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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1048: Operation einer Extrauterinschwangerschaft

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
134.64
Regelhöchstsatz:
2.3
309.68
Höchstsatz:
3.5
471.25
Ausschlüsse:
GOÄ 690 (wenn als Zugangsweg zur therapeutischen Operation genutzt)

GOÄ-Ziffer 1048: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1048 findet sich im Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte und ist mit der schlichten Leistungslegende "Operation einer Extrauterinschwangerschaft" definiert. Dieser Abschnitt der GOÄ enthält Leistungen, die mit festen Sätzen bewertet sind, was eine zentrale Besonderheit für die Abrechnung darstellt.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Operation: Dies beschreibt den eigentlichen chirurgischen Eingriff. Die Ziffer differenziert dabei nicht zwischen den verschiedenen operativen Zugängen. Sowohl eine Laparotomie (offener Bauchschnitt) als auch eine Laparoskopie (Bauchspiegelung) sind von dieser Leistungsbeschreibung umfasst.
  • einer Extrauterinschwangerschaft (EUG): Dies definiert die medizinische Indikation. Die Leistung beinhaltet alle notwendigen operativen Schritte zur Behandlung der EUG, wie beispielsweise die Salpingotomie (Eröffnung des Eileiters zur Entfernung der Fruchtanlage) oder die Salpingektomie (vollständige Entfernung des betroffenen Eileiters).

Die entscheidende abrechnungstechnische Eigenschaft der GOÄ 1048 ergibt sich aus ihrer Zuordnung zum Abschnitt H der GOÄ. Leistungen in diesem Abschnitt sind nicht nach dem üblichen Punktwert-Multiplikator-System aufgebaut.

Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1048 gilt ein fester Betrag. Eine Steigerung des Honorars über einen Faktor (z.B. 2,3-fach oder 3,5-fach) ist gemäß § 5 GOÄ nicht möglich. Jede Anwendung eines Steigerungsfaktors auf diese Ziffer wird von Kostenträgern als fehlerhaft beanstandet.

Kommentierungen, wie sie beispielsweise von Wezel-Liebold für mikrochirurgische Eingriffe angeführt werden, die einen höheren Multiplikator rechtfertigen könnten, beziehen sich auf steigerungsfähige Ziffern. Für die Ziffer 1048 sind solche Überlegungen aufgrund des festen Satzes nicht anwendbar.

Die GOÄ 1048 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Operation einer Extrauteringravidität ist ein gynäkologischer Notfalleingriff. Die korrekte und unangreifbare Abrechnung nach GOÄ 1048 erfordert daher nicht nur chirurgisches Können, sondern auch abrechnungstechnische Präzision. Im Folgenden beleuchten wir typische Szenarien, häufige Fehler und geben praxiserprobte Hinweise.

Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1048

  • Szenario 1: Laparoskopische, eileitererhaltende Operation. Eine Patientin wird mit Verdacht auf eine intakte Eileiterschwangerschaft im rechten Eileiter vorgestellt. Mittels Bauchspiegelung wird der Eileiter eröffnet (Salpingotomie), die Fruchtanlage entfernt und der Eileiter anschließend wieder verschlossen. Die GOÄ 1048 ist hier die korrekte Ziffer für den Haupteingriff.
  • Szenario 2: Laparoskopische Salpingektomie bei rupturierter EUG. In einem Notfall wird eine Patientin mit einer geplatzten Eileiterschwangerschaft und aktiver Blutung in die Bauchhöhle eingeliefert. Um die Blutung zu stoppen und die Patientin zu stabilisieren, wird der betroffene Eileiter laparoskopisch komplett entfernt (Salpingektomie). Auch hier wird die GOÄ 1048 angesetzt.
  • Szenario 3: Offene Operation (Laparotomie) bei instabiler Patientin. Bei einer Patientin mit massiven Kreislaufproblemen und ausgedehnter Hämorrhagie ist ein schnelles Vorgehen via Bauchschnitt indiziert, um die Blutungsquelle rasch zu kontrollieren. Die Operation der EUG mittels Laparotomie wird ebenfalls mit der Ziffer 1048 abgerechnet.

Häufige Fehler und deren Vermeidung

Der mit Abstand häufigste und gravierendste Fehler ist der Versuch, die GOÄ 1048 zu steigern. Aufgrund von Komplexität, Zeitaufwand oder schwierigen Umständen wird fälschlicherweise ein Faktor angesetzt. Dies ist jedoch unzulässig.

Achtung – Fester Satz: Die GOÄ-Ziffer 1048 ist eine Leistung mit einem festen Euro-Betrag. Sie unterliegt nicht der Steigerungsmöglichkeit nach § 5 GOÄ. Die Angabe eines Faktors ist grundsätzlich falsch und führt zur Beanstandung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Der abrechenbare Betrag ist fix.

Ein weiterer Fehler ist die unvollständige Abrechnung von zulässigen Zusatzleistungen. Da der feste Satz der GOÄ 1048 nicht gesteigert werden kann, ist es umso wichtiger, alle weiteren, separat berechnungsfähigen Leistungen korrekt zu erfassen.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist die Basis jeder revisionssicheren Abrechnung. Der Operationsbericht sollte die Diagnose klar bestätigen und den durchgeführten Eingriff detailliert beschreiben. Dies ist besonders wichtig, um die Notwendigkeit des Eingriffs und eventuell zusätzlich abgerechnete Leistungen zu belegen.

