Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1042
Die GOÄ-Ziffer 1042 findet sich im Abschnitt H (Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte und lautet: "Behandlung einer Blutung nach der Geburt durch innere Eingriffe". Diese Leistungsziffer ist für eine der kritischsten Situationen in der Geburtshilfe vorgesehen: die postpartale Hämorrhagie (PPH).
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:
- Behandlung einer Blutung nach der Geburt: Der zeitliche und klinische Kontext ist klar definiert. Es muss sich um eine pathologische Blutung nach der Entbindung handeln, die ein aktives medizinisches Eingreifen erfordert. Prophylaktische Maßnahmen sind hier nicht erfasst.
- durch innere Eingriffe: Dies ist das entscheidende Kriterium. Die Ziffer ist nicht für rein medikamentöse Therapien (z.B. die Gabe von Uterotonika) oder rein äußerliche Maßnahmen (z.B. äußere Uterusmassage) ansetzbar. Es muss ein invasives, manuelles oder instrumentelles Vorgehen im Inneren des Genitaltrakts stattfinden.
Ein zentraler und in der Praxis oft übersehener Punkt ist die korrekte Bemessung der Gebühr. Entgegen einer verbreiteten Fehlannahme ist die GOÄ 1042 keine Festgebühr und darf wie die meisten ärztlichen Leistungen gesteigert werden.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1042) der allgemeine Gebührenrahmen des § 5 Abs. 2 GOÄ. Das bedeutet, dass die GOÄ 1042 bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung gesteigert werden kann.
Diese Regelung unterstreicht den Charakter der Leistung, die eine komplexe Notfallsituation abbildet, deren Aufwand je nach Einzelfall variieren kann.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1042 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation
Die Behandlung einer postpartalen Blutung gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben in der Geburtshilfe. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1042 erfordert dabei nicht nur medizinisches, sondern auch gebührenrechtliches Fachwissen. In diesem Abschnitt beleuchten wir die praktische Anwendung und zeigen, wie Sie Kürzungen vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1042
Die Ziffer kommt immer dann zum Tragen, wenn eine Blutung nach der Geburt ein manuelles oder instrumentelles Eingreifen im Körperinneren notwendig macht. Hier einige typische Szenarien:
- Atonische Nachblutung: Nach der Geburt kontrahiert sich der Uterus nicht ausreichend. Der Arzt oder die Ärztin führt eine bimanuelle Kompression (z.B. nach Hamilton) durch, bei der eine Hand in der Vagina den Uterus gegen die andere Hand auf der Bauchdecke drückt, um die Blutung mechanisch zu stoppen.
- Verdacht auf Plazentareste: Trotz der Gabe von Uterotonika sistiert die Blutung nicht. Es erfolgt eine manuelle oder digitale Nachtastung des Cavum uteri, um verbliebene Plazentareste oder Koagel zu entfernen, die eine Kontraktion behindern.
- Anlage einer Uterustamponade: Wenn andere Maßnahmen versagen, wird zur Blutstillung eine Tamponade in den Uterus eingelegt, beispielsweise mittels eines Bakri-Ballons oder durch das Auffüllen des Uterus mit Gaze.
- Versorgung von Geburtsverletzungen im Inneren: Die Versorgung von höhergradigen Damm- oder Scheidenrissen ist in der Regel mit den Geburtsziffern abgegolten. Handelt es sich jedoch um eine separate, starke Blutung aus einem Zervix- oder hohen Scheidenriss, die eine gezielte Umstechung oder Ligatur im Inneren erfordert, kann dies nach Kommentarlage den Ansatz der GOÄ 1042 rechtfertigen.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Die GOÄ 1042 ist aufgrund ihrer Bedeutung und der Komplexität der Situation eine Quelle für Abrechnungsfehler. Ein gravierender Fehler ist die Annahme, die Ziffer sei nicht steigerungsfähig.
Wichtig – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 1042 ist, wie die meisten ärztlichen Leistungen im Abschnitt H, steigerungsfähig. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann der Faktor bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit ausführlicher Begründung angesetzt werden, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung ohne den obligatorischen "inneren Eingriff". Die alleinige medikamentöse Behandlung einer Atonie oder eine rein äußerliche Uterusmassage erfüllen den Leistungsinhalt nicht.
Tipps für die rechtssichere Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen und Kürzungen. Sie muss den "inneren Eingriff" unmissverständlich belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Dokumentieren Sie den Eingriff klar und nachvollziehbar. Eine gute Dokumentation enthält:
- Datum/Uhrzeit: 15.08.2023, 14:30 Uhr
- Indikation: Akute postpartale Hämorrhagie bei Uterusatonie, geschätzter Blutverlust >1000 ml.
- Durchgeführter Eingriff: Unverzügliche Durchführung einer bimanuellen Kompression des Uterus für ca. 10 Minuten. Anschließend digitale Nachtastung des Cavum uteri, Entfernung von Koageln.
- Ergebnis: Uterus daraufhin gut kontrahiert, Blutung deutlich rückläufig.
