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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1055: Abbruch einer Schwangerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals -

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
46.63
Regelhöchstsatz:
2.3
107.25
Höchstsatz:
3.5
163.20
Ausschlüsse:
1020, 1021, 1022, 1023, 1024, 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1041, 1050, 1060, 1096, 1097

Die GOÄ-Ziffer 1055 regelt die Abrechnung für den „Abbruch einer Schwangerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals“.

Diese Ziffer ist eine zentrale Leistungsposition in der Gynäkologie und erfordert besondere Sorgfalt bei der Abrechnung, da sie sowohl operative als auch medikamentöse Verfahren umfasst und speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen:

  • Abbruch einer Schwangerschaft: Dies umfasst die eigentliche Beendigung der Schwangerschaft, unabhängig von der gewählten Methode.
  • Bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche: Die Zeitgrenze ist strikt. Abbrüche zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. bei medizinischer Indikation) fallen nicht unter diese Ziffer.
  • Gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals: Die Dilatation des Zervixkanals, eine typische Vorbereitungshandlung beim operativen Abbruch, ist integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht separat berechnet werden.

Ein entscheidender Punkt, der aus den offiziellen Verlautbarungen der Bundesärztekammer hervorgeht, ist die Anwendbarkeit der Ziffer auf beide gängigen Methoden:

„Die Bundesärztekammer hat nach Abstimmung mit dem Berufsverband Deutscher Frauenärzte e.V. und in Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Berechnung des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs der Gebührenordnungs-Nummer 1055 (...) zugeordnet. Der Ansatz der Nummer 1055 GOÄ ist somit für beide Abbrucharten heranzuziehen...“

Für die Abrechnung von Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a StGB (ohne medizinische oder kriminologische Indikation) ist zudem der § 5a GOÄ zwingend zu beachten. Dieser begrenzt den ansetzbaren Gebührensatz auf das 1,8-fache des Gebührensatzes. Diese Begrenzung ist nicht verhandelbar und gilt für alle Leistungen im direkten Zusammenhang mit dem Abbruch.

So setzen Sie die GOÄ 1055 im Praxisalltag korrekt an

Die Abrechnung eines Schwangerschaftsabbruchs ist ein hochsensibles Thema, bei dem formale Korrektheit oberste Priorität hat. Die GOÄ 1055 ist hier die zentrale Ziffer, deren Anwendung jedoch je nach Methode – operativ oder medikamentös – unterschiedliche Begleitleistungen und Zuschläge nach sich zieht.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1055

  • Szenario 1: Operativer Schwangerschaftsabbruch (Saugkürettage): Eine Patientin in der 9. Schwangerschaftswoche entscheidet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung für einen operativen Abbruch. In Ihrer Praxis führen Sie ambulant eine Saugkürettage in Narkose durch. Sie rechnen die GOÄ 1055 für den Eingriff selbst ab, zusätzlich die Leistungen für Anästhesie (z.B. GOÄ 460) und die entsprechenden Zuschläge für ambulantes Operieren (GOÄ 444) und Narkose (GOÄ 447).
  • Szenario 2: Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch: Eine Patientin in der 7. Schwangerschaftswoche wählt den medikamentösen Abbruch. Sie verabreichen in der Praxis Mifepriston und klären über die Einnahme von Prostaglandin auf. Die Patientin wird während der Austreibungsphase ärztlich überwacht. Hier rechnen Sie die GOÄ 1055 für die Durchführung, Überwachung und Betreuung ab. Begleitend können Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, 7, 410) anfallen.
  • Szenario 3: Abbruch mit notwendiger Zervixdilatation: Bei einer Patientin in der 11. SSW ist vor der Kürettage eine schrittweise Dilatation des Zervixkanals mit Hegarstiften erforderlich. Dieser Mehraufwand ist vollständig im Leistungsinhalt der GOÄ 1055 enthalten und kann nicht separat, beispielsweise über eine Analogziffer, liquidiert werden.

Häufige Fehler und Fallstricke in der Abrechnung

Die Komplexität der Regelungen führt in der Praxis immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Folgende Punkte sollten Sie besonders beachten:

Achtung: Kein OP-Zuschlag bei medikamentösem Abbruch!
Der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen) ist ausschließlich an operative Leistungen gebunden. Auch wenn die Betreuung bei einem medikamentösen Abbruch zeitaufwändig ist und eine Überwachung erfordert, darf der Zuschlag hier nicht angesetzt werden. Dies wird regelmäßig von Prüfstellen moniert und ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Überschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatzes. Bei Abbrüchen nach der Beratungsregelung (§ 218a StGB) greift § 5a GOÄ. Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz ist hier ausgeschlossen, selbst bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist unerlässlich, um die Abrechnung gegenüber Kostenträgern abzusichern. Sie sollte nicht nur die medizinischen Aspekte, sondern auch die formalen Voraussetzungen umfassen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum: [TT.MM.JJJJ]. Patientin [Name], 10+2 SSW p.m. Vorlage der Beratungsbescheinigung nach § 219 StGB vom [Datum der Beratung]. Aufklärung über operative (Saugkürettage) und medikamentöse Methode, Risiken und Alternativen erfolgt. Entscheidung für Saugkürettage. Durchführung am [Datum] unter Maskennarkose (Anästhesie durch Dr. X). Eingriff komplikationslos. Postoperative Überwachung für 2h, Kreislauf stabil. Entlassung in gutem AZ. Nachkontrolle am [Datum] vereinbart."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfaktoren

