Die GOÄ-Ziffer 1063 beschreibt die Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Es handelt sich hierbei um eine spezifische endoskopische Untersuchung, die auf eine sehr junge und vulnerable Patientengruppe zugeschnitten ist. Die Leistungslegende ist kurz und präzise, enthält jedoch wichtige abrechnungsrelevante Abgrenzungen.
Der offizielle Leistungstext lautet: „Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr“
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es essenziell, die einzelnen Bestandteile der Legende zu verstehen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1063 ist ihr Charakter als technische Leistung. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Faktorisierung.
Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1063 gilt nach herrschender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger der 1-fache Gebührensatz. Eine Steigerung ist hier nicht vorgesehen, da es sich um eine Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ handelt, die nicht zu den in § 5 Abs. 3 GOÄ genannten persönlichen ärztlichen Leistungen zählt.
Die Vaginoskopie bei einem jungen Mädchen ist keine Routineuntersuchung und wird nur bei spezifischen Indikationen durchgeführt. Sie erfordert viel Einfühlungsvermögen, oft die Anwesenheit eines Elternteils und manchmal sogar eine Sedierung oder kurze Narkose. Die korrekte Abrechnung und Dokumentation sind daher entscheidend, um Nachfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
In folgenden Szenarien wird die GOÄ 1063 in der Praxis häufig angesetzt:
Die Seltenheit der Leistung führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten und Fehlern. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Der Versuch, die GOÄ 1063 über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern, führt regelmäßig zu Beanstandungen. Die Ziffer ist im Abschnitt H der GOÄ verortet und wird nach allgemeiner Auffassung als technische Leistung mit fixem Satz behandelt. Eine Begründung für einen erhöhten Aufwand wird hier von den Kostenträgern nicht anerkannt.
Die GOÄ legt klare Kombinationsverbote fest, um eine Doppelhonorierung für inhaltlich ähnliche Leistungen zu verhindern.
Achtung: Neben der GOÄ-Ziffer 1063 ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1062 (Kolposkopie) im selben Behandlungsfall ausgeschlossen. Die GOÄ 1063 ist die spezifischere Leistung für die Untersuchung der kindlichen Vagina, während die Kolposkopie auf die Untersuchung von Portio und Zervix, meist bei älteren Patientinnen, abzielt.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte immer die medizinische Notwendigkeit belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Notieren Sie stichpunktartig die wesentlichen Elemente. Ein Minimalbeispiel:
Datum: TT.MM.JJJJ
Patientin: [Name, Geb. Datum]
Anlass/Indikation: 7-jähriges Mädchen mit V.a. retinierten Fremdkörper (Toilettenpapier) bei seit 2 Wochen bestehendem Fluor genitalis.
Durchführung: Vaginoskopie in Anwesenheit der Mutter. Verwendung eines pädiatrischen Endoskops.
Befund: Schleimhäute leicht gerötet, im hinteren Scheidengewölbe kleiner Fremdkörper (als Papierrest identifiziert), der entfernt wurde.
Nächster Schritt: Lokale pflegende Maßnahmen, Kontrolle bei Bedarf.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1063 über den 1,0-fachen Satz nach herrschender Meinung nicht möglich. Die Leistung wird als technische Leistung mit einem festen Gebührensatz betrachtet. Dies vereinfacht die Abrechnung, schließt aber die Abbildung eines besonderen Aufwands über den Faktor aus.
Die GOÄ 1063 kann und muss oft mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden. Typische Begleitleistungen sind:
Der einzige explizit genannte Ausschluss ist die GOÄ 1062 (Kolposkopie). Dies ist logisch, da die Vaginoskopie bei einem Kind die umfassendere und spezifischere Untersuchung für diese Altersgruppe darstellt.
Nein, eine Narkose oder Sedierung ist nicht zwingender Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1063. Die Notwendigkeit hängt vom Alter, der Kooperationsfähigkeit des Kindes und der vermuteten Diagnose ab. Die GOÄ 1063 bildet lediglich die endoskopische Untersuchung selbst ab. Wird eine Sedierung oder Narkose medizinisch notwendig, wird diese als eigenständige Leistung erbracht und kann separat abgerechnet werden. In der Regel wird dies durch einen hinzugezogenen Anästhesisten erfolgen, der seine Leistungen (z.B. nach den Ziffern des Abschnitts D der GOÄ) eigenständig liquidiert.
Der Unterschied liegt im Untersuchungsfokus und der Zielgruppe. Die GOÄ 1063 (Vaginoskopie bei einem Kind) zielt auf die Inspektion der gesamten Vagina bei Mädchen bis zum 10. Lebensjahr ab, oft zur Suche nach Fremdkörpern, Verletzungen oder Entzündungsursachen. Die GOÄ 1062 (Kolposkopie) hingegen ist die mikroskopische Untersuchung der Portiooberfläche und des Zervikalkanals, typischerweise bei Jugendlichen und Erwachsenen zur Krebsfrüherkennung (Dysplasie-Screening). Der Ausschluss verhindert eine doppelte Abrechnung für eine endoskopische Untersuchung des unteren Genitaltrakts in einer Sitzung, wobei die GOÄ 1063 die spezifischere und altersgerechte Leistung darstellt.
Diese Einordnung ist korrekt. Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage wird die GOÄ 1063 als technische Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ behandelt. Das hat eine direkte Konsequenz für die Abrechnung: Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Die Gebühr ist ein Festbetrag, der die Kosten für die Durchführung, die Instrumente und die Vorhaltung der Technik pauschal abdeckt. Eine Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ist daher bei dieser Ziffer nicht vorgesehen und würde von Kostenträgern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anerkannt werden.
Nein, die GOÄ 1063 umfasst ausschließlich die endoskopische Untersuchung der Vagina. Die vorausgehende oder begleitende alleinige visuelle Inspektion des äußeren Genitals (Vulva) ist nicht Bestandteil der Ziffer 1063. Diese Inspektion ist vielmehr Teil der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder 6 oder der gynäkologischen Untersuchung nach GOÄ 10. Diese Untersuchungsleistungen können in der Regel neben der GOÄ 1063 abgerechnet werden, sofern sie als eigenständige Leistungen mit entsprechender Dokumentation erbracht werden. Eine saubere Trennung in der Dokumentation ist hier für eine revisionssichere Abrechnung entscheidend.