GOÄ-Ziffer 1041: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1041 beschreibt die „Entfernung der Nachgeburt oder von Resten durch inneren Eingriff mit oder ohne Kürettement“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und kommt bei geburtshilflichen Komplikationen zum Einsatz.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:
- Entfernung der Nachgeburt oder von Resten: Dies präzisiert den Anlass des Eingriffs. Es geht nicht um die physiologische, unkomplizierte Nachgeburtsperiode, sondern um eine pathologische Situation, in der entweder die gesamte Plazenta (Nachgeburt) nicht spontan gelöst wird oder Teile davon (Reste) im Uterus verbleiben.
- durch inneren Eingriff: Hiermit ist ein intrauteriner, also in der Gebärmutterhöhle stattfindender, manueller oder instrumenteller Eingriff gemeint. Das bloße Ziehen an der Nabelschnur fällt explizit nicht darunter.
- mit oder ohne Kürettement: Diese Formulierung stellt klar, dass sowohl die rein manuelle Ausräumung (Nachtastung) als auch die instrumentelle Ausschabung (Kürettage) vom Leistungsinhalt umfasst sind.
Die entscheidende Abgrenzung zur regulären Geburtshilfe liefert die Kommentarlage, insbesondere die Auslegungen der Bundesärztekammer zur inhaltlich vergleichbaren Vorgängerziffer. Hier wird unmissverständlich klargestellt, wann eine gesonderte Berechnung gerechtfertigt ist:
„Die normale Entfernung der Plazenta durch Ziehen an der Nabelschnur oder Entfernung mit der Hand ist u. E. Bestandteil der Leistung nach Nr. 1032 [Schnittentbindung] und somit nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 der GOÄ nicht gesondert mit der Nr. 1041 berechenbar. Anders stellt sich die Situation bei unvollständiger Plazenta dar [...] Die Entfernung der Plazentareste hat hier eine eigenständige Indikation, und somit ist in diesem Fall die Nr. 1041 neben der Nr. 1032 berechenbar.“
Zusammenfassend ist die GOÄ 1041 also für einen interventionellen Eingriff vorgesehen, der aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit – wie Plazentaretention oder verbliebenen Resten – erforderlich wird und über die Standardversorgung im Rahmen einer Geburt hinausgeht.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1041 in der Praxis: Wann und wie abrechnen?
Die GOÄ 1041 ist eine jener Ziffern, die im geburtshilflichen Alltag regelmäßig zu Diskussionen mit Kostenträgern führt. Der Grund liegt in der Abgrenzung zur regulären Geburtspauschale. Ein präzises Verständnis und eine saubere Dokumentation sind daher unerlässlich, um Kürzungen zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Leistung revisionssicher anwenden.
Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1041
In diesen typischen klinischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1041 nach herrschender Auffassung gerechtfertigt:
- Postpartale Blutung durch Plazentareste: Nach einer Spontangeburt kommt es zu einer anhaltenden, übermäßigen Blutung. Eine Ultraschalluntersuchung zeigt suspektes, echoreiches Material im Uterus. Es erfolgt eine manuelle intrauterine Nachtastung mit anschließender Kürettage, bei der Plazentareste entfernt werden.
- Inkomplette Plazenta nach Kaiserschnitt: Nach der Entwicklung des Kindes bei einer Sectio caesarea (GOÄ 1032) wird die Plazenta entwickelt. Bei der obligatorischen Inspektion auf Vollständigkeit wird festgestellt, dass ein Kotyledon fehlt. Zur Vermeidung einer späteren Blutung oder Endometritis wird der Uterus umgehend manuell revidiert, um den Rest zu entfernen. Hier liegt eine klare, eigenständige Indikation vor.
- Manuelle Plazentalösung bei Retention: Mehr als 30 Minuten nach der Geburt des Kindes hat sich die Plazenta noch nicht gelöst (Placenta adhaerens). Nach frustranem Versuch der medikamentösen Unterstützung wird eine manuelle Lösung der Plazenta aus dem Uterus in Narkose erforderlich.
- Intrauterine Revision bei Verdacht auf Plazentareste nach Z.n. Sectio: Nach einer Spontangeburt bei einer Patientin mit Zustand nach vorangegangener Schnittentbindung wird aufgrund des Verdachts auf verbliebene Plazentareste (z.B. bei Blutung oder unvollständiger Plazenta) eine intrauterine Revision durchgeführt. Werden dabei Plazentareste entfernt, ist die GOÄ 1041 berechnungsfähig. Eine rein diagnostische Nachtastung zur Überprüfung der Narbenintegrität ohne die Intention oder das Ergebnis einer Entfernung von Resten entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 1041.
Häufige Fehler & Ausschlusskriterien: Hier ist Vorsicht geboten
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1041 ist die Anwendung bei einer physiologischen Nachgeburtsperiode. Die Leistung ist nicht für den Standardvorgang vorgesehen.
Achtung: Grundsatz der Zielleistung beachten!
Die routinemäßige, auch manuell unterstützte Entfernung einer bereits gelösten Plazenta ist integraler Bestandteil der Geburtsleistung (z.B. GOÄ 1030, 1031, 1032) und kann nicht zusätzlich mit der GOÄ 1041 abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 GOÄ, wonach für eine Leistung nur eine Gebühr berechnet werden darf, auch wenn sie sich aus mehreren Einzelschritten zusammensetzt.
Ein weiterer, oft übersehener Punkt ist die korrekte Abrechnung des Honorars. Die GOÄ 1041 ist, wie die meisten Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte, steigerungsfähig und unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 5 GOÄ.
