Die GOÄ-Ziffer 1060 beschreibt die „Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion“. Es handelt sich hierbei um einen operativen Eingriff, der in der Gynäkologie zur Anwendung kommt, um eine nicht-intakte oder pathologische Schwangerschaft zu beenden und das Gebärmuttergewebe zu entfernen.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler und unabänderlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Abrechnungshöhe. Sie gehört zu den wenigen Leistungen der GOÄ, für die ein Festsatz gilt.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1060) der 1-fache Satz!
Diese Vorgabe bedeutet, dass eine Steigerung des Honorars über den einfachen Gebührensatz hinaus – auch bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand – nicht möglich ist. Die Begründung eines höheren Faktors ist hier ausgeschlossen und würde von Kostenträgern konsequent gekürzt werden.
Die Abrechnung der GOÄ 1060 ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt aber durch ihren Status als Festsatz-Ziffer und klare Ausschlusskriterien einige Fallstricke. Eine präzise Diagnosestellung und saubere Dokumentation sind entscheidend, um die Leistung rechtssicher abzurechnen.
In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1060 zur Anwendung:
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1060 ist der Versuch, einen höheren als den 1,0-fachen Satz anzusetzen. Dies ist grundsätzlich ausgeschlossen und führt unweigerlich zu Beanstandungen.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ 1060 ist eine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Der Ansatz des 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satzes ist nicht zulässig. Die Punktzahl ist so bemessen, dass ein durchschnittlicher Aufwand bereits berücksichtigt ist.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die korrekte Abgrenzung zu anderen Ziffern. Die GOÄ 1060 ist sehr spezifisch für die Diagnosen Blasenmole und Missed Abortion. Für die Ausräumung bei einer unvollständigen Spontangeburt ist beispielsweise die GOÄ 1055 vorgesehen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Basis jeder revisionssicheren Abrechnung. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs klar belegen. Ein Minimalbeispiel für einen Dokumentationseintrag könnte so aussehen:
„Datum: TT.MM.JJJJ. Patientin in SSW 9+4. Sonographisch kein Nachweis einer Herzaktion, Embryo entspricht SSW 7+2. Diagnose: Missed Abortion (Abortus retinatus). Ausführliche Aufklärung über Befund, Vorgehen (Saugkürettage), Risiken und Alternativen. Einverständnis der Patientin liegt vor. OP-Bericht und Histologiebefund folgen.“Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1060 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier explizit den 1,0-fachen Satz vor. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass ärztliche Leistungen je nach Aufwand gesteigert werden können.
Obwohl die Ziffer 1060 selbst nicht steigerbar ist, können selbstverständlich alle weiteren, im Behandlungsfall erbrachten und nicht durch die Ziffer ausgeschlossenen Leistungen abgerechnet werden. Typische und sinnvolle Kombinationen sind:
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um eine Doppelhonorierung von Leistungsinhalten zu verhindern. Beachten Sie daher unbedingt:
Abrechnungsausschluss:
Neben der Nr. 1060 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 1020, 1050, 1052, 1055, 1056, 1096. Diese Leistungen beschreiben Teilschritte oder alternative Eingriffe (z.B. GOÄ 1055 für die unvollständige Fehlgeburt), die durch die GOÄ 1060 bereits abgegolten sind.
Die GOÄ sieht für einige wenige Leistungen, darunter die Ziffer 1060, einen festen Gebührensatz vor. Dies ist eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers. Man geht davon aus, dass die hohe Punktzahl der Leistung (1600 Punkte) einen durchschnittlichen Aufwand bereits pauschal abbildet. Eine individuelle Steigerung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen ist bei diesen sogenannten „Pauschalhonoraren“ ausgeschlossen. Jede Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus wird von Kostenträgern als nicht konform mit der Gebührenordnung eingestuft und entsprechend gekürzt.
Nein, hier ist eine genaue diagnostische Abgrenzung erforderlich. Die GOÄ 1060 ist spezifisch für die Diagnosen „Blasenmole“ und „missed abortion“ (Abortus retinatus) reserviert. Bei einer unvollständigen Spontangeburt, bei der bereits Teile des Schwangerschaftsgewebes ausgestoßen wurden und Reste in der Gebärmutter verblieben sind (Abortus incompletus), ist nach herrschender Kommentarlage die GOÄ 1055 (Ausräumung der Gebärmutter bei unvollständiger Fehlgeburt) die korrekte Ziffer. Die Wahl der Ziffer hängt also entscheidend von der klinischen Diagnose ab, die sorgfältig dokumentiert werden muss.
Ein sehr wichtiger und praxisrelevanter Hinweis ist die Möglichkeit, bei ambulanter Durchführung den Zuschlag nach GOÄ 444 anzusetzen. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie C honoriert den zusätzlichen Aufwand (z.B. Vorhaltung von Infrastruktur, Personal), der bei einem Eingriff außerhalb eines Krankenhauses entsteht. Voraussetzung ist, dass die Kriterien für eine ambulante Operation gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII der GOÄ erfüllt sind. Vergessen Sie diesen Zuschlag nicht, da er einen wesentlichen Teil des Gesamthonorars ausmachen kann.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 1020 neben der GOÄ 1060 ist explizit ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass die Eröffnung bzw. Dilatation des Gebärmutterhalskanals ein notwendiger Teilschritt der Ausräumung ist. Solche vorbereitenden Maßnahmen, die zur Erbringung der eigentlichen Hauptleistung zwingend erforderlich sind, gelten als im Honorar der Hauptleistung enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden. Dies dient der Vermeidung einer unzulässigen Doppelabrechnung von Leistungsinhalten.