Definition und Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 1049
Die GOÄ-Ziffer 1049 beschreibt die "Aufrichtung der eingeklemmten Gebärmutter einer Schwangeren - auch mit Einlage eines Ringes -". Diese Leistung ist eine spezifische ärztliche Maßnahme zur Korrektur einer seltenen, aber ernsten Schwangerschaftskomplikation, der sogenannten Retroflexio uteri gravidi incarcerata.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
- Aufrichtung der eingeklemmten Gebärmutter: Dies ist die Kernleistung. Es handelt sich um die manuelle oder instrumentelle Repositionierung des Uterus, der im kleinen Becken eingeklemmt ist und nicht spontan aufsteigen kann. Dies ist ein aktiver, therapeutischer Eingriff.
- einer Schwangeren: Die Abrechnung der Ziffer 1049 ist explizit auf schwangere Patientinnen beschränkt. Eine vergleichbare Maßnahme bei einer nicht-schwangeren Patientin kann nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.
- auch mit Einlage eines Ringes: Dieser Zusatz stellt klar, dass das Einsetzen eines stützenden Pessars (Ringes) zur Stabilisierung der Gebärmutter nach der Aufrichtung bereits im Leistungsumfang enthalten ist. Eine separate Berechnung für die Einlage eines Ringes ist daher ausgeschlossen.
Ein besonders wichtiger Punkt bei dieser Ziffer ist die Gebührenbemessung. Die GOÄ-Ziffer 1049 ist steigerbar. Für persönliche ärztliche Leistungen, zu denen die GOÄ 1049 gehört, gilt ein Gebührenrahmen vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände) möglich und wird von den Kostenträgern erstattet. Eine Abrechnung über den 3,5-fachen Satz hinaus erfordert eine vorherige schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Patienten.
Die Ziffer 1049 honoriert somit das gesamte Prozedere der Repositionierung, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der eventuell notwendigen Nachsorge in Form einer Pessareinlage.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1049 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation
Die Aufrichtung eines eingeklemmten schwangeren Uterus ist ein seltener, aber klinisch bedeutsamer Eingriff. In der Abrechnung ist die Ziffer 1049 zwar auf den ersten Blick unkompliziert, birgt aber durch ihre Besonderheiten einige Fallstricke. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1049
- Klassisches Szenario: Eine Patientin in der 14. Schwangerschaftswoche stellt sich mit zunehmenden Unterbauchschmerzen und Miktionsbeschwerden (Harnverhalt) vor. Die sonographische und bimanuelle Untersuchung bestätigt die Diagnose eines Uterus incarceratus. Der Arzt führt die manuelle Aufrichtung in Steinschnittlage durch und kontrolliert den Erfolg sonographisch.
- Reposition mit Pessar: Nach erfolgreicher Aufrichtung des Uterus wird zur Prophylaxe einer erneuten Einklemmung ein stützendes Hodge-Pessar eingelegt. Die gesamte Prozedur, inklusive der Pessareinlage, wird mit der GOÄ 1049 abgerechnet.
- Eingriff unter Narkose: Bei starker Schmerzsymptomatik oder muskulärer Abwehrspannung der Patientin kann die Aufrichtung in Kurznarkose erforderlich sein. Die ärztliche Leistung der Aufrichtung bleibt die GOÄ 1049. Die anästhesiologischen Leistungen werden vom Anästhesisten separat berechnet.
Häufige Fehler und worauf Sie achten müssen
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1049 ist die fehlende oder unzureichende Begründung eines Steigerungsfaktors, wenn die Leistung über den 2,3-fachen Satz hinausgeht. Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist grundsätzlich zulässig und bei entsprechendem Mehraufwand sogar geboten. Eine unbegründete Steigerung kann jedoch zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen führen.
Achtung, Steigerungsfähigkeit beachten: Die GOÄ-Ziffer 1049 ist steigerbar. Für persönliche ärztliche Leistungen, zu denen die GOÄ 1049 gehört, gilt ein Gebührenrahmen vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände) zulässig und statthaft.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die zusätzliche Berechnung der Pessareinlage.
Achtung, Leistungsinhalt beachten: Die Einlage eines Ringes ist explizit Teil der Leistungslegende ("auch mit Einlage eines Ringes"). Eine separate Berechnung für die Einlage eines Ringes darf daher nicht zusätzlich zur GOÄ 1049 für dieselbe Sitzung berechnet werden.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Da es sich um einen seltenen Eingriff handelt, sollte der Befund klar beschrieben werden, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
- Datum/Uhrzeit: 24.10.2023, 10:30 Uhr
- Diagnose: Uterus incarceratus bei Gravidität in SSW 13+5, akuter Harnverhalt.
