Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1080: Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes

17.12.2025
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
6.18
Regelhöchstsatz:
2.3
14.21
Höchstsatz:
3.5
21.62
Ausschlüsse:

GOÄ Ziffer 1080: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1080 ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe, Mammasonographie) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und beschreibt die „Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes“. Diese Ziffer ist spezifisch für eine klar definierte Leistung an einer besonderen Patientengruppe konzipiert.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:

  • Entfernung eines Fremdkörpers: Der Kern der Leistung ist der erfolgreiche Abschluss der Prozedur. Ein reiner Versuch, den Fremdkörper zu lokalisieren oder zu entfernen, ohne dass dieser letztlich geborgen wird, erfüllt den Tatbestand der Ziffer 1080 nicht. Die Leistung gilt erst mit der tatsächlichen Entfernung als erbracht.
  • aus der Scheide: Die Lokalisation ist präzise auf die Vagina beschränkt. Fremdkörper in anderen Körperöffnungen (z.B. Nase, Ohr, Rektum) oder unter der Haut sind mit anderen Ziffern (z.B. GOÄ 1565, 2009) abzurechnen.
  • eines Kindes: Die Leistung ist ausschließlich bei Patientinnen im Kindesalter abrechenbar. In der Auslegung der GOÄ wird hierunter in der Regel die Zeit vor der Pubertät verstanden. Die Abrechnung für Jugendliche nach der Menarche oder erwachsene Frauen ist ausgeschlossen.

Eine Besonderheit, die für diese Ziffer von entscheidender Bedeutung ist und in der Praxis unbedingt beachtet werden muss, betrifft den Gebührenrahmen:

Für die Leistung nach Nummer 1080 gilt der einfache Gebührensatz. Eine Steigerung des Faktors ist bei dieser Ziffer für alle Kostenträger, also sowohl für private Krankenversicherungen als auch für Beihilfestellen, ausgeschlossen.

Diese Regelung ist eine seltene Ausnahme in der GOÄ und stellt eine häufige Fehlerquelle dar. Der Aufwand der Leistung kann hier nicht über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Die GOÄ 1080 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes ist eine sensible und oft auch für die kleine Patientin und ihre Eltern belastende Situation. Umso wichtiger ist eine ruhige, professionelle Durchführung und eine anschließende, revisionssichere Abrechnung. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1080 korrekt anwenden und typische Fehler vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1080

Die Szenarien, die zur Abrechnung der Ziffer 1080 führen, sind vielfältig und spiegeln den Entdeckerdrang von Kindern wider:

  • Spielzeugteile: Ein 5-jähriges Mädchen wird von seiner Mutter vorgestellt, da es über Juckreiz und übelriechenden Ausfluss klagt. Bei der Untersuchung wird eine kleine Perle oder ein Legostein entdeckt und mit einer feinen Fasszange entfernt.
  • Papier oder Stoffreste: Ein Kleinkind hat sich beim Toilettengang ein zusammengeknülltes Stück Toilettenpapier oder einen Wattebausch eingeführt. Dieser verursacht eine lokale Entzündungsreaktion und wird bei der gynäkologischen Abklärung gefunden und entfernt.
  • Natürliche Materialien: Nach dem Spielen im Freien wird bei einem Kind ein kleiner Stein, ein Stück Rinde oder ein Pflanzenteil in der Vagina entdeckt, der entfernt werden muss, um Verletzungen oder Infektionen vorzubeugen.

Häufige Fehler und Abgrenzungen

Die Abrechnung der GOÄ 1080 birgt trotz ihrer scheinbaren Einfachheit einige Tücken, die zu Beanstandungen führen können:

  • Falsche Patientengruppe: Die Ziffer wird irrtümlich für eine Jugendliche oder erwachsene Frau angesetzt. Für diese Patientengruppe müssen je nach Aufwand andere Ziffern (z.B. operative Leistungen) herangezogen werden.
  • Erfolglose Suche: Es wird ein Fremdkörper vermutet, aber bei der Untersuchung keiner gefunden. In diesem Fall kann die GOÄ 1080 nicht abgerechnet werden, da die „Entfernung“ nicht stattgefunden hat. Abgerechnet werden können jedoch die erbrachten diagnostischen Leistungen wie Beratung (GOÄ 1/3) und Untersuchung (GOÄ 6).
  • Falsche Lokalisation: Der Fremdkörper befindet sich am äußeren Genitale (z.B. in den Labien eingeklemmt), aber nicht in der Scheide. Hier wäre die GOÄ 1080 ebenfalls nicht zutreffend.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit: Ein klares Nein

Die wohl wichtigste Regel zur GOÄ 1080 ist ihre fehlende Steigerungsfähigkeit. Der Aufwand, die Schwierigkeit oder der Zeitbedarf spielen für den Faktor keine Rolle.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1080 ist immer nur mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar. Jeder Versuch einer Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, wird von den Kostenträgern abgewiesen.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1080 ist jedoch mit anderen, im Behandlungsfall erbrachten Leistungen kombinierbar:

  • Beratungsleistungen (GOÄ 1, GOÄ 3): Eine ausführliche Beratung der Eltern ist fast immer notwendig und separat berechnungsfähig.
  • Gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6): Nach herrschender Kommentarlage kann eine vollständige gynäkologische Untersuchung nach GOÄ 6 neben der Ziffer 1080 abgerechnet werden, sofern sie medizinisch notwendig war und über die reine Zielsuche des Fremdkörpers hinausging. Eine sorgfältige Dokumentation ist hier essenziell.
  • Zuschlag für Kinder (K1): Bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr kann zusätzlich der Zuschlag nach K1 für die Untersuchung (GOÄ 6) angesetzt werden.

