GOÄ-Ziffer 1048: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1048 findet sich im Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte und ist mit der schlichten Leistungslegende "Operation einer Extrauterinschwangerschaft" definiert. Die GOÄ 1048 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig und unterliegt den dort genannten Bemessungskriterien.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
- Operation: Dies beschreibt den eigentlichen chirurgischen Eingriff. Die Ziffer differenziert dabei nicht zwischen den verschiedenen operativen Zugängen. Sowohl eine Laparotomie (offener Bauchschnitt) als auch eine Laparoskopie (Bauchspiegelung) sind von dieser Leistungsbeschreibung umfasst.
- einer Extrauterinschwangerschaft (EUG): Dies definiert die medizinische Indikation. Die Leistung umfasst die Operation einer Extrauteringravidität. Bestimmte, über die Grundleistung hinausgehende operative Schritte, wie beispielsweise eine Salpingotomie (Eröffnung des Eileiters zur Entfernung der Fruchtanlage) oder eine Salpingektomie (vollständige Entfernung des betroffenen Eileiters), können unter Umständen zusätzlich berechnungsfähig sein (z.B. GOÄ 1145 bei Salpingotomie), sofern sie nicht bereits Bestandteil der Zielleistung sind.
Die entscheidende abrechnungstechnische Eigenschaft der GOÄ 1048 ergibt sich aus ihrer Zuordnung zum Abschnitt H der GOÄ.
Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1048 ist eine Steigerung des Honorars über einen Faktor (z.B. 2,3-fach oder 3,5-fach) gemäß § 5 GOÄ möglich. Jede Anwendung eines Steigerungsfaktors auf diese Ziffer ist bei entsprechender Begründung zulässig und wird von Kostenträgern bei korrekter Anwendung anerkannt.
Kommentierungen, wie sie beispielsweise von Wezel-Liebold für mikrochirurgische Eingriffe angeführt werden, die einen höheren Multiplikator rechtfertigen könnten, beziehen sich auf steigerungsfähige Ziffern. Für die Ziffer 1048 sind solche Überlegungen aufgrund ihrer Steigerungsfähigkeit anwendbar.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1048 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke
Die Operation einer Extrauteringravidität ist ein gynäkologischer Notfalleingriff. Die korrekte und unangreifbare Abrechnung nach GOÄ 1048 erfordert daher nicht nur chirurgisches Können, sondern auch abrechnungstechnische Präzision. Im Folgenden beleuchten wir typische Szenarien, häufige Fehler und geben praxiserprobte Hinweise.
Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1048
- Szenario 1: Laparoskopische, eileitererhaltende Operation. Eine Patientin wird mit Verdacht auf eine intakte Eileiterschwangerschaft im rechten Eileiter vorgestellt. Mittels Bauchspiegelung wird der Eileiter eröffnet (Salpingotomie), die Fruchtanlage entfernt und der Eileiter anschließend wieder verschlossen. Die GOÄ 1048 ist hier die korrekte Ziffer für den Haupteingriff.
- Szenario 2: Laparoskopische Salpingektomie bei rupturierter EUG. In einem Notfall wird eine Patientin mit einer geplatzten Eileiterschwangerschaft und aktiver Blutung in die Bauchhöhle eingeliefert. Um die Blutung zu stoppen und die Patientin zu stabilisieren, wird der betroffene Eileiter laparoskopisch komplett entfernt (Salpingektomie). Auch hier wird die GOÄ 1048 angesetzt.
- Szenario 3: Offene Operation (Laparotomie) bei instabiler Patientin. Bei einer Patientin mit massiven Kreislaufproblemen und ausgedehnter Hämorrhagie ist ein schnelles Vorgehen via Bauchschnitt indiziert, um die Blutungsquelle rasch zu kontrollieren. Die Operation der EUG mittels Laparotomie wird ebenfalls mit der Ziffer 1048 abgerechnet.
Häufige Fehler und deren Vermeidung
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die GOÄ 1048 nicht gesteigert werden darf. Die Steigerung der GOÄ 1048 ist jedoch zulässig und in der GOÄ vorgesehen, sofern die Kriterien des § 5 GOÄ erfüllt sind.
Wichtiger Hinweis zur Steigerung: Die GOÄ-Ziffer 1048 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Eine Steigerung des Honorars über einen Faktor (z.B. 2,3-fach oder 3,5-fach) ist bei entsprechender Begründung möglich. Die Angabe eines Faktors ist grundsätzlich zulässig und sollte bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Umständen erfolgen.
Ein weiterer Fehler ist die unvollständige Abrechnung von zulässigen Zusatzleistungen. Da die GOÄ 1048 steigerungsfähig ist, ist es wichtig, alle weiteren, separat berechnungsfähigen Leistungen korrekt zu erfassen und die Steigerung der Hauptleistung angemessen zu begründen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist die Basis jeder revisionssicheren Abrechnung. Der Operationsbericht sollte die Diagnose klar bestätigen und den durchgeführten Eingriff detailliert beschreiben. Dies ist besonders wichtig, um die Notwendigkeit des Eingriffs und eventuell zusätzlich abgerechnete Leistungen zu belegen.