Beispiel für eine Minimaldokumentation im OP-Bericht:

  • Datum/Uhrzeit: [Datum], [Uhrzeit Beginn/Ende]
  • Diagnose: Rupturierte Tubargravidität links mit Hämoperitoneum
  • Durchgeführter Eingriff: Laparoskopische Salpingektomie links
  • Befund: [z.B. ca. 3 cm große Auftreibung der linken Tube, aktive Sickerblutung, ca. 500 ml Blutkoagel im Douglas-Raum]
  • Verfahren: [Kurze Beschreibung der wesentlichen OP-Schritte]
  • Histologie: Material zur histologischen Sicherung eingesandt (Nachweis von Chorionzotten)

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerbarkeit

Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1048 ist nicht möglich. Die Leistung ist im Abschnitt H der GOÄ als Festsatz definiert.

Typische Kombinationspartner

Die GOÄ 1048 ist der operative Haupteingriff. Folgende Leistungen sind nach herrschender Auffassung häufig daneben abrechenbar:

  • Diagnostik im Vorfeld: Beratungen (z.B. GOÄ 1, 3, 4), Untersuchungen (z.B. GOÄ 6, 8) und Ultraschalluntersuchungen (z.B. GOÄ 415, 420).
  • Anästhesieleistungen: Die Leistungen des Anästhesisten aus Kapitel D der GOÄ.
  • Zuschläge bei ambulanter Durchführung: Bei einer ambulanten Operation ist der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen zu den Nummern 1040 bis 1052) ein wichtiger und oft vergessener Bestandteil der Rechnung.
  • Laboruntersuchungen: Bestimmung des HCG-Wertes und andere präoperative Laboranalysen (Kapitel M).

Abrechnungsausschlüsse

Nach dem Zielleistungsprinzip sind Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der Hauptleistung (hier GOÄ 1048) anzusehen sind, nicht gesondert berechnungsfähig. Dies betrifft insbesondere den operativen Zugang. Eine diagnostische Laparoskopie (GOÄ 690) ist nicht neben der GOÄ 1048 abrechenbar, wenn sie lediglich den Zugangsweg für die therapeutische Operation darstellt.

Häufig gestellte Fragen

Wir hatten einen sehr komplizierten Fall einer Extrauteringravidität mit starker Blutung. Dürfen wir hierfür nicht wenigstens den 2,3-fachen Satz ansetzen?

Nein, das ist leider nicht möglich und ein häufiger Irrtum. Die GOÄ-Ziffer 1048 gehört zu den Leistungen mit einem festen Satz im Abschnitt H der GOÄ. Unabhängig von der Komplexität, dem Zeitaufwand oder den intraoperativen Schwierigkeiten ist eine Steigerung über einen Faktor ausgeschlossen. Der in der Gebührenordnung festgelegte Euro-Betrag ist fix. Die Abbildung eines erhöhten Aufwands muss über die korrekte Abrechnung aller zusätzlich erbrachten, selbstständigen Leistungen erfolgen (z.B. aufwändige Blutstillungsmaßnahmen, die über das übliche Maß hinausgehen und nicht Bestandteil der Ziffer 1048 sind, könnten ggf. separat berechnet werden, was einer genauen Einzelfallprüfung bedarf).

Was ist der Unterschied bei der Abrechnung nach GOÄ 1048, wenn die Operation laparoskopisch oder offen per Bauchschnitt durchgeführt wird?

Für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1048 gibt es keinen Unterschied. Die Leistungslegende „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“ ist methodenunspezifisch formuliert. Das bedeutet, der feste Satz gilt sowohl für den laparoskopischen (minimal-invasiven) Eingriff als auch für die offene Operation mittels Laparotomie. Die Wahl des Operationsverfahrens ist eine rein medizinische Entscheidung, die sich nicht auf die Höhe des Honorars für die Hauptleistung nach Ziffer 1048 auswirkt. Eventuell anfallende, unterschiedliche Sachkosten sind nach § 10 GOÄ gesondert zu betrachten.

Welche Zuschläge kann ich neben der GOÄ 1048 bei einer ambulanten Operation ansetzen?

Bei einer ambulant durchgeführten Operation nach GOÄ 1048 ist der Ansatz von Zuschlägen ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung. Der zentrale Zuschlag ist hier die GOÄ-Ziffer 445 „Zuschlag für ambulante Operationen zu den Nummern 1040 bis 1052“. Dieser Zuschlag ist explizit für diesen Leistungsbereich vorgesehen und sollte nicht vergessen werden. Weitere Zuschläge, beispielsweise für die Anwendung eines Lasers (z.B. GOÄ 441) oder eines Operationsmikroskops (GOÄ 440), sind nur dann berechnungsfähig, wenn die entsprechenden Geräte tatsächlich zum Einsatz kamen und die Voraussetzungen der jeweiligen Zuschlagsziffer erfüllt sind.

Kann ich die GOÄ 690 (Laparoskopie) zusätzlich zur GOÄ 1048 abrechnen, wenn die Operation laparoskopisch durchgeführt wird?

Nach herrschender Kommentarlage und ständiger Rechtsprechung ist die GOÄ-Ziffer 690 (Laparoskopie, ggf. einschließlich Probeexzision und/oder Probelaparotomie) nicht zusätzlich zur GOÄ 1048 berechnungsfähig, wenn die Laparoskopie der Zugangsweg für die therapeutische Operation ist. Hier greift das Zielleistungsprinzip: Die Laparoskopie ist in diesem Fall ein methodisch notwendiger Bestandteil der Gesamtleistung „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“. Eine Ausnahme könnte theoretisch ein Fall sein, in dem eine rein diagnostische Laparoskopie durchgeführt wird und sich erst daraus die Indikation zur sofortigen therapeutischen Operation ergibt. Dies ist jedoch ein seltener Ausnahmefall, der einer sehr genauen und plausiblen Dokumentation bedarf.

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