Tipps für eine prüfsichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess transparent nachvollziehbar machen.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Dokumentieren Sie stichpunktartig, aber präzise. Ein gutes Beispiel wäre:

"02.08.2023: Vorstellung der 5-j. Patientin [Name] in Begl. d. Mutter. Anamnese: Seit 4 Tagen gelblicher, riechender Fluor. V.a. Fremdkörper. Untersuchung: In Knie-Ellenbogen-Lage Inspektion mit Kinder-Vaginoskop. Sichtbar: blaues, rundes Plastikteil (ca. 5mm). Entfernung mit Alligatorzange en bloc. Befund: Schleimhaut leicht gerötet, keine Blutung. Fremdkörper (Spielzeugperle) der Mutter gezeigt. Aufklärung über Hygiene. Kontrolle bei Bedarf."

Diese detaillierte Beschreibung belegt die erbrachte Leistung und rechtfertigt die abgerechneten Ziffern eindeutig.

Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich die GOÄ 1080 nicht über den 1,0-fachen Satz steigern, auch wenn die Entfernung sehr schwierig war?

Die Gebührenordnung für Ärzte legt für die Ziffer 1080 explizit fest, dass nur der einfache Gebührensatz zur Anwendung kommt. Dies ist eine seltene, aber verbindliche Ausnahme im Regelwerk der GOÄ. Der Grund dafür ist historisch und in der Gebührenordnung selbst nicht weiter erläutert. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können bei dieser spezifischen Ziffer nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Sollte der Eingriff einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordern, der über eine einfache Entfernung hinausgeht (z.B. eine operative Freilegung unter Narkose), wäre zu prüfen, ob statt der GOÄ 1080 eine andere, passendere operative Ziffer (ggf. als Analogleistung) angesetzt werden muss. Dies erfordert jedoch eine sehr genaue Begründung und Dokumentation.

Welche Instrumente rechtfertigen den Ansatz der GOÄ 1080?

Die GOÄ beschreibt die ärztliche Leistung, nicht die dafür zu verwendenden Instrumente. Für die Abrechnung der GOÄ 1080 ist es unerheblich, welche spezifischen Instrumente zum Einsatz kamen. Entscheidend ist der Erfolg, also die tatsächliche Entfernung des Fremdkörpers. In der Praxis werden häufig spezielle Kinder-Vaginoskope oder -spekula, eine gute Lichtquelle sowie feine Fasszangen, Klemmen oder auch Spülungen verwendet. Die Wahl des Instruments richtet sich nach der klinischen Situation, der Art und Lage des Fremdkörpers und der Kooperation des Kindes. Eine Dokumentation der verwendeten Instrumente kann zur Nachvollziehbarkeit sinnvoll sein, ist aber keine Abrechnungsvoraussetzung.

Kann ich neben der GOÄ 1080 auch eine Untersuchung nach GOÄ 6 abrechnen?

Ja, nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: ... das weibliche Genitale ...) und der GOÄ 1080 möglich. Voraussetzung ist, dass eine vollständige gynäkologische Untersuchung medizinisch indiziert war und tatsächlich durchgeführt wurde. Sie darf sich nicht nur auf die zielgerichtete Suche und Lokalisation des Fremdkörpers beschränken. Die Dokumentation muss die Befunde der allgemeinen Untersuchung (z.B. Beurteilung des äußeren Genitales, der Schleimhäute, des Hymenalsaums) getrennt von der eigentlichen Entfernungshandlung ausweisen, um die Eigenständigkeit der Untersuchungsleistung zu belegen.

Was wird abgerechnet, wenn die Entfernung des Fremdkörpers nicht gelingt?

Die Leistungslegende der GOÄ 1080 lautet „Entfernung...“. Der Erfolg ist somit Bestandteil des Leistungsinhalts. Wenn die Entfernung in der jeweiligen Sitzung nicht gelingt, kann die Ziffer 1080 nicht abgerechnet werden. In diesem Fall können und sollen Sie jedoch die erbrachten diagnostischen und therapeutischen Bemühungen abrechnen. Dies umfasst typischerweise die Beratung (GOÄ 1 oder 3) und die durchgeführte Untersuchung (z.B. GOÄ 6). Der erfolglose Versuch selbst ist nicht gesondert berechnungsfähig. Im Arztbrief oder in der Dokumentation sollte der Grund für das Scheitern (z.B. Kind zu unruhig, Fremdkörper nicht fassbar) und das weitere geplante Vorgehen (z.B. Überweisung zur Entfernung in Narkose) festgehalten werden.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.