Tipps für eine revisionssichere Dokumentation
Die Begründung für den Ansatz der GOÄ 1041 muss direkt aus Ihrer Dokumentation hervorgehen. Machen Sie es dem Prüfer leicht, die medizinische Notwendigkeit nachzuvollziehen. Ein konkreter Dokumentationseintrag könnte so aussehen:
„TT.MM.JJJJ, 14:30 Uhr: Postpartale Situation nach Spontangeburt. Anhaltende atonische Nachblutung >500ml. Inspektion der Plazenta zeigt Defekt am mütterlichen Anteil, V.a. fehlender Kotyledon. Sonographisch echoreiches Areal 3x4 cm im Fundus uteri. Indikation zur sofortigen intrauterinen Revision gestellt. Durchführung: Manuelle Nachtastung und stumpfe Kürettage in Analgosedierung. Ergebnis: Bergung eines ca. 3x3 cm großen Plazentarestes. Blutung anschließend sistierend, Uterus gut kontrahiert.“
Mit einer solchen Dokumentation ist die eigenständige Indikation für die GOÄ 1041 klar belegt und für Kostenträger nachvollziehbar.
Steigerung & Kombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 1041 ist, wie die meisten Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte, steigerungsfähig. Gemäß § 5 GOÄ kann die Gebühr nach dem 1,0-fachen bis 3,5-fachen Satz bemessen werden, abhängig von Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache, der Höchstsatz das 3,5-fache. Eine Begründung ist erforderlich, wenn der 2,3-fache Satz überschritten wird.
Sinnvolle Leistungskombinationen
Die GOÄ 1041 wird häufig in Kombination mit folgenden Leistungen abgerechnet:
- Geburtsziffern (z.B. 1030, 1031, 1032): Sofern eine eigenständige Indikation für die 1041 vorliegt (siehe oben).
- Anästhesieleistungen (Abschnitt E): Der Eingriff erfordert in der Regel eine Anästhesie oder Sedierung.
- Zuschlag für ambulante Operationen (Nr. 444): Wenn der Eingriff ambulant durchgeführt wird und die Kriterien erfüllt sind.
- Sonographische Untersuchungen (z.B. 415, 420): Zur Diagnostik der Plazentareste vor dem Eingriff.
- Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. 1, 7): Im Zusammenhang mit der Aufklärung über den notwendigen Eingriff.
Ausschlüsse
Neben dem inhaltlichen Ausschluss aufgrund des Zielleistungsprinzips (die routinemäßige Entfernung der Nachgeburt ist Teil der Geburtsleistung) bestehen auch numerische Ausschlüsse. Die GOÄ 1041 ist in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt H als Ausschlussziffer für andere Leistungen (z.B. 1020, 1032, 1050, 1060, 1096, 1097) genannt und wird selbst von anderen Ziffern (z.B. 1055, 1056) ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1041
Die GOÄ 1041 ist neben einer Geburtsziffer nur dann berechnungsfähig, wenn eine eigenständige medizinische Indikation für den Eingriff vorliegt, die über die Routineversorgung hinausgeht. Dies ist der Fall bei Komplikationen wie einer unvollständigen Plazenta (Placenta incompleta), verbliebenen Plazentaresten (z.B. nachgewiesen durch Ultraschall) oder einer festsitzenden Plazenta (Placenta accreta/adhaerens), die eine manuelle Lösung erfordert. Die normale, auch manuell unterstützte Entfernung der vollständigen, bereits gelösten Plazenta ist hingegen Bestandteil der Geburtsleistung und rechtfertigt keinen zusätzlichen Ansatz der GOÄ 1041.
Für eine revisionssichere Dokumentation sind folgende Punkte entscheidend:
- Die Indikation: Beschreiben Sie klar den Grund für den Eingriff (z.B. „V.a. Plazentaretention bei atonischer Nachblutung“ oder „Inspektion der Plazenta ergab Inkomplettheit, fehlender Kotyledon“).
- Der Befund: Halten Sie objektive Befunde fest (z.B. sonographischer Nachweis von Restmaterial, Beschreibung des Plazentadefekts).
- Die durchgeführte Maßnahme: Dokumentieren Sie den Eingriff selbst (z.B. „manuelle intrauterine Nachtastung und Kürettage“).
- Das Ergebnis: Beschreiben Sie das Ergebnis des Eingriffs (z.B. „Bergung von plazentarem Gewebe“, „Blutung sistierend“).
Nein, diese Aussage ist nicht korrekt. Die GOÄ-Ziffer 1041 ist, wie die meisten Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte, steigerungsfähig. Gemäß § 5 GOÄ kann die Gebühr nach dem 1,0-fachen bis 3,5-fachen Satz bemessen werden. Der Gebührenrahmen von § 5 GOÄ ist hier nicht außer Kraft gesetzt. Eine Abrechnung mit dem 2,3-fachen (Regelhöchstsatz) oder 3,5-fachen (Höchstsatz) Satz ist bei entsprechender Begründung (z.B. außergewöhnliche Schwierigkeit oder hoher Zeitaufwand) zulässig.
Nein, hier ist eine klare Abgrenzung erforderlich. Die Entfernung einer bereits vollständig von der Uteruswand gelösten Plazenta aus dem Uterus oder der Vagina, auch wenn dies manuell geschieht (z.B. durch den Credé-Handgriff oder manuelles Herausfördern), gilt als Bestandteil der Geburtshilfeleistung. Die GOÄ 1041 zielt auf die pathologische Situation ab, in der die Plazenta oder Teile davon noch an der Uteruswand haften (Placenta adhaerens) oder Reste verblieben sind und ein aktiver intrauteriner Eingriff zur Lösung und Entfernung notwendig wird. Die reine Bergung einer bereits gelösten Plazenta ist daher nicht mit GOÄ 1041 berechnungsfähig.
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