Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 106: Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten (ab 1.1.2020)

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
A
  
Einfachsatz:
1
8.74
Regelhöchstsatz:
2.3
20.11
Höchstsatz:
3.5
30.60
Ausschlüsse:
250, 251, Leistungen des Abschnitts C.III.

GOÄ 106: Die offizielle Definition

Die GOÄ-Ziffer 106 beschreibt die „Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten“. Diese Leistung wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgenommen und ist als eigenständige Ziffer im Anschluss an die Leichenschau (GOÄ 100/101) angesiedelt. Sie honoriert den spezifischen Aufwand, der mit der Gewinnung von Probenmaterial von einem Verstorbenen verbunden ist.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:

  • Entnahme: Dies beschreibt den aktiven ärztlichen Vorgang der Gewinnung von Probenmaterial. Es handelt sich nicht um eine passive Entgegennahme, sondern um eine gezielte Maßnahme wie eine Punktion oder Aspiration.
  • einer Körperflüssigkeit: Die Legende ist im Singular formuliert. Dies ist entscheidend für die Abrechnung, da sie sich auf eine einzelne Art von Körperflüssigkeit bezieht.
  • bei einem Toten: Die Ziffer ist ausschließlich im postmortalen Kontext anwendbar und klar von Leistungen am lebenden Patienten (z.B. GOÄ 250, 251) abzugrenzen.

Nach herrschender Kommentarlage ist die Ziffer 106 als Zusatzleistung zur Leichenschau zu verstehen. Sie kann nicht isoliert abgerechnet werden, sondern setzt die Durchführung einer Leichenschau nach GOÄ 100 oder 101 voraus.

Ein zentraler Aspekt, der in Kommentaren hervorgehoben wird, ist die Möglichkeit der Mehrfachabrechnung: „Sofern während der Leichenschau mehrere Körperflüssigkeiten (z.B. Blut, Urin, Liquor usw.) entnommen werden, so ist der Zuschlag für die Entnahme auch entsprechend mehrfach abrechenbar. Eine zusätzliche Abrechnung der Entnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. der Blutentnahme aus der Vene oder Arterie nach den Nrn. 250 oder 251 bzw. Punktionen nach Kapitel L, ist nicht zulässig.“

Dies bedeutet, dass die GOÄ 106 für jede unterschiedliche Art von Körperflüssigkeit (z.B. einmal für Blut und einmal für Urin) separat angesetzt werden kann. Die Abrechnung von Punktionsziffern ist jedoch explizit ausgeschlossen, da die Entnahmeleistung bereits in der Ziffer 106 enthalten ist.

Die GOÄ 106 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Entnahme von Körperflüssigkeiten bei einem Verstorbenen dient oft der Klärung der Todesursache, der Beweissicherung oder der Erfüllung behördlicher Auflagen. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 106 erfordert dabei Sorgfalt und eine lückenlose Dokumentation.

Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 106

  • Szenario 1: Verdacht auf Intoxikation: Ein Notarzt wird zu einem Verstorbenen gerufen. Aufgrund der Auffindesituation und der Anamnese besteht der Verdacht auf eine Medikamenten- oder Drogenintoxikation. Im Rahmen der Leichenschau nach GOÄ 100 entnimmt der Arzt postmortal Blut zur toxikologischen Untersuchung. Abgerechnet werden kann: GOÄ 100 + GOÄ 106.
  • Szenario 2: Unklare Todesursache im Krankenhaus: Ein Patient verstirbt auf Station an einer unklaren Sepsis. Zur weiteren Klärung, auch im Hinblick auf meldepflichtige Erkrankungen, wird im Rahmen der Leichenschau (GOÄ 101) eine Blutprobe für eine mikrobiologische Kultur und Urin zur Analyse entnommen. Hier ist die GOÄ 106 zweimal ansatzfähig: einmal für Blut und einmal für Urin.
  • Szenario 3: Juristische Relevanz: Nach einem Verkehrsunfall wird bei einem Verstorbenen eine Leichenschau durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft ordnet die Entnahme von Blut zur Bestimmung des Blutalkoholspiegels und von Liquor zur Untersuchung auf Hirnverletzungen an. In diesem Fall kann die GOÄ 106 ebenfalls zweifach (für Blut und für Liquor) neben der GOÄ 100 abgerechnet werden.

Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden

Die Abrechnung der GOÄ 106 birgt einige typische Fehlerquellen, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können.

  1. Falsche Mehrfachabrechnung: Die GOÄ 106 darf nicht mehrfach berechnet werden, wenn dieselbe Körperflüssigkeit aus verschiedenen Stellen entnommen wird (z.B. Blut aus der linken und rechten Femoralvene). Die Mehrfachberechnung ist ausschließlich bei der Entnahme verschiedener Flüssigkeitsarten (Blut, Urin, Liquor etc.) zulässig.
  2. Unzulässige Kombinationen: Der häufigste Fehler ist die zusätzliche Abrechnung von Punktionsziffern. Die GOÄ 106 ist eine spezifische Leistung, die den Akt der Entnahme bereits beinhaltet.

