Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1045
Die GOÄ-Ziffer 1045 beschreibt die operative Versorgung einer schweren Geburtsverletzung, der „Naht eines vollkommenen Dammrisses (III. Grades)“. Diese Leistung ist im Abschnitt H (Chirurgie, Orthopädie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, obwohl sie in der Praxis fast ausschließlich im geburtshilflichen Kontext der Gynäkologie zur Anwendung kommt.
Die Leistungslegende der Ziffer 1045 lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, um die Anforderungen an die Abrechnung präzise zu verstehen:
- Naht: Dies bezeichnet den eigentlichen operativen Wundverschluss. Die Leistung umfasst die chirurgische Vorbereitung, die schichtweise Rekonstruktion der verletzten Strukturen und das verwendete Nahtmaterial.
- Vollkommener Dammriss (III. Grades): Dies ist die entscheidende diagnostische Voraussetzung. Ein Dammriss III. Grades liegt nach medizinischer Definition vor, wenn neben der Dammhaut und der Beckenbodenmuskulatur auch der äußere anale Schließmuskel (Musculus sphincter ani externus) teilweise oder vollständig gerissen ist. Die Darmschleimhaut muss dabei intakt sein. Eine Verletzung der Darmschleimhaut würde einen Dammriss IV. Grades darstellen, der gesondert zu bewerten wäre.
Die korrekte Klassifizierung des Risses ist somit die Grundlage für die Abrechnungsfähigkeit dieser Ziffer. Die GOÄ trifft hierzu eine klare Abgrenzung zur Versorgung einfacherer Verletzungen.
Laut der amtlichen Gebührenordnung gilt folgender Ausschluss: „Neben der Leistung nach Nummer 1045 ist die Leistung nach Nummer 1044 [Naht eines unvollkommenen Dammrisses] nicht berechnungsfähig.“
Dieser offizielle Hinweis unterstreicht, dass nur eine der beiden Ziffern für die Dammrissversorgung angesetzt werden kann, abhängig vom festgestellten Schweregrad der Verletzung. Die GOÄ 1045 stellt dabei die höher bewertete und komplexere Leistung dar.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1045 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke
Die Versorgung eines Dammrisses III. Grades ist ein anspruchsvoller Eingriff, der höchste Konzentration und chirurgisches Geschick erfordert. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1045 ist dabei ebenso wichtig, um die erbrachte Leistung adäquat abzubilden und Rückfragen von Kostenträgern von vornherein zu vermeiden. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer revisionssicher anwenden.
Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1045
In folgenden typischen geburtshilflichen Situationen kommt die GOÄ 1045 zur Anwendung:
- Versorgung nach Spontangeburt: Eine Patientin erleidet unter einer Spontangeburt einen Dammriss. Bei der anschließenden Untersuchung im Kreißsaal wird eine Verletzung des äußeren Analsphinkters bei intakter Rektumschleimhaut festgestellt. Die Versorgung erfolgt unmittelbar postpartal durch eine schichtweise Naht.
- Nach vaginal-operativer Entbindung: Im Rahmen einer notwendigen Vakuumextraktion (Saugglocken-Entbindung) kommt es zu einem ausgedehnten Dammriss. Die Untersuchung ergibt auch hier einen Riss des Schließmuskels, was die Kriterien für einen Dammriss III. Grades erfüllt.
- Versorgung bei erweiterter Episiotomie: Eine zunächst angelegte Episiotomie (Dammschnitt) reißt im weiteren Geburtsverlauf unkontrolliert weiter und bezieht den Schließmuskel mit ein. Die Versorgung dieses kombinierten Risses wird als Dammriss III. Grades klassifiziert und nach GOÄ 1045 abgerechnet.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1045 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Ein weiterer kritischer Punkt ist die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern, deren Leistungsinhalt bereits durch die GOÄ 1045 abgedeckt ist.
Achtung – Steigerungsfähigkeit: Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist die GOÄ 1045 grundsätzlich steigerungsfähig. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann die Gebühr unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen bei der Ausführung bis zum 3,5-fachen Satz bemessen werden. Der 2,3-fache Satz gilt dabei als Regelhöchstsatz, der ohne besondere Begründung angesetzt werden kann. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes erfordert eine nachvollziehbare schriftliche Begründung in der Rechnung.
Achtung – Abrechnungsausschlüsse: Neben der GOÄ 1045 sind folgende Ziffern für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig, da ihre Leistungen als integraler Bestandteil der Dammrissversorgung gelten:
- GOÄ 1044: Naht eines unvollkommenen Dammrisses (logischer Ausschluss, da geringere Leistung).
- GOÄ 1121: Episiotomie und Naht (die Versorgung der Episiotomie ist in der Naht des umfassenderen Risses enthalten).