Die Steigerbarkeit der GOÄ 1055 hängt von der Indikation ab:

  • Abbruch nach § 218a StGB (Beratungsregelung): Hier gilt zwingend die Begrenzung durch § 5a GOÄ. Der Höchstsatz für alle ärztlichen Leistungen im direkten Zusammenhang beträgt das 1,8-fache. Eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ ist explizit ausgeschlossen.
  • Abbruch aus medizinischer oder kriminologischer Indikation: In diesen seltenen Fällen (Leistung der GKV/PKV) gilt § 5a GOÄ nicht. Hier gelten die allgemeinen Regeln der GOÄ, und eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei entsprechender Begründung möglich.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Je nach Art des Abbruchs sind unterschiedliche Begleitleistungen üblich und notwendig:

  • Immer möglich: GOÄ 1 (Beratung, auch zu den Methoden), GOÄ 5/7 (Untersuchung), GOÄ 410/420 (Ultraschall zur Bestimmung des Schwangerschaftsalters und zur Kontrolle).
  • Beim operativen Abbruch zusätzlich: Anästhesieleistungen (z.B. GOÄ 460, 470), GOÄ 62 (Assistenz), Zuschläge GOÄ 444, 447, 448 (bei ambulanter Durchführung).
  • Beim medikamentösen Abbruch zusätzlich: GOÄ 1075 (Vaginale Behandlung, z.B. zur Applikation des Prostaglandins).
  • Laborleistungen: Z.B. GOÄ 3550 (kleines Blutbild) können je nach klinischer Notwendigkeit hinzukommen.

Abrechnungsausschlüsse

Der Leistungsinhalt der GOÄ 1055 ist klar definiert. Folgende Ziffern sind laut Gebührenordnung neben der GOÄ 1055 nicht berechnungsfähig, da ihre Leistungen bereits Bestandteil des Abbruchs sind:

  • GOÄ 1020 - 1032: Verschiedene vaginale Behandlungen und Eingriffe.
  • GOÄ 1041: Einlage/Wechsel eines Scheidenpessars.
  • GOÄ 1050: Erweiterung des Gebärmutterhalskanals (explizit im Leistungstext der 1055 inkludiert).
  • GOÄ 1060: Sondierung der Gebärmutter.
  • GOÄ 1096 / 1097: Kürettage der Zervix bzw. des Uterus (z.B. Abrasio), da dies dem Kern des operativen Eingriffs entspricht.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die GOÄ 1055 für operative und medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche gleichermaßen?

Ja, das ist ein zentraler Punkt, der von der Bundesärztekammer klargestellt wurde. Obwohl die Leistungslegende historisch eher auf einen operativen Eingriff hindeutet, ist die GOÄ 1055 nach offizieller Lesart die korrekte Ziffer für beide Verfahren – also sowohl für die operative Saugkürettage als auch für den medikamentösen Abbruch. Beim medikamentösen Abbruch umfasst die Leistung neben der Medikamentengabe insbesondere auch die notwendige Überwachung und Betreuung der Patientin in der Austreibungsphase, was den ärztlichen Aufwand widerspiegelt.

Welche Zuschläge kann ich bei einem ambulant durchgeführten Schwangerschaftsabbruch ansetzen?

Das hängt entscheidend von der Methode ab. Bei einem operativen, ambulant durchgeführten Schwangerschaftsabbruch unter Narkose können Sie in der Regel folgende Zuschläge ansetzen:

  • GOÄ 444: Zuschlag für ambulante Operationen.
  • GOÄ 447: Zuschlag für die Anwendung von Narkose-/Anästhesieverfahren.
  • GOÄ 448: Zuschlag für die postoperative Überwachung von mehr als 30 Minuten.

Achtung: Bei einem medikamentösen Abbruch sind diese Zuschläge, insbesondere die GOÄ 444, nach herrschender Auffassung nicht berechnungsfähig, da es sich nicht um eine operative Leistung im Sinne der GOÄ handelt.

Warum darf ich bei einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB den Faktor nicht über 1,8 steigern?

Die Begrenzung des Steigerungsfaktors ist direkt im Gesetz, genauer in § 5a der GOÄ, festgelegt. Dieser Paragraph wurde speziell für die Abrechnung von Leistungen bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung (§ 218a StGB) geschaffen. Er legt fest, dass die Gebühren „nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes“ bemessen werden dürfen. Ein Überschreiten ist, anders als bei anderen GOÄ-Leistungen, auch nicht durch eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ möglich. Diese Regelung soll eine finanzielle Hürde für die Betroffenen begrenzen.

Kann ich neben der GOÄ 1055 noch eine separate Ziffer für die Erweiterung des Gebärmutterhalskanals abrechnen?

Nein, das ist explizit ausgeschlossen. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 1055 lautet: „Abbruch einer Schwangerschaft ... - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals -“. Der Begriff „einschließlich“ bedeutet, dass diese Teilleistung integraler Bestandteil der Hauptleistung ist. Eine separate Abrechnung, zum Beispiel über die GOÄ 1050 (Erweiterung des Gebärmutterhalskanals), wäre ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip und würde von Kostenträgern konsequent gestrichen werden.

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