Die GOÄ-Ziffer 1056 beschreibt den "Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals -". Diese Ziffer kommt bei medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen im zweiten Trimenon zur Anwendung und stellt aufgrund ihrer rechtlichen und medizinischen Komplexität besondere Anforderungen an die Abrechnung.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Für die korrekte Anwendung sind die offiziellen Kommentare und Bestimmungen der Gebührenordnung von entscheidender Bedeutung:
Neben der Leistung nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig.
Besonders hervorzuheben ist die gesetzliche Regelung zur Vergütungshöhe, die eine Abweichung vom üblichen GOÄ-Regelwerk darstellt:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1056) der 1-fache Satz!
Diese Festlegung entzieht die Ziffer dem Ermessensspielraum bezüglich des Steigerungsfaktors und ist zwingend zu beachten, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Der Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche ist ein medizinisch und emotional anspruchsvoller Eingriff. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1056 erfordert daher besondere Sorgfalt. Im Folgenden finden Sie praxisrelevante Hinweise, um die Abrechnung revisionssicher zu gestalten.
Diese Ziffer kommt in spezifischen, oft belastenden Situationen zur Anwendung:
Die Abrechnung der GOÄ 1056 birgt einige Fallstricke, die regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen führen. Der gravierendste und häufigste Fehler betrifft den Steigerungssatz.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ 1056 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, ist unzulässig. Diese Regelung basiert auf den gesetzlichen Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) und ist für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe) bindend. Jeder Versuch einer Steigerung wird unweigerlich zu einer Kürzung führen.
Weitere Fehlerquellen sind:
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist bei diesem Eingriff unerlässlich. Sie dient nicht nur der medizinischen Qualitätssicherung, sondern auch als Grundlage für eine unangreifbare Abrechnung.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie alle relevanten Fakten klar und nachvollziehbar auf. Ein Dokumentationseintrag sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
Wie bereits betont: Eine Steigerung des 1,0-fachen Satzes ist nicht möglich. Die Leistung hat einen Festbetragscharakter.
Obwohl die Ziffer 1056 viele Teilleistungen inkludiert, können weitere, eigenständige Leistungen im Behandlungsfall durchaus abrechenbar sein:
Neben der GOÄ 1056 sind bestimmte Ziffern im selben Behandlungskontext nicht ansetzbar, da ihre Inhalte bereits von der Ziffer 1056 umfasst werden. Nach Kommentarlage und den allgemeinen Bestimmungen sind dies insbesondere:
Die ausschließliche Abrechenbarkeit zum 1,0-fachen Satz ist eine gesetzliche Besonderheit. Sie leitet sich aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ab, das die Vergütung für Schwangerschaftsabbrüche regelt. Auch wenn die GOÄ sonst Steigerungen bei erhöhtem Aufwand vorsieht, hat der Gesetzgeber für diesen spezifischen Fall eine Ausnahme geschaffen und eine fixe Vergütung festgelegt. Dies soll eine einheitliche und von individuellen Faktoren unabhängige Honorierung sicherstellen. Kostenträger (PKV, Beihilfe) sind an diese Vorgabe strikt gebunden und werden jede Steigerung auf den einfachen Satz kürzen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Auslegungssache, sondern um eine zwingende rechtliche Vorgabe.
Obwohl die GOÄ 1056 viele Teilschritte umfasst, sind eigenständige Leistungen im Behandlungsfall separat abrechenbar. Dazu gehören insbesondere:
Nein, die Applikation von Prostaglandin-Gel zur Vorbereitung des Gebärmutterhalses ist nicht gesondert berechnungsfähig. Der offizielle Kommentar zur GOÄ stellt dies unmissverständlich klar: "Neben der Leistung nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig." Diese Maßnahme gilt als vorbereitender und integraler Bestandteil des gesamten Eingriffs und ist mit der Gebühr für die Ziffer 1056 vollständig abgegolten. Ein separater Ansatz, beispielsweise über eine Analogziffer, wäre nicht korrekt und würde von den Kostenträgern beanstandet werden.
Hier ist eine genaue Differenzierung nach dem Zeitpunkt erforderlich. Die instrumentelle Ausräumung der Gebärmutterhöhle ist der zentrale Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1056. Eine Kürettage (Abrasio), die während desselben Eingriffs durchgeführt wird, um die Vollständigkeit sicherzustellen, ist daher nicht zusätzlich nach GOÄ 1050 abrechenbar. Sollte sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei einer Nachkontrolle Tage oder Wochen später) herausstellen, dass Plazentareste verblieben sind und eine erneute Intervention notwendig wird, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall. In dieser zweiten Sitzung wäre eine Nachkürettage dann nach GOÄ 1060 abrechenbar.