Definition und Leistungsinhalt der GOÄ Ziffer 1082
Die GOÄ-Ziffer 1082 beschreibt die „Ausstopfung der Gebärmutter – gegebenenfalls einschließlich Scheide – zur Blutstillung, als selbständige Leistung“.
Diese Ziffer ist für eine spezifische Notfallintervention vorgesehen, bei der eine akute uterine oder vaginale Blutung durch eine mechanische Tamponade gestillt wird. Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:
- Ausstopfung der Gebärmutter (und ggf. Scheide): Hierbei handelt es sich um das Einbringen von Tamponadematerial (z. B. Gazestreifen) in den Uterus und/oder die Vagina, um durch Kompression eine Hämostase zu erreichen.
- Zur Blutstillung: Die medizinische Indikation ist zwingend eine akute, anders nicht beherrschbare Blutung. Dies muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.
- Als selbständige Leistung: Dieser Zusatz ist entscheidend. Die Tamponade darf nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen, größeren Operation sein (z. B. das routinemäßige Einlegen einer Tamponade nach einer Hysterektomie). Sie muss als eigenständige Maßnahme zur Behandlung einer Blutungskomplikation erforderlich sein.
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist, dass es sich um eine persönlich-ärztliche Leistung handelt, die grundsätzlich steigerungsfähig ist. Für die private Krankenversicherung (PKV) kann der Faktor bei erhöhtem Aufwand bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz (Höchstsatz) mit schriftlicher Begründung gesteigert werden. Eine Begrenzung auf den 1,0-fachen Satz gilt nicht für alle Kostenträger, auch wenn dies für die UV-GOÄ (Unfallversicherung) der Fall sein kann.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1082 in der gynäkologischen Praxis: Anwendung und Abrechnung
Die Uterustamponade nach GOÄ Ziffer 1082 ist eine wichtige Notfallmaßnahme im gynäkologischen Alltag. Während die Leistungslegende klar erscheint, führen die Zusätze „zur Blutstillung“ und „als selbständige Leistung“ in der Praxis immer wieder zu Rückfragen. Dieser Artikel beleuchtet die korrekte Anwendung und gibt praxisbewährte Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.
Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1082
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1082 nach herrschender Auffassung typischerweise gerechtfertigt:
- Postpartale Hämorrhagie (PPH): Nach einer vaginalen Entbindung oder einem Kaiserschnitt tritt eine atonische Nachblutung auf, die auf medikamentöse Therapien (Kontraktionsmittel) nicht anspricht. Als Ultima-Ratio-Maßnahme vor invasiveren Eingriffen wird eine Uterustamponade (z.B. mit einer Bakri-Ballontamponade oder Gazestreifen) zur Blutstillung durchgeführt.
- Blutung nach Abrasio oder Hysteroskopie: Im Anschluss an eine diagnostische oder therapeutische Kürettage (z. B. bei Abortgeschehen) kommt es zu einer unerwartet starken Nachblutung. Die Tamponade dient hier als eigenständige Notfallintervention, um die Blutung zu stoppen.
- Dysfunktionale uterine Blutung: Eine Patientin stellt sich notfallmäßig mit einer schweren, kreislaufrelevanten genitalen Blutung vor, deren Ursache zunächst unklar ist. Zur akuten Stabilisierung und zur Überbrückung bis zu einer weiterführenden Diagnostik oder einem operativen Eingriff wird eine Uterus- und Scheidentamponade eingelegt.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1082 ist die Missachtung der Abrechnungsbestimmungen. Insbesondere die fehlende Selbstständigkeit der Leistung und unzulässige Kombinationen führen regelmäßig zu Beanstandungen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ Ziffer 1082 ist eine persönlich-ärztliche Leistung und grundsätzlich steigerungsfähig. Eine Begrenzung auf den 1,0-fachen Satz gilt nicht für alle Kostenträger, auch wenn dies für die UV-GOÄ (Unfallversicherung) der Fall sein kann. Zudem ist sie neben den Ziffern 1042 (Behandlung einer nachgeburtlichen Blutung durch innere Eingriffe), 1075 (Vaginale Behandlung – auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen –) und 1081 (Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung) im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Ein typischer Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 1082, wenn die Tamponade als routinemäßiger Bestandteil oder zur Vervollständigung einer anderen Operation dient. Beispielsweise ist das Einlegen einer Vaginaltamponade nach einer vaginalen Hysterektomie zur präventiven Blutstillung Teil der Operationsleistung und nicht gesondert nach Nr. 1082 abrechenbar.
Tipps für eine prüfsichere Dokumentation
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Kürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Selbstständigkeit der Leistung untermauern.
Dokumentationsbeispiel:
- Datum/Uhrzeit: 01.08.2023, 14:30 Uhr
- Anlass/Indikation: Notfallvorstellung bei akut einsetzender, massiver vaginaler Blutung post Abrasio (Eingriff am Vortag). Kreislauf instabil, Hb-Abfall. Medikamentöse Therapie mit Oxytocin ohne Erfolg.
- Durchgeführte Leistung: Durchführung einer Uterustamponade mit Gazestreifen in Spekulumeinstellung zur mechanischen Blutstillung.
- Ergebnis: Blutung nach Einlage der Tamponade deutlich reduziert, Kreislaufstabilisierung.
- Nächster Schritt: Stationäre Überwachung, Planung einer Re-Abrasio bei Persistenz.
Diese Dokumentation belegt die akute Indikation, das Versagen anderer Maßnahmen und den Charakter als eigenständige Notfallleistung.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1082 ist eine persönlich-ärztliche Leistung im Abschnitt H und somit grundsätzlich steigerungsfähig. Für die private Krankenversicherung (PKV) kann der Faktor bei erhöhtem Aufwand bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz (Höchstsatz) mit schriftlicher Begründung gesteigert werden. Eine feste Vorgabe der Gebührenordnung, die eine Steigerung generell ausschließt, existiert für die PKV nicht.
Typische Kombinationspartner
Obwohl die Leistung selbstständig sein muss, kann sie im Rahmen eines Behandlungsfalls sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind:
- GOÄ 1 / 3: Beratung, auch dringend, im Zusammenhang mit der Notfallsituation.
- GOÄ 7: Vollständige gynäkologische Untersuchung zur initialen Diagnostik.
- GOÄ 415 / 420: Vaginale oder abdominale Ultraschalluntersuchung zur Ursachenklärung (z.B. Plazentