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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 108: Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten (ab 1.1.2020)

16.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
B
  
Einfachsatz:
1
13.41
Regelhöchstsatz:
2.3
30.83
Höchstsatz:
3.5
46.92
Ausschlüsse:
107, 1339, 1346

GOÄ Ziffer 108: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 108 beschreibt die „Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten“. Diese Leistung wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgenommen und regelt die postmortale Entnahme der Cornea zu Transplantationszwecken. Sie ist eine spezifische ärztliche Tätigkeit, die im Kontext der Organspende eine wesentliche Rolle spielt.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen:

  • Hornhautentnahme: Dies beschreibt den eigentlichen chirurgischen Akt der Entnahme der Hornhaut (Cornea) des Auges. Der Eingriff erfordert spezifische Kenntnisse und Instrumente.
  • aus einem Auge: Dieser Zusatz ist entscheidend. Er definiert die Leistungseinheit als Entnahme an einem einzelnen Auge. Daraus ergibt sich direkt die Möglichkeit des zweifachen Ansatzes bei einer beidseitigen Entnahme.
  • bei einem Toten: Die Ziffer ist ausschließlich für postmortale Eingriffe anwendbar. Sie grenzt sich damit klar von operativen Eingriffen am Auge eines lebenden Patienten ab.

Die Kommentarlage zur GOÄ-Ziffer 108 ist eindeutig und gibt klare Leitplanken für die Abrechnung vor, die von allen Kostenträgern anerkannt werden:

„Die Nr. 108 ist neben der Leichenschau (Nrn. 100 oder 101) zusätzlich abrechenbar. Die Nr. 108 ist zweimal abrechenbar, sofern die Hornhaut aus beiden Augen entnommen wird. Eine zusätzliche Abrechnung der Hornhautentnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. der Abschabung der Hornhaut oder der Hornhauttransplantation nach den Nrn. 1339 oder 1346, ist nicht zulässig.“

Eine weitere wesentliche Besonderheit ist der festgelegte Gebührensatz. Anders als bei den meisten GOÄ-Ziffern ist hier kein Spielraum für eine Steigerung vorgesehen.

GOÄ 108 in der Praxis: So setzen Sie die Ziffer korrekt an

Die Hornhautentnahme bei einem Verstorbenen ist keine alltägliche Leistung, aber wenn sie anfällt, muss die Abrechnung präzise und unangreifbar sein. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer 108 revisionssicher in Ihrem Praxis- oder Klinikalltag anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 108

In diesen Szenarien kommt die Ziffer 108 typischerweise zum Ansatz:

  • Klinischer Kontext: Ein Patient verstirbt auf einer Intensivstation. Ein vorliegender Organspendeausweis oder die Zustimmung der Angehörigen erlaubt die Hornhautspende. Der diensthabende Arzt oder ein hinzugezogener Augenarzt führt die Entnahme beider Hornhäute vor der Verlegung in die Pathologie durch.
  • Häusliches Umfeld: Nach dem Tod eines Patienten zu Hause wird der Arzt zur Leichenschau gerufen (GOÄ 100/101). Die Angehörigen äußern den Wunsch des Verstorbenen zur Hornhautspende. Der Arzt führt die Entnahme vor Ort durch.
  • Rechtsmedizin/Pathologie: Im Rahmen einer Obduktion wird die Möglichkeit einer Hornhautspende festgestellt und realisiert. Der durchführende Arzt rechnet die Entnahme ab.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Aufgrund der Besonderheiten der Ziffer 108 kommt es in der Praxis immer wieder zu denselben, leicht vermeidbaren Abrechnungsfehlern:

  1. Falscher Steigerungsfaktor: Der häufigste und gravierendste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors (z.B. 2,3-fach). Dies führt garantiert zu einer Beanstandung.
  2. Einmaliger Ansatz bei beidseitiger Entnahme: Oft wird vergessen, dass die Ziffer pro Auge gilt. Wurden beide Hornhäute entnommen, muss die GOÄ 108 auch zweimal auf der Rechnung erscheinen.
  3. Unzulässige Kombinationen: Die Abrechnung neben Ziffern wie GOÄ 107 (Organentnahme) oder operativen Augenziffern (GOÄ 1339, 1346) ist strikt ausgeschlossen.

Praxiswarnung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 108 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jegliche Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und wird von PKV und Beihilfe konsequent gekürzt.

Abrechnungshinweise: Steigerung und Kombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 108 ist nicht steigerungsfähig. Der Verordnungsgeber hat hier eine Pauschalgebühr mit dem festen 1,0-fachen Satz vorgesehen. Ein besonderer Zeitaufwand oder erschwerte Bedingungen können nicht über einen höheren Faktor abgebildet werden.

Sinnvolle und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 108 steht selten allein. Nach herrschender Auffassung sind folgende Kombinationen praxisüblich und korrekt:

  • GOÄ 100 oder 101: Die Leichenschau ist eine logische und fast immer anfallende Begleitleistung. Sie ist explizit neben der GOÄ 108 abrechenbar.
  • Wegegeld (§ 8 GOÄ): Wird die Entnahme außerhalb der Praxis- oder Klinikräume durchgeführt (z.B. im häuslichen Umfeld), kann Wegegeld abgerechnet werden.
  • Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ): Bei längeren Anfahrtswegen kann zusätzlich eine Reiseentschädigung (z.B. Kilometerpauschale) anfallen.

Abrechnungsausschlüsse

Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 108 mit den folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall ist ausgeschlossen:

  • GOÄ 107 (Entnahme eines Organs [z. B. Niere, Herz] oder mehrerer Organe aus einem Körper zur Transplantation): Die GOÄ 108 ist die spezifischere Ziffer für die Hornhaut und hat daher Vorrang.
  • GOÄ 1339 (Abschabung von Hornhautepithel zur Gewinnung von Stammzellen): Dies ist ein Eingriff am lebenden Patienten.
  • GOÄ 1346 (Hornhautverpflanzung, lamellär): Dies beschreibt die Transplantation, nicht die Entnahme.

Tipp für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Notieren Sie die wesentlichen Fakten klar und nachvollziehbar. Ein Minimalbeispiel:

„TT.MM.JJJJ, 15:00 Uhr: Postmortale Hornhautentnahme bei [Name des Verstorbenen]. Entnahme aus dem rechten und linken Auge gemäß vorliegendem Organspendeausweis. Übergabe der Transplantate an die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG).“

Diese kurze Notiz belegt den beidseitigen Eingriff und schafft die Grundlage für den zweifachen Ansatz der GOÄ 108.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den zweifachen Ansatz der GOÄ 108 bei beidseitiger Entnahme gesondert begründen?

Nein, eine gesonderte medizinische Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 GOÄ ist nicht erforderlich. Die Leistungslegende „Hornhautentnahme aus einem Auge“ definiert die Leistungseinheit bereits eindeutig. In der Praxis hat es sich jedoch bewährt, in der Rechnung die Ziffer zweimal aufzuführen und ggf. mit einem kurzen Vermerk wie „rechtes Auge“ und „linkes Auge“ zu versehen. Dies erhöht die Transparenz für den Kostenträger und beugt eventuellen Nachfragen proaktiv vor. Eine saubere Dokumentation des beidseitigen Vorgehens in der Patientenakte ist selbstverständlich obligatorisch.

Welche Leistungen kann ich abrechnen, wenn ich nachts zur Hornhautentnahme in ein anderes Krankenhaus gerufen werde?

In diesem Fall können Sie neben der GOÄ 108 (ggf. zweimal bei beidseitiger Entnahme) weitere Gebühren ansetzen. Zunächst fällt das Wegegeld nach § 8 GOÄ für die Fahrt an. Da die Leistung außerhalb der regelmäßigen Sprechstundenzeit erbracht wird, können die Zuschläge E, F, G oder H für Unzeiten anfallen, allerdings nur für die ebenfalls abrechenbare Leichenschau (GOÄ 100/101), nicht für die GOÄ 108 selbst. Zusätzlich kann eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ (z.B. Kilometergeld) geltend gemacht werden, wenn die Entfernung mehr als 25 Kilometer beträgt.

Warum ist die GOÄ 108 auf den 1,0-fachen Satz beschränkt und was bedeutet das für meine Abrechnung?

Die GOÄ 108 ist eine von wenigen Leistungen, für die der Verordnungsgeber einen festen Gebührensatz ohne Steigerungsmöglichkeit vorgesehen hat. Dies impliziert, dass der durchschnittliche Aufwand für diese Leistung als konstant angesehen wird, unabhängig von individuellen Umständen. Für Ihre Abrechnung bedeutet dies, dass Sie in der Rechnung zwingend den 1,0-fachen Satz angeben müssen. Jeder höhere Faktor wird von den Kostenträgern (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen) als nicht konform mit der Gebührenordnung angesehen und auf den einfachen Satz gekürzt. Eine Begründung für einen höheren Aufwand ist bei dieser Ziffer wirkungslos.

Kann ich die GOÄ 108 auch abrechnen, wenn ich als Pathologe im Rahmen einer Obduktion die Hornhaut entnehme?

Ja, die GOÄ 108 ist nicht an eine bestimmte Fachrichtung gebunden. Jeder approbierte Arzt, der die Leistung persönlich erbringt, ist zur Abrechnung berechtigt. Wenn Sie als Pathologe die Hornhautentnahme durchführen, können Sie diese Leistung abrechnen. Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zu anderen Leistungen. Die GOÄ 108 ist spezifisch für die Hornhautentnahme. Wenn Sie im Rahmen der Obduktion weitere Organe zur Transplantation entnehmen, wäre dafür die GOÄ 107 anzusetzen. Die GOÄ 107 und 108 sind jedoch nach Kommentarlage nicht nebeneinander für die Entnahme aus demselben Körper abrechenbar, da die 107 bereits „ein oder mehrere Organe“ umfasst. Die korrekte Abrechnung hängt hier vom Einzelfall und dem Schwerpunkt der Entnahme ab.

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