GOÄ 1056 Spätabbruch: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

1056
GOÄ 1056: Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals -
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
69,94 €
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Regelhöchstsatz
160,86 €
2,3x
Höchstsatz
244,79 €
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GOÄ Ziffer 1056: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1056 beschreibt den "Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals -". Diese Ziffer kommt bei medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen im zweiten Trimenon zur Anwendung und stellt aufgrund ihrer rechtlichen und medizinischen Komplexität besondere Anforderungen an die Abrechnung.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Leistungsinhalt: Der Kern der Leistung ist der operative oder medikamentös eingeleitete Abbruch der Schwangerschaft.
  • Zeitliche Voraussetzung: Die Abrechnung ist ausschließlich ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche (d.h. ab 12+0 SSW bzw. Beginn der 13. SSW) möglich. Dies grenzt sie klar von der Ziffer 1055 ab.
  • Inkludierte Teilleistung: Die Formulierung "gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals" stellt klar, dass notwendige vorbereitende Maßnahmen wie die Dilatation der Zervix (z.B. mittels Hegarstiften) integraler Bestandteil der Leistung sind und nicht gesondert berechnet werden dürfen.

Für die korrekte Anwendung sind die offiziellen Kommentare und Bestimmungen der Gebührenordnung von entscheidender Bedeutung:

Neben der Leistung nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig.

Besonders hervorzuheben ist die gesetzliche Regelung zur Vergütungshöhe, die eine Abweichung vom üblichen GOÄ-Regelwerk darstellt:

Im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB (Beratungsregelung) dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen gemäß § 5a GOÄ nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Für Schwangerschaftsabbrüche aus medizinischer (§ 218a Abs. 2 StGB) oder kriminologischer (§ 218a Abs. 3 StGB) Indikation gelten die allgemeinen Steigerungssätze der GOÄ.

Diese differenzierte Festlegung ist zwingend zu beachten, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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GOÄ 1056 in der Praxis: Anwendung und Fallstricke

Der Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche ist ein medizinisch und emotional anspruchsvoller Eingriff. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1056 erfordert daher besondere Sorgfalt. Im Folgenden finden Sie praxisrelevante Hinweise, um die Abrechnung revisionssicher zu gestalten.

Typische Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1056

Diese Ziffer kommt in spezifischen, oft belastenden Situationen zur Anwendung:

  • Medizinische Indikation: Im Rahmen der Pränataldiagnostik wird in der 15. SSW eine schwere, mit dem Leben nicht zu vereinbarende Fehlbildung des Fetus (z.B. Anenzephalie) diagnostiziert. Nach umfassender Aufklärung entscheidet sich die Patientin für den Abbruch.
  • Gefahr für die Mutter: Eine Schwangere entwickelt in der 18. SSW eine schwere Präeklampsie, die ihr Leben akut gefährdet und eine Fortsetzung der Schwangerschaft unmöglich macht.
  • Kriminologische Indikation: Eine Schwangerschaft resultiert aus einem Sexualdelikt. Die Indikation für den Abbruch wird nach den gesetzlichen Vorgaben gestellt und der Eingriff in der 13. SSW durchgeführt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die Abrechnung der GOÄ 1056 birgt einige Fallstricke, die regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen führen. Der gravierendste und häufigste Fehler betrifft den Steigerungssatz.

Achtung: Besonderheiten beim Steigerungssatz!
Für Schwangerschaftsabbrüche, die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB (Beratungsregelung) vorgenommen werden, dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen gemäß § 5a GOÄ nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Eine darüberhinausgehende Steigerung ist in diesen Fällen unzulässig. Diese Begrenzung ist für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe) bindend. Für Schwangerschaftsabbrüche aus medizinischer (§ 218a Abs. 2 StGB) oder kriminologischer (§ 218a Abs. 3 StGB) Indikation gelten die allgemeinen Steigerungssätze der GOÄ.

Weitere Fehlerquellen sind:

  • Separate Berechnung von Teilleistungen: Die Erweiterung des Gebärmutterhalskanals oder die Applikation von Prostaglandin-Gel sind explizit Leistungsbestandteil und dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden.
  • Falsche Ziffernwahl: Die Abgrenzung zur GOÄ 1055 (bis zur 12. Woche) muss exakt nach der Schwangerschaftswoche erfolgen. Eine fehlerhafte Datierung kann die gesamte Abrechnung invalide machen.

Tipps für die revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist bei diesem Eingriff unerlässlich. Sie dient nicht nur der medizinischen Qualitätssicherung, sondern auch als Grundlage für eine unangreifbare Abrechnung.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie alle relevanten Fakten klar und nachvollziehbar auf. Ein Dokumentationseintrag sollte mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Datum und Uhrzeit: Beginn und Ende des Eingriffs.
  • Diagnose/Indikation: Genaue Angabe der Indikation (z.B. "Medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB bei sonographisch gesicherter Trisomie 18") und die exakte Schwangerschaftswoche (z.B. "16+4 SSW").
  • Aufklärung: Vermerk über die erfolgte Aufklärung und die schriftliche Einwilligung der Patientin.
  • Eingriffsbeschreibung: Detaillierte Beschreibung des Vorgehens, z.B. "Zervixreifung durch Prostaglandin-Applikation, anschließende instrumentelle Ausräumung des Cavum uteri unter sonographischer Kontrolle. Vollständigkeit des Gewebes makroskopisch geprüft."
  • Postoperativer Verlauf: Kurze Notiz zum Zustand der Patientin nach dem Eingriff.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erläutert: Für Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Abs. 1 StGB (Beratungsregelung) ist der Steigerungssatz gemäß § 5a GOÄ auf das 1,8-fache begrenzt. Für Abbrüche aus medizinischer (§ 218a Abs. 2 StGB) oder kriminologischer (§ 218a Abs. 3 StGB) Indikation gelten die allgemeinen Steigerungssätze der GOÄ, die eine Steigerung bis zum 2,3-fachen (Regelhöchstsatz) oder in begründeten Fällen bis zum 3,5-fachen ermöglichen.

