Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1056: Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals -

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
69.94
Regelhöchstsatz:
2.3
160.87
Höchstsatz:
3.5
244.81
Ausschlüsse:
1020, 1021, 1022, 1023, 1024, 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1041, 1050, 1060, 1096, 1097

GOÄ Ziffer 1056: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1056 beschreibt den "Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals -". Diese Ziffer kommt bei medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen im zweiten Trimenon zur Anwendung und stellt aufgrund ihrer rechtlichen und medizinischen Komplexität besondere Anforderungen an die Abrechnung.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Leistungsinhalt: Der Kern der Leistung ist der operative oder medikamentös eingeleitete Abbruch der Schwangerschaft.
  • Zeitliche Voraussetzung: Die Abrechnung ist ausschließlich ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche (d.h. ab 12+0 SSW bzw. Beginn der 13. SSW) möglich. Dies grenzt sie klar von der Ziffer 1055 ab.
  • Inkludierte Teilleistung: Die Formulierung "gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals" stellt klar, dass notwendige vorbereitende Maßnahmen wie die Dilatation der Zervix (z.B. mittels Hegarstiften) integraler Bestandteil der Leistung sind und nicht gesondert berechnet werden dürfen.

Für die korrekte Anwendung sind die offiziellen Kommentare und Bestimmungen der Gebührenordnung von entscheidender Bedeutung:

Neben der Leistung nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig.

Besonders hervorzuheben ist die gesetzliche Regelung zur Vergütungshöhe, die eine Abweichung vom üblichen GOÄ-Regelwerk darstellt:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1056) der 1-fache Satz!

Diese Festlegung entzieht die Ziffer dem Ermessensspielraum bezüglich des Steigerungsfaktors und ist zwingend zu beachten, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

GOÄ 1056 in der Praxis: Anwendung und Fallstricke

Der Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche ist ein medizinisch und emotional anspruchsvoller Eingriff. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1056 erfordert daher besondere Sorgfalt. Im Folgenden finden Sie praxisrelevante Hinweise, um die Abrechnung revisionssicher zu gestalten.

Typische Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1056

Diese Ziffer kommt in spezifischen, oft belastenden Situationen zur Anwendung:

  • Medizinische Indikation: Im Rahmen der Pränataldiagnostik wird in der 15. SSW eine schwere, mit dem Leben nicht zu vereinbarende Fehlbildung des Fetus (z.B. Anenzephalie) diagnostiziert. Nach umfassender Aufklärung entscheidet sich die Patientin für den Abbruch.
  • Gefahr für die Mutter: Eine Schwangere entwickelt in der 18. SSW eine schwere Präeklampsie, die ihr Leben akut gefährdet und eine Fortsetzung der Schwangerschaft unmöglich macht.
  • Kriminologische Indikation: Eine Schwangerschaft resultiert aus einem Sexualdelikt. Die Indikation für den Abbruch wird nach den gesetzlichen Vorgaben gestellt und der Eingriff in der 13. SSW durchgeführt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die Abrechnung der GOÄ 1056 birgt einige Fallstricke, die regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen führen. Der gravierendste und häufigste Fehler betrifft den Steigerungssatz.

Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ 1056 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, ist unzulässig. Diese Regelung basiert auf den gesetzlichen Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) und ist für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe) bindend. Jeder Versuch einer Steigerung wird unweigerlich zu einer Kürzung führen.

Weitere Fehlerquellen sind:

  • Separate Berechnung von Teilleistungen: Die Erweiterung des Gebärmutterhalskanals oder die Applikation von Prostaglandin-Gel sind explizit Leistungsbestandteil und dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden.
  • Falsche Ziffernwahl: Die Abgrenzung zur GOÄ 1055 (bis zur 12. Woche) muss exakt nach der Schwangerschaftswoche erfolgen. Eine fehlerhafte Datierung kann die gesamte Abrechnung invalide machen.

Tipps für die revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist bei diesem Eingriff unerlässlich. Sie dient nicht nur der medizinischen Qualitätssicherung, sondern auch als Grundlage für eine unangreifbare Abrechnung.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie alle relevanten Fakten klar und nachvollziehbar auf. Ein Dokumentationseintrag sollte mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Datum und Uhrzeit: Beginn und Ende des Eingriffs.
  • Diagnose/Indikation: Genaue Angabe der Indikation (z.B. "Medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB bei sonographisch gesicherter Trisomie 18") und die exakte Schwangerschaftswoche (z.B. "16+4 SSW").
  • Aufklärung: Vermerk über die erfolgte Aufklärung und die schriftliche Einwilligung der Patientin.
  • Eingriffsbeschreibung: Detaillierte Beschreibung des Vorgehens, z.B. "Zervixreifung durch Prostaglandin-Applikation, anschließende instrumentelle Ausräumung des Cavum uteri unter sonographischer Kontrolle. Vollständigkeit des Gewebes makroskopisch geprüft."
  • Postoperativer Verlauf: Kurze Notiz zum Zustand der Patientin nach dem Eingriff.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits betont: Eine Steigerung des 1,0-fachen Satzes ist nicht möglich. Die Leistung hat einen Festbetragscharakter.

