Die GOÄ-Ziffer 1049 beschreibt die "Aufrichtung der eingeklemmten Gebärmutter einer Schwangeren - auch mit Einlage eines Ringes -". Diese Leistung ist eine spezifische ärztliche Maßnahme zur Korrektur einer seltenen, aber ernsten Schwangerschaftskomplikation, der sogenannten Retroflexio uteri gravidi incarcerata.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Ein besonders wichtiger Punkt bei dieser Ziffer ist die Gebührenfestsetzung. Anders als bei den meisten GOÄ-Leistungen ist hier kein Steigerungsfaktor anwendbar.
Für die GOÄ-Ziffer 1049 gilt für alle Kostenträger der 1-fache Satz als fester Gebührensatz. Eine Steigerung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder anderen Umständen ist nicht vorgesehen und wird von den Kostenträgern nicht erstattet.
Die Ziffer 1049 honoriert somit das gesamte Prozedere der Repositionierung, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der eventuell notwendigen Nachsorge in Form einer Pessareinlage.
Die Aufrichtung eines eingeklemmten schwangeren Uterus ist ein seltener, aber klinisch bedeutsamer Eingriff. In der Abrechnung ist die Ziffer 1049 zwar auf den ersten Blick unkompliziert, birgt aber durch ihre Besonderheiten einige Fallstricke. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1049 ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Achtung, fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1049 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine der wenigen Leistungen in der GOÄ mit einem festen Satz ohne Steigerungsmöglichkeit. Jeglicher Versuch einer Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, ist nicht statthaft.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die zusätzliche Berechnung der Pessareinlage.
Achtung, Leistungsinhalt beachten: Die Einlage eines Ringes ist explizit Teil der Leistungslegende ("auch mit Einlage eines Ringes"). Die GOÄ-Ziffer 280 (Einlegen oder Wechseln eines Ringes in die Scheide) darf daher nicht zusätzlich zur GOÄ 1049 für dieselbe Sitzung berechnet werden.
Eine saubere und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Da es sich um einen seltenen Eingriff handelt, sollte der Befund klar beschrieben werden, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ-Ziffer 1049 ausgeschlossen. Die Gebühr ist als Festbetrag konzipiert.
Die GOÄ 1049 steht selten allein. Folgende Ziffern können je nach Behandlungsfall sinnvoll und korrekt kombiniert werden:
Die wichtigste Ausschlussregel ergibt sich direkt aus der Leistungslegende:
Das Wichtigste bei der Abrechnung der GOÄ 1049 sind zwei Punkte: Erstens handelt es sich um einen festen Gebührensatz, der ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz angesetzt werden darf. Eine Steigerung ist nicht zulässig und führt zu sicheren Kürzungen. Zweitens ist die eventuelle Einlage eines Pessars zur Stabilisierung bereits vollständig in der Leistung enthalten. Die GOÄ 280 darf nicht zusätzlich berechnet werden. Achten Sie darauf, in der Rechnung eine klare und nachvollziehbare Diagnose anzugeben (z.B. "Uterus incarceratus bei Gravidität SSW 14"), um die medizinische Notwendigkeit des seltenen Eingriffs zu untermauern.
Nein, die GOÄ 1049 ist eine reine Eingriffsziffer. Sie kann nur von dem Arzt abgerechnet werden, der die Aufrichtung der Gebärmutter tatsächlich selbst durchführt. Wenn Sie die Diagnose stellen und die Patientin überweisen, rechnen Sie die von Ihnen erbrachten Leistungen ab. Das wären typischerweise eine Beratung (z.B. GOÄ 1 oder 3), eine gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6) und eine Ultraschalluntersuchung (z.B. GOÄ 415). Die GOÄ 1049 wird dann von den Kollegen in der Klinik liquidiert, welche die Prozedur durchführen.
Die Gebührenordnung für Ärzte sieht für einige wenige Leistungen sogenannte feste Gebührensätze vor. Die GOÄ 1049 ist eine davon. Der Verordnungsgeber hat hier einen festen Betrag festgelegt, der dem 1,0-fachen Satz entspricht und den durchschnittlichen Aufwand für diese Leistung pauschal abbilden soll. Im Gegensatz zu Gebührenrahmen (wie z.B. beim 1,0- bis 3,5-fachen Satz) gibt es hier keinen Spielraum für die Berücksichtigung von individuellem Mehraufwand, Schwierigkeit oder besonderen Umständen des Einzelfalls. Diese Regelung ist bindend und eine Abweichung ist nicht möglich.
Nein, dies ist ein klarer Abrechnungsausschluss, der sich direkt aus der Leistungslegende der GOÄ 1049 ergibt. Der Text lautet: "... auch mit Einlage eines Ringes". Diese Formulierung bedeutet, dass die Pessareinlage ein integraler Bestandteil der Leistung nach Ziffer 1049 sein kann und damit bereits abgegolten ist. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 280 (Einlegen oder Wechseln eines Ringes in die Scheide) wäre eine unzulässige Doppelberechnung und würde von Kostenträgern konsequent gestrichen werden. Die Regel gilt unabhängig davon, ob in jedem Fall ein Ring eingelegt wird; die Möglichkeit ist bereits im Honorar einkalkuliert.