GOÄ Ziffer 1060: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1060 beschreibt die „Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion“. Es handelt sich hierbei um einen operativen Eingriff, der in der Gynäkologie zur Anwendung kommt, um eine nicht-intakte oder pathologische Schwangerschaft zu beenden und das Gebärmuttergewebe zu entfernen.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
- Ausräumung: Dieser Begriff beschreibt den vollständigen operativen Vorgang der Entfernung des Gewebes aus der Gebärmutterhöhle. Methoden hierfür sind in der Regel die Saugkürettage (Vakuumaspiration) oder die instrumentelle Kürettage.
- Blasenmole: Hierbei handelt es sich um eine seltene pathologische Veränderung der Plazentazotten während einer Schwangerschaft. Die Ausräumung ist medizinisch zwingend indiziert.
- Missed abortion (Abortus retinatus): Dies bezeichnet eine verhaltene Fehlgeburt, bei der der Fetus im Uterus abgestorben ist, es aber zu keiner spontanen Ausstoßung (Abgang) des Schwangerschaftsgewebes kommt.
Die Abrechnungshöhe der GOÄ 1060 ist, wie bei den meisten Leistungen der GOÄ, steigerungsfähig.
Der 1-fache Satz ist der Basissatz. Bei entsprechender Begründung kann die Leistung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden.
Eine Steigerung des Honorars über den einfachen Gebührensatz hinaus ist bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand möglich und muss entsprechend begründet werden. Eine korrekte Begründung ermöglicht die Abrechnung eines höheren Faktors.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1060 im Praxisalltag
Die Abrechnung der GOÄ 1060 ist auf den ersten Blick unkompliziert, birgt aber durch ihre Steigerungsfähigkeit und klare Ausschlusskriterien einige Fallstricke. Eine präzise Diagnosestellung und saubere Dokumentation sind entscheidend, um die Leistung rechtssicher abzurechnen.
Praxisbeispiele für die Anwendung
In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1060 zur Anwendung:
- Szenario 1: Diagnose Missed Abortion: Bei einer Routine-Ultraschalluntersuchung in der 10. Schwangerschaftswoche wird festgestellt, dass keine Herzaktion des Embryos mehr nachweisbar ist und die Größe nicht der erwarteten Schwangerschaftswoche entspricht. Nach entsprechender Aufklärung der Patientin wird eine Saugkürettage zur Beendigung der Schwangerschaft geplant und durchgeführt.
- Szenario 2: Verdacht auf Blasenmole: Eine Patientin stellt sich mit übermäßiger Übelkeit und auffällig hohen HCG-Werten vor. Der Ultraschallbefund zeigt ein typisches „Schneegestöber“-Muster ohne darstellbare embryonale Anlage. Zur Diagnosesicherung und Therapie wird eine Saugkürettage vorgenommen. Das gewonnene Material wird zur histopathologischen Untersuchung eingesandt.
- Szenario 3: Missed Abortion nach unvollständigem medikamentösem Abbruch: Nach einem medikamentös eingeleiteten Schwangerschaftsabbruch zeigt die sonographische Nachkontrolle, dass der Embryo/Fetus abgestorben ist und keine Herzaktion mehr nachweisbar ist, aber das Schwangerschaftsgewebe noch vollständig in der Gebärmutter verblieben ist (Missed Abortion / Abortus retinatus). Um Komplikationen wie Blutungen oder Infektionen zu vermeiden, erfolgt eine instrumentelle Ausräumung.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1060 ist die Annahme, dass ein höherer als der 1,0-fache Satz grundsätzlich ausgeschlossen sei. Bei entsprechender Begründung ist der Ansatz eines höheren Faktors jedoch zulässig und führt nicht zwangsläufig zu Beanstandungen.
Achtung: Steigerungsfähig!
