GOÄ 1070 Kolposkopie: Sicher abrechnen ohne Kürzung | Doctario GmbH

1070
GOÄ 1070: Kolposkopie
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
4,25 €
1,0x
Regelhöchstsatz
9,77 €
2,3x
Höchstsatz
14,88 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1070 beschreibt die Durchführung einer Kolposkopie. Hierbei handelt es sich um eine spezialisierte Untersuchungsmethode, bei der die Vulva, die Vagina und insbesondere der Muttermund (Portio vaginalis cervicis) mit einem speziellen Untersuchungsmikroskop, dem Kolposkop, betrachtet werden.

Der offizielle Leistungstext ist denkbar kurz und lautet schlicht:

"Kolposkopie"

Trotz der Kürze der Legende sind die Leistungsbestandteile klar definiert. Die Abrechnung der Ziffer 1070 setzt zwingend den Einsatz eines Kolposkops voraus. Die Leistung umfasst die gesamte Prozedur der mikroskopischen Betrachtung, inklusive der Einstellung des Instruments und der systematischen Inspektion der genannten Bereiche. Ziel ist die vergrößerte Darstellung von Gewebeoberflächen, um pathologische Veränderungen wie Entzündungen, Krebsvorstufen (Dysplasien) oder Tumoren frühzeitig zu erkennen, die mit bloßem Auge nicht sichtbar wären. Die Anwendung von Reagenzien wie Essigsäure oder Jodlösung (Schiller-Probe) zur besseren Differenzierung des Gewebes gilt nach herrschender Kommentarlage als integraler Bestandteil der Leistung.

Eine entscheidende Besonderheit der GOÄ 1070 ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt H der GOÄ:

Die GOÄ 1070 ist, wie die meisten GOÄ-Ziffern, steigerungsfähig. Besondere Umstände und Schwierigkeiten sowie ein erhöhter Aufwand können im Einzelfall mit entsprechender Begründung über den Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) berücksichtigt werden. Eine verbindliche Vorgabe in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt H, die eine Steigerung ausschließt, ist nicht korrekt.

Die Ziffer deckt somit die rein technische Durchführung der Untersuchung ab. Beratungsleistungen oder weiterführende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen sind nicht enthalten und müssen gesondert abgerechnet werden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Die GOÄ 1070 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnung

Die Kolposkopie ist ein Standardverfahren in der gynäkologischen Praxis, insbesondere im Rahmen der Dysplasiesprechstunde. Die korrekte Abrechnung der GOÄ 1070 ist unkompliziert, birgt aber eine wesentliche Besonderheit, deren Nichtbeachtung unweigerlich zu Kürzungen führt.

Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1070

In diesen typischen Szenarien kommt die Ziffer 1070 zur Anwendung:

  • Abklärung eines auffälligen Pap-Abstrichs: Eine Patientin wird mit einem zytologischen Befund wie Pap IIID1, Pap IVa oder schlimmer vorgestellt. Die Kolposkopie dient der visuellen Einordnung der Zellveränderungen, der Lokalisation der Läsion und der gezielten Planung einer eventuellen Biopsie.
  • Kontrolluntersuchung nach Konisation: Nach einem operativen Eingriff am Muttermund zur Entfernung von Krebsvorstufen sind regelmäßige kolposkopische Kontrollen zur Überwachung des Heilungsverlaufs und zum Ausschluss eines Rezidivs indiziert.
  • Unklare vaginale Blutungen oder Kontaktblutungen: Wenn eine Patientin über Blutungen nach dem Geschlechtsverkehr berichtet oder bei der Spekulumeinstellung eine leicht verletzliche (vulnerable) Portio auffällt, dient die Kolposkopie der differenzierten Ursachensuche.
  • Sichtbare Läsionen an Vulva, Vagina oder Portio: Bei sichtbaren Veränderungen wie weißen Flecken (Leukoplakie), Warzen (Kondylome) oder unklaren Geschwüren ermöglicht die Kolposkopie eine präzise Beurteilung der Oberflächenstruktur und Gefäßzeichnung.

Häufige Fehler und abrechnungsrelevante Hinweise

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1070 ist die Anwendung eines falschen Steigerungsfaktors. Die korrekte Abrechnung erfordert penible Beachtung der Gebührenordnung und eine lückenlose Dokumentation.

Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Die GOÄ-Ziffer 1070 ist, wie die meisten GOÄ-Ziffern, steigerungsfähig. Der 1,0-fache Satz ist der Basissatz. Bei durchschnittlichem Aufwand kann der 2,3-fache Satz ohne Begründung angesetzt werden. Bei besonderem Aufwand, besonderen Umständen oder Schwierigkeiten ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung möglich. Die Behauptung einer Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt H, die eine Steigerung ausschließt, ist nicht zutreffend. Eine korrekte Begründung für einen höheren Faktor ist wirksam und schützt vor Kürzungen.

Tipp für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch die Indikation und das Ergebnis festhalten. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:

Beispiel-Dokumentationseintrag:

"[Datum]: Kolposkopie bei Z.n. Pap IIID2. Portiooberfläche nach Essigprobe mit zartem essigweißem Areal auf 11 Uhr, TZ Typ 1. Keine groben Mosaike oder Punktierungen. Jod-negatives Areal korrespondierend. V.a. Low-Grade-Läsion. Empfehlung: Biopsie zur Histologie (siehe OP-Bericht) / alternativ kurzfristige Kontrolle in 3 Monaten."

Diese Dokumentation belegt die medizinische Notwendigkeit, die Durchführung und das Ergebnis, was die Abrechnung der Ziffer 1070 und eventueller Zusatzleistungen (z.B. Biopsie nach GOÄ 1103) stützt.

Steigerung und zulässige Kombinationen

Steigerbarkeit

Entgegen einer verbreiteten Fehlannahme ist die GOÄ 1070 steigerungsfähig. Der Faktor ist nicht auf 1,0 festgesetzt. Bei überdurchschnittlichem Aufwand, besonderen Umständen oder Schwierigkeiten kann die Leistung mit einem Faktor bis zu 3,5 abgerechnet werden, sofern dies entsprechend begründet wird. Zusätzliche Leistungen wie eine ausführliche Beratung (GOÄ 3) können selbstverständlich separat abgerechnet und gesteigert werden, dies ersetzt jedoch nicht die prinzipielle Steigerungsfähigkeit der GOÄ 1070 selbst.

Typische und sinnvolle Ziffernkombinationen

Die Kolposkopie steht selten allein. Sie ist in der Regel in ein Untersuchungsszenario eingebettet. Nach herrschender Auffassung ist die Kombination mit folgenden Ziffern in derselben Sitzung möglich und üblich:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Die Beratung über den Befund des Pap-Abstrichs, die Notwendigkeit der Kolposkopie und die Besprechung der Ergebnisse ist eine eigenständige Leistung.
  • GOÄ 7 (Gynäkologische Untersuchung): Die Kolposkopie ersetzt nicht die bimanuelle Tastuntersuchung. GOÄ 7 (inkl. Spekulumeinstellung) und GOÄ 1070 (mikroskopische Untersuchung) sind zwei unterschiedliche Leistungen und daher nebeneinander abrechenbar.
  • GOÄ 297 (Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung): Wird im Rahmen der Kolposkopie ein Abstrich zur zytologischen Untersuchung entnommen, ist die GOÄ 297 zusätzlich berechnungsfähig. Die GOÄ 298 bezieht sich auf die Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung.
  • GOÄ 1103 (Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand): Wird aufgrund des kolposkopischen Befundes eine gezielte Biopsie aus der Portio entnommen, ist die spezifischere GOÄ 1103 (ggf. mehrfach) zusätzlich berechnungsfähig. Die GOÄ 2404 ist eine allgemeine Ziffer für die Exzision größerer Geschwülste.
  • GOÄ 410 + 420 (Vaginalsonographie): Falls zur weiteren Abklärung eine Ultraschalluntersuchung der inneren Genitalorgane medizinisch indiziert ist.

Ausschlüsse

Im Leistungstext der GOÄ 1070 selbst sind keine direkten Ausschlussziffern genannt. Die GOÄ 1070 ist steigerungsfähig, sodass ein erhöhter Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden kann. Eine Nebeneinanderberechnung mit einer allgemeinen Ganzkörperuntersuchung (GOÄ 8) im selben gynäkologischen Kontext wäre kritisch zu prüfen und ist in der Praxis unüblich.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1070

Die Annahme, dass die Kürzung auf den 1,0-fachen Satz bei der GOÄ 1070 korrekt und unvermeidbar sei, ist falsch. Die GOÄ 1070 ist, wie die meisten GOÄ-Ziffern, steigerungsfähig. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die je nach Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Die Gebührenordnung legt in den „Allgemeinen Bestimmungen“ zum Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) keine explizite Festlegung fest, die die Steigerung der Ziffer 1070 ausschließt. Ein individueller Mehraufwand, z.B. durch eine schwierige Einstellung bei einer adipösen Patientin oder eine langwierige Befundsuche, kann und sollte über eine entsprechende Begründung des Steigerungsfaktors der GOÄ 1070 selbst abgebildet werden. Zusätzlich können selbstverständlich weitere Leistungen, wie eine entsprechend begründete Steigerung der Beratungsziffer (GOÄ 1 oder 3), abgerechnet werden.

Ja, nach herrschender Kommentarlage und gängiger Praxis gelten die Anwendung von 3-5%iger Essigsäure zur Darstellung von Dysplasien (essigweiße Areale) sowie die Jodprobe nach Schiller als methodisch notwendige und integrale Bestandteile der Kolposkopie. Sie sind daher vollständig im Honorar der GOÄ 1070 enthalten und können nicht als separate Leistung abgerechnet werden. Die dabei verbrauchten Materialien (Essig, Jodlösung, Tupfer) fallen in der Regel unter die Kleinmaterialpauschale des § 10 GOÄ und sind ebenfalls nicht gesondert berechnungsfähig, es sei denn, es würden im Einzelfall die Grenzen für als Auslagen berechenbare Materialien überschritten, was hier praktisch ausgeschlossen ist.

Doch, es gibt definitiv abrechnungstechnisch korrekte Möglichkeiten, die GOÄ 1070 mit einem höheren Faktor als 1,0 abzurechnen. Die GOÄ 1070 ist steigerungsfähig. Die Behauptung einer unmissverständlichen und bindenden Vorschrift in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ, die eine Steigerung ausschließt, ist nicht korrekt. Bei entsprechendem Mehraufwand, besonderen Umständen oder Schwierigkeiten kann die Ziffer mit einem Faktor bis zu 3,5 abgerechnet werden, sofern dies nachvollziehbar begründet wird. Die Vergütung eines erhöhten Aufwands kann somit direkt über den Steigerungsfaktor der GOÄ 1070 erfolgen. Zusätzlich können selbstverständlich weitere im Behandlungsfall erbrachte Leistungen, wie eine ausführliche, zeitaufwendige Beratung (GOÄ 3) oder die Durchführung notwendiger Prozeduren wie einer Biopsie (z.B. nach GOÄ 1103), korrekt abgerechnet und gegebenenfalls gesteigert werden.

Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1070 und der GOÄ 7 in derselben Sitzung ist zulässig und in der Praxis ein häufiger und korrekter Fall. Die beiden Ziffern beschreiben unterschiedliche Leistungen. Die GOÄ 7 umfasst die bimanuelle palpatorische Untersuchung der inneren Genitalorgane sowie die Inspektion mit einem Spekulum. Die GOÄ 1070 hingegen beschreibt die daran anschließende, spezialisierte mikroskopische Untersuchung der Portio, Vagina und Vulva. Da es sich um zwei voneinander abgrenzbare Untersuchungsvorgänge mit unterschiedlicher Zielsetzung handelt, können beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden, vorausgesetzt, beide Leistungen wurden vollständig erbracht und entsprechend dokumentiert.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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