheit dieser Ziffer ist, dass sie zu den Leistungen mit festem Gebührensatz gehört. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht möglich.

Die GOÄ 1040 im Praxisalltag: Wann und wie abrechnen?

Die Reanimation eines Neugeborenen ist eine der stressigsten und anspruchsvollsten Situationen im klinischen Alltag. Inmitten des Notfalls muss die Abrechnung zwar sekundär sein, aber für die spätere Liquidation ist eine saubere Dokumentation und korrekte Ziffernwahl unerlässlich. Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie die GOÄ 1040 prüfungssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1040

  • Szenario 1: Die „einfache“ Asphyxie. Unmittelbar nach der Geburt zeigt ein Neugeborenes eine primäre Apnoe und Zyanose (Apgar nach 1 Min: 4). Der anwesende Pädiater oder Gynäkologe beginnt sofort mit einer Maskenbeatmung mit 100% Sauerstoff. Nach kurzer Zeit normalisiert sich die Herzfrequenz und das Kind beginnt selbstständig zu atmen. Die GOÄ 1040 ist hier vollumfänglich erfüllt und abrechenbar.
  • Szenario 2: Notwendige Intubation. Ein Neugeborenes zeigt nach einer komplizierten Geburt eine schwere Asphyxie mit Bradykardie (Apgar nach 1 Min: 2). Die Maskenbeatmung führt nicht zum Erfolg. Der Arzt intubiert das Kind endotracheal und beatmet es, bis sich die Vitalparameter stabilisieren. Auch hier ist die GOÄ 1040 die korrekte Ziffer, da die Intubation explizit Leistungsinhalt ist.
  • Szenario 3: Komplette Reanimation. Ein Neugeborenes ist nach der Geburt leblos, ohne Spontanatmung und mit nicht tastbarem Puls (Apgar nach 1 Min: 1). Es wird sofort mit der Beatmung via Maske begonnen, parallel dazu wird eine extrathorakale Herzdruckmassage durchgeführt. Zusätzlich wird ein Nabelvenenkatheter gelegt und Adrenalin verabreicht. Die Reanimationsmaßnahmen selbst (Beatmung, Herzmassage) werden über die GOÄ 1040 abgerechnet. Die Anlage des Katheters und die Injektion sind separat berechnungsfähig.

Häufige Fehler und Fallstricke bei der Abrechnung

Gerade bei Notfallziffern kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Diese Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden:

  1. Falsche Steigerung: Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Ziffer 1040 über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies ist nicht zulässig.
  2. Doppelabrechnung mit GOÄ 429: Die GOÄ 1040 und die GOÄ 429 (Kardiopulmonale Reanimation) schließen sich gegenseitig aus. Es muss eine Entscheidung getroffen werden, welche Ziffer den erbrachten Aufwand besser abbildet. Die GOÄ 429 ist in der Regel für länger andauernde und komplexere Reanimationen vorgesehen.
  3. Zusätzliche Abrechnung von Leistungsinhalten: Die Intubation (GOÄ 427) oder die Sauerstoffinsufflation (GOÄ 501) dürfen nicht zusätzlich berechnet werden, da sie bereits Bestandteil der GOÄ 1040 sind.

Praxisbewährter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1040 ist eine Leistung zu festen Sätzen. Für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe etc.) gilt hier ausnahmslos der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier wirkungslos und führt unweigerlich zu einer Rechnungskürzung.

Dokumentation: Das A und O für eine sichere Abrechnung

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen. Notieren Sie die entscheidenden Parameter stichpunktartig und zeitnah.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"Datum, Uhrzeit: 14:32 Uhr. Spontangeburt. Postpartal: Neugeborenes schlaff, zyanotisch, keine Spontanatmung. Apgar-Werte: 3 (1 Min) / 6 (5 Min) / 8 (10 Min). Maßnahmen: Sofortige Maskenbeatmung mit 100% O2 für ca. 3 Minuten. Darunter rasche Stabilisierung von Herzfrequenz (>100/min) und Einsetzen der Spontanatmung. Keine Intubation oder Herzmassage notwendig. Diagnose: Postpartale Asphyxie."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1040 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier einen festen Satz (1,0-fach) vor. Der besondere Aufwand der Notfallsituation ist bereits in der hohen Punktzahl der Ziffer berücksichtigt.