Die GOÄ 1060 ist keine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Der Ansatz des 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satzes ist bei entsprechender Begründung zulässig. Die Punktzahl bildet den durchschnittlichen Aufwand ab, überdurchschnittlicher Aufwand kann begründet werden.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die korrekte Abgrenzung zu anderen Ziffern. Die GOÄ 1060 ist sehr spezifisch für die Diagnosen Blasenmole und Missed Abortion. Für die Ausräumung bei einer unvollständigen Spontangeburt ist beispielsweise die GOÄ 1055 vorgesehen.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Basis jeder revisionssicheren Abrechnung. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs klar belegen. Ein Minimalbeispiel für einen Dokumentationseintrag könnte so aussehen:
„Datum: TT.MM.JJJJ. Patientin in SSW 9+4. Sonographisch kein Nachweis einer Herzaktion, Embryo entspricht SSW 7+2. Diagnose: Missed Abortion (Abortus retinatus). Ausführliche Aufklärung über Befund, Vorgehen (Saugkürettage), Risiken und Alternativen. Einverständnis der Patientin liegt vor. OP-Bericht und Histologiebefund folgen.“Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung der GOÄ 1060 ist möglich, wenn die Leistung aufgrund besonderer Umstände einen erhöhten Aufwand erfordert und dies entsprechend begründet wird. Die Gebührenordnung erlaubt hierbei, wie bei den meisten ärztlichen Leistungen, eine Steigerung je nach Aufwand.
Zulässige Kombinationen
Obwohl die Ziffer 1060 selbst steigerbar ist, können selbstverständlich alle weiteren, im Behandlungsfall erbrachten und nicht durch die Ziffer ausgeschlossenen Leistungen abgerechnet werden. Typische und sinnvolle Kombinationen sind:
- Beratungen und Untersuchungen: Z.B. GOÄ 1 und/oder 3 für die Aufklärung, GOÄ 7 für die gynäkologische Untersuchung vor dem Eingriff.
- Ultraschall: GOÄ 415 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) zur Diagnosesicherung.
- Ambulanter Eingriff: Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie C) neben der GOÄ 1060 ansatzfähig. Dies ist ein wichtiger, praxisrelevanter Hinweis.
Abrechnungsausschlüsse
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um eine Doppelhonorierung von Leistungsinhalten zu verhindern. Beachten Sie daher unbedingt:
Abrechnungsausschluss:
Neben der Nr. 1060 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 1020, 1050, 1052, 1055, 1056, 1096. Diese Leistungen beschreiben Teilschritte oder alternative Eingriffe (z.B. GOÄ 1055 für die unvollständige Fehlgeburt), die durch die GOÄ 1060 bereits abgegolten sind.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1060
Die GOÄ 1060 ist, wie die meisten Leistungen der GOÄ, steigerungsfähig. Die Punktzahl der Leistung (924 Punkte) bildet einen durchschnittlichen Aufwand ab. Bei einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, einem erhöhten Zeitaufwand oder besonderen Umständen ist eine individuelle Steigerung des Honorars bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Eine solche Steigerung muss jedoch nachvollziehbar und plausibel begründet werden, um von Kostenträgern anerkannt zu werden.
Nein, hier ist eine genaue diagnostische Abgrenzung erforderlich. Die GOÄ 1060 ist spezifisch für die Diagnosen „Blasenmole“ und „missed abortion“ (Abortus retinatus) reserviert. Bei einer unvollständigen Spontangeburt, bei der bereits Teile des Schwangerschaftsgewebes ausgestoßen wurden und Reste in der Gebärmutter verblieben sind (Abortus incompletus), ist nach herrschender Kommentarlage die GOÄ 1055 (Ausräumung der Gebärmutter bei unvollständiger Fehlgeburt) die korrekte Ziffer. Die Wahl der Ziffer hängt also entscheidend von der klinischen Diagnose ab, die sorgfältig dokumentiert werden muss.
Ein sehr wichtiger und praxisrelevanter Hinweis ist die Möglichkeit, bei ambulanter Durchführung den Zuschlag nach GOÄ 444 anzusetzen. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie C honoriert den zusätzlichen Aufwand (z.B. Vorhaltung von Infrastruktur, Personal), der bei einem Eingriff außerhalb eines Krankenhauses entsteht. Voraussetzung ist, dass die Kriterien für eine ambulante Operation gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII der GOÄ erfüllt sind. Vergessen Sie diesen Zuschlag nicht, da er einen wesentlichen Teil des Gesamthonorars ausmachen kann.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 1020 neben der GOÄ 1060 ist explizit ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass die Eröffnung bzw. Dilatation des Gebärmutterhalskanals ein notwendiger Teilschritt der Ausräumung ist. Solche vorbereitenden Maßnahmen, die zur Erbringung der eigentlichen Hauptleistung zwingend erforderlich sind, gelten als im Honorar der Hauptleistung enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden. Dies dient der Vermeidung einer unzulässigen Doppelabrechnung von Leistungsinhalten.
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