Die GOÄ-Ziffer 108 beschreibt die „Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten“. Diese Leistung wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgenommen und regelt die postmortale Entnahme der Cornea zu Transplantationszwecken. Sie ist eine spezifische ärztliche Tätigkeit, die im Kontext der Organspende eine wesentliche Rolle spielt.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarlage zur GOÄ-Ziffer 108 ist eindeutig und gibt klare Leitplanken für die Abrechnung vor, die von allen Kostenträgern anerkannt werden:
„Die Nr. 108 ist neben der Leichenschau (Nrn. 100 oder 101) zusätzlich abrechenbar. Die Nr. 108 ist zweimal abrechenbar, sofern die Hornhaut aus beiden Augen entnommen wird. Eine zusätzliche Abrechnung der Hornhautentnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. der Abschabung der Hornhaut oder der Hornhauttransplantation nach den Nrn. 1339 oder 1346, ist nicht zulässig.“
Eine weitere wesentliche Besonderheit ist der festgelegte Gebührensatz. Anders als bei den meisten GOÄ-Ziffern ist hier kein Spielraum für eine Steigerung vorgesehen.
Die Hornhautentnahme bei einem Verstorbenen ist keine alltägliche Leistung, aber wenn sie anfällt, muss die Abrechnung präzise und unangreifbar sein. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer 108 revisionssicher in Ihrem Praxis- oder Klinikalltag anwenden.
In diesen Szenarien kommt die Ziffer 108 typischerweise zum Ansatz:
Aufgrund der Besonderheiten der Ziffer 108 kommt es in der Praxis immer wieder zu denselben, leicht vermeidbaren Abrechnungsfehlern:
Praxiswarnung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 108 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jegliche Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und wird von PKV und Beihilfe konsequent gekürzt.
Die GOÄ 108 ist nicht steigerungsfähig. Der Verordnungsgeber hat hier eine Pauschalgebühr mit dem festen 1,0-fachen Satz vorgesehen. Ein besonderer Zeitaufwand oder erschwerte Bedingungen können nicht über einen höheren Faktor abgebildet werden.
Die GOÄ 108 steht selten allein. Nach herrschender Auffassung sind folgende Kombinationen praxisüblich und korrekt:
Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 108 mit den folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall ist ausgeschlossen:
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Notieren Sie die wesentlichen Fakten klar und nachvollziehbar. Ein Minimalbeispiel:
„TT.MM.JJJJ, 15:00 Uhr: Postmortale Hornhautentnahme bei [Name des Verstorbenen]. Entnahme aus dem rechten und linken Auge gemäß vorliegendem Organspendeausweis. Übergabe der Transplantate an die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG).“
Diese kurze Notiz belegt den beidseitigen Eingriff und schafft die Grundlage für den zweifachen Ansatz der GOÄ 108.
Nein, eine gesonderte medizinische Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 GOÄ ist nicht erforderlich. Die Leistungslegende „Hornhautentnahme aus einem Auge“ definiert die Leistungseinheit bereits eindeutig. In der Praxis hat es sich jedoch bewährt, in der Rechnung die Ziffer zweimal aufzuführen und ggf. mit einem kurzen Vermerk wie „rechtes Auge“ und „linkes Auge“ zu versehen. Dies erhöht die Transparenz für den Kostenträger und beugt eventuellen Nachfragen proaktiv vor. Eine saubere Dokumentation des beidseitigen Vorgehens in der Patientenakte ist selbstverständlich obligatorisch.
In diesem Fall können Sie neben der GOÄ 108 (ggf. zweimal bei beidseitiger Entnahme) weitere Gebühren ansetzen. Zunächst fällt das Wegegeld nach § 8 GOÄ für die Fahrt an. Da die Leistung außerhalb der regelmäßigen Sprechstundenzeit erbracht wird, können die Zuschläge E, F, G oder H für Unzeiten anfallen, allerdings nur für die ebenfalls abrechenbare Leichenschau (GOÄ 100/101), nicht für die GOÄ 108 selbst. Zusätzlich kann eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ (z.B. Kilometergeld) geltend gemacht werden, wenn die Entfernung mehr als 25 Kilometer beträgt.
Die GOÄ 108 ist eine von wenigen Leistungen, für die der Verordnungsgeber einen festen Gebührensatz ohne Steigerungsmöglichkeit vorgesehen hat. Dies impliziert, dass der durchschnittliche Aufwand für diese Leistung als konstant angesehen wird, unabhängig von individuellen Umständen. Für Ihre Abrechnung bedeutet dies, dass Sie in der Rechnung zwingend den 1,0-fachen Satz angeben müssen. Jeder höhere Faktor wird von den Kostenträgern (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen) als nicht konform mit der Gebührenordnung angesehen und auf den einfachen Satz gekürzt. Eine Begründung für einen höheren Aufwand ist bei dieser Ziffer wirkungslos.
Ja, die GOÄ 108 ist nicht an eine bestimmte Fachrichtung gebunden. Jeder approbierte Arzt, der die Leistung persönlich erbringt, ist zur Abrechnung berechtigt. Wenn Sie als Pathologe die Hornhautentnahme durchführen, können Sie diese Leistung abrechnen. Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zu anderen Leistungen. Die GOÄ 108 ist spezifisch für die Hornhautentnahme. Wenn Sie im Rahmen der Obduktion weitere Organe zur Transplantation entnehmen, wäre dafür die GOÄ 107 anzusetzen. Die GOÄ 107 und 108 sind jedoch nach Kommentarlage nicht nebeneinander für die Entnahme aus demselben Körper abrechenbar, da die 107 bereits „ein oder mehrere Organe“ umfasst. Die korrekte Abrechnung hängt hier vom Einzelfall und dem Schwerpunkt der Entnahme ab.