Mit dieser detaillierten Beschreibung ist der Leistungsinhalt der GOÄ 1042 für jeden Prüfer klar erfüllt.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Entgegen einer häufigen Fehlannahme ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ 1042 zulässig. Die Bemessung der Gebühr erfolgt nach § 5 Abs. 2 GOÄ, der eine Steigerung bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung ermöglicht. Die Begründung muss sich auf die erhöhte Schwierigkeit, den außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung der Leistung beziehen.
Typische Kombinationen
Die GOÄ 1042 wird als eigenständige Leistung zur Behandlung einer Komplikation erbracht und ist daher gut mit anderen Ziffern kombinierbar:
- Geburtsziffern: Die Leistung kann selbstverständlich neben den Ziffern für die Geburt selbst (z.B. GOÄ 1001, 1002) abgerechnet werden, da sie eine separate pathologische Situation behandelt.
- Zuschläge: Zuschläge für Unzeiten (E, F, G, H) oder der Notfallzuschlag (D) können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, neben der GOÄ 1042 angesetzt werden.
- Weitere Leistungen: Anästhesieleistungen, die Anlage von Infusionen (GOÄ 271, 272) oder Bluttransfusionen (GOÄ 284 ff.) sind ebenfalls separat berechnungsfähig.
Abrechnungsausschlüsse
Die Gebührenordnung sieht klare Ausschlüsse vor, um Doppelabrechnungen zu vermeiden:
Achtung – Nicht kombinierbar: Neben der Ziffer 1042 sind die Ziffern 1075 (Manuelle Lösung der Plazenta), 1081 (Ausräumung der Gebärmutter nach einer Fehlgeburt in der ersten Hälfte der Schwangerschaft) und 1082 (Ausräumung der Gebärmutter nach einer unvollständigen Fehlgeburt) nicht abrechnungsfähig.
Der Ausschluss der GOÄ 1075 ist praxisrelevant, da eine festsitzende Plazenta oft die Ursache der Blutung ist. Nach herrschender Kommentarlage gilt die manuelle Plazentalösung bereits als ein möglicher "innerer Eingriff" im Sinne der GOÄ 1042, weshalb diese als die umfassendere Leistung gilt und die GOÄ 1075 verdrängt. Die Ziffern 1081 und 1082 beziehen sich auf Fehlgeburten und sind vom klinischen Kontext her klar von einer Blutung nach einer terminnahen Geburt abzugrenzen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1042
Die GOÄ 1042 ist entgegen einer verbreiteten Annahme keine Festgebühr und darf gesteigert werden. Die Bemessung der Gebühr erfolgt nach § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, der eine Steigerung bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung ermöglicht. Die Begründung für eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus muss sich auf die erhöhte Schwierigkeit, den außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen. Der außergewöhnliche Charakter des Einsatzes (z.B. nachts oder am Wochenende) kann und soll zusätzlich durch die entsprechenden Zuschläge (z.B. Zuschläge D, E, F, G, H) abgebildet werden, die neben der GOÄ 1042 berechnungsfähig sind.
Nein, diese Maßnahmen allein rechtfertigen nicht den Ansatz der GOÄ 1042. Der Leistungstext fordert explizit "innere Eingriffe". Dies impliziert eine manuelle oder instrumentelle Handlung innerhalb des Uterus oder der Vagina. Beispiele hierfür sind die bimanueller Kompression, die digitale Nachtastung des Uterus, die Einlage einer Uterustamponade (z.B. Bakri-Ballon) oder die operative Umstechung einer blutenden Stelle im Geburtskanal. Die rein medikamentöse Therapie oder äußerliche Massagen sind zwar oft Teil der Behandlungskaskade, erfüllen aber für sich genommen nicht den Leistungsinhalt der Ziffer 1042.
Ja, das ist in der Regel problemlos möglich und korrekt. Die Leitung der Geburt (GOÄ 1001) und die Behandlung einer postpartalen Blutung (GOÄ 1042) sind zwei separate medizinische Leistungen. Die GOÄ 1001 deckt den normalen, physiologischen Geburtsvorgang ab. Tritt danach eine pathologische Blutung auf, die ein spezifisches, invasives Eingreifen erfordert, stellt dies eine neue, eigenständige und abrechenbare Leistung dar. Es handelt sich um die Behandlung einer Komplikation, die nicht im Leistungsinhalt der normalen Geburtsleitung enthalten ist.
Die GOÄ 1075 beschreibt einen sehr spezifischen Eingriff: die manuelle Lösung einer Plazenta, die sich nach der Geburt nicht von selbst von der Uteruswand löst ("placenta accreta" in leichter Form). Die GOÄ 1042 beschreibt hingegen die umfassende Behandlung einer Blutung durch verschiedene mögliche innere Eingriffe. Oft ist die manuelle Plazentalösung der erste Schritt, um eine Blutung zu stoppen. Nach herrschender Kommentarlage und gängiger Auslegung durch Kostenträger wird die manuelle Plazentalösung als ein möglicher "innerer Eingriff" im Sinne der GOÄ 1042 angesehen. Somit ist die Leistung nach GOÄ 1075 bereits Bestandteil der umfassenderen Leistung nach GOÄ 1042. Um eine Doppelhonorierung zu vermeiden, ist eine gemeinsame Abrechnung daher ausgeschlossen.
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