Beispiel für eine Minimaldokumentation im OP-Bericht:
- Datum/Uhrzeit: [Datum], [Uhrzeit Beginn/Ende]
- Diagnose: Rupturierte Tubargravidität links mit Hämoperitoneum
- Durchgeführter Eingriff: Laparoskopische Salpingektomie links
- Befund: [z.B. ca. 3 cm große Auftreibung der linken Tube, aktive Sickerblutung, ca. 500 ml Blutkoagel im Douglas-Raum]
- Verfahren: [Kurze Beschreibung der wesentlichen OP-Schritte]
- Histologie: Material zur histologischen Sicherung eingesandt (Nachweis von Chorionzotten)
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerbarkeit
Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1048 ist möglich. Die Leistung ist im Abschnitt H der GOÄ als steigerungsfähig definiert und unterliegt den Bestimmungen des § 5 GOÄ.
Typische Kombinationspartner
Die GOÄ 1048 ist der operative Haupteingriff. Folgende Leistungen sind nach herrschender Auffassung häufig daneben abrechenbar:
- Diagnostik im Vorfeld: Beratungen (z.B. GOÄ 1, 3, 4), Untersuchungen (z.B. GOÄ 6, 8) und Ultraschalluntersuchungen (z.B. GOÄ 415, 420).
- Anästhesieleistungen: Die Leistungen des Anästhesisten aus Kapitel D der GOÄ.
- Zuschläge bei ambulanter Durchführung: Bei einer ambulanten Operation ist der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen zu den Nummern 1040 bis 1052) ein wichtiger und oft vergessener Bestandteil der Rechnung.
- Laboruntersuchungen: Bestimmung des HCG-Wertes und andere präoperative Laboranalysen (Kapitel M).
Abrechnungsausschlüsse
Nach dem Zielleistungsprinzip sind Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der Hauptleistung (hier GOÄ 1048) anzusehen sind, nicht gesondert berechnungsfähig. Dies betrifft insbesondere den operativen Zugang. Eine diagnostische Laparoskopie (GOÄ 700) ist nicht neben der GOÄ 1048 abrechenbar, wenn sie lediglich den Zugangsweg für die therapeutische Operation darstellt.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1048
Doch, das ist bei entsprechender Begründung möglich und oft auch notwendig. Die GOÄ-Ziffer 1048 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Unabhängig von der Komplexität, dem Zeitaufwand oder den intraoperativen Schwierigkeiten ist eine Steigerung über einen Faktor nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich vorgesehen. Der in der Gebührenordnung festgelegte Euro-Betrag kann bei überdurchschnittlichem Aufwand gesteigert werden. Die Abbildung eines erhöhten Aufwands muss über die korrekte Abrechnung aller zusätzlich erbrachten, selbstständigen Leistungen erfolgen (z.B. aufwändige Blutstillungsmaßnahmen, die über das übliche Maß hinausgehen und nicht Bestandteil der Ziffer 1048 sind, könnten ggf. separat berechnet werden, was einer genauen Einzelfallprüfung bedarf) und durch eine entsprechende Begründung des Steigerungsfaktors für die GOÄ 1048.
Die Leistungslegende „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“ ist methodenunspezifisch formuliert. Das bedeutet, die GOÄ 1048 ist sowohl für den laparoskopischen (minimal-invasiven) Eingriff als auch für die offene Operation mittels Laparotomie anwendbar. Die Wahl des Operationsverfahrens ist eine rein medizinische Entscheidung. Der gewählte Zugangsweg oder die damit verbundenen Besonderheiten können jedoch die Begründung für einen höheren Steigerungsfaktor nach § 5 GOÄ beeinflussen. Eventuell anfallende, unterschiedliche Sachkosten sind nach § 10 GOÄ gesondert zu betrachten.
Bei einer ambulant durchgeführten Operation nach GOÄ 1048 ist der Ansatz von Zuschlägen ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung. Der zentrale Zuschlag ist hier die GOÄ-Ziffer 445 „Zuschlag für ambulante Operationen zu den Nummern 1040 bis 1052“. Dieser Zuschlag ist explizit für diesen Leistungsbereich vorgesehen und sollte nicht vergessen werden. Weitere Zuschläge, beispielsweise für die Anwendung eines Lasers (z.B. GOÄ 441) oder eines Operationsmikroskops (GOÄ 440), sind nur dann berechnungsfähig, wenn die entsprechenden Geräte tatsächlich zum Einsatz kamen und die Voraussetzungen der jeweiligen Zuschlagsziffer erfüllt sind.
Nach herrschender Kommentarlage und ständiger Rechtsprechung ist die GOÄ-Ziffer 700 (Laparoskopie, ggf. einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion) nicht zusätzlich zur GOÄ 1048 berechnungsfähig, wenn die Laparoskopie der Zugangsweg für die therapeutische Operation ist. Hier greift das Zielleistungsprinzip: Die Laparoskopie ist in diesem Fall ein methodisch notwendiger Bestandteil der Gesamtleistung „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“. Eine Ausnahme könnte theoretisch ein Fall sein, in dem eine rein diagnostische Laparoskopie durchgeführt wird und sich erst daraus die Indikation zur sofortigen therapeutischen Operation ergibt. Dies ist jedoch ein seltener Ausnahmefall, der einer sehr genauen und plausiblen Dokumentation bedarf.
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