Die GOÄ-Ziffer 1075 ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und beschreibt eine Sammelleistung für verschiedene therapeutische Eingriffe im vaginalen Bereich. Der offizielle Leistungstext lautet:
"Vaginale Behandlung – auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen –"
Diese Ziffer ist als eine Art "Auffangposition" für diverse kleinere gynäkologische Behandlungen konzipiert. Um sie prüfsicher anwenden zu können, ist es wichtig, ihre Bestandteile genau zu verstehen:
Ein entscheidender Punkt für die korrekte Abrechnung ist die Abgrenzung zu anderen, spezifischeren Verfahren. Die Kommentarliteratur stellt hierzu klar:
Werden definierte Leistungen durchgeführt, so ist für die Kauterisation die Nr. 1083, für die Hitzekoagulation die Nr. 1084 und für die Kryochirurgie die Nr. 1085 abrechenbar.
Das bedeutet: Sobald thermische oder elektrische Energie (Kauter) oder Kälte (Kryo) zur Gewebezerstörung eingesetzt wird, ist die GOÄ 1075 nicht mehr die korrekte Ziffer. Sie ist ausschließlich für die "einfache" vaginale Behandlung und die chemische Ätzung vorgesehen.
Die GOÄ 1075 ist eine häufig genutzte Ziffer in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei solchen "Alltagsziffern" schleichen sich schnell Fehler ein, die von Kostenträgern beanstandet werden. Mit den folgenden Hinweisen wenden Sie die Ziffer revisionssicher an.
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 1075 betreffen zwei Bereiche: den Steigerungsfaktor und die falsche Abgrenzung zu anderen Leistungen.
Achtung: Fester Gebührenrahmen!
Die GOÄ 1075 ist eine der wenigen Leistungen, für die ein fester Satz gilt. Laut Kommentar ist sie ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abzurechnen. Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist nicht zulässig und führt unweigerlich zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verwechslung mit anderen Ziffern. Die GOÄ 1075 beschreibt die chemische Ätzung. Sobald Sie ein Elektrokauter (Nr. 1083), ein Hitzekoagulationsgerät (Nr. 1084) oder ein Kryotherapiegerät (Nr. 1085) einsetzen, müssen Sie die entsprechende spezifische Ziffer ansetzen. Eine Abrechnung der GOÄ 1075 wäre in diesen Fällen falsch.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte klar und präzise die erbrachte Leistung widerspiegeln. Notieren Sie nicht nur die Ziffer, sondern beschreiben Sie die Maßnahme.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Diese kurze, aber präzise Notiz macht die Abrechnung der GOÄ 1075 für jeden Prüfer nachvollziehbar.
Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1075 nicht steigerungsfähig. Der Ansatz ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt. Ein eventueller Mehraufwand kann nicht über einen höheren Faktor, sondern muss gegebenenfalls über andere, separat berechnungsfähige Leistungen (z. B. eine ausführliche Beratung nach Nr. 3 oder 34) abgebildet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Leistung nach Nr. 1075 wird in der Praxis häufig zusammen mit anderen Ziffern abgerechnet. Nach herrschender Kommentarlage sind folgende Kombinationen in derselben Sitzung möglich:
Neben der GOÄ 1075 dürfen in derselben Sitzung folgende Ziffern nicht angesetzt werden:
Diese Ausschlüsse sind logisch, da es sich um eigenständige, spezifischere Leistungen handelt, die den Leistungsinhalt der eher unspezifischen "vaginalen Behandlung" überschreiten oder bereits beinhalten.
Der entscheidende Unterschied liegt in der angewendeten Methode. Die GOÄ 1075 umfasst ausschließlich die chemische Ätzung, bei der Gewebe durch Substanzen wie Silbernitrat oder Trichloressigsäure behandelt wird. Die GOÄ 1083 (Kauterisation) hingegen beschreibt die Zerstörung oder Verödung von Gewebe durch thermische oder elektrische Energie, also durch Hitze mittels eines Elektrokauters. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt vom verwendeten Instrument bzw. der Methode ab. Eine falsche Zuordnung ist ein häufiger Grund für Rechnungskürzungen.
Ja, das ist ein klassischer Anwendungsfall für die GOÄ 1075. Die Leistungslegende spricht explizit von "vaginaler Behandlung". Das Einbringen einer Salbe, eines medikamentengetränkten Tampons oder eines Zäpfchens in der Praxis stellt eine solche therapeutische Maßnahme dar. Wichtig ist, dass dies über die reine Desinfektion im Rahmen einer Untersuchung hinausgeht. Die Leistung ist neben der Untersuchungsziffer (z.B. GOÄ 6 oder 1070) abrechenbar, da sie einen eigenständigen therapeutischen Schritt darstellt.
Die GOÄ 1075 gehört zu den wenigen Leistungen der GOÄ, für die ein fester Gebührensatz vorgeschrieben ist. In den Kommentaren zur Gebührenordnung ist explizit vermerkt: "Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!". Ein Abweichen von dieser Regel ist nicht vorgesehen. Ein eventueller, medizinisch begründeter Mehraufwand kann daher nicht über den Steigerungsfaktor abgebildet werden. Stattdessen sollten Sie prüfen, ob der Mehraufwand durch andere, zusätzlich erbrachte und berechnungsfähige Leistungen (z.B. eine zeitaufwändige Beratung nach GOÄ Nr. 3 oder 34) abgedeckt ist.
Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1081 (Entfernen eines IUP) und der GOÄ 1075 in derselben Sitzung ist nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier einen klaren Abrechnungsausschluss vor. Die Behandlung einer kleinen, im Rahmen der IUP-Entfernung festgestellten Erosion wird in der Regel als im Leistungsumfang der GOÄ 1081 enthalten angesehen. Eine separate Abrechnung der GOÄ 1075 wäre nur dann denkbar, wenn die Behandlung in einer anderen Sitzung aus einem anderen medizinischen Anlass erfolgt.