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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1049: Aufrichtung der eingeklemmten Gebärmutter einer Schwangeren - auch mit Einlage eines Ringes -

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
17.25
Regelhöchstsatz:
2.3
39.68
Höchstsatz:
3.5
60.39
Ausschlüsse:
GOÄ 280

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 1049

Die GOÄ-Ziffer 1049 beschreibt die "Aufrichtung der eingeklemmten Gebärmutter einer Schwangeren - auch mit Einlage eines Ringes -". Diese Leistung ist eine spezifische ärztliche Maßnahme zur Korrektur einer seltenen, aber ernsten Schwangerschaftskomplikation, der sogenannten Retroflexio uteri gravidi incarcerata.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Aufrichtung der eingeklemmten Gebärmutter: Dies ist die Kernleistung. Es handelt sich um die manuelle oder instrumentelle Repositionierung des Uterus, der im kleinen Becken eingeklemmt ist und nicht spontan aufsteigen kann. Dies ist ein aktiver, therapeutischer Eingriff.
  • einer Schwangeren: Die Abrechnung der Ziffer 1049 ist explizit auf schwangere Patientinnen beschränkt. Eine vergleichbare Maßnahme bei einer nicht-schwangeren Patientin kann nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.
  • auch mit Einlage eines Ringes: Dieser Zusatz stellt klar, dass das Einsetzen eines stützenden Pessars (Ringes) zur Stabilisierung der Gebärmutter nach der Aufrichtung bereits im Leistungsumfang enthalten ist. Eine separate Berechnung, beispielsweise über die GOÄ-Ziffer 280, ist daher ausgeschlossen.

Ein besonders wichtiger Punkt bei dieser Ziffer ist die Gebührenfestsetzung. Anders als bei den meisten GOÄ-Leistungen ist hier kein Steigerungsfaktor anwendbar.

Für die GOÄ-Ziffer 1049 gilt für alle Kostenträger der 1-fache Satz als fester Gebührensatz. Eine Steigerung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder anderen Umständen ist nicht vorgesehen und wird von den Kostenträgern nicht erstattet.

Die Ziffer 1049 honoriert somit das gesamte Prozedere der Repositionierung, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der eventuell notwendigen Nachsorge in Form einer Pessareinlage.

GOÄ 1049 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die Aufrichtung eines eingeklemmten schwangeren Uterus ist ein seltener, aber klinisch bedeutsamer Eingriff. In der Abrechnung ist die Ziffer 1049 zwar auf den ersten Blick unkompliziert, birgt aber durch ihre Besonderheiten einige Fallstricke. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1049

  • Klassisches Szenario: Eine Patientin in der 14. Schwangerschaftswoche stellt sich mit zunehmenden Unterbauchschmerzen und Miktionsbeschwerden (Harnverhalt) vor. Die sonographische und bimanuelle Untersuchung bestätigt die Diagnose eines Uterus incarceratus. Der Arzt führt die manuelle Aufrichtung in Steinschnittlage durch und kontrolliert den Erfolg sonographisch.
  • Reposition mit Pessar: Nach erfolgreicher Aufrichtung des Uterus wird zur Prophylaxe einer erneuten Einklemmung ein stützendes Hodge-Pessar eingelegt. Die gesamte Prozedur, inklusive der Pessareinlage, wird mit der GOÄ 1049 abgerechnet.
  • Eingriff unter Narkose: Bei starker Schmerzsymptomatik oder muskulärer Abwehrspannung der Patientin kann die Aufrichtung in Kurznarkose erforderlich sein. Die ärztliche Leistung der Aufrichtung bleibt die GOÄ 1049. Die anästhesiologischen Leistungen werden vom Anästhesisten separat berechnet.

Häufige Fehler und worauf Sie achten müssen

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1049 ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Achtung, fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1049 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine der wenigen Leistungen in der GOÄ mit einem festen Satz ohne Steigerungsmöglichkeit. Jeglicher Versuch einer Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, ist nicht statthaft.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die zusätzliche Berechnung der Pessareinlage.

Achtung, Leistungsinhalt beachten: Die Einlage eines Ringes ist explizit Teil der Leistungslegende ("auch mit Einlage eines Ringes"). Die GOÄ-Ziffer 280 (Einlegen oder Wechseln eines Ringes in die Scheide) darf daher nicht zusätzlich zur GOÄ 1049 für dieselbe Sitzung berechnet werden.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Da es sich um einen seltenen Eingriff handelt, sollte der Befund klar beschrieben werden, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

  • Datum/Uhrzeit: 24.10.2023, 10:30 Uhr
  • Diagnose: Uterus incarceratus bei Gravidität in SSW 13+5, akuter Harnverhalt.
  • Befund: Klinisch und sonographisch retroflektierter Uterus, Fundus im Douglasraum eingeklemmt, Zervix nach ventral-kranial verlagert.
  • Durchgeführte Leistung: Manuelle Aufrichtung des Uterus in Steinschnittlage. Erfolgreiche Repositionierung in Anteversionsstellung.
  • Ergebnis: Postinterventionelle sonographische Kontrolle zeigt regelrechte Lage des Uterus und positive Herzaktion des Feten. Patientin nach Eingriff beschwerdefrei, spontane Miktion möglich.
  • Weitere Maßnahme: Einlage eines Hodge-Pessars zur Stabilisierung.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ-Ziffer 1049 ausgeschlossen. Die Gebühr ist als Festbetrag konzipiert.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 1049 steht selten allein. Folgende Ziffern können je nach Behandlungsfall sinnvoll und korrekt kombiniert werden:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Eine vorausgehende Beratung ist obligatorisch.
  • GOÄ 6: Die gynäkologische Untersuchung zur Diagnosestellung ist eine eigenständige Leistung und vor dem Eingriff berechnungsfähig.
  • GOÄ 415: Die Ultraschalluntersuchung zur Diagnosesicherung und zur Kontrolle des Feten vor und nach dem Eingriff ist ebenfalls separat berechnungsfähig.
  • Ggf. Zuschläge für besondere Umstände (K-Zuschläge): Falls der Eingriff außerhalb der Sprechstundenzeiten erfolgt, können die entsprechenden Zuschläge (z.B. B, C, D) angesetzt werden.

Abrechnungsausschlüsse

Die wichtigste Ausschlussregel ergibt sich direkt aus der Leistungslegende:

  • GOÄ 280 (Einlegen ... eines Ringes): Nicht neben GOÄ 1049 berechnungsfähig, wenn der Ring im Anschluss an die Aufrichtung zur Stabilisierung eingelegt wird.

Häufig gestellte Fragen

Die GOÄ 1049 wird bei uns extrem selten abgerechnet. Worauf müssen wir bei der Rechnungsstellung besonders achten?

Das Wichtigste bei der Abrechnung der GOÄ 1049 sind zwei Punkte: Erstens handelt es sich um einen festen Gebührensatz, der ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz angesetzt werden darf. Eine Steigerung ist nicht zulässig und führt zu sicheren Kürzungen. Zweitens ist die eventuelle Einlage eines Pessars zur Stabilisierung bereits vollständig in der Leistung enthalten. Die GOÄ 280 darf nicht zusätzlich berechnet werden. Achten Sie darauf, in der Rechnung eine klare und nachvollziehbare Diagnose anzugeben (z.B. "Uterus incarceratus bei Gravidität SSW 14"), um die medizinische Notwendigkeit des seltenen Eingriffs zu untermauern.

Kann ich die GOÄ 1049 auch abrechnen, wenn ich die Diagnose stelle, die Patientin zur Aufrichtung aber in eine Klinik überweisen muss?

Nein, die GOÄ 1049 ist eine reine Eingriffsziffer. Sie kann nur von dem Arzt abgerechnet werden, der die Aufrichtung der Gebärmutter tatsächlich selbst durchführt. Wenn Sie die Diagnose stellen und die Patientin überweisen, rechnen Sie die von Ihnen erbrachten Leistungen ab. Das wären typischerweise eine Beratung (z.B. GOÄ 1 oder 3), eine gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6) und eine Ultraschalluntersuchung (z.B. GOÄ 415). Die GOÄ 1049 wird dann von den Kollegen in der Klinik liquidiert, welche die Prozedur durchführen.

Warum ist die GOÄ 1049 nicht steigerbar, obwohl der Eingriff sehr aufwendig und schwierig sein kann?

Die Gebührenordnung für Ärzte sieht für einige wenige Leistungen sogenannte feste Gebührensätze vor. Die GOÄ 1049 ist eine davon. Der Verordnungsgeber hat hier einen festen Betrag festgelegt, der dem 1,0-fachen Satz entspricht und den durchschnittlichen Aufwand für diese Leistung pauschal abbilden soll. Im Gegensatz zu Gebührenrahmen (wie z.B. beim 1,0- bis 3,5-fachen Satz) gibt es hier keinen Spielraum für die Berücksichtigung von individuellem Mehraufwand, Schwierigkeit oder besonderen Umständen des Einzelfalls. Diese Regelung ist bindend und eine Abweichung ist nicht möglich.

Ist die Einlage des Pessars nach der Aufrichtung separat mit GOÄ 280 berechnungsfähig?

Nein, dies ist ein klarer Abrechnungsausschluss, der sich direkt aus der Leistungslegende der GOÄ 1049 ergibt. Der Text lautet: "... auch mit Einlage eines Ringes". Diese Formulierung bedeutet, dass die Pessareinlage ein integraler Bestandteil der Leistung nach Ziffer 1049 sein kann und damit bereits abgegolten ist. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 280 (Einlegen oder Wechseln eines Ringes in die Scheide) wäre eine unzulässige Doppelberechnung und würde von Kostenträgern konsequent gestrichen werden. Die Regel gilt unabhängig davon, ob in jedem Fall ein Ring eingelegt wird; die Möglichkeit ist bereits im Honorar einkalkuliert.

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