Die Ziffer 1081 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die „Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie) angesiedelt, auch wenn sie dort keiner spezifischen Untergruppe zugeordnet ist. Sie kommt bei der Behandlung akuter vaginaler Blutungen zum Einsatz, die eine mechanische Kompression erfordern.
Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale, prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:
Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Für die GOÄ-Ziffer 1081 gilt eine besondere Regelung bezüglich des Steigerungsfaktors. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis ist diese Leistung ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abzurechnen. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ ist hier nicht vorgesehen.
Die korrekte Anwendung dieser Ziffer erfordert daher eine genaue Prüfung des Behandlungskontextes, um sie von bloßen Teilleistungen abzugrenzen und eine revisionssichere Abrechnung zu gewährleisten.
Die GOÄ 1081 ist eine wichtige Ziffer für unvorhergesehene Situationen, birgt aber auch Abrechnungsrisiken, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit den folgenden Beispielen und Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.
In diesen typischen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1081 nach herrschender Auffassung gerechtfertigt:
Der häufigste Fehler liegt in der Fehlinterpretation des Begriffs „als selbständige Leistung“. Die GOÄ 1081 ist nicht abrechenbar, wenn die Tamponade ein routinemäßiger Bestandteil oder der direkte Abschluss einer anderen Leistung ist. Beispielsweise ist eine prophylaktische Tamponade direkt im Anschluss an eine größere Operation im Operationsgebiet (z.B. Konisation, Hysterektomie) in der Regel bereits Bestandteil der Operationsziffer und nicht gesondert berechnungsfähig.
Achtung: Abrechnungsausschlüsse beachten!
Aus den Kommentaren zur GOÄ ergibt sich, dass die GOÄ 1081 nicht neben den folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall abgerechnet werden sollte:
- GOÄ 1042: Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus der Scheide
- GOÄ 1075: Einlegen oder Wechsel eines Scheidenschwammes
- GOÄ 1082: Einlage oder Wechsel eines nicht medikamentösen Pessars zur Behandlung eines Scheidenvorfalls
Die Begründung liegt in der inhaltlichen Überschneidung der Leistungen. Eine Tamponade ist eine Form von Fremdkörper, und die Einlage anderer Vorrichtungen verfolgt in der Regel andere primäre Zwecke als die akute Blutstillung.
Wie bereits im ersten Teil erwähnt, ist die GOÄ 1081 eine sogenannte Festgebühr. Sie ist ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier nicht möglich, da die allgemeinen Bemessungskriterien des § 5 GOÄ für diese Ziffer nicht zur Anwendung kommen. Jeder Ansatz über dem einfachen Satz führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Die GOÄ 1081 ist eine therapeutische Maßnahme, der in der Regel eine Diagnostik vorausgeht. Daher ist die Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsziffern nicht nur möglich, sondern medizinisch geboten und abrechnungstechnisch korrekt. Praxisbewährte Kombinationen sind:
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie muss die Selbständigkeit der Leistung untermauern. Notieren Sie stichpunktartig, aber präzise:
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Mit dieser detaillierten Dokumentation begründen Sie gegenüber jedem Prüfer, warum die GOÄ 1081 als separate und notwendige Maßnahme abgerechnet wurde.
Der Zusatz „als selbständige Leistung“ ist entscheidend und bedeutet, dass die Ausstopfung der Scheide nicht nur ein untergeordneter, routinemäßiger Teilschritt einer anderen, größeren Leistung sein darf. Sie muss für sich allein eine medizinisch notwendige und abrechenbare Intervention darstellen.
Ein Beispiel: Eine prophylaktische Tamponade direkt nach einer Konisation ist in der Regel in der Operationsziffer enthalten. Stellt sich die Patientin jedoch am nächsten Tag mit einer Nachblutung vor, ist die dann durchgeführte Tamponade eine neue, separate und somit „selbständige“ Leistung zur Behandlung dieser Komplikation.
Ja, dies ist ein klassisches und korrektes Anwendungsbeispiel für die GOÄ 1081. Der ursprüngliche Eingriff (die Biopsie) war bereits abgeschlossen. Die Nachblutung stellt eine Komplikation dar, die eine neue, eigenständige medizinische Maßnahme erfordert. Die Tamponade zur Blutstillung ist in diesem Fall klar von der vorangegangenen Leistung abgrenzbar und erfüllt somit das Kriterium der „selbständigen Leistung“. Wichtig ist eine saubere zeitliche und inhaltliche Dokumentation, die diesen Sachverhalt nachvollziehbar macht.
Die GOÄ 1081 gehört zu den wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die ein Festsatz gilt. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat festgelegt, dass diese Leistung immer nur mit dem 1-fachen Gebührensatz abgerechnet werden darf. Die allgemeinen Bemessungskriterien des § 5 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) finden hier keine Anwendung. Auch bei einem komplizierten Fall oder hohem Zeitaufwand ist eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht zulässig und würde von den Kostenträgern beanstandet werden.
Ja, die gemeinsame Abrechnung ist nicht nur zulässig, sondern in den meisten Fällen medizinisch logisch und notwendig. Bevor eine therapeutische Maßnahme wie die Tamponade (GOÄ 1081) durchgeführt wird, muss die Blutungsquelle und -stärke diagnostiziert werden. Dies geschieht durch eine Untersuchung (z.B. die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 oder die gynäkologische Untersuchung nach GOÄ 6 oder 7). Die Untersuchung ist die diagnostische Grundlage, die Tamponade die daraus resultierende therapeutische Konsequenz. Es handelt sich um zwei getrennte Leistungen, die nebeneinander berechnungsfähig sind.