Sinnvolle Kombinationspartner

Während der Reanimation erbrachte, selbstständige Leistungen, die nicht im Leistungstext der GOÄ 1040 enthalten sind, können und sollten zusätzlich abgerechnet werden. Nach herrschender Auffassung sind dies insbesondere:

  • Injektionen (z.B. GOÄ 252 ff.): Die Gabe von Notfallmedikamenten wie Adrenalin.
  • Anlage eines Nabelvenenkatheters (GOÄ 299): Für den schnellen medikamentösen Zugang.
  • Infusionen (GOÄ 271, 272): Wenn eine Infusionstherapie eingeleitet wird.
  • Untersuchungen und Beratungen: Vor oder nach der Reanimation können je nach Fallkonstellation weitere Ziffern (z.B. GOÄ 6, GOÄ 8, GOÄ 4) anfallen.

Abrechnungsausschlüsse

Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1040 mit den folgenden Ziffern ist ausgeschlossen:

Achtung, Ausschluss: Neben der GOÄ-Nr. 1040 sind die Ziffern 427 (Intubation), 429 (Kardiopulmonale Reanimation), 501 (Sauerstoffinsufflation) und 1529 (Erstversorgung eines Neugeborenen) nicht berechnungsfähig.

Der Ausschluss der GOÄ 1529 (Erstversorgung) begründet sich darin, dass die Reanimation eine weitaus umfassendere und spezifischere Leistung darstellt, welche die Maßnahmen der einfachen Erstversorgung konsumiert.

Häufig gestellte Fragen

Reicht eine einfache Maskenbeatmung aus, um die GOÄ 1040 abzurechnen, oder ist immer eine Intubation nötig?

Ja, eine fachgerecht durchgeführte apparative Beatmung mittels Maske und Beutel ist für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1040 absolut ausreichend. Der Leistungstext formuliert die Intubation und die Herzmassage explizit als optionale Bestandteile („...auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich...“). Die entscheidende Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit der Reanimation bei einem asphyktischen Neugeborenen. Sobald Sie mit einer apparativen Beatmung beginnen, ist der Leistungsinhalt erfüllt. Eine gute Dokumentation des Apgar-Scores und der eingeleiteten Maßnahme ist für die Nachvollziehbarkeit entscheidend.

Wann sollte ich statt der GOÄ 1040 die höher bewertete GOÄ 429 ansetzen?

Diese Entscheidung hängt von der Komplexität und Dauer der Reanimationsmaßnahmen ab. Die GOÄ 1040 ist speziell für die initiale Reanimation des asphyktischen Neugeborenen konzipiert. Die GOÄ 429 beschreibt die allgemeine „Kardiopulmonale Reanimation“ und ist höher bewertet. Nach gängiger Kommentarlage wird die GOÄ 429 dann herangezogen, wenn die Wiederbelebungsmaßnahmen über die initialen Schritte hinausgehen, besonders langwierig sind (oft wird eine Dauer von über 10 Minuten als Orientierung genannt) und einen erheblich höheren Aufwand erfordern. Die Wahl muss im Einzelfall getroffen und gut dokumentiert werden. Ein Nebeneinander beider Ziffern ist strikt ausgeschlossen.

Warum kann ich die GOÄ 1040 nicht steigern? Es war doch ein extremer Notfall mit hohem Stressfaktor.

Die GOÄ 1040 gehört zu den sogenannten „Leistungen zu festen Sätzen“. Die Gebührenordnung hat für einige wenige, klar definierte Leistungen festgelegt, dass diese immer nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden dürfen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der hohe Aufwand und die besondere Schwierigkeit bereits in der Punktzahl und dem daraus resultierenden Honorar adäquat abgebildet sind. Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 GOÄ ist für diese Ziffern explizit ausgenommen. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern daher konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.

Die Erstversorgung des Neugeborenen (GOÄ 1529) fand ja auch statt. Warum kann ich sie nicht zusätzlich abrechnen?

Hier greift das Zielleistungsprinzip bzw. der Grundsatz, dass eine umfassendere Leistung eine weniger umfassende Leistung beinhaltet. Die GOÄ 1040 beschreibt eine intensive Notfallmaßnahme, die weit über die routinemäßige Erstversorgung nach GOÄ 1529 (Absaugen, Abnabelung, Prophylaxen etc.) hinausgeht. Die Reanimation ist die „höherwertige“ und spezifischere Leistung in dieser Situation. Daher konsumiert die Abrechnung der GOÄ 1040 die Möglichkeit, die GOÄ 1529 im selben Behandlungskontext anzusetzen. Der Abrechnungsausschluss ist in der Gebührenordnung klar geregelt, um Doppelhonorierungen für inhaltlich überschneidende Leistungen zu vermeiden.

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