Die GOÄ-Ziffer 108 beschreibt die „Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten“. Diese Leistung ist ein spezifischer postmortaler Eingriff, der im Kontext der Gewebespende für Transplantationszwecke steht. Die Ziffer wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgenommen, um diese wichtige ärztliche Tätigkeit adäquat abzubilden.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Nach gängiger Kommentarlage ist die GOÄ 108 eine eigenständige Leistung, die neben anderen postmortalen Untersuchungen abgerechnet werden kann.
Die Nr. 108 ist neben der Leichenschau (Nrn. 100 oder 101) zusätzlich abrechenbar. Die Nr. 108 ist zweimal abrechenbar, sofern die Hornhaut aus beiden Augen entnommen wird. Eine zusätzliche Abrechnung der Hornhautentnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. der Abschabung der Hornhaut oder der Hornhauttransplantation nach den Nrn. 1339 oder 1346, ist nicht zulässig.
Damit wird klargestellt, dass die Hornhautentnahme eine separate Leistung zur Todesfeststellung darstellt und nicht mit operativen Eingriffen an lebenden Patienten verwechselt oder kombiniert werden darf.
Die Abrechnung der GOÄ 108 erfordert Sorgfalt, insbesondere bei der Kombination mit anderen Ziffern und der Dokumentation. Obwohl die Leistung an sich klar definiert ist, entstehen in der Praxis immer wieder Fragen zur korrekten Anwendung.
Die häufigste Fehlerquelle liegt in der falschen Annahme, die Ziffer würde die beidseitige Entnahme umfassen. Da die Leistungslegende „aus einem Auge“ lautet, ist bei beidseitiger Entnahme zwingend der zweifache Ansatz erforderlich. Andernfalls verschenken Sie Honorar und bilden den tatsächlichen Aufwand nicht korrekt ab.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 108 ist nicht neben den Ziffern 107 (Entnahme von Organen oder Organteilen bei einem Toten zur Transplantation), 1339 (Abschabung des Hornhautepithels) oder 1346 (Hornhauttransplantation) abrechenbar. Die GOÄ 108 ist die spezifische Ziffer für die Hornhautentnahme und hat Vorrang vor der allgemeineren Ziffer 107. Die Ziffern 1339 und 1346 beziehen sich auf Eingriffe an lebenden Patienten und sind daher im Kontext einer postmortalen Entnahme ausgeschlossen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel, um Rückfragen von Kostenträgern (PKV, Beihilfe) zu vermeiden. Ihre Dokumentation sollte folgende Punkte umfassen:
Die GOÄ 108 ist als ärztliche Leistung grundsätzlich steigerungsfähig bis zum 3,5-fachen Satz. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus erfordert eine nachvollziehbare, schriftliche Begründung. Mögliche Gründe können sein:
Die Begründung muss immer individuell und auf den konkreten Fall bezogen sein.
Die sinnvollste und häufigste Kombination erfolgt mit den Ziffern der Leichenschau:
Beide Ziffern sind laut Kommentarlage explizit neben der GOÄ 108 abrechenbar, da die Todesfeststellung eine notwendige Voraussetzung für die Organentnahme ist, aber eine separate Leistung darstellt.
Nein, die Einwilligung (z.B. der Organspendeausweis oder die Zustimmung der Angehörigen) muss nicht direkt der Rechnung an den Kostenträger beigefügt werden. Sie ist jedoch eine zwingende medizinische und rechtliche Voraussetzung für die Durchführung der Leistung. Daher müssen Sie das Vorliegen einer gültigen Einwilligung sorgfältig in der medizinischen Dokumentation vermerken. Im Falle einer Prüfung oder bei Rückfragen durch die private Krankenversicherung oder Beihilfestelle muss dieser Nachweis aus Ihrer Dokumentation jederzeit erbracht werden können. Eine saubere Aktenführung ist hier essenziell.
Die korrekte Abrechnung bei einer beidseitigen Entnahme ist entscheidend. Da die Leistungslegende der GOÄ 108 „Hornhautentnahme aus einem Auge“ lautet, müssen Sie die Ziffer zweimal in Ihrer Rechnung ansetzen. Um die Nachvollziehbarkeit für Kostenträger zu erhöhen und Rückfragen proaktiv zu vermeiden, hat es sich in der Praxis bewährt, die Leistungen zu spezifizieren. Führen Sie die GOÄ 108 zweimal auf und ergänzen Sie optional einen kurzen Vermerk, z.B.:
So ist der Sachverhalt auf den ersten Blick klar und revisionssicher dargestellt.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war, die über das übliche Maß hinausgingen. Dies muss in der Rechnung mit einer kurzen, patientenbezogenen und nachvollziehbaren Begründung dargelegt werden. Beispiele für solche Umstände bei der GOÄ 108 sind:
Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. bei erheblichen postmortalen Veränderungen, nach schweren Gesichtstraumata oder bei voroperierten Augen, die die Präparation erschweren.
Ungünstige äußere Bedingungen: z.B. die Entnahme unter schlechten Lichtverhältnissen oder in beengten Verhältnissen außerhalb einer Klinik.
Außergewöhnlicher Zeitaufwand: Wenn die Entnahme aufgrund von Komplikationen (z.B. Verklebungen) deutlich länger dauerte als üblich.
Dies liegt am Grundsatz der „lex specialis“ (das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine) in der Gebührenordnung. Die GOÄ 107 ist eine allgemeine Ziffer für die Organentnahme bei einem Toten. Die GOÄ 108 wurde jedoch explizit und spezifisch für die Entnahme der Hornhaut geschaffen. Wenn eine Ziffer einen Sachverhalt spezieller beschreibt als eine andere, ist die speziellere Ziffer zu verwenden. Die GOÄ 108 ist also die „lex specialis“ für die Hornhautentnahme. Ein gleichzeitiger Ansatz beider Ziffern für dieselbe Leistung wäre eine unzulässige Doppelabrechnung. Die GOÄ 107 käme nur für die Entnahme anderer Organe in Frage, die nicht durch eine eigene Ziffer abgedeckt sind.