Sinnvolle und zulässige Kombinationen

Obwohl die Ziffer 1056 viele Teilleistungen inkludiert, können weitere, eigenständige Leistungen im Behandlungsfall durchaus abrechenbar sein:

  • GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen): Wird der Eingriff ambulant durchgeführt, ist der Zuschlag nach Nr. 445 berechnungsfähig. Dies ist ein häufiger und abrechnungsrelevanter Hinweis.
  • Anästhesieleistungen: Die vom Anästhesisten erbrachten Leistungen (z.B. Narkose nach GOÄ 463 ff.) werden von diesem separat abgerechnet.
  • Beratungen und Untersuchungen: Umfassende Beratungen (z.B. GOÄ 3, GOÄ 34) oder Ultraschalluntersuchungen (z.B. GOÄ 415), die an vor- oder nachgelagerten Tagen stattfinden, sind selbstverständlich gesondert berechnungsfähig.
  • Histologische Untersuchung: Die Untersuchung des gewonnenen Gewebes nach GOÄ 4800 ff. durch einen Pathologen.

Abrechnungsausschlüsse

Neben der GOÄ 1056 sind bestimmte Ziffern im selben Behandlungskontext nicht ansetzbar, da ihre Inhalte bereits von der Ziffer 1056 umfasst werden. Nach Kommentarlage und den allgemeinen Bestimmungen sind dies insbesondere:

  • GOÄ 1020 - 1032: Kleinere gynäkologische Eingriffe wie die Dilatation.
  • GOÄ 1041: Einlegen von Medikamententrägern in die Gebärmutter.
  • GOÄ 1050: Abrasio uteri (die Ausräumung ist integraler Bestandteil des Abbruchs).
  • GOÄ 1060: Nachkürettage (eine notwendige Kürettage im direkten Anschluss an den Abbruch ist ebenfalls Teil der Leistung).
  • GOÄ 1096, 1097: Entfernung von Resten nach Fehlgeburt.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1056

Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch ist in Bezug auf den Steigerungssatz eine gesetzliche Besonderheit. Gemäß § 5a GOÄ dürfen Gebühren für Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB (Beratungsregelung) nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Diese Begrenzung dient dazu, eine finanzielle Überlastung der Patientinnen zu vermeiden und ist für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe) bindend. Für Schwangerschaftsabbrüche aus medizinischer (§ 218a Abs. 2 StGB) oder kriminologischer (§ 218a Abs. 3 StGB) Indikation gelten hingegen die allgemeinen Steigerungssätze der GOÄ, die bei entsprechendem Aufwand eine höhere Abrechnung ermöglichen. Die rechtliche Grundlage für die Begrenzung ist somit § 5a der GOÄ, der auf § 218a Abs. 1 StGB verweist, und nicht direkt das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG).

Obwohl die GOÄ 1056 viele Teilschritte umfasst, sind eigenständige Leistungen im Behandlungsfall separat abrechenbar. Dazu gehören insbesondere:

  • Vor- und Nachsorge: Beratungen (z.B. GOÄ 3, 34) oder Ultraschalluntersuchungen (GOÄ 415) zur Diagnostik oder Nachkontrolle, die an anderen Tagen als dem Eingriffstag stattfinden.
  • Ambulanter Zuschlag: Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 445 ein wichtiger und zulässiger Bestandteil der Abrechnung.
  • Anästhesie: Die vom Narkosearzt erbrachten Anästhesieleistungen sind von diesem separat zu liquidieren.
  • Labor/Pathologie: Notwendige Laboruntersuchungen oder die histopathologische Untersuchung des Gewebes (GOÄ 4800 ff.) sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.

Nein, die Applikation von Prostaglandin-Gel zur Vorbereitung des Gebärmutterhalses ist nicht gesondert berechnungsfähig. Der offizielle Kommentar zur GOÄ stellt dies unmissverständlich klar: "Neben der Leistung nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig." Diese Maßnahme gilt als vorbereitender und integraler Bestandteil des gesamten Eingriffs und ist mit der Gebühr für die Ziffer 1056 vollständig abgegolten. Ein separater Ansatz, beispielsweise über eine Analogziffer, wäre nicht korrekt und würde von den Kostenträgern beanstandet werden.

Hier ist eine genaue Differenzierung nach dem Zeitpunkt erforderlich. Die instrumentelle Ausräumung der Gebärmutterhöhle ist der zentrale Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1056. Eine Kürettage (Abrasio), die während desselben Eingriffs durchgeführt wird, um die Vollständigkeit sicherzustellen, ist daher nicht zusätzlich nach GOÄ 1050 abrechenbar. Sollte sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei einer Nachkontrolle Tage oder Wochen später) herausstellen, dass Plazentareste verblieben sind und eine erneute Intervention notwendig wird, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall. In dieser zweiten Sitzung wäre eine Nachkürettage dann nach GOÄ 1060 abrechenbar.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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