Die GOÄ-Ziffer 106 beschreibt die „Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten“. Diese Leistung wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgenommen und ist als eigenständige Ziffer im Anschluss an die Leichenschau (GOÄ 100/101) angesiedelt. Sie honoriert den spezifischen Aufwand, der mit der Gewinnung von Probenmaterial von einem Verstorbenen verbunden ist.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:
Nach herrschender Kommentarlage ist die Ziffer 106 als Zusatzleistung zur Leichenschau zu verstehen. Sie kann nicht isoliert abgerechnet werden, sondern setzt die Durchführung einer Leichenschau nach GOÄ 100 oder 101 voraus.
Ein zentraler Aspekt, der in Kommentaren hervorgehoben wird, ist die Möglichkeit der Mehrfachabrechnung: „Sofern während der Leichenschau mehrere Körperflüssigkeiten (z.B. Blut, Urin, Liquor usw.) entnommen werden, so ist der Zuschlag für die Entnahme auch entsprechend mehrfach abrechenbar. Eine zusätzliche Abrechnung der Entnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. der Blutentnahme aus der Vene oder Arterie nach den Nrn. 250 oder 251 bzw. Punktionen nach Kapitel L, ist nicht zulässig.“
Dies bedeutet, dass die GOÄ 106 für jede unterschiedliche Art von Körperflüssigkeit (z.B. einmal für Blut und einmal für Urin) separat angesetzt werden kann. Die Abrechnung von Punktionsziffern ist jedoch explizit ausgeschlossen, da die Entnahmeleistung bereits in der Ziffer 106 enthalten ist.
Die Entnahme von Körperflüssigkeiten bei einem Verstorbenen dient oft der Klärung der Todesursache, der Beweissicherung oder der Erfüllung behördlicher Auflagen. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 106 erfordert dabei Sorgfalt und eine lückenlose Dokumentation.
Die Abrechnung der GOÄ 106 birgt einige typische Fehlerquellen, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Rechnen Sie niemals die GOÄ-Ziffern 250 (Blutentnahme aus der Vene), 251 (Blutentnahme aus der Arterie) oder andere Punktionsleistungen aus dem Abschnitt C.III. (z.B. für Gelenk- oder Blasenpunktionen) neben der GOÄ 106 ab. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen.
Eine prüfsichere Dokumentation ist unerlässlich, insbesondere bei Mehrfachabrechnung. Sie sollte klar und nachvollziehbar sein. Notieren Sie im Leichenschauschein oder in Ihrer ärztlichen Dokumentation präzise, welche Flüssigkeiten entnommen wurden und warum.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 14:30 Uhr
Anlass: Leichenschau nach GOÄ 100 bei Max Mustermann, verstorben am 15.05.2023.
Maßnahme: Postmortale Entnahme von Körperflüssigkeiten zur Klärung der Todesursache (V.a. Intoxikation).
Entnommene Flüssigkeiten:
1. Blut (ca. 10 ml aus V. femoralis) für toxikologische Analyse.
2. Urin (ca. 20 ml mittels suprapubischer Blasenpunktion) für Drogenscreening.
Ergebnis: Abrechnung von 2x GOÄ 106 begründet durch Entnahme von zwei unterschiedlichen Körperflüssigkeiten.
Ja, die GOÄ 106 ist als ärztliche Leistung steigerungsfähig. Eine Abrechnung über dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe können sein:
Sinnvolle und notwendige Kombinationen:
Ausgeschlossene Kombinationen:
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis und wäre nicht korrekt. Die GOÄ 106 ist pro Art der Körperflüssigkeit abrechenbar, nicht pro Punktionsstelle. Wenn Sie ausschließlich Blut entnehmen, auch wenn dies über mehrere Punktionen geschieht, können Sie die GOÄ 106 nur einmal abrechnen. Eine Mehrfachabrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn Sie unterschiedliche Flüssigkeiten gewinnen, zum Beispiel einmal Blut, einmal Urin und einmal Liquor. In diesem Fall wäre die GOÄ 106 dreimal ansatzfähig.
Eine prüfsichere Dokumentation ist entscheidend. Vermerken Sie im Leichenschauschein oder Ihrer sonstigen ärztlichen Dokumentation unmissverständlich:
Bei einer Mehrfachabrechnung muss aus Ihrer Dokumentation klar hervorgehen, dass verschiedene Flüssigkeitsarten entnommen wurden. Dies rechtfertigt den mehrfachen Ansatz der Ziffer gegenüber Kostenträgern und schafft Revisionssicherheit.
Ja, die GOÄ 106 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Die Begründung muss sich auf den individuellen Fall beziehen und den Mehraufwand plausibel darlegen. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise:
Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. bei Adipositas permagna oder schweren Verletzungen, die den Zugang zu den Entnahmestellen erschweren.
Fortgeschrittene Leichenveränderungen: Fäulnis oder Autolyse können die Entnahme erheblich erschweren und zeitaufwendiger machen.
Besondere Umstände am Auffindeort: Eine Entnahme unter schwierigen Bedingungen (z.B. Enge, Dunkelheit, Witterung) kann ebenfalls einen erhöhten Aufwand begründen.
Hier greift der Grundsatz „Lex specialis derogat legi generali“ (die speziellere Regelung verdrängt die allgemeine). Die GOÄ 106 wurde explizit für den Sachverhalt der postmortalen Flüssigkeitsentnahme geschaffen. Sie beschreibt die vollständige Leistung, die den Akt der Punktion oder Aspiration zur Gewinnung der Flüssigkeit bereits beinhaltet. Die GOÄ 250 ist hingegen die allgemeine Ziffer für die venöse Blutentnahme am lebenden Patienten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 250 wäre eine unzulässige Doppelberechnung für denselben Leistungsbestandteil (die Punktion) und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.