Die GOÄ-Ziffer 1048 findet sich im Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte und ist mit der schlichten Leistungslegende "Operation einer Extrauterinschwangerschaft" definiert. Dieser Abschnitt der GOÄ enthält Leistungen, die mit festen Sätzen bewertet sind, was eine zentrale Besonderheit für die Abrechnung darstellt.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die entscheidende abrechnungstechnische Eigenschaft der GOÄ 1048 ergibt sich aus ihrer Zuordnung zum Abschnitt H der GOÄ. Leistungen in diesem Abschnitt sind nicht nach dem üblichen Punktwert-Multiplikator-System aufgebaut.
Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1048 gilt ein fester Betrag. Eine Steigerung des Honorars über einen Faktor (z.B. 2,3-fach oder 3,5-fach) ist gemäß § 5 GOÄ nicht möglich. Jede Anwendung eines Steigerungsfaktors auf diese Ziffer wird von Kostenträgern als fehlerhaft beanstandet.
Kommentierungen, wie sie beispielsweise von Wezel-Liebold für mikrochirurgische Eingriffe angeführt werden, die einen höheren Multiplikator rechtfertigen könnten, beziehen sich auf steigerungsfähige Ziffern. Für die Ziffer 1048 sind solche Überlegungen aufgrund des festen Satzes nicht anwendbar.
Die Operation einer Extrauteringravidität ist ein gynäkologischer Notfalleingriff. Die korrekte und unangreifbare Abrechnung nach GOÄ 1048 erfordert daher nicht nur chirurgisches Können, sondern auch abrechnungstechnische Präzision. Im Folgenden beleuchten wir typische Szenarien, häufige Fehler und geben praxiserprobte Hinweise.
Der mit Abstand häufigste und gravierendste Fehler ist der Versuch, die GOÄ 1048 zu steigern. Aufgrund von Komplexität, Zeitaufwand oder schwierigen Umständen wird fälschlicherweise ein Faktor angesetzt. Dies ist jedoch unzulässig.
Achtung – Fester Satz: Die GOÄ-Ziffer 1048 ist eine Leistung mit einem festen Euro-Betrag. Sie unterliegt nicht der Steigerungsmöglichkeit nach § 5 GOÄ. Die Angabe eines Faktors ist grundsätzlich falsch und führt zur Beanstandung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Der abrechenbare Betrag ist fix.
Ein weiterer Fehler ist die unvollständige Abrechnung von zulässigen Zusatzleistungen. Da der feste Satz der GOÄ 1048 nicht gesteigert werden kann, ist es umso wichtiger, alle weiteren, separat berechnungsfähigen Leistungen korrekt zu erfassen.
Eine saubere Dokumentation ist die Basis jeder revisionssicheren Abrechnung. Der Operationsbericht sollte die Diagnose klar bestätigen und den durchgeführten Eingriff detailliert beschreiben. Dies ist besonders wichtig, um die Notwendigkeit des Eingriffs und eventuell zusätzlich abgerechnete Leistungen zu belegen.
Beispiel für eine Minimaldokumentation im OP-Bericht:
Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1048 ist nicht möglich. Die Leistung ist im Abschnitt H der GOÄ als Festsatz definiert.
Die GOÄ 1048 ist der operative Haupteingriff. Folgende Leistungen sind nach herrschender Auffassung häufig daneben abrechenbar:
Nach dem Zielleistungsprinzip sind Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der Hauptleistung (hier GOÄ 1048) anzusehen sind, nicht gesondert berechnungsfähig. Dies betrifft insbesondere den operativen Zugang. Eine diagnostische Laparoskopie (GOÄ 690) ist nicht neben der GOÄ 1048 abrechenbar, wenn sie lediglich den Zugangsweg für die therapeutische Operation darstellt.
Nein, das ist leider nicht möglich und ein häufiger Irrtum. Die GOÄ-Ziffer 1048 gehört zu den Leistungen mit einem festen Satz im Abschnitt H der GOÄ. Unabhängig von der Komplexität, dem Zeitaufwand oder den intraoperativen Schwierigkeiten ist eine Steigerung über einen Faktor ausgeschlossen. Der in der Gebührenordnung festgelegte Euro-Betrag ist fix. Die Abbildung eines erhöhten Aufwands muss über die korrekte Abrechnung aller zusätzlich erbrachten, selbstständigen Leistungen erfolgen (z.B. aufwändige Blutstillungsmaßnahmen, die über das übliche Maß hinausgehen und nicht Bestandteil der Ziffer 1048 sind, könnten ggf. separat berechnet werden, was einer genauen Einzelfallprüfung bedarf).
Für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1048 gibt es keinen Unterschied. Die Leistungslegende „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“ ist methodenunspezifisch formuliert. Das bedeutet, der feste Satz gilt sowohl für den laparoskopischen (minimal-invasiven) Eingriff als auch für die offene Operation mittels Laparotomie. Die Wahl des Operationsverfahrens ist eine rein medizinische Entscheidung, die sich nicht auf die Höhe des Honorars für die Hauptleistung nach Ziffer 1048 auswirkt. Eventuell anfallende, unterschiedliche Sachkosten sind nach § 10 GOÄ gesondert zu betrachten.
Bei einer ambulant durchgeführten Operation nach GOÄ 1048 ist der Ansatz von Zuschlägen ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung. Der zentrale Zuschlag ist hier die GOÄ-Ziffer 445 „Zuschlag für ambulante Operationen zu den Nummern 1040 bis 1052“. Dieser Zuschlag ist explizit für diesen Leistungsbereich vorgesehen und sollte nicht vergessen werden. Weitere Zuschläge, beispielsweise für die Anwendung eines Lasers (z.B. GOÄ 441) oder eines Operationsmikroskops (GOÄ 440), sind nur dann berechnungsfähig, wenn die entsprechenden Geräte tatsächlich zum Einsatz kamen und die Voraussetzungen der jeweiligen Zuschlagsziffer erfüllt sind.
Nach herrschender Kommentarlage und ständiger Rechtsprechung ist die GOÄ-Ziffer 690 (Laparoskopie, ggf. einschließlich Probeexzision und/oder Probelaparotomie) nicht zusätzlich zur GOÄ 1048 berechnungsfähig, wenn die Laparoskopie der Zugangsweg für die therapeutische Operation ist. Hier greift das Zielleistungsprinzip: Die Laparoskopie ist in diesem Fall ein methodisch notwendiger Bestandteil der Gesamtleistung „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“. Eine Ausnahme könnte theoretisch ein Fall sein, in dem eine rein diagnostische Laparoskopie durchgeführt wird und sich erst daraus die Indikation zur sofortigen therapeutischen Operation ergibt. Dies ist jedoch ein seltener Ausnahmefall, der einer sehr genauen und plausiblen Dokumentation bedarf.