Achtung – Abrechnungsausschluss: Rechnen Sie niemals die GOÄ-Ziffern 250 (Blutentnahme aus der Vene), 251 (Blutentnahme aus der Arterie) oder andere Punktionsleistungen aus dem Abschnitt C.III. (z.B. für Gelenk- oder Blasenpunktionen) neben der GOÄ 106 ab. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine prüfsichere Dokumentation ist unerlässlich, insbesondere bei Mehrfachabrechnung. Sie sollte klar und nachvollziehbar sein. Notieren Sie im Leichenschauschein oder in Ihrer ärztlichen Dokumentation präzise, welche Flüssigkeiten entnommen wurden und warum.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 14:30 Uhr
Anlass: Leichenschau nach GOÄ 100 bei Max Mustermann, verstorben am 15.05.2023.
Maßnahme: Postmortale Entnahme von Körperflüssigkeiten zur Klärung der Todesursache (V.a. Intoxikation).
Entnommene Flüssigkeiten:
1. Blut (ca. 10 ml aus V. femoralis) für toxikologische Analyse.
2. Urin (ca. 20 ml mittels suprapubischer Blasenpunktion) für Drogenscreening.
Ergebnis: Abrechnung von 2x GOÄ 106 begründet durch Entnahme von zwei unterschiedlichen Körperflüssigkeiten.

Steigerung und Kombinationen

Steigerung der GOÄ 106

Ja, die GOÄ 106 ist als ärztliche Leistung steigerungsfähig. Eine Abrechnung über dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe können sein:

  • Besonders erschwerte Entnahmebedingungen: z.B. bei fortgeschrittener Fäulnis, Adipositas permagna, Verbrennungen oder massiven Verletzungen des Leichnams.
  • Außergewöhnlicher Zeitaufwand: z.B. durch eine schwierige Auffindesituation, die besondere Vorkehrungen erfordert.
  • Hygienisch besonders aufwendige Bedingungen: z.B. bei Verdacht auf eine hochansteckende Infektionskrankheit.

Typische und ausgeschlossene Kombinationen

Sinnvolle und notwendige Kombinationen:

  • GOÄ 100 / 101: Die Leichenschau ist die Grundvoraussetzung für die Abrechnung der GOÄ 106.
  • GOÄ 50 ff.: Wegegeld, wenn die Leichenschau außerhalb der Praxis stattfindet.
  • GOÄ 70 / 75: Kurze Bescheinigungen oder schriftliche gutachterliche Äußerungen, falls zusätzlich erforderlich.

Ausgeschlossene Kombinationen:

  • GOÄ 250, 251: Die Blutentnahme am Lebenden ist hier nicht anwendbar.
  • Leistungen des Abschnitts C.III.: Alle Punktionen sind ausgeschlossen, da die GOÄ 106 als „Lex specialis“ (speziellere Regelung) Vorrang hat und die Punktion bereits umfasst.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 106 mehrfach abrechnen, wenn ich für eine ausreichende Probenmenge aus beiden Armen Blut entnehme?

Nein, das ist ein häufiges Missverständnis und wäre nicht korrekt. Die GOÄ 106 ist pro Art der Körperflüssigkeit abrechenbar, nicht pro Punktionsstelle. Wenn Sie ausschließlich Blut entnehmen, auch wenn dies über mehrere Punktionen geschieht, können Sie die GOÄ 106 nur einmal abrechnen. Eine Mehrfachabrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn Sie unterschiedliche Flüssigkeiten gewinnen, zum Beispiel einmal Blut, einmal Urin und einmal Liquor. In diesem Fall wäre die GOÄ 106 dreimal ansatzfähig.

Welche Dokumentation ist für die GOÄ 106 erforderlich, insbesondere bei Mehrfachabrechnung?

Eine prüfsichere Dokumentation ist entscheidend. Vermerken Sie im Leichenschauschein oder Ihrer sonstigen ärztlichen Dokumentation unmissverständlich:

  • Den Grund für die Entnahme (z.B. „zur toxikologischen Untersuchung“, „auf Anordnung der Staatsanwaltschaft“).
  • Die Art jeder entnommenen Flüssigkeit (z.B. „Blut“, „Urin“, „Liquor cerebrospinalis“).

Bei einer Mehrfachabrechnung muss aus Ihrer Dokumentation klar hervorgehen, dass verschiedene Flüssigkeitsarten entnommen wurden. Dies rechtfertigt den mehrfachen Ansatz der Ziffer gegenüber Kostenträgern und schafft Revisionssicherheit.

Kann die GOÄ 106 gesteigert werden und mit welcher Begründung?

Ja, die GOÄ 106 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Die Begründung muss sich auf den individuellen Fall beziehen und den Mehraufwand plausibel darlegen. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. bei Adipositas permagna oder schweren Verletzungen, die den Zugang zu den Entnahmestellen erschweren.

  • Fortgeschrittene Leichenveränderungen: Fäulnis oder Autolyse können die Entnahme erheblich erschweren und zeitaufwendiger machen.

  • Besondere Umstände am Auffindeort: Eine Entnahme unter schwierigen Bedingungen (z.B. Enge, Dunkelheit, Witterung) kann ebenfalls einen erhöhten Aufwand begründen.

Warum darf ich die GOÄ 250 (Blutentnahme Vene) nicht neben der GOÄ 106 ansetzen?

Hier greift der Grundsatz „Lex specialis derogat legi generali“ (die speziellere Regelung verdrängt die allgemeine). Die GOÄ 106 wurde explizit für den Sachverhalt der postmortalen Flüssigkeitsentnahme geschaffen. Sie beschreibt die vollständige Leistung, die den Akt der Punktion oder Aspiration zur Gewinnung der Flüssigkeit bereits beinhaltet. Die GOÄ 250 ist hingegen die allgemeine Ziffer für die venöse Blutentnahme am lebenden Patienten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 250 wäre eine unzulässige Doppelberechnung für denselben Leistungsbestandteil (die Punktion) und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.