Die GOÄ-Ziffer 1052 beschreibt den "Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung durch inneren Eingriff". Diese Ziffer deckt eine spezifische und emotional belastende Situation im gynäkologischen Praxis- oder Klinikalltag ab. Sie ist als Pauschale für die ärztliche Leistung im Rahmen der instrumentellen Beendigung einer Fehlgeburt konzipiert.
Der Leistungstext lässt sich in seine wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Ein zentraler Punkt, der in der Abrechnungspraxis unbedingt beachtet werden muss, ist der Gebührenrahmen. Anders als die meisten GOÄ-Ziffern unterliegt die Nr. 1052 einem festen Satz.
Hinweis der Gebührenordnung: Für die GOÄ-Ziffer 1052 gilt für alle Kostenträger (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen etc.) ausschließlich der 1-fache Satz. Eine Steigerung des Honorars ist nicht zulässig.
Diese Ziffer ist somit ein Festbetrag, der die gesamte ärztliche Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff honoriert. Vor- und nachbereitende Maßnahmen wie Erstdiagnostik, Aufklärung oder Nachkontrollen sind separat abrechenbar.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1052 erfordert Präzision, da sie einen emotional schwierigen Eingriff mit klaren gebührenrechtlichen Vorgaben verbindet. Eine saubere Dokumentation und die Kenntnis der Kombinations- und Ausschlussregeln sind essenziell, um Rückfragen und Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1052 nach herrschender Kommentarlage angezeigt:
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der GOÄ 1052 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen und Nachfragen.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 1052 ist eine der wenigen Leistungen mit einem festen Gebührensatz. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jede Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und wird von den Kostenträgern korrigiert.
Ein weiterer Fehler liegt in der Anwendung bei medikamentöser Behandlung. Die Leistungslegende fordert explizit einen "inneren Eingriff". Eine rein medikamentöse Einleitung des Abgangs erfüllt diese Bedingung nicht.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte den gesamten Prozess abbilden und die Notwendigkeit des Eingriffs belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1052 über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Es handelt sich um einen Festbetrag.
Obwohl die Ziffer 1052 selbst eine Pauschale ist, können weitere Leistungen im Behandlungsfall anfallen und abgerechnet werden. Nach Kommentarlage sind folgende Kombinationen häufig und zulässig:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Nr. 1052 mit anderen Leistungen aus dem geburtshilflichen Kontext klar aus, da sie jeweils unterschiedliche Szenarien beschreiben.
Achtung: Nicht kombinierbar!
Neben der GOÄ-Ziffer 1052 sind folgende Ziffern im selben Eingriffskontext nicht abrechnungsfähig: 1020, 1021, 1022, 1032, 1051, 1060, 1096. Diese Ziffern beziehen sich auf Geburten, Kaiserschnitte oder die Versorgung von Neugeborenen und sind daher logisch ausgeschlossen.
Die GOÄ-Ziffer 1052 gehört zu einer kleinen Gruppe von Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte, die als Festbetrag definiert sind. In der GOÄ ist explizit festgelegt, dass diese Leistung nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden darf. Der Grund dafür liegt im Pauschalcharakter der Leistung, die den gesamten ärztlichen „Beistand“ während des Eingriffs abgelten soll. Eine Steigerung, selbst bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand, ist gebührenrechtlich nicht vorgesehen und würde von jeder Prüfstelle (PKV, Beihilfe) beanstandet und auf den einfachen Satz gekürzt werden. Ein eventueller Mehraufwand kann nicht über einen höheren Faktor, sondern nur über separat abrechenbare, nicht im Leistungsumfang enthaltene Ziffern geltend gemacht werden.
Der Begriff „innerer Eingriff“ ist der entscheidende Faktor für die Anwendbarkeit der GOÄ 1052. Er bedeutet, dass die Beendigung der Fehlgeburt instrumentell erfolgen muss. Die gängigsten Verfahren, die hierunter fallen, sind:
Ein rein medikamentöses Vorgehen, bei dem durch Medikamente (z.B. Prostaglandine) der Ausstoßungsprozess eingeleitet wird, erfüllt die Voraussetzung des „inneren Eingriffs“ nicht. In einem solchen Fall kann die GOÄ 1052 nicht abgerechnet werden. Stattdessen wären hier Beratungs- und Untersuchungsziffern sowie Ziffern für die Überwachung anzusetzen.
Ein sehr relevanter Hinweis für die Praxis ist die Möglichkeit, bei ambulant durchgeführten Eingriffen Zuschläge anzusetzen. Wenn die Beendigung der Fehlgeburt (z.B. Abrasio) ambulant in Ihrer Praxis oder einer Praxisklinik stattfindet, ist nach herrschender Auffassung der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 berechnungsfähig. Dieser honoriert den erhöhten Aufwand bei ambulanten Operationen. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Punktzahl der Operationsleistung (hier GOÄ 1052). Es ist entscheidend, die Bedingungen für ambulante Zuschläge (z.B. Vorhaltung von Aufwachräumen, sterile Bedingungen) zu erfüllen und dies entsprechend zu dokumentieren. Andere Zuschläge, wie z.B. für Laseranwendung (Nr. 441) oder Mikroskop (Nr. 440), sind nur bei tatsächlichem Einsatz und entsprechender Indikation berechnungsfähig, was bei diesem Eingriff seltener der Fall ist.
Nein, die Leistungslegende „Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung“ zielt auf den hauptverantwortlichen Arzt ab, der den Eingriff durchführt und die medizinische Gesamtverantwortung trägt. Die Ziffer ist nicht für den assistierenden Arzt gedacht. Eine reine Assistenzleistung während einer Operation wird nach GOÄ-Ziffer 62 (Assistenz bei operativen Leistungen..., je angefangene halbe Stunde) abgerechnet. Es ist daher wichtig, in der Rechnung und Dokumentation klar zwischen dem Operateur (rechnet GOÄ 1052 ab) und einem potenziellen Assistenten (rechnet GOÄ 62 ab) zu unterscheiden. Eine doppelte Abrechnung der GOÄ 1052 durch zwei Ärzte für denselben Eingriff ist nicht zulässig und würde von den Kostenträgern als fehlerhaft eingestuft werden.