Die GOÄ-Ziffer 106 beschreibt die Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten. Diese Leistung wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte aufgenommen, um eine spezifische Abrechnungsmöglichkeit für postmortale diagnostische Maßnahmen zu schaffen, die im Rahmen oder zusätzlich zu einer Leichenschau erfolgen.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten"
Die Kommentarlage stellt hierzu klar, dass diese Ziffer eine notwendige Ergänzung zur Leichenschau darstellt und spezifische Regelungen für die Abrechnung vorsieht.
Nach gängiger Kommentierung ist die Nr. 106 neben der Leichenschau (Nrn. 100 oder 101) zusätzlich abrechenbar. Sofern während der Leichenschau mehrere Körperflüssigkeiten (z.B. Blut, Urin, Liquor usw.) entnommen werden, so ist die Leistung für die Entnahme auch entsprechend mehrfach abrechenbar. Eine zusätzliche Abrechnung der Entnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. der Blutentnahme aus der Vene oder Arterie nach den Nrn. 250 oder 251 bzw. Punktionen nach Kapitel L, ist nicht zulässig.
Ein wesentlicher Punkt, der bei der Abrechnung zu beachten ist: Die GOÄ-Ziffer 106 ist eine Leistung, die ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet wird. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen.
Die Entnahme von Körperflüssigkeiten bei einem Verstorbenen ist eine ärztliche Tätigkeit, die oft auf Anordnung von Behörden wie der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft erfolgt. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 106 ist dabei entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer revisionssicher anwenden.
Obwohl die Ziffer klar definiert ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern, die zu Kürzungen führen. Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Leistung zu steigern oder falsch zu kombinieren.
Achtung: Fester Satz und klare Ausschlüsse!
Die GOÄ-Ziffer 106 ist eine sogenannte "Festbetragsziffer". Sie ist immer nur mit dem 1-fachen Satz abrechenbar. Eine Steigerung, auch bei besonderem Aufwand, ist ausgeschlossen. Zudem dürfen für die Entnahme keine anderen Ziffern wie die GOÄ 250 (Blutentnahme), GOÄ 251 (arterielle Blutentnahme) oder Punktionsziffern aus den Abschnitten C.III oder L angesetzt werden. Die GOÄ 106 ist eine allumfassende Ziffer für diese spezifische Leistung.
Eine lückenlose Dokumentation ist bei Leistungen, die oft im behördlichen Auftrag erfolgen, unerlässlich. Sie dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern auch als Grundlage für eine anstandslose Rechnungsstellung.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Führen Sie in Ihrer Dokumentation (z.B. im Leichenschauschein oder einem separaten Protokoll) folgende Punkte detailliert auf:
Diese detaillierte Dokumentation begründet die mehrfache Abrechnung der GOÄ 106 und wehrt Nachfragen von Kostenträgern effektiv ab.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 106 nicht möglich. Der Gebührenordnungstext sieht hier explizit den 1-fachen Satz vor. Ein eventueller Mehraufwand durch erschwerte Bedingungen wird nicht über den Faktor, sondern über andere abrechenbare Leistungen (z.B. Zuschläge für Nacht- oder Feiertagsarbeit) abgebildet.
Neben der GOÄ 106 sind folgende Ziffern für denselben Zweck nicht abrechnungsfähig:
Die GOÄ 106 hat als spezifischere Norm Vorrang vor diesen allgemeinen Ziffern, wenn die Leistung bei einem Toten erbracht wird.
Ja, das ist nach herrschender Kommentarlage korrekt und so vorgesehen. Die Leistungslegende der GOÄ 106 bezieht sich auf die Entnahme einer Körperflüssigkeit. Wenn Sie verschiedene Arten von Körperflüssigkeiten entnehmen, wie in Ihrem Fall Blut und Urin, können Sie die Ziffer für jede einzelne Entnahme ansetzen. In der Rechnung sollte dies klar ersichtlich sein, zum Beispiel durch die Angabe „2 x GOÄ 106“ mit einer kurzen Erläuterung in der Sachdarstellung, z.B. „Entnahme von Blut und Urin zur toxikologischen Untersuchung“. Eine gute Dokumentation ist hierbei essenziell.
Nein, eine Steigerung des Faktors ist bei der GOÄ 106 explizit nicht möglich. Es handelt sich um eine Leistung, die immer nur zum 1-fachen Satz abgerechnet werden darf. Der Mehraufwand durch die Uhrzeit oder besondere Umstände wird auf andere Weise honoriert. So können Sie die Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten (Zuschläge E-H nach GOÄ) in Kombination mit der Leichenschau (GOÄ 100) sowie das entsprechende Wegegeld (GOÄ 50 ff.) abrechnen. Der Aufwand für die Entnahme selbst ist jedoch mit dem einfachen Satz der GOÄ 106 pauschal abgegolten.
Sie verwenden hierfür keine separate Ziffer. Die GOÄ 106 ist eine sogenannte Komplexleistung. Das bedeutet, der Leistungsinhalt „Entnahme“ schließt alle dafür notwendigen Einzelschritte, wie die Desinfektion und die Punktion selbst, mit ein. Die zusätzliche Abrechnung einer Punktionsziffer (z.B. aus dem Abschnitt C.III der GOÄ) neben der GOÄ 106 für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig und würde von den Kostenträgern mit hoher Wahrscheinlichkeit gestrichen werden. Die GOÄ 106 deckt den gesamten Vorgang der Flüssigkeitsgewinnung ab.
In der Praxis ist das der häufigste Fall, aber es ist nicht zwingend erforderlich. Die GOÄ 106 kann auch als alleinige Leistung abgerechnet werden, wenn Sie beispielsweise ausschließlich mit der Entnahme von Körperflüssigkeiten beauftragt werden, während ein anderer Kollege bereits die Leichenschau durchgeführt hat. Dies kann vorkommen, wenn die Staatsanwaltschaft oder Polizei zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Asservierung anordnet. Wichtig ist allein der Leistungsinhalt: die Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten. Die Kombination mit der GOÄ 100 ist typisch, aber keine zwingende Abrechnungsvoraussetzung.