Die GOÄ-Ziffer 1080 ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe, Mammasonographie) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und beschreibt die „Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes“. Diese Ziffer ist spezifisch für eine klar definierte Leistung an einer besonderen Patientengruppe konzipiert.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:
Eine Besonderheit, die für diese Ziffer von entscheidender Bedeutung ist und in der Praxis unbedingt beachtet werden muss, betrifft den Gebührenrahmen:
Für die Leistung nach Nummer 1080 gilt der einfache Gebührensatz. Eine Steigerung des Faktors ist bei dieser Ziffer für alle Kostenträger, also sowohl für private Krankenversicherungen als auch für Beihilfestellen, ausgeschlossen.
Diese Regelung ist eine seltene Ausnahme in der GOÄ und stellt eine häufige Fehlerquelle dar. Der Aufwand der Leistung kann hier nicht über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Die Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes ist eine sensible und oft auch für die kleine Patientin und ihre Eltern belastende Situation. Umso wichtiger ist eine ruhige, professionelle Durchführung und eine anschließende, revisionssichere Abrechnung. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1080 korrekt anwenden und typische Fehler vermeiden.
Die Szenarien, die zur Abrechnung der Ziffer 1080 führen, sind vielfältig und spiegeln den Entdeckerdrang von Kindern wider:
Die Abrechnung der GOÄ 1080 birgt trotz ihrer scheinbaren Einfachheit einige Tücken, die zu Beanstandungen führen können:
Die wohl wichtigste Regel zur GOÄ 1080 ist ihre fehlende Steigerungsfähigkeit. Der Aufwand, die Schwierigkeit oder der Zeitbedarf spielen für den Faktor keine Rolle.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1080 ist immer nur mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar. Jeder Versuch einer Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, wird von den Kostenträgern abgewiesen.
Die GOÄ 1080 ist jedoch mit anderen, im Behandlungsfall erbrachten Leistungen kombinierbar:
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess transparent nachvollziehbar machen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Dokumentieren Sie stichpunktartig, aber präzise. Ein gutes Beispiel wäre:
"02.08.2023: Vorstellung der 5-j. Patientin [Name] in Begl. d. Mutter. Anamnese: Seit 4 Tagen gelblicher, riechender Fluor. V.a. Fremdkörper. Untersuchung: In Knie-Ellenbogen-Lage Inspektion mit Kinder-Vaginoskop. Sichtbar: blaues, rundes Plastikteil (ca. 5mm). Entfernung mit Alligatorzange en bloc. Befund: Schleimhaut leicht gerötet, keine Blutung. Fremdkörper (Spielzeugperle) der Mutter gezeigt. Aufklärung über Hygiene. Kontrolle bei Bedarf."
Diese detaillierte Beschreibung belegt die erbrachte Leistung und rechtfertigt die abgerechneten Ziffern eindeutig.
Die Gebührenordnung für Ärzte legt für die Ziffer 1080 explizit fest, dass nur der einfache Gebührensatz zur Anwendung kommt. Dies ist eine seltene, aber verbindliche Ausnahme im Regelwerk der GOÄ. Der Grund dafür ist historisch und in der Gebührenordnung selbst nicht weiter erläutert. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können bei dieser spezifischen Ziffer nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Sollte der Eingriff einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordern, der über eine einfache Entfernung hinausgeht (z.B. eine operative Freilegung unter Narkose), wäre zu prüfen, ob statt der GOÄ 1080 eine andere, passendere operative Ziffer (ggf. als Analogleistung) angesetzt werden muss. Dies erfordert jedoch eine sehr genaue Begründung und Dokumentation.
Die GOÄ beschreibt die ärztliche Leistung, nicht die dafür zu verwendenden Instrumente. Für die Abrechnung der GOÄ 1080 ist es unerheblich, welche spezifischen Instrumente zum Einsatz kamen. Entscheidend ist der Erfolg, also die tatsächliche Entfernung des Fremdkörpers. In der Praxis werden häufig spezielle Kinder-Vaginoskope oder -spekula, eine gute Lichtquelle sowie feine Fasszangen, Klemmen oder auch Spülungen verwendet. Die Wahl des Instruments richtet sich nach der klinischen Situation, der Art und Lage des Fremdkörpers und der Kooperation des Kindes. Eine Dokumentation der verwendeten Instrumente kann zur Nachvollziehbarkeit sinnvoll sein, ist aber keine Abrechnungsvoraussetzung.
Ja, nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: ... das weibliche Genitale ...) und der GOÄ 1080 möglich. Voraussetzung ist, dass eine vollständige gynäkologische Untersuchung medizinisch indiziert war und tatsächlich durchgeführt wurde. Sie darf sich nicht nur auf die zielgerichtete Suche und Lokalisation des Fremdkörpers beschränken. Die Dokumentation muss die Befunde der allgemeinen Untersuchung (z.B. Beurteilung des äußeren Genitales, der Schleimhäute, des Hymenalsaums) getrennt von der eigentlichen Entfernungshandlung ausweisen, um die Eigenständigkeit der Untersuchungsleistung zu belegen.
Die Leistungslegende der GOÄ 1080 lautet „Entfernung...“. Der Erfolg ist somit Bestandteil des Leistungsinhalts. Wenn die Entfernung in der jeweiligen Sitzung nicht gelingt, kann die Ziffer 1080 nicht abgerechnet werden. In diesem Fall können und sollen Sie jedoch die erbrachten diagnostischen und therapeutischen Bemühungen abrechnen. Dies umfasst typischerweise die Beratung (GOÄ 1 oder 3) und die durchgeführte Untersuchung (z.B. GOÄ 6). Der erfolglose Versuch selbst ist nicht gesondert berechnungsfähig. Im Arztbrief oder in der Dokumentation sollte der Grund für das Scheitern (z.B. Kind zu unruhig, Fremdkörper nicht fassbar) und das weitere geplante Vorgehen (z.B. Überweisung zur Entfernung in Narkose) festgehalten werden.