- GOÄ 3219: Naht eines Risses des Analsphinkters (die Sphinkternaht ist definitionsgemäß der Kern der Leistung nach GOÄ 1045).
Tipp für eine revisionssichere Dokumentation
Eine präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Rückfragen. Der Befund muss die Klassifizierung als Dammriss III. Grades zweifelsfrei belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: [Datum], [Uhrzeit]
Befund: Dammriss III. Grades nach Spontangeburt. Inspektion zeigt Riss der Dammhaut, der tiefen Dammuskulatur sowie eine vollständige Ruptur des M. sphincter ani externus. Rektumschleimhaut intakt.
Maßnahme: Versorgung in [Anästhesieart]. Schichtweise Rekonstruktion des Analsphinkters mit [Nahtmaterial], gefolgt von der Naht der Dammuskulatur und Haut.
Ergebnis: Anatomisch korrekte Rekonstruktion, gute Adaptation der Wundränder.
Steigerung und sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1045 grundsätzlich steigerungsfähig. Der Ansatz eines Faktors über 1,0 ist zulässig, wenn die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung) dies rechtfertigen. Der Regelhöchstsatz beträgt 2,3-fach; ein Überschreiten bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung.
Mögliche Kombinationen
Obwohl die Leistung selbst klar abgegrenzt ist, können je nach Behandlungssituation weitere Ziffern hinzutreten:
- Zuschläge für ambulantes Operieren: Wird der Eingriff ambulant in der Praxis oder als Belegarzt im Krankenhaus durchgeführt, ist nach herrschender Kommentarlage der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen zu den Nrn. 1004 bis 1156) berechnungsfähig. Dies ist ein praxisbewährter Hinweis, der häufig übersehen wird.
- Anästhesieleistungen: Notwendige Anästhesien (z.B. Pudendusblock, Spinal- oder Periduralanästhesie) werden separat nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts D der GOÄ abgerechnet.
- Beratungen und Untersuchungen: Außerhalb des unmittelbaren Eingriffs durchgeführte Beratungen (z.B. zur Nachsorge, GOÄ 1/3) oder Kontrolluntersuchungen an Folgetagen (GOÄ 5) sind bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit und Dokumentation berechnungsfähig.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1045
Die Annahme, die GOÄ 1045 sei eine „feste Gebühr“ und nicht steigerungsfähig, ist inkorrekt. Die GOÄ 1045 ist, wie die meisten ärztlichen Leistungen, gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) steigerungsfähig. Das bedeutet, die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz bemessen werden. Der 2,3-fache Satz stellt dabei den Regelhöchstsatz dar, der ohne gesonderte Begründung angesetzt werden kann. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist zulässig, wenn Besonderheiten der genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen und in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
Nein, eine Kombination der GOÄ 1121 (Episiotomie und Naht) und der GOÄ 1045 ist nicht zulässig. Hier greift das Zielleistungsprinzip. Die Versorgung des Dammrisses III. Grades ist die umfassendere und höher bewertete Leistung. Sie schließt die Versorgung der Episiotomie-Wunde logisch mit ein, da diese Teil des gesamten Wundgebietes ist. Die separate Abrechnung der Episiotomie-Versorgung würde eine unzulässige Doppelberechnung eines Teils der Gesamtleistung darstellen und wird von Kostenträgern regelmäßig beanstandet.
Für die ambulante Durchführung der Leistung nach GOÄ 1045 ist in der Regel der Zuschlag nach GOÄ 444 berechnungsfähig. Dieser Zuschlag ist für ambulante Operationen aus dem Ziffernbereich 1004 bis 1156 vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Operation in der Praxis oder in einer anderen Einrichtung durchgeführt wird, die die Kriterien für ambulantes Operieren erfüllt. Dieser abrechnungsrelevante Hinweis ist besonders wichtig, da der Zuschlag die zusätzlichen Kosten für die Infrastruktur (z.B. Operationsraum, Sterilisation, Personal) abdeckt und nicht vergessen werden sollte.
Der Ausschluss der GOÄ 3219 neben der GOÄ 1045 ist in der Definition der Leistung selbst begründet. Ein Dammriss III. Grades ist medizinisch dadurch charakterisiert, dass der Analsphinkter verletzt ist. Die operative Versorgung dieses Risses – also die Naht des Schließmuskels – ist somit der zentrale und namensgebende Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1045. Die GOÄ 3219 würde exakt dieselbe ärztliche Tätigkeit beschreiben. Eine zusätzliche Abrechnung wäre eine Doppelhonorierung für ein und dieselbe Handlung und ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen der GOÄ ausgeschlossen.
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