Die GOÄ-Ziffer 1043 beschreibt die "Naht des Gebärmutterhalses - einschließlich der vorangegangenen Erweiterung durch Schnitt oder Naht eines frischen Mutterhalsrisses". Diese Ziffer gehört zum Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte und umfasst einen spezifischen chirurgischen Eingriff an der Zervix uteri.
Um die Leistung korrekt und revisionssicher abzurechnen, ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:
Eine Besonderheit der Ziffer 1043 ist ihre Abrechnungsmodalität. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis handelt es sich um eine sogenannte Festgebühr.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1043) der 1-fache Satz!
Dies bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus, auch bei erhöhtem Aufwand, nicht möglich ist. Diese Regelung ist eine Ausnahme innerhalb der GOÄ und muss zwingend beachtet werden, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Die GOÄ 1043 kommt in verschiedenen klinischen Situationen zur Anwendung, die eine chirurgische Versorgung der Zervix erfordern. Das Verständnis dieser Szenarien hilft, die Ziffer im Praxisalltag korrekt zuzuordnen.
Gerade bei operativen Ziffern lauern Fallstricke. Bei der GOÄ 1043 sind es vor allem zwei Bereiche, die regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen führen: die Verwechslung der Indikation und die fehlerhafte Anwendung des Steigerungsfaktors.
Achtung: Frischer Riss vs. alter Riss!
Die GOÄ 1043 ist ausschließlich für die Naht eines frischen Mutterhalsrisses vorgesehen. Die operative Korrektur eines alten, vernarbten Risses (z. B. eine Emmet-Plastik) stellt eine andere Leistung dar und muss mit der GOÄ-Ziffer 1122 (Plastische Operation am Muttermund) abgerechnet werden. Eine falsche Zuordnung führt unweigerlich zur Beanstandung.
Der zweite Kardinalfehler ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Wie bereits erwähnt, handelt es sich um eine Festgebühr. Eine Begründung für einen höheren Aufwand ist hier nicht vorgesehen und wird von keinem Kostenträger anerkannt.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Honorarkürzungen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Anwendung der Ziffer widerspiegeln.
Die GOÄ 1043 ist eine der wenigen Leistungen der GOÄ, die nicht steigerungsfähig ist. Es gilt zwingend und ausnahmslos der 1,0-fache Satz. Dies ist in den Kommentaren zur GOÄ eindeutig festgelegt und wird von allen Kostenträgern so gehandhabt.
Die Ziffer 1043 steht selten allein. Sinnvolle und in der Praxis häufige Kombinationen sind:
Die gleichzeitige Abrechnung bestimmter Ziffern neben der GOÄ 1043 ist nach Kommentarlage ausgeschlossen. Besondere Vorsicht ist geboten bei:
Diese Ausschlüsse, insbesondere für die Nummern 1032 und 1097, werden in der Kommentarliteratur im Kontext der verwandten Ziffer 1042 diskutiert, finden aber nach gängiger Auslegung auch auf die GOÄ 1043 Anwendung, da die Logik der Leistungsüberlappung hier identisch ist.
Die GOÄ-Ziffer 1043 ist eine sogenannte Festgebühr. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern ist hier von der Gebührenordnung kein Spielraum für eine Steigerung vorgesehen. Der Grund dafür liegt in der Kalkulation der Leistung, bei der ein durchschnittlicher Aufwand bereits im einfachen Gebührensatz abgebildet ist. Selbst bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten, wie starker Blutung oder schlechter Sicht, darf der Faktor nicht erhöht werden. Jeder Versuch einer Steigerung wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt. Dies ist eine verbindliche Regel, die in allen gängigen GOÄ-Kommentaren bestätigt wird.
Der Unterschied ist fundamental und entscheidet über die korrekte Ziffernwahl. Die GOÄ 1043 ist explizit für die Naht eines frischen Risses reserviert, also einer akuten Verletzung, die z.B. unter der Geburt oder bei einem Eingriff entsteht. Für die operative Korrektur eines alten, vernarbten Risses, der beispielsweise von einer früheren Geburt stammt und nun Probleme bereitet, ist die GOÄ 1122 (Plastische Operation am Muttermund, z.B. Emmet-Plastik) anzusetzen. Die GOÄ 1122 ist im Gegensatz zur GOÄ 1043 eine regulär bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähige Leistung. Die korrekte Dokumentation des Befundes (z.B. "frische, glatte Wundränder" vs. "vernarbte, eingezogene Rissränder") ist entscheidend für die revisionssichere Abrechnung.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich und ein wichtiger, praxisrelevanter Hinweis. Wenn die Naht des Gebärmutterhalses als ambulanter Eingriff in Ihrer Praxis oder in einem praxisklinischen Umfeld durchgeführt wird, kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 zusätzlich zur GOÄ 1043 abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Kriterien für ambulantes Operieren gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII der GOÄ erfüllt sind. Dieser Zuschlag dient dem Ausgleich für den erhöhten Aufwand (z.B. Vorhaltung von Instrumenten, Sterilisation, Personal). Vergessen Sie diesen Zuschlag nicht, um Ihre erbrachte Leistung vollständig abzubilden.
Die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1097 (Abrasio uteri) und GOÄ 1043 ist nach gängiger Kommentarlage und Rechtsprechung in der Regel nicht möglich. Die Versorgung einer iatrogenen, also während des Eingriffs entstandenen Komplikation, wird als integraler Bestandteil der Hauptleistung (hier der Kürettage) angesehen. Die Argumentation der Kostenträger lautet, dass die Behebung einer Komplikation nicht als eigenständige, zusätzliche Leistung abgerechnet werden kann. Eine solche Kombination wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Streichung der GOÄ 1043 führen. Es wird empfohlen, in solchen Fällen nur die Hauptleistung (GOÄ 1097) abzurechnen und den erhöhten Aufwand durch die Komplikation in der Begründung zur Steigerung der GOÄ 1097 darzulegen.