Die GOÄ-Ziffer 1041 beschreibt die „Entfernung der Nachgeburt oder von Resten durch inneren Eingriff mit oder ohne Kürettement“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und kommt bei geburtshilflichen Komplikationen zum Einsatz.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:
Die entscheidende Abgrenzung zur regulären Geburtshilfe liefert die Kommentarlage, insbesondere die Auslegungen der Bundesärztekammer zur inhaltlich vergleichbaren Vorgängerziffer. Hier wird unmissverständlich klargestellt, wann eine gesonderte Berechnung gerechtfertigt ist:
„Die normale Entfernung der Plazenta durch Ziehen an der Nabelschnur oder Entfernung mit der Hand ist u. E. Bestandteil der Leistung nach Nr. 1032 [Schnittentbindung] und somit nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 der GOÄ nicht gesondert mit der Nr. 1041 berechenbar. Anders stellt sich die Situation bei unvollständiger Plazenta dar [...] Die Entfernung der Plazentareste hat hier eine eigenständige Indikation, und somit ist in diesem Fall die Nr. 1041 neben der Nr. 1032 berechenbar.“
Zusammenfassend ist die GOÄ 1041 also für einen interventionellen Eingriff vorgesehen, der aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit – wie Plazentaretention oder verbliebenen Resten – erforderlich wird und über die Standardversorgung im Rahmen einer Geburt hinausgeht.
Die GOÄ 1041 ist eine jener Ziffern, die im geburtshilflichen Alltag regelmäßig zu Diskussionen mit Kostenträgern führt. Der Grund liegt in der Abgrenzung zur regulären Geburtspauschale. Ein präzises Verständnis und eine saubere Dokumentation sind daher unerlässlich, um Kürzungen zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Leistung revisionssicher anwenden.
In diesen typischen klinischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1041 nach herrschender Auffassung gerechtfertigt:
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1041 ist die Anwendung bei einer physiologischen Nachgeburtsperiode. Die Leistung ist nicht für den Standardvorgang vorgesehen.
Achtung: Grundsatz der Zielleistung beachten!
Die routinemäßige, auch manuell unterstützte Entfernung einer bereits gelösten Plazenta ist integraler Bestandteil der Geburtsleistung (z.B. GOÄ 1030, 1031, 1032) und kann nicht zusätzlich mit der GOÄ 1041 abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 GOÄ, wonach für eine Leistung nur eine Gebühr berechnet werden darf, auch wenn sie sich aus mehreren Einzelschritten zusammensetzt.
Ein weiterer, oft übersehener Punkt ist die korrekte Abrechnung des Honorars. Die GOÄ 1041 unterliegt einer besonderen Regelung, die keine Spielräume zulässt.
Die Begründung für den Ansatz der GOÄ 1041 muss direkt aus Ihrer Dokumentation hervorgehen. Machen Sie es dem Prüfer leicht, die medizinische Notwendigkeit nachzuvollziehen. Ein konkreter Dokumentationseintrag könnte so aussehen:
„TT.MM.JJJJ, 14:30 Uhr: Postpartale Situation nach Spontangeburt. Anhaltende atonische Nachblutung >500ml. Inspektion der Plazenta zeigt Defekt am mütterlichen Anteil, V.a. fehlender Kotyledon. Sonographisch echoreiches Areal 3x4 cm im Fundus uteri. Indikation zur sofortigen intrauterinen Revision gestellt. Durchführung: Manuelle Nachtastung und stumpfe Kürettage in Analgosedierung. Ergebnis: Bergung eines ca. 3x3 cm großen Plazentarestes. Blutung anschließend sistierend, Uterus gut kontrahiert.“
Mit einer solchen Dokumentation ist die eigenständige Indikation für die GOÄ 1041 klar belegt und für Kostenträger nachvollziehbar.
Die GOÄ-Ziffer 1041 ist eine Ausnahme in der Gebührenordnung. Sie ist nicht steigerungsfähig. Für diese Leistung ist ein Festsatz vorgesehen, der dem 1,0-fachen Gebührensatz entspricht. Eine Abrechnung mit dem 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz ist unzulässig und führt zwangsläufig zu einer Kürzung.
Die GOÄ 1041 wird häufig in Kombination mit folgenden Leistungen abgerechnet:
Ein direkter numerischer Ausschluss zu anderen Ziffern besteht nicht. Der Ausschluss ist inhaltlicher Natur: Die GOÄ 1041 ist nicht für die unkomplizierte, routinemäßige Entfernung der Nachgeburt berechnungsfähig, da dies bereits Teil der Geburtsleistung ist.
Die GOÄ 1041 ist neben einer Geburtsziffer nur dann berechnungsfähig, wenn eine eigenständige medizinische Indikation für den Eingriff vorliegt, die über die Routineversorgung hinausgeht. Dies ist der Fall bei Komplikationen wie einer unvollständigen Plazenta (Placenta incompleta), verbliebenen Plazentaresten (z.B. nachgewiesen durch Ultraschall) oder einer festsitzenden Plazenta (Placenta accreta/adhaerens), die eine manuelle Lösung erfordert. Die normale, auch manuell unterstützte Entfernung der vollständigen, bereits gelösten Plazenta ist hingegen Bestandteil der Geburtsleistung und rechtfertigt keinen zusätzlichen Ansatz der GOÄ 1041.
Für eine revisionssichere Dokumentation sind folgende Punkte entscheidend:
Ja, diese Regelung gilt ausnahmslos. Die GOÄ-Ziffer 1041 gehört zu den wenigen Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte, für die ein fester Satz festgelegt ist. Das bedeutet, der Gebührenrahmen von § 5 GOÄ ist hier außer Kraft gesetzt. Die Leistung darf und kann ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung auf den 2,3-fachen oder gar 3,5-fachen Satz, auch bei außergewöhnlicher Schwierigkeit oder hohem Zeitaufwand, ist nicht zulässig. Dies ist eine spezifische Vorgabe der Gebührenordnung für diese Ziffer.
Nein, hier ist eine klare Abgrenzung erforderlich. Die Entfernung einer bereits vollständig von der Uteruswand gelösten Plazenta aus dem Uterus oder der Vagina, auch wenn dies manuell geschieht (z.B. durch den Credé-Handgriff oder manuelles Herausfördern), gilt als Bestandteil der Geburtshilfeleistung. Die GOÄ 1041 zielt auf die pathologische Situation ab, in der die Plazenta oder Teile davon noch an der Uteruswand haften (Placenta adhaerens) oder Reste verblieben sind und ein aktiver intrauteriner Eingriff zur Lösung und Entfernung notwendig wird. Die reine Bergung einer bereits gelösten Plazenta ist daher nicht mit GOÄ 1041 berechnungsfähig.