GOÄ 1075 Vaginale Behandlung: Korrekt abrechnen | Doctario GmbH

1075
GOÄ 1075: Vaginale Behandlung - auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen -
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
2,62 €
1,0x
Regelhöchstsatz
6,03 €
2,3x
Höchstsatz
9,17 €
3,5x
Ausschlüsse

GOÄ-Ziffer 1075: Die Leistungslegende im Detail

Die GOÄ-Ziffer 1075 ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und beschreibt eine Sammelleistung für verschiedene therapeutische Eingriffe im vaginalen Bereich. Der offizielle Leistungstext lautet:

"Vaginale Behandlung – auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen –"

Diese Ziffer ist als eine Art "Auffangposition" für diverse kleinere gynäkologische Behandlungen konzipiert. Um sie prüfsicher anwenden zu können, ist es wichtig, ihre Bestandteile genau zu verstehen:

  • Vaginale Behandlung: Dies ist der Oberbegriff und umfasst eine Vielzahl von lokalen therapeutischen Maßnahmen in der Scheide, wie beispielsweise das Einbringen von medikamentengetränkten Tamponaden, Salbenapplikationen oder Spülungen, die über eine reine Desinfektion hinausgehen.
  • Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter: Hierbei handelt es sich um die intrauterine Instillation von Medikamenten, beispielsweise zur Behandlung einer Endometritis. Dieser Leistungsteil ist explizit inkludiert.
  • Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen: Dieser Passus legitimiert die Abrechnung für die chemische Behandlung von Veränderungen am Muttermund, typischerweise mit Substanzen wie Silbernitrat oder Trichloressigsäure.

Ein entscheidender Punkt für die korrekte Abrechnung ist die Abgrenzung zu anderen, spezifischeren Verfahren. Die Kommentarliteratur stellt hierzu klar:

Werden definierte Leistungen durchgeführt, so ist für die Kauterisation die Nr. 1083, für die Hitzekoagulation die Nr. 1084 und für die Kryochirurgie die Nr. 1085 abrechenbar.

Das bedeutet: Sobald thermische oder elektrische Energie (Kauter) oder Kälte (Kryo) zur Gewebezerstörung eingesetzt wird, ist die GOÄ 1075 nicht mehr die korrekte Ziffer. Sie ist ausschließlich für die "einfache" vaginale Behandlung und die chemische Ätzung vorgesehen.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Kostenloser Praxis-Leitfaden herunterladen!

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

Kostenlos herunterladen

So setzen Sie die GOÄ 1075 im Praxisalltag sicher ein

Die GOÄ 1075 ist eine häufig genutzte Ziffer in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei solchen "Alltagsziffern" schleichen sich schnell Fehler ein, die von Kostenträgern beanstandet werden. Mit den folgenden Hinweisen wenden Sie die Ziffer revisionssicher an.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1075

  • Behandlung einer Portioektopie: Nach einer gynäkologischen Untersuchung wird eine gutartige Ektopie (Portioerosion) am Muttermund festgestellt. Zur Behandlung und zur Stillung einer leichten Kontaktblutung wird die Stelle gezielt mit einem Silbernitratstift verätzt.
  • Therapie einer bakteriellen Vaginose: Im Anschluss an die Befundbesprechung wird zur Initialtherapie eine antibiotikahaltige Creme oder ein Vaginalzäpfchen direkt in der Praxis appliziert.
  • Intrauterine Medikamenteninstillation: Bei einer diagnostizierten Endometritis wird nach entsprechender Vorbereitung ein Medikament über einen dünnen Katheter direkt in die Gebärmutterhöhle eingebracht.
  • Behandlung von Narbengewebe: Nach einer vaginalen Operation wird störendes oder schmerzhaftes Narbengewebe im Scheidenbereich mit einer speziellen Salbe behandelt, die in der Praxis einmassiert wird.

Häufige Fehler & Ausschlüsse: Was Prüfer genau ansehen

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 1075 betreffen zwei Bereiche: den Steigerungsfaktor und die falsche Abgrenzung zu anderen Leistungen.

Wichtiger Hinweis zur Steigerungsfähigkeit!
Die GOÄ 1075 ist eine steigerungsfähige Leistung. Sie kann in der Regel mit dem 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, bei entsprechendem Mehraufwand ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Eine Abrechnung ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz ist nicht zwingend vorgeschrieben und würde dem Arzt bei erhöhtem Aufwand eine angemessene Honorierung verwehren.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verwechslung mit anderen Ziffern. Die GOÄ 1075 beschreibt die chemische Ätzung. Sobald Sie ein Elektrokauter (Nr. 1083), ein Hitzekoagulationsgerät (Nr. 1084) oder ein Kryotherapiegerät (Nr. 1085) einsetzen, müssen Sie die entsprechende spezifische Ziffer ansetzen. Eine Abrechnung der GOÄ 1075 wäre in diesen Fällen falsch.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte klar und präzise die erbrachte Leistung widerspiegeln. Notieren Sie nicht nur die Ziffer, sondern beschreiben Sie die Maßnahme.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Diagnose: Portioektopie mit rez. Kontaktblutungen
  • Therapie: Nach Spekulumeinstellung gezielte Ätzung der Portioerosion mit Silbernitratstift.
  • Ergebnis: Blutstillung erreicht. Patientin über weiteres Vorgehen aufgeklärt.
  • Plan: Kontrolle in 6 Wochen.

Diese kurze, aber präzise Notiz macht die Abrechnung der GOÄ 1075 für jeden Prüfer nachvollziehbar.

Steigerung & Kombinationen: Das ist möglich

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1075 ist steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3-fach, und bei entsprechender Begründung kann die Leistung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Die Bemessung des Steigerungsfaktors richtet sich nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung. Ein eventueller Mehraufwand kann sehr wohl über einen höheren Faktor abgebildet werden, sofern dieser medizinisch begründet ist. Zusätzlich können gegebenenfalls andere, separat berechnungsfähige Leistungen (z. B. eine ausführliche Beratung nach Nr. 3 oder 34) angesetzt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Die Leistung nach Nr. 1075 wird in der Praxis häufig zusammen mit anderen Ziffern abgerechnet. Nach herrschender Kommentarlage sind folgende Kombinationen in derselben Sitzung möglich:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern (Nrn. 1, 5, 6, 7, 8): Eine Untersuchung geht der Behandlung in der Regel voraus.
  • Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung (Nr. 27/28) oder Untersuchung (Nr. 1070): Oft ergibt sich die Notwendigkeit der Behandlung nach Nr. 1075 erst aus dem Befund der Untersuchung.
  • Materialentnahmen (Nrn. 297, 1105): Die Entnahme von Abstrichmaterial zur zytologischen oder histologischen Untersuchung ist separat berechnungsfähig.

Abrechnungsausschlüsse

Neben der GOÄ 1075 dürfen in derselben Sitzung folgende Ziffern nicht angesetzt werden:

  • Nr. 1042: Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide
  • Nr. 1081: Einlegen, Wechseln und/oder Entfernen eines Intrauterinpessars (IUP)
  • Nr. 1082: Einlegen eines Diaphragmas

Diese Ausschlüsse sind logisch, da es sich um eigenständige, spezifischere Leistungen handelt, die den Leistungsinhalt der eher unspezifischen "vaginalen Behandlung" überschreiten oder bereits beinhalten.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1075

Der entscheidende Unterschied liegt in der angewendeten Methode. Die GOÄ 1075 umfasst ausschließlich die chemische Ätzung, bei der Gewebe durch Substanzen wie Silbernitrat oder Trichloressigsäure behandelt wird. Die GOÄ 1083 (Kauterisation) hingegen beschreibt die Zerstörung oder Verödung von Gewebe durch thermische oder elektrische Energie, also durch Hitze mittels eines Elektrokauters. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt vom verwendeten Instrument bzw. der Methode ab. Eine falsche Zuordnung ist ein häufiger Grund für Rechnungskürzungen.

Ja, das ist ein klassischer Anwendungsfall für die GOÄ 1075. Die Leistungslegende spricht explizit von "vaginaler Behandlung". Das Einbringen einer Salbe, eines medikamentengetränkten Tampons oder eines Zäpfchens in der Praxis stellt eine solche therapeutische Maßnahme dar. Wichtig ist, dass dies über die reine Desinfektion im Rahmen einer Untersuchung hinausgeht. Die Leistung ist neben der Untersuchungsziffer (z.B. GOÄ 6 oder 1070) abrechenbar, da sie einen eigenständigen therapeutischen Schritt darstellt.

Nein, diese Aussage ist nicht korrekt. Die GOÄ 1075 ist eine steigerungsfähige Leistung. Der Regelhöchstsatz für ärztliche Leistungen liegt bei 2,3-fach, und bei entsprechendem, medizinisch begründetem Mehraufwand kann die Leistung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Die Behauptung, dass ein fester Gebührensatz vorgeschrieben sei und ein Mehraufwand nicht über den Steigerungsfaktor abgebildet werden kann, ist falsch. Es ist wichtig, den erhöhten Aufwand in der Patientenakte präzise zu dokumentieren, um die Steigerung gegenüber den Kostenträgern zu rechtfertigen. Eine Kombination mit anderen, zusätzlich erbrachten und berechnungsfähigen Leistungen (z.B. eine zeitaufwändige Beratung nach GOÄ Nr. 3 oder 34) ist zusätzlich möglich, ersetzt aber nicht die Möglichkeit der Steigerung der GOÄ 1075 selbst bei entsprechendem Mehraufwand.

Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1081 (Entfernen eines IUP) und der GOÄ 1075 in derselben Sitzung ist nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier einen klaren Abrechnungsausschluss vor. Die Behandlung einer kleinen, im Rahmen der IUP-Entfernung festgestellten Erosion wird in der Regel als im Leistungsumfang der GOÄ 1081 enthalten angesehen. Eine separate Abrechnung der GOÄ 1075 wäre nur dann denkbar, wenn die Behandlung in einer anderen Sitzung aus einem anderen medizinischen Anlass erfolgt.

War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen — kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert — persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich