GOÄ 1081 Ausstopfung Scheide: Korrekte Abrechnung | Doctario GmbH

1081
GOÄ 1081: Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
3,44 €
1,0x
Regelhöchstsatz
7,91 €
2,3x
Höchstsatz
12,04 €
3,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1081: Die offizielle Leistungslegende und ihre Bausteine

Die Ziffer 1081 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die „Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Geburtshilfe und Gynäkologie) angesiedelt, auch wenn sie dort keiner spezifischen Untergruppe zugeordnet ist. Sie kommt bei der Behandlung akuter vaginaler Blutungen zum Einsatz, die eine mechanische Kompression erfordern.

Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale, prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:

  1. Ausstopfung der Scheide: Hierbei handelt es sich um das Einbringen von Tamponadematerial (z.B. Gaze-Streifen) in die Vagina, um durch Druck eine Blutung zu stoppen oder zumindest zu reduzieren. Es ist eine therapeutische Maßnahme, die über das einfache Einlegen eines Tampons hinausgeht.
  2. Zur Blutstillung: Die medizinische Indikation ist klar definiert. Die Maßnahme muss dem Zweck der Hämostase dienen. Andere Gründe für eine Tamponade, wie die Applikation von Medikamenten, sind nicht von dieser Ziffer erfasst.
  3. Als selbständige Leistung: Dies ist der entscheidende Punkt für die Abrechnung. Die Ausstopfung darf nicht lediglich ein unselbständiger Teilschritt einer anderen, umfangreicheren Leistung sein (z.B. einer Operation). Sie muss als eigenständige, medizinisch notwendige Intervention erfolgen.

Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Für die GOÄ-Ziffer 1081 gilt eine besondere Regelung bezüglich des Steigerungsfaktors. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis ist diese Leistung ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abzurechnen. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ ist hier nicht vorgesehen.

Die korrekte Anwendung dieser Ziffer erfordert daher eine genaue Prüfung des Behandlungskontextes, um sie von bloßen Teilleistungen abzugrenzen und eine revisionssichere Abrechnung zu gewährleisten.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So setzen Sie GOÄ 1081 im Praxisalltag korrekt ein

Die GOÄ 1081 ist eine wichtige Ziffer für unvorhergesehene Situationen, birgt aber auch Abrechnungsrisiken, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit den folgenden Beispielen und Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.

Praxisbeispiele: Wann ist die GOÄ 1081 ansetzbar?

In diesen typischen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1081 nach herrschender Auffassung gerechtfertigt:

  • Nachblutung nach kleineren Eingriffen: Eine Patientin entwickelt einige Stunden nach einer Zervixbiopsie oder einer kleinen Exzision an der Portio eine Sickerblutung. Sie stellt sich erneut in der Praxis vor. Die zur Blutstillung durchgeführte vaginale Tamponade ist hier eine neue, selbständige Leistung zur Behandlung einer Komplikation.
  • Blutung bei Atrophie oder Läsionen: Eine postmenopausale Patientin leidet unter einer Kontaktblutung aufgrund einer vulnerablen Vaginalschleimhaut (z.B. senile Kolpitis) oder einer kleinen Rissverletzung. Die Tamponade dient der akuten Blutstillung, bevor weitere diagnostische oder therapeutische Schritte geplant werden.
  • Akute Blutung unklarer Genese: In einem Notdienst oder einer Notaufnahme stellt sich eine Patientin mit einer akuten vaginalen Blutung vor. Als Erstmaßnahme zur Stabilisierung und zur Überbrückung bis zur weiteren Diagnostik (z.B. Ultraschall, Einweisung) wird eine Tamponade eingelegt.
  • Blutung aus einem Zerfallskarzinom: Bei fortgeschrittenen gynäkologischen Tumoren kann es zu Sickerblutungen kommen. Eine palliative Tamponade zur Blutstillung und zur Verbesserung der Lebensqualität ist eine klar indizierte, selbständige Leistung.

Häufige Fehler & Ausschluss: Fallstricke sicher vermeiden

Der häufigste Fehler liegt in der Fehlinterpretation des Begriffs „als selbständige Leistung“. Die GOÄ 1081 ist nicht abrechenbar, wenn die Tamponade ein routinemäßiger Bestandteil oder der direkte Abschluss einer anderen Leistung ist. Beispielsweise ist eine prophylaktische Tamponade direkt im Anschluss an eine größere Operation im Operationsgebiet (z.B. Konisation, Hysterektomie) in der Regel bereits Bestandteil der Operationsziffer und nicht gesondert berechnungsfähig.

Achtung: Abrechnungsausschlüsse beachten!
Aus den Kommentaren zur GOÄ ergibt sich, dass die GOÄ 1081 nicht neben den folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall abgerechnet werden sollte:

  • GOÄ 1042: Behandlung einer nachgeburtlichen Blutung durch innere Eingriffe
  • GOÄ 1075: Vaginale Behandlung - auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen -
  • GOÄ 1082: Ausstopfung der Gebärmutter - gegebenenfalls einschließlich Scheide - zur Blutstillung, als selbständige Leistung

Die Begründung liegt in der inhaltlichen Überschneidung der Leistungen. Eine Tamponade ist eine Form von Fremdkörper, und die Einlage anderer Vorrichtungen verfolgt in der Regel andere primäre Zwecke als die akute Blutstillung.

Steigerung, Kombinationen und Dokumentation

Steigerungsfaktor: Eine klare Regelung

Wie bereits im ersten Teil erwähnt, ist die GOÄ 1081 eine sogenannte Festgebühr. Sie ist ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier nicht möglich, da die allgemeinen Bemessungskriterien des § 5 GOÄ für diese Ziffer nicht zur Anwendung kommen. Jeder Ansatz über dem einfachen Satz führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1081 ist eine therapeutische Maßnahme, der in der Regel eine Diagnostik vorausgeht. Daher ist die Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsziffern nicht nur möglich, sondern medizinisch geboten und abrechnungstechnisch korrekt. Praxisbewährte Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder 5/6: Beratung und symptombezogene bzw. gynäkologische Untersuchung zur Abklärung der Blutungsursache.
  • GOÄ 7 oder 8: Gynäkologische Untersuchung einschließlich Abstrichentnahme oder bimanueller Untersuchung.
  • GOÄ 1070: Kolposkopie (wenn für eine andere Indikation, z.B. hormonell, durchgeführt).
  • Vorsorge-Untersuchungen: Tritt die Blutung im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung auf und erfordert eine separate Maßnahme, ist die Nebeneinanderberechnung möglich.

Dokumentation: Revisionssicher und nachvollziehbar

Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie muss die Selbständigkeit der Leistung untermauern. Notieren Sie stichpunktartig, aber präzise:

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 11:30 Uhr
  • Anlass/Indikation: Patientin nach Portiobiopsie am Vortag mit persistierender vaginaler Sickerblutung.
  • Befund: Spekulumeinstellung: Aktive Blutung aus dem vorderen Muttermund, kein Gefäß sichtbar.
  • Maßnahme: Als selbständige Leistung zur Behandlung der postinterventionellen Blutung: Einlage einer Scheidentamponade (Jodoformgaze) zur Kompression.
  • Weiteres Vorgehen: Aufklärung über Entfernung der Tamponade in 24h durch Patientin selbst oder bei erneuter Vorstellung.

Mit dieser detaillierten Dokumentation begründen Sie gegenüber jedem Prüfer, warum die GOÄ 1081 als separate und notwendige Maßnahme abgerechnet wurde.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1081

Der Zusatz „als selbständige Leistung“ ist entscheidend und bedeutet, dass die Ausstopfung der Scheide nicht nur ein untergeordneter, routinemäßiger Teilschritt einer anderen, größeren Leistung sein darf. Sie muss für sich allein eine medizinisch notwendige und abrechenbare Intervention darstellen.

Ein Beispiel: Eine prophylaktische Tamponade direkt nach einer Konisation ist in der Regel in der Operationsziffer enthalten. Stellt sich die Patientin jedoch am nächsten Tag mit einer Nachblutung vor, ist die dann durchgeführte Tamponade eine neue, separate und somit „selbständige“ Leistung zur Behandlung dieser Komplikation.

Ja, dies ist ein klassisches und korrektes Anwendungsbeispiel für die GOÄ 1081. Der ursprüngliche Eingriff (die Biopsie) war bereits abgeschlossen. Die Nachblutung stellt eine Komplikation dar, die eine neue, eigenständige medizinische Maßnahme erfordert. Die Tamponade zur Blutstillung ist in diesem Fall klar von der vorangegangenen Leistung abgrenzbar und erfüllt somit das Kriterium der „selbständigen Leistung“. Wichtig ist eine saubere zeitliche und inhaltliche Dokumentation, die diesen Sachverhalt nachvollziehbar macht.

Die GOÄ 1081 gehört zu den wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die ein Festsatz gilt. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat festgelegt, dass diese Leistung immer nur mit dem 1-fachen Gebührensatz abgerechnet werden darf. Die allgemeinen Bemessungskriterien des § 5 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) finden hier keine Anwendung. Auch bei einem komplizierten Fall oder hohem Zeitaufwand ist eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht zulässig und würde von den Kostenträgern beanstandet werden.

Ja, die gemeinsame Abrechnung ist nicht nur zulässig, sondern in den meisten Fällen medizinisch logisch und notwendig. Bevor eine therapeutische Maßnahme wie die Tamponade (GOÄ 1081) durchgeführt wird, muss die Blutungsquelle und -stärke diagnostiziert werden. Dies geschieht durch eine Untersuchung (z.B. die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 oder die gynäkologische Untersuchung nach GOÄ 6 oder 7). Die Untersuchung ist die diagnostische Grundlage, die Tamponade die daraus resultierende therapeutische Konsequenz. Es handelt sich um zwei getrennte Leistungen, die nebeneinander berechnungsfähig sind.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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