GOÄ 1061 Abtragung Hymen: Sichere Abrechnung | Doctario GmbH

1061
GOÄ 1061: Abtragung des Hymens oder Eröffnung eines Hämatokolpos
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
10,78 €
1,0x
Regelhöchstsatz
24,79 €
2,3x
Höchstsatz
37,73 €
3,5x

GOÄ Ziffer 1061: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1061 gehört zum Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt zwei alternative, aber klar definierte operative Eingriffe am Hymen (Jungfernhäutchen) bzw. in der Vagina. Der offizielle Leistungstext lautet: „Abtragung des Hymens oder Eröffnung eines Hämatokolpos“.

Für eine korrekte Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Leistungsbestandteile präzise zu verstehen:

  • Abtragung des Hymens: Hierbei handelt es sich um eine Hymenektomie. Der Begriff „Abtragung“ impliziert mehr als eine einfache Inzision (Schnitt). Es wird Gewebe des Hymens, beispielsweise ein rigider Hymenalring oder ein Hymenalseptum, operativ entfernt. Dies geschieht in der Regel zur Beseitigung einer medizinischen Indikation wie Dyspareunie (Schmerzen beim Geschlechtsverkehr) oder bei anatomischen Varianten, die den Abfluss des Menstrualblutes behindern.
  • Eröffnung eines Hämatokolpos: Ein Hämatokolpos ist eine Ansammlung von Menstrualblut in der Vagina, die durch eine Abflussstörung – meist einen Hymen imperforatus (vollständig verschlossenes Hymen) – verursacht wird. Die Leistung umfasst die chirurgische Inzision des blockierenden Gewebes, um den Abfluss des angestauten Blutes zu ermöglichen.

Das Wort „oder“ in der Leistungslegende stellt klar, dass die Durchführung einer der beiden genannten Maßnahmen den Tatbestand der Ziffer 1061 vollständig erfüllt.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist ihre Steigerungsfähigkeit. Die GOÄ 1061 ist eine persönliche ärztliche Leistung und kann bei entsprechender Begründung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine pauschale Beschränkung auf den 1,0-fachen Satz ist nicht korrekt.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Kostenloser Praxis-Leitfaden herunterladen!

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

Kostenlos herunterladen

GOÄ 1061 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die GOÄ 1061 beschreibt einen spezifischen gynäkologischen Eingriff, der zwar nicht alltäglich, aber in der Praxis doch regelmäßig vorkommt. Eine präzise Indikationsstellung und eine saubere Dokumentation sind hier der Schlüssel zu einer reibungslosen Abrechnung, insbesondere weil die Ziffer eine Besonderheit beim Steigerungsfaktor aufweist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1061

  • Szenario 1: Hymen imperforatus bei einer Jugendlichen: Eine 15-jährige Patientin stellt sich mit primärer Amenorrhoe (Ausbleiben der ersten Regelblutung) und zyklisch auftretenden, starken Unterbauchschmerzen vor. Eine Ultraschalluntersuchung bestätigt den Verdacht auf einen Hämatokolpos. In einem kleinen operativen Eingriff wird das Hymen inzidiert, um das angestaute Blut abfließen zu lassen. Hier wird die „Eröffnung eines Hämatokolpos“ nach GOÄ 1061 abgerechnet.
  • Szenario 2: Rigides Hymen bei einer jungen Frau: Eine 24-jährige Patientin klagt über erhebliche Schmerzen beim Geschlechtsverkehr (Dyspareunie). Die Untersuchung ergibt ein sehr starres, wenig dehnbares Hymen (Hymen rigidus). Nach ausführlicher Beratung wird eine Hymenektomie durchgeführt, bei der der rigide Hymenalring teilweise entfernt wird. Dies entspricht der „Abtragung des Hymens“ gemäß GOÄ 1061.
  • Szenario 3: Hymenalseptum: Eine Patientin berichtet über Schwierigkeiten bei der Verwendung von Tampons und Schmerzen. Bei der Untersuchung wird ein Hymenalseptum (ein Gewebesteg, der die Hymenalöffnung teilt) diagnostiziert. Dieses Septum wird operativ durchtrennt und abgetragen, um eine normale Anatomie herzustellen. Auch dies fällt unter die GOÄ 1061.

Häufige Fehler und Abgrenzungen

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1061 ist die Annahme, die Leistung sei nicht steigerungsfähig. Die GOÄ 1061 ist grundsätzlich steigerungsfähig. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen:

  • Abgrenzung zur reinen Dilatation: Eine bloße Dehnung (Dilatation) des Hymens ohne jegliche Gewebeabtragung oder Inzision erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Ziffer 1061.
  • Abgrenzung zu anderen kleinen Eingriffen: Eine einfache Inzision einer Haut- oder Schleimhautveränderung ohne den spezifischen Kontext des Hymens oder eines Hämatokolpos wäre eher mit Ziffern wie GOÄ 2000 (Erstversorgung einer kleinen Wunde) oder GOÄ 2403 (Exzision einer kleinen Geschwulst) abzubilden. Die GOÄ 1061 ist spezifisch für die genannten Indikationen.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Steigerung und Kombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1061 ist steigerungsfähig. Für die GOÄ 1061 sind ein Regelhöchstsatz von 2,3 und ein Höchstsatz von 3,5 vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ ist eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besonderen Umständen bei der Ausführung der Leistung möglich und muss entsprechend begründet werden.

Wichtiger Hinweis zum Faktor: Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1061 kann bei entsprechender Begründung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfolgen. Eine pauschale Beschränkung auf den 1,0-fachen Satz ist nicht korrekt.

Typische und sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1061 ist als eigenständige operative Leistung abrechenbar. Daneben können je nach Behandlungsfall weitere Ziffern angesetzt werden:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 3 sowie die gynäkologische Untersuchung nach GOÄ 6.
  • Diagnostik: Zur Abklärung eines Hämatokolpos ist oft ein Ultraschall notwendig (z.B. GOÄ 410).
  • Anästhesie: Die für den Eingriff notwendige Lokalanästhesie ist separat berechnungsfähig (z.B. GOÄ 490, 491). Erfolgt der Eingriff in Narkose, rechnen die Anästhesisten ihre Leistungen gesondert ab.
  • Verband: Ein einfacher Verband nach dem Eingriff (GOÄ 200) ist im Zusammenhang mit einer operativen Leistung wie der GOÄ 1061 in der Regel nicht separat berechnungsfähig, da er Bestandteil der operativen Leistung ist.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um Rückfragen zu vermeiden. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023
Anamnese/Befund: 16-j. Patientin, prim. Amenorrhoe, zykl. Unterbauchschmerz. Sonographie: Deutlicher Hämatokolpos bei V.a. Hymen imperforatus.
Aufklärung: Über Befund, Notwendigkeit der operativen Eröffnung, Ablauf, Risiken aufgeklärt. Einverständnis liegt vor.
Eingriff: In Lokalanästhesie (Scandicain 1%) Kreuzschnitt des Hymens, Abfluss von ca. 150 ml altem Blut. Ränder adaptiert.
Diagnose: Hämatokolpos bei Hymen imperforatus.
Weiteres Vorgehen: Kontrolle in 1 Woche.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1061

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Annahme, die GOÄ 1061 sei nicht steigerungsfähig. Viele Praxen sind gewohnt, ärztliche Leistungen standardmäßig mit dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz abzurechnen. Die GOÄ-Ziffer 1061 ist jedoch eine persönliche ärztliche Leistung und kann bei entsprechender Begründung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Die Annahme, dass für alle operativen Leistungen im Abschnitt H nur der einfache Satz berechnungsfähig sei, ist nicht korrekt. Vermeidung: Prüfen Sie bei jeder Ziffer aus dem Abschnitt H (Gynäkologie) die Allgemeinen Bestimmungen und die Steigerungsfähigkeit. Stellen Sie in Ihrer Praxissoftware sicher, dass für die GOÄ 1061 die korrekte Steigerungsfähigkeit hinterlegt ist, um versehentliche Falschabrechnungen zu verhindern.

Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht korrekt. Die Gebührenordnung für Ärzte dient der Abrechnung medizinisch notwendiger Heilbehandlungen. Die Leistungslegende der GOÄ 1061 zielt auf klare medizinische Indikationen ab, wie die Beseitigung einer Abflussstörung (Hämatokolpos) oder die Behandlung von Schmerzen (Dyspareunie durch Hymen rigidus). Eine rein ästhetisch motivierte Veränderung des Hymens ohne medizinische Indikation fällt nicht darunter. Solche Eingriffe sind als „Verlangensleistung“ nach § 1 Abs. 2 GOÄ einzustufen und erfordern eine abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, wobei die Ziffer 1061 hierfür nicht die korrekte Grundlage wäre.

Die Art der abrechenbaren Anästhesie hängt von der Durchführung des Eingriffs ab. In den meisten Fällen wird die Abtragung des Hymens oder die Eröffnung eines Hämatokolpos in Lokalanästhesie durchgeführt. In diesem Fall können Sie die Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke nach GOÄ 490 oder die Oberflächenanästhesie nach GOÄ 493 zusätzlich zur GOÄ 1061 ansetzen. Die Kosten für das verwendete Anästhetikum sind in der Regel nicht gesondert berechnungsfähig. Sollte der Eingriff aus medizinischen Gründen eine umfangreichere Anästhesie (z.B. eine Narkose) erfordern, werden diese Leistungen vom durchführenden Anästhesisten nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts D der GOÄ abgerechnet.

Die Auslegung ist hier nicht eindeutig, aber in der Praxis wird dies häufig als kritisch gesehen. Die GOÄ 1061 beschreibt die „Abtragung des Hymens“. Hymenalreste (Carunculae myrtiformes) sind Reste des zerrissenen Hymens nach einer vaginalen Geburt und stellen anatomisch nicht mehr das ursprüngliche Hymen dar. Ihre Entfernung, wenn sie beispielsweise Beschwerden verursachen, wird nach Kommentarlage oft eher als Exzision einer anderen kleinen Geschwulst oder Schleimhautveränderung angesehen. Eine Abrechnung über Ziffern wie GOÄ 2403 (Exzision einer kleinen Geschwulst) oder bei größerem Aufwand ggf. analoge Ziffern könnte hier passender und revisionssicherer sein. Eine Abrechnung über GOÄ 1061 könnte von Kostenträgern in Frage gestellt werden.

War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen — kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert — persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich