Die GOÄ-Ziffer 1044 im Detail: Die formale Leistungslegende
Die GOÄ-Ziffer 1044 ist im Abschnitt H (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und beschreibt eine zentrale operative Leistung im Anschluss an eine vaginale Geburt. Der offizielle Leistungstext lautet:
„Naht der weichen Geburtswege - auch nach vorangegangener künstlicher Erweiterung - und/oder Naht eines Dammrisses I. oder II. Grades und/oder Naht eines Scheidenrisses“
Für eine prüfsichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile dieser Leistungslegende genau zu verstehen:
- Naht der weichen Geburtswege: Dieser Begriff fasst die Versorgung von Verletzungen zusammen, die im Bereich der Vulva, der Vagina oder des Gebärmutterhalses (Portio) während des Geburtsvorgangs entstehen können.
- ...auch nach vorangegangener künstlicher Erweiterung...: Dieser Zusatz stellt unmissverständlich klar, dass die Versorgung einer Episiotomie (Dammschnitt) expliziter Bestandteil der Leistung ist. Die Durchführung der Episiotomie selbst (GOÄ 1096) kann daher nicht zusätzlich abgerechnet werden.
- ...und/oder Naht eines Dammrisses I. oder II. Grades: Die Ziffer ist auf die Versorgung von leichten bis mittelschweren Dammrissen beschränkt. Ein Dammriss I. Grades betrifft Haut und Schleimhaut, ein Dammriss II. Grades zusätzlich die Dammmuskulatur. Höhergradige Risse (III. und IV. Grades mit Beteiligung des Schließmuskels) sind über die GOÄ 1045 abzurechnen.
- ...und/oder Naht eines Scheidenrisses: Isoliert oder in Kombination auftretende Rissverletzungen der Scheidenwand fallen ebenfalls unter diese Ziffer.
Ein zentraler Punkt ist die Abrechenbarkeit dieser Ziffer. Die GOÄ 1044 ist eine persönliche ärztliche Leistung, die gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ mit einem Faktor zwischen 1,0 und 3,5 berechnet werden kann. Der Regelhöchstsatz beträgt 2,3.
Die GOÄ 1044 kann gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3. Eine Begründung für die Steigerung ist erst bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erforderlich und sollte den erhöhten Aufwand, die Schwierigkeit oder den Zeitaufwand der Leistung widerspiegeln.
Zudem sind laut Gebührenordnung spezifische Kombinationen ausgeschlossen. Die Versorgung einer Episiotomie ist hierbei der wichtigste Punkt:
Neben der Leistung nach Nummer 1044 ist die Leistung nach Nummer 1096 nicht berechnungsfähig.
Diese formalen Vorgaben bilden das Fundament für eine korrekte und unangreifbare Abrechnung im Praxisalltag.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
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Die Versorgung von Geburtsverletzungen ist eine Routineleistung, doch bei der Abrechnung nach GOÄ 1044 lauern einige Fallstricke. Mit den richtigen Hinweisen stellen Sie sicher, dass Ihre Liquidation jeder Prüfung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen standhält.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1044
In diesen gängigen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1044 zur Anwendung:
- Versorgung einer Episiotomie: Nach einer vaginal-operativen Entbindung mittels Saugglocke wurde eine mediolaterale Episiotomie durchgeführt. Die anschließende, schichtweise Naht der Wunde wird mit der GOÄ 1044 abgerechnet.
- Naht eines Dammrisses II. Grades: Im Rahmen einer Spontangeburt erleidet die Patientin einen Dammriss II. Grades, der die Dammmuskulatur, aber nicht den Analsphinkter betrifft. Die Versorgung dieser Verletzung ist der klassische Anwendungsfall für die GOÄ 1044.
- Versorgung kombinierter Verletzungen: Nach der Geburt zeigt sich ein Dammriss I. Grades sowie ein zusätzlicher, oberflächlicher Riss an der kleinen Schamlippe. Die Versorgung beider Verletzungen in derselben Sitzung wird einmalig mit der GOÄ 1044 abgerechnet.
- Isolierter Scheidenriss: Während des Durchtritts des kindlichen Kopfes entsteht ein isolierter Riss im seitlichen Scheidengewölbe, der genäht werden muss, während der Damm intakt geblieben ist. Auch dies ist ein Fall für die GOÄ 1044.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse: Hier ist Vorsicht geboten!
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 1044 resultieren aus Missverständnissen bezüglich der Steigerung und unzulässigen Ziffernkombinationen.
Wichtiger Hinweis zur Steigerung: Die GOÄ 1044 ist eine persönliche ärztliche Leistung und kann gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3. Eine Begründung für die Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist erforderlich und sollte den erhöhten Aufwand, die Schwierigkeit oder den Zeitaufwand der Leistung detailliert darlegen.
Weitere praxisrelevante Fehlerquellen sind:
- Falsche Ziffer bei höhergradigen Rissen: Sobald der anale Schließmuskel verletzt ist (Dammriss III. oder IV. Grades), ist zwingend die GOÄ 1045 anzusetzen. Eine Abrechnung der GOÄ 1044 wäre hier sachlich falsch und würde den erheblich höheren Aufwand nicht abbilden.
- Verwechslung mit alten Verletzungen: Die GOÄ 1044 gilt nur für die Versorgung frischer, geburtstraumatischer Verletzungen. Die operative Korrektur einer alten, schlecht verheilten Dammnaht ist eine plastische Operation und wird nach den Ziffern GOÄ 1120 oder 1121 abgerechnet.
