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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1060: Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
53.86
Regelhöchstsatz:
2.3
123.87
Höchstsatz:
3.5
188.50
Ausschlüsse:
1020, 1050, 1052, 1055, 1056, 1096

GOÄ Ziffer 1060: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1060 beschreibt die „Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion“. Es handelt sich hierbei um einen operativen Eingriff, der in der Gynäkologie zur Anwendung kommt, um eine nicht-intakte oder pathologische Schwangerschaft zu beenden und das Gebärmuttergewebe zu entfernen.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Ausräumung: Dieser Begriff beschreibt den vollständigen operativen Vorgang der Entfernung des Gewebes aus der Gebärmutterhöhle. Methoden hierfür sind in der Regel die Saugkürettage (Vakuumaspiration) oder die instrumentelle Kürettage.
  • Blasenmole: Hierbei handelt es sich um eine seltene pathologische Veränderung der Plazentazotten während einer Schwangerschaft. Die Ausräumung ist medizinisch zwingend indiziert.
  • Missed abortion (Abortus retinatus): Dies bezeichnet eine verhaltene Fehlgeburt, bei der der Fetus im Uterus abgestorben ist, es aber zu keiner spontanen Ausstoßung (Abgang) des Schwangerschaftsgewebes kommt.

Ein zentraler und unabänderlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Abrechnungshöhe. Sie gehört zu den wenigen Leistungen der GOÄ, für die ein Festsatz gilt.

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1060) der 1-fache Satz!

Diese Vorgabe bedeutet, dass eine Steigerung des Honorars über den einfachen Gebührensatz hinaus – auch bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand – nicht möglich ist. Die Begründung eines höheren Faktors ist hier ausgeschlossen und würde von Kostenträgern konsequent gekürzt werden.

Die GOÄ 1060 im Praxisalltag

Die Abrechnung der GOÄ 1060 ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt aber durch ihren Status als Festsatz-Ziffer und klare Ausschlusskriterien einige Fallstricke. Eine präzise Diagnosestellung und saubere Dokumentation sind entscheidend, um die Leistung rechtssicher abzurechnen.

Praxisbeispiele für die Anwendung

In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1060 zur Anwendung:

  • Szenario 1: Diagnose Missed Abortion: Bei einer Routine-Ultraschalluntersuchung in der 10. Schwangerschaftswoche wird festgestellt, dass keine Herzaktion des Embryos mehr nachweisbar ist und die Größe nicht der erwarteten Schwangerschaftswoche entspricht. Nach entsprechender Aufklärung der Patientin wird eine Saugkürettage zur Beendigung der Schwangerschaft geplant und durchgeführt.
  • Szenario 2: Verdacht auf Blasenmole: Eine Patientin stellt sich mit übermäßiger Übelkeit und auffällig hohen HCG-Werten vor. Der Ultraschallbefund zeigt ein typisches „Schneegestöber“-Muster ohne darstellbare embryonale Anlage. Zur Diagnosesicherung und Therapie wird eine Saugkürettage vorgenommen. Das gewonnene Material wird zur histopathologischen Untersuchung eingesandt.
  • Szenario 3: Retinierte Reste nach medikamentösem Abbruch: Nach einem medikamentös eingeleiteten Schwangerschaftsabbruch zeigt die sonographische Nachkontrolle, dass noch signifikante Gewebereste in der Gebärmutter verblieben sind (Abortus incompletus mit Charakter eines Abortus retinatus). Um Komplikationen wie Blutungen oder Infektionen zu vermeiden, erfolgt eine instrumentelle Ausräumung.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1060 ist der Versuch, einen höheren als den 1,0-fachen Satz anzusetzen. Dies ist grundsätzlich ausgeschlossen und führt unweigerlich zu Beanstandungen.

Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ 1060 ist eine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Der Ansatz des 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satzes ist nicht zulässig. Die Punktzahl ist so bemessen, dass ein durchschnittlicher Aufwand bereits berücksichtigt ist.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die korrekte Abgrenzung zu anderen Ziffern. Die GOÄ 1060 ist sehr spezifisch für die Diagnosen Blasenmole und Missed Abortion. Für die Ausräumung bei einer unvollständigen Spontangeburt ist beispielsweise die GOÄ 1055 vorgesehen.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Basis jeder revisionssicheren Abrechnung. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs klar belegen. Ein Minimalbeispiel für einen Dokumentationseintrag könnte so aussehen:

„Datum: TT.MM.JJJJ. Patientin in SSW 9+4. Sonographisch kein Nachweis einer Herzaktion, Embryo entspricht SSW 7+2. Diagnose: Missed Abortion (Abortus retinatus). Ausführliche Aufklärung über Befund, Vorgehen (Saugkürettage), Risiken und Alternativen. Einverständnis der Patientin liegt vor. OP-Bericht und Histologiebefund folgen.“Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1060 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier explizit den 1,0-fachen Satz vor. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass ärztliche Leistungen je nach Aufwand gesteigert werden können.

