Die GOÄ-Ziffer 1044 ist im Abschnitt H (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und beschreibt eine zentrale operative Leistung im Anschluss an eine vaginale Geburt. Der offizielle Leistungstext lautet:
„Naht der weichen Geburtswege - auch nach vorangegangener künstlicher Erweiterung - und/oder Naht eines Dammrisses I. oder II. Grades und/oder Naht eines Scheidenrisses“
Für eine prüfsichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile dieser Leistungslegende genau zu verstehen:
Ein zentraler und oft übersehener Punkt ist die Abrechenbarkeit dieser Ziffer. Sie gehört zu den sogenannten „Leistungen zum einfachen Gebührensatz“.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Faktors ist bei der GOÄ 1044 nicht möglich, da der Verordnungsgeber hier einen festen Gebührensatz vorgesehen hat.
Zudem sind laut Gebührenordnung spezifische Kombinationen ausgeschlossen. Die Versorgung einer Episiotomie ist hierbei der wichtigste Punkt:
Neben der Leistung nach Nummer 1044 ist die Leistung nach Nummer 1096 nicht berechnungsfähig.
Diese formalen Vorgaben bilden das Fundament für eine korrekte und unangreifbare Abrechnung im Praxisalltag.
Die Versorgung von Geburtsverletzungen ist eine Routineleistung, doch bei der Abrechnung nach GOÄ 1044 lauern einige Fallstricke. Mit den richtigen Hinweisen stellen Sie sicher, dass Ihre Liquidation jeder Prüfung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen standhält.
In diesen gängigen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1044 zur Anwendung:
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 1044 resultieren aus Missverständnissen bezüglich der Steigerung und unzulässigen Ziffernkombinationen.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ 1044 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Versuch einer Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, wird von den Kostenträgern konsequent gestrichen. Die GOÄ sieht für diese Leistung keinen Spielraum vor.
Weitere praxisrelevante Fehlerquellen sind:
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den Befund klar beschreiben und die durchgeführte Maßnahme nachvollziehbar machen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: [TT.MM.JJJJ, hh:mm]
Befund: Postpartal nach Spontangeburt. Dammriss II. Grades mit Einriss der Muskulatur des M. transversus perinei superficialis. Analsphinkter intakt. Zusätzlich kleiner Labienriss links.
Maßnahme: Versorgung in Lokalanästhesie. Schichtweise Naht des Dammrisses mit [Material]. Adaptation des Labienrisses mit Einzelknopfnähten.
Ergebnis: Bluttrockene Wundverhältnisse. Patientin postoperativ stabil.
Eine Steigerung der GOÄ 1044 über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Es handelt sich um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz, der vom Verordnungsgeber als pauschale Abgeltung für den durchschnittlichen Aufwand definiert wurde.
Die gleichzeitige Abrechnung mit den folgenden Ziffern ist laut Gebührenordnung oder Kommentarlage ausgeschlossen:
Der Ausschluss der GOÄ 1032 ist besonders zu beachten und sollte im Einzelfall anhand aktueller Kommentare geprüft werden, da die Versorgung der Verletzung direkt im Anschluss an die Entbindung erfolgt.
Die GOÄ 1044 gehört zu einer speziellen Gruppe von Leistungen, die in der Gebührenordnung als „Leistungen zum einfachen Gebührensatz“ definiert sind. Der Verordnungsgeber hat hier bewusst einen festen Betrag ohne Steigerungsspielraum festgelegt. Ein überdurchschnittlicher Aufwand bei einem Dammriss I. oder II. Grades kann daher nicht durch einen höheren Faktor abgebildet werden. Für Verletzungen, die einen signifikant höheren Aufwand erfordern (z.B. Beteiligung des Schließmuskels), sieht die GOÄ explizit eine andere, höher bewertete Ziffer vor: die GOÄ 1045 für Dammrisse III. und IV. Grades.
Hier liegt ein fundamentaler Unterschied vor, der sich in der Wahl der GOÄ-Ziffer widerspiegelt. Die GOÄ 1044 ist ausschließlich für die akute Versorgung einer frischen Geburtsverletzung direkt nach der Entbindung vorgesehen. Eine spätere Korrektur einer unzureichend verheilten, vernarbten oder schmerzhaften Dammnaht ist hingegen eine plastisch-rekonstruktive Operation. Diese wird, je nach Umfang, mit den Ziffern GOÄ 1120 (Plastische Operation am Damm) oder GOÄ 1121 (Dammplastik mit Verlagerung von Muskelteilen) abgerechnet. Diese Ziffern berücksichtigen den Mehraufwand durch die Entfernung von Narbengewebe und die Rekonstruktion der anatomischen Schichten.
Ja, nach herrschender Auffassung ist die Kombination der GOÄ 1044 mit dem Zuschlag nach GOÄ 442 bei ambulanter Leistungserbringung korrekt und zulässig. Die GOÄ 1044 beschreibt eine operative Leistung, bei der in der Regel auch Nahtmaterial verwendet wird. Damit sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Ansatz des Zuschlags für ambulante Operationen erfüllt. Dieser praxisbewährte Hinweis kann die Wirtschaftlichkeit des Eingriffs bei ambulanter Durchführung verbessern. Vergessen Sie nicht, die ambulante Durchführung in Ihrer Dokumentation zu vermerken.
Der Grund liegt im sogenannten Zielleistungsprinzip und der spezifischen Leistungslegende der GOÄ 1044. Der Text lautet explizit: „Naht der weichen Geburtswege - auch nach vorangegangener künstlicher Erweiterung“. Damit hat der Verordnungsgeber die Versorgung des Dammschnitts zum festen Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1044 gemacht. Die Durchführung der Episiotomie (GOÄ 1096) wird als vorbereitender Teilschritt zur eigentlichen Zielleistung (der Geburt und deren anschließender Versorgung) gewertet. Eine separate Abrechnung beider Ziffern würde zu einer unzulässigen Doppelhonorierung für denselben Sachverhalt führen und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.