- Befund: Klinisch und sonographisch retroflektierter Uterus, Fundus im Douglasraum eingeklemmt, Zervix nach ventral-kranial verlagert.
- Durchgeführte Leistung: Manuelle Aufrichtung des Uterus in Steinschnittlage. Erfolgreiche Repositionierung in Anteversionsstellung.
- Ergebnis: Postinterventionelle sonographische Kontrolle zeigt regelrechte Lage des Uterus und positive Herzaktion des Feten. Patientin nach Eingriff beschwerdefrei, spontane Miktion möglich.
- Weitere Maßnahme: Einlage eines Hodge-Pessars zur Stabilisierung.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 1049 ist steigerbar. Die Gebühr ist nicht als Festbetrag konzipiert, sondern kann innerhalb des Gebührenrahmens bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden.
Typische und sinnvolle Kombinationen
Die GOÄ 1049 steht selten allein. Folgende Ziffern können je nach Behandlungsfall sinnvoll und korrekt kombiniert werden:
- GOÄ 1 und/oder 3: Eine vorausgehende Beratung ist obligatorisch.
- GOÄ 6: Die gynäkologische Untersuchung zur Diagnosestellung ist eine eigenständige Leistung und vor dem Eingriff berechnungsfähig.
- GOÄ 415: Die Ultraschalluntersuchung zur Diagnosesicherung und zur Kontrolle des Feten vor und nach dem Eingriff ist ebenfalls separat berechnungsfähig.
- Ggf. Zuschläge für besondere Umstände (K-Zuschläge): Falls der Eingriff außerhalb der Sprechstundenzeiten erfolgt, können die entsprechenden Zuschläge (z.B. B, C, D) angesetzt werden.
Abrechnungsausschlüsse
Die wichtigste Ausschlussregel ergibt sich direkt aus der Leistungslegende:
- Einlage eines Ringes: Nicht neben GOÄ 1049 berechnungsfähig, wenn der Ring im Anschluss an die Aufrichtung zur Stabilisierung eingelegt wird.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1049
Das Wichtigste bei der Abrechnung der GOÄ 1049 sind zwei Punkte: Erstens ist die Ziffer steigerbar. Für persönliche ärztliche Leistungen, zu denen die GOÄ 1049 gehört, gilt ein Gebührenrahmen vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände) zulässig. Zweitens ist die eventuelle Einlage eines Pessars zur Stabilisierung bereits vollständig in der Leistung enthalten. Die Einlage eines Pessars darf nicht zusätzlich berechnet werden. Achten Sie darauf, in der Rechnung eine klare und nachvollziehbare Diagnose anzugeben (z.B. "Uterus incarceratus bei Gravidität SSW 14"), um die medizinische Notwendigkeit des seltenen Eingriffs zu untermauern.
Nein, die GOÄ 1049 ist eine reine Eingriffsziffer. Sie kann nur von dem Arzt abgerechnet werden, der die Aufrichtung der Gebärmutter tatsächlich selbst durchführt. Wenn Sie die Diagnose stellen und die Patientin überweisen, rechnen Sie die von Ihnen erbrachten Leistungen ab. Das wären typischerweise eine Beratung (z.B. GOÄ 1 oder 3), eine gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6) und eine Ultraschalluntersuchung (z.B. GOÄ 415). Die GOÄ 1049 wird dann von den Kollegen in der Klinik liquidiert, welche die Prozedur durchführen.
Die Gebührenordnung für Ärzte sieht für einige wenige Leistungen sogenannte feste Gebührensätze vor. Die GOÄ 1049 gehört jedoch nicht dazu, sondern ist innerhalb des Gebührenrahmens steigerbar. Für persönliche ärztliche Leistungen, zu denen die GOÄ 1049 gehört, gilt ein Gebührenrahmen vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände) möglich. Im Gegensatz zu Leistungen mit festem Gebührensatz gibt es hier Spielraum für die Berücksichtigung von individuellem Mehraufwand, Schwierigkeit oder besonderen Umständen des Einzelfalls.
Nein, dies ist ein klarer Abrechnungsausschluss, der sich direkt aus der Leistungslegende der GOÄ 1049 ergibt. Der Text lautet: "... auch mit Einlage eines Ringes". Diese Formulierung bedeutet, dass die Pessareinlage ein integraler Bestandteil der Leistung nach Ziffer 1049 sein kann und damit bereits abgegolten ist. Eine zusätzliche Berechnung für die Einlage eines Ringes wäre eine unzulässige Doppelberechnung und würde von Kostenträgern konsequent gestrichen werden. Die Regel gilt unabhängig davon, ob in jedem Fall ein Ring eingelegt wird; die Möglichkeit ist bereits im Honorar einkalkuliert.
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