Zulässige Kombinationen

Obwohl die Ziffer 1060 selbst nicht steigerbar ist, können selbstverständlich alle weiteren, im Behandlungsfall erbrachten und nicht durch die Ziffer ausgeschlossenen Leistungen abgerechnet werden. Typische und sinnvolle Kombinationen sind:

  • Beratungen und Untersuchungen: Z.B. GOÄ 1 und/oder 3 für die Aufklärung, GOÄ 7 für die gynäkologische Untersuchung vor dem Eingriff.
  • Ultraschall: GOÄ 415 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) zur Diagnosesicherung.
  • Ambulanter Eingriff: Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie C) neben der GOÄ 1060 ansatzfähig. Dies ist ein wichtiger, praxisrelevanter Hinweis.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um eine Doppelhonorierung von Leistungsinhalten zu verhindern. Beachten Sie daher unbedingt:

Abrechnungsausschluss:
Neben der Nr. 1060 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 1020, 1050, 1052, 1055, 1056, 1096. Diese Leistungen beschreiben Teilschritte oder alternative Eingriffe (z.B. GOÄ 1055 für die unvollständige Fehlgeburt), die durch die GOÄ 1060 bereits abgegolten sind.

Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich die GOÄ 1060 nur mit dem 1,0-fachen Satz abrechnen, auch wenn der Eingriff sehr kompliziert war?

Die GOÄ sieht für einige wenige Leistungen, darunter die Ziffer 1060, einen festen Gebührensatz vor. Dies ist eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers. Man geht davon aus, dass die hohe Punktzahl der Leistung (1600 Punkte) einen durchschnittlichen Aufwand bereits pauschal abbildet. Eine individuelle Steigerung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen ist bei diesen sogenannten „Pauschalhonoraren“ ausgeschlossen. Jede Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus wird von Kostenträgern als nicht konform mit der Gebührenordnung eingestuft und entsprechend gekürzt.

Fällt eine Kürettage nach einer unvollständigen Spontangeburt auch unter die Ziffer 1060?

Nein, hier ist eine genaue diagnostische Abgrenzung erforderlich. Die GOÄ 1060 ist spezifisch für die Diagnosen „Blasenmole“ und „missed abortion“ (Abortus retinatus) reserviert. Bei einer unvollständigen Spontangeburt, bei der bereits Teile des Schwangerschaftsgewebes ausgestoßen wurden und Reste in der Gebärmutter verblieben sind (Abortus incompletus), ist nach herrschender Kommentarlage die GOÄ 1055 (Ausräumung der Gebärmutter bei unvollständiger Fehlgeburt) die korrekte Ziffer. Die Wahl der Ziffer hängt also entscheidend von der klinischen Diagnose ab, die sorgfältig dokumentiert werden muss.

Welche Zuschläge kann ich bei einer ambulanten Durchführung der GOÄ 1060 ansetzen?

Ein sehr wichtiger und praxisrelevanter Hinweis ist die Möglichkeit, bei ambulanter Durchführung den Zuschlag nach GOÄ 444 anzusetzen. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie C honoriert den zusätzlichen Aufwand (z.B. Vorhaltung von Infrastruktur, Personal), der bei einem Eingriff außerhalb eines Krankenhauses entsteht. Voraussetzung ist, dass die Kriterien für eine ambulante Operation gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII der GOÄ erfüllt sind. Vergessen Sie diesen Zuschlag nicht, da er einen wesentlichen Teil des Gesamthonorars ausmachen kann.

Kann ich die GOÄ 1060 zusammen mit der GOÄ 1020 (Eröffnung des Gebärmutterhalskanals) abrechnen?

Nein, die Abrechnung der GOÄ 1020 neben der GOÄ 1060 ist explizit ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass die Eröffnung bzw. Dilatation des Gebärmutterhalskanals ein notwendiger Teilschritt der Ausräumung ist. Solche vorbereitenden Maßnahmen, die zur Erbringung der eigentlichen Hauptleistung zwingend erforderlich sind, gelten als im Honorar der Hauptleistung enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden. Dies dient der Vermeidung einer unzulässigen Doppelabrechnung von Leistungsinhalten.

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