Sinnvolle und zulässige Kombinationen

Obwohl die Ziffer 1056 viele Teilleistungen inkludiert, können weitere, eigenständige Leistungen im Behandlungsfall durchaus abrechenbar sein:

  • GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen): Wird der Eingriff ambulant durchgeführt, ist der Zuschlag nach Nr. 445 berechnungsfähig. Dies ist ein häufiger und abrechnungsrelevanter Hinweis.
  • Anästhesieleistungen: Die vom Anästhesisten erbrachten Leistungen (z.B. Narkose nach GOÄ 463 ff.) werden von diesem separat abgerechnet.
  • Beratungen und Untersuchungen: Umfassende Beratungen (z.B. GOÄ 3, GOÄ 34) oder Ultraschalluntersuchungen (z.B. GOÄ 415), die an vor- oder nachgelagerten Tagen stattfinden, sind selbstverständlich gesondert berechnungsfähig.
  • Histologische Untersuchung: Die Untersuchung des gewonnenen Gewebes nach GOÄ 4800 ff. durch einen Pathologen.

Abrechnungsausschlüsse

Neben der GOÄ 1056 sind bestimmte Ziffern im selben Behandlungskontext nicht ansetzbar, da ihre Inhalte bereits von der Ziffer 1056 umfasst werden. Nach Kommentarlage und den allgemeinen Bestimmungen sind dies insbesondere:

  • GOÄ 1020 - 1032: Kleinere gynäkologische Eingriffe wie die Dilatation.
  • GOÄ 1041: Einlegen von Medikamententrägern in die Gebärmutter.
  • GOÄ 1050: Abrasio uteri (die Ausräumung ist integraler Bestandteil des Abbruchs).
  • GOÄ 1060: Nachkürettage (eine notwendige Kürettage im direkten Anschluss an den Abbruch ist ebenfalls Teil der Leistung).
  • GOÄ 1096, 1097: Entfernung von Resten nach Fehlgeburt.

Häufig gestellte Fragen

Warum darf die GOÄ 1056 nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden, obwohl es ein komplexer Eingriff ist?

Die ausschließliche Abrechenbarkeit zum 1,0-fachen Satz ist eine gesetzliche Besonderheit. Sie leitet sich aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ab, das die Vergütung für Schwangerschaftsabbrüche regelt. Auch wenn die GOÄ sonst Steigerungen bei erhöhtem Aufwand vorsieht, hat der Gesetzgeber für diesen spezifischen Fall eine Ausnahme geschaffen und eine fixe Vergütung festgelegt. Dies soll eine einheitliche und von individuellen Faktoren unabhängige Honorierung sicherstellen. Kostenträger (PKV, Beihilfe) sind an diese Vorgabe strikt gebunden und werden jede Steigerung auf den einfachen Satz kürzen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Auslegungssache, sondern um eine zwingende rechtliche Vorgabe.

Welche Leistungen im Umfeld des Eingriffs kann ich zusätzlich zur GOÄ 1056 abrechnen?

Obwohl die GOÄ 1056 viele Teilschritte umfasst, sind eigenständige Leistungen im Behandlungsfall separat abrechenbar. Dazu gehören insbesondere:

  • Vor- und Nachsorge: Beratungen (z.B. GOÄ 3, 34) oder Ultraschalluntersuchungen (GOÄ 415) zur Diagnostik oder Nachkontrolle, die an anderen Tagen als dem Eingriffstag stattfinden.
  • Ambulanter Zuschlag: Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 445 ein wichtiger und zulässiger Bestandteil der Abrechnung.
  • Anästhesie: Die vom Narkosearzt erbrachten Anästhesieleistungen sind von diesem separat zu liquidieren.
  • Labor/Pathologie: Notwendige Laboruntersuchungen oder die histopathologische Untersuchung des Gewebes (GOÄ 4800 ff.) sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.
Ist die Gabe von Prostaglandin-Gel zur Zervixreifung vor dem Eingriff separat abrechenbar?

Nein, die Applikation von Prostaglandin-Gel zur Vorbereitung des Gebärmutterhalses ist nicht gesondert berechnungsfähig. Der offizielle Kommentar zur GOÄ stellt dies unmissverständlich klar: "Neben der Leistung nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig." Diese Maßnahme gilt als vorbereitender und integraler Bestandteil des gesamten Eingriffs und ist mit der Gebühr für die Ziffer 1056 vollständig abgegolten. Ein separater Ansatz, beispielsweise über eine Analogziffer, wäre nicht korrekt und würde von den Kostenträgern beanstandet werden.

Kann ich nach dem Abbruch eine Kürettage nach GOÄ 1050 abrechnen, wenn noch Restgewebe verblieben ist?

Hier ist eine genaue Differenzierung nach dem Zeitpunkt erforderlich. Die instrumentelle Ausräumung der Gebärmutterhöhle ist der zentrale Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1056. Eine Kürettage (Abrasio), die während desselben Eingriffs durchgeführt wird, um die Vollständigkeit sicherzustellen, ist daher nicht zusätzlich nach GOÄ 1050 abrechenbar. Sollte sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei einer Nachkontrolle Tage oder Wochen später) herausstellen, dass Plazentareste verblieben sind und eine erneute Intervention notwendig wird, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall. In dieser zweiten Sitzung wäre eine Nachkürettage dann nach GOÄ 1060 abrechenbar.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.