- Doppelabrechnung der Episiotomie: Die Naht einer Episiotomie ist explizit in der GOÄ 1044 enthalten. Die GOÄ 1096 (Durchführung der Episiotomie) darf daher niemals daneben stehen.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den Befund klar beschreiben und die durchgeführte Maßnahme nachvollziehbar machen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: [TT.MM.JJJJ, hh:mm]
Befund: Postpartal nach Spontangeburt. Dammriss II. Grades mit Einriss der Muskulatur des M. transversus perinei superficialis. Analsphinkter intakt. Zusätzlich kleiner Labienriss links.
Maßnahme: Versorgung in Lokalanästhesie. Schichtweise Naht des Dammrisses mit [Material]. Adaptation des Labienrisses mit Einzelknopfnähten.
Ergebnis: Bluttrockene Wundverhältnisse. Patientin postoperativ stabil.
Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail
Steigerbarkeit
Die GOÄ 1044 ist eine persönliche ärztliche Leistung, die gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ mit einem Faktor zwischen 1,0 und 3,5 berechnet werden kann. Der Regelhöchstsatz beträgt 2,3. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, ungewöhnlich hoher Zeitaufwand) mit einer entsprechenden Begründung möglich.
Mögliche und sinnvolle Ziffernkombinationen
- Zuschlag für ambulantes Operieren (GOÄ 442): Wird die Naht ambulant durchgeführt, ist der Zuschlag nach GOÄ 442 in der Regel berechnungsfähig, da die Kriterien (operative Leistung, Naht) erfüllt sind. Dies ist ein wichtiger, abrechnungsrelevanter Hinweis.
- Anästhesieleistungen: Je nach Art der Schmerzausschaltung können entsprechende Ziffern für Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490/491) oder eine Pudendusanästhesie (GOÄ 460) angesetzt werden, sofern sie nicht als besondere Ausführung bereits Leistungsbestandteil sind.
Abrechnungsausschlüsse
Die gleichzeitige Abrechnung mit den folgenden Ziffern ist laut Gebührenordnung oder Kommentarlage ausgeschlossen:
- GOÄ 1032: Vaginal-operative Entbindung (z.B. Zange, Saugglocke)
- GOÄ 1045: Versorgung Dammriss III./IV. Grades (höherwertige Leistung)
- GOÄ 1096: Episiotomie (Leistungsinhalt der GOÄ 1044)
- GOÄ 1120/1121: Dammplastik bei altem Riss
- GOÄ 1125-1128: Andere plastische Operationen im Genitalbereich
Der Ausschluss der GOÄ 1032 ist besonders zu beachten und sollte im Einzelfall anhand aktueller Kommentare geprüft werden, da die Versorgung der Verletzung direkt im Anschluss an die Entbindung erfolgt.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1044
Die Annahme, dass die GOÄ 1044 nicht über den 1,0-fachen Satz hinaus gesteigert werden kann, ist nicht korrekt. Die GOÄ 1044 ist eine persönliche ärztliche Leistung, die gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ mit einem Faktor zwischen 1,0 und 3,5 berechnet werden kann. Der Regelhöchstsatz beträgt 2,3. Wenn die Naht aufgrund besonderer Umstände (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, ungewöhnlich hoher Zeitaufwand, besondere Umstände am Patienten) sehr aufwendig war, kann dies durch eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus abgebildet werden. Eine Begründung ist erst bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erforderlich. Für Verletzungen, die einen signifikant höheren Aufwand erfordern (z.B. Beteiligung des Schließmuskels), sieht die GOÄ explizit eine andere, höher bewertete Ziffer vor: die GOÄ 1045 für Dammrisse III. und IV. Grades.
Hier liegt ein fundamentaler Unterschied vor, der sich in der Wahl der GOÄ-Ziffer widerspiegelt. Die GOÄ 1044 ist ausschließlich für die akute Versorgung einer frischen Geburtsverletzung direkt nach der Entbindung vorgesehen. Eine spätere Korrektur einer unzureichend verheilten, vernarbten oder schmerzhaften Dammnaht ist hingegen eine plastisch-rekonstruktive Operation. Diese wird, je nach Umfang, mit den Ziffern GOÄ 1120 (Plastische Operation am Damm) oder GOÄ 1121 (Dammplastik mit Verlagerung von Muskelteilen) abgerechnet. Diese Ziffern berücksichtigen den Mehraufwand durch die Entfernung von Narbengewebe und die Rekonstruktion der anatomischen Schichten.
Ja, nach herrschender Auffassung ist die Kombination der GOÄ 1044 mit dem Zuschlag nach GOÄ 442 bei ambulanter Leistungserbringung korrekt und zulässig. Die GOÄ 1044 beschreibt eine operative Leistung, bei der in der Regel auch Nahtmaterial verwendet wird. Damit sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Ansatz des Zuschlags für ambulante Operationen erfüllt. Dieser praxisbewährte Hinweis kann die Wirtschaftlichkeit des Eingriffs bei ambulanter Durchführung verbessern. Vergessen Sie nicht, die ambulante Durchführung in Ihrer Dokumentation zu vermerken.
Der Grund liegt im sogenannten Zielleistungsprinzip und der spezifischen Leistungslegende der GOÄ 1044. Der Text lautet explizit: „Naht der weichen Geburtswege - auch nach vorangegangener künstlicher Erweiterung“. Damit hat der Verordnungsgeber die Versorgung des Dammschnitts zum festen Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1044 gemacht. Die Durchführung der Episiotomie (GOÄ 1096) wird als vorbereitender Teilschritt zur eigentlichen Zielleistung (der Geburt und deren anschließender Versorgung) gewertet. Eine separate Abrechnung beider Ziffern würde zu einer unzulässigen Doppelhonorierung für denselben Sachverhalt führen und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
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