Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 107
Die GOÄ-Ziffer 107 beschreibt die „Bulbusentnahme bei einem Toten“. Diese Leistung wurde mit der GOÄ-Novelle zum 01.01.2020 neu aufgenommen und regelt die postmortale Entnahme eines Augapfels. Sie ist eine spezifische ärztliche Tätigkeit, die in der Regel im Kontext von Organspenden (insbesondere Hornhauttransplantationen), pathologischen Untersuchungen oder forensischen Maßnahmen stattfindet.
Die Leistungslegende ist kurz und präzise, lässt aber in der Praxis relevante Auslegungsfragen offen, die durch Kommentierungen geklärt werden. Die wesentlichen Bestandteile sind:
- Bulbusentnahme: Dies bezeichnet die vollständige chirurgische Entfernung des Augapfels (Bulbus oculi) aus der Augenhöhle (Orbita).
- bei einem Toten: Die Leistung ist explizit auf den postmortalen Zustand beschränkt. Sie darf unter keinen Umständen für einen Eingriff am lebenden Patienten abgerechnet werden. Hierfür existieren andere Ziffern (z.B. GOÄ 1370, 1371).
Die korrekte Anwendung dieser Ziffer erfordert die Beachtung der spezifischen Abrechnungsregeln, insbesondere im Hinblick auf die beidseitige Entnahme und die Kombinierbarkeit mit anderen Leistungen.
Nach gängiger Kommentarlage ist die Leistungslegende im Singular („Bulbus“) formuliert. Daraus leitet sich eine zentrale Abrechnungsregel ab: „Die Nr. 107 ist zweimal abrechenbar, wenn beide Augäpfel entnommen werden. Da in der Leistungsbeschreibung die Einzahlformulierung ‚Bulbus‘ und nicht der Plural ‚Bulbi‘ verwendet wird, ist die zweifache Abrechnung gerechtfertigt.“
Zudem wird klargestellt, dass die Leistung neben der Leichenschau (GOÄ 100 oder 101) zusätzlich berechnungsfähig ist. Eine Abrechnung neben Ziffern für die operative Augapfelentfernung am Lebenden ist hingegen explizit ausgeschlossen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 107 in der Praxis: So rechnen Sie die Bulbusentnahme sicher ab
Die GOÄ-Ziffer 107 ist eine vergleichsweise seltene, aber wichtige Leistung, die höchste Sorgfalt in der Durchführung und Dokumentation erfordert. Fehler in der Abrechnung können hier schnell zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.
Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 107
In diesen typischen Szenarien kommt die Ziffer 107 zur Anwendung:
Hornhautspende: Der häufigste Anwendungsfall. Nach Feststellung des Todes und Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung werden einem Verstorbenen beide Augen entnommen, um die Hornhäute für eine Transplantation zu gewinnen. Der Arzt rechnet in diesem Fall die Leichenschau (z.B. GOÄ 100) und zweimal die GOÄ 107 ab.
Pathologische Diagnostik: Bei einem Patienten, der an einem unklaren oder bösartigen Tumor im Auge (z.B. Aderhautmelanom) verstorben ist, kann eine postmortale Entnahme des gesamten Augapfels für die histopathologische Untersuchung angeordnet werden, um die Diagnose zu sichern oder für wissenschaftliche Zwecke. Hier würde die GOÄ 107 einmalig angesetzt.
Forensische Medizin: Im Rahmen einer rechtsmedizinischen Untersuchung kann die Entnahme eines oder beider Augen notwendig sein, um Verletzungsmechanismen (z.B. nach Gewalteinwirkung) zu klären oder Fremdkörper zu sichern.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Die Abrechnung der GOÄ 107 birgt einige Fallstricke, die Sie kennen sollten:
Falsche Ziffernwahl: Die schwerwiegendste Verwechslung ist die Abrechnung der GOÄ 1370 oder 1371 (Enukleation am Lebenden). Diese Ziffern sind deutlich höher bewertet und ihre Anwendung im postmortalen Kontext ist unzulässig und würde einer kritischen Prüfung nicht standhalten.
Einfacher statt zweifacher Ansatz: Bei beidseitiger Entnahme wird häufig vergessen, die Ziffer 107 zweimal auf der Rechnung aufzuführen. Nach herrschender Kommentarlage ist dies jedoch korrekt und geboten.
Fehlende Dokumentation der Notwendigkeit: Die Anforderung zur Entnahme (z.B. durch eine Transplantationsgesellschaft, die Pathologie oder die Staatsanwaltschaft) und die vorliegende Einwilligung (sofern erforderlich) müssen lückenlos dokumentiert sein.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 107 ist eine rein ärztliche Leistung. Sie darf nicht mit Leistungen aus dem Kapitel L (Chirurgie, Orthopädie) oder Ziffern für operative Eingriffe am lebenden Patienten (z.B. GOÄ 1339, 1346, 1370, 1371) kombiniert werden. Laboratoriumsuntersuchungen sind in Kapitel M geregelt.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine prüfsichere Dokumentation ist unerlässlich. Sie sollte die wesentlichen Umstände der Leistungserbringung klar und nachvollziehbar festhalten. Ein Minimalbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 21.08.2024, 02:15 Uhr. Anlass: Anforderung der DGFG zur Hornhautspende nach telefonischer Koordination mit Dr. Meier. Einwilligung der Angehörigen liegt laut DGFG-Protokoll vor. Durchführung: Postmortale, aseptische Entnahme des rechten und linken Bulbus oculi. Übergabe der Explantate an Kurierdienst um 03:00 Uhr. Vorausgegangene Leichenschau (GOÄ 100) um 01:30 Uhr abgeschlossen."
Steigerung und Kombinationen der GOÄ 107
Steigerungsfaktoren
Als persönliche ärztliche Leistung ist die GOÄ 107 steigerungsfähig. Der Ansatz eines Faktors über dem Regelhöchstsatz von 2,3 (bis zum 3,5-fachen Satz) ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare Begründung. Mögliche Gründe können sein:
Besonderer Zeitaufwand: z.B. durch eine nächtliche Durchführung oder lange Wartezeiten auf den Kurier.
Besondere Schwierigkeit: z.B. bei erheblichen Gesichtsverletzungen, die den Zugang erschweren, oder bei stark veränderten anatomischen Verhältnissen.
Besondere Umstände: z.B. die Notwendigkeit spezieller hygienischer Kautelen bei einem infektiösen Verstorbenen.
Die Begründung muss immer individuell und patientenbezogen sein.
Typische Kombinationen und Ausschlüsse
Zulässige Kombination: Die häufigste und wichtigste Kombination ist die mit der GOÄ 100 (Leichenschau) oder GOÄ 101 (vorläufige Leichenschau), sofern diese vom selben Arzt durchgeführt wird. Auch Wegegeld oder Reiseentschädigungen sind bei Bedarf zusätzlich berechnungsfähig.
Abrechnungsausschlüsse: Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 108 (Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten), 1339, 1346 sowie allen Leistungen aus dem Kapitel L (Chirurgie, Orthopädie) explizit aus. Der Ausschluss der GOÄ 108 ist damit begründet, dass diese Ziffer die spezifische Leistung der Hornhautentnahme bei einem Toten abbildet und somit die Bulbusentnahme (GOÄ 107) nicht zusätzlich berechnet werden kann, da die Hornhaut ein Bestandteil des Bulbus ist. Die Ausschlüsse mit GOÄ 1339, 1346 sind korrekt, da diese Ziffern operative Eingriffe am lebenden Patienten betreffen und somit nicht mit einer postmortalen Leistung kombiniert werden können.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 107
Nein, eine gesonderte medizinische Begründung ist nach herrschender Auffassung nicht erforderlich. Die Begründung für den zweifachen Ansatz leitet sich direkt aus der Gebührenordnung selbst ab. Die Leistungslegende der GOÄ 107 spricht von der „Bulbusentnahme“ im Singular. Wenn also beide Augäpfel (Bulbi) entnommen werden, wird die Leistung zweimal erbracht. Es ist gängige und anerkannte Praxis, die Ziffer 107 in diesem Fall einfach zweimal in der Rechnung aufzuführen, idealerweise mit einer kurzen Klarstellung in der Dokumentation (z.B. „Entnahme rechter und linker Bulbus“), um Rückfragen von vornherein zu vermeiden.
Obwohl die Hornhautspende der häufigste Anlass ist, gibt es weitere wichtige Anwendungsfälle. Ein zentraler Bereich ist die pathologische Diagnostik. Wenn ein Patient beispielsweise an einem Augentumor verstirbt, kann die postmortale Entnahme des gesamten Auges für eine detaillierte histopathologische Untersuchung erforderlich sein, um die genaue Tumorart zu bestimmen oder für Forschungszwecke. Ein weiterer Bereich ist die Rechts- bzw. Forensische Medizin. Im Rahmen einer Obduktion kann die Entnahme des Augapfels angeordnet werden, um Todesursache, Verletzungsmuster oder das Vorhandensein von Fremdkörpern zu klären.
Ja, die GOÄ 107 ist als ärztliche Leistung grundsätzlich bis zum 3,5-fachen Satz steigerbar. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert jedoch eine schriftliche, nachvollziehbare Begründung, die sich auf den individuellen Fall bezieht. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Anerkannte Gründe können beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand (z.B. Durchführung in der Nacht, aufwändige Koordination), eine besondere Schwierigkeit (z.B. bei massiven Gesichtsverletzungen des Verstorbenen) oder besondere Umstände bei der Durchführung (z.B. Notwendigkeit erweiterter Schutzmaßnahmen bei einem hochansteckenden Verstorbenen) sein.
Der Ausschluss ist in der Gebührenordnung explizit geregelt und dient der Vermeidung von Doppelhonorierungen. Die GOÄ 107 ist eine sehr spezifische Ziffer für die Entnahme eines einzelnen Organs, des Augapfels. Die GOÄ 108 hingegen beschreibt die „Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten“. Da die Hornhaut ein Bestandteil des Augapfels (Bulbus) ist, kann die Entnahme des gesamten Bulbus (GOÄ 107) nicht zusätzlich zur Entnahme der Hornhaut (GOÄ 108) aus demselben Auge abgerechnet werden, um Doppelhonorierungen zu vermeiden. Die GOÄ 107 ist die umfassendere Leistung für die Entnahme des gesamten Augapfels, während GOÄ 108 spezifisch die Entnahme der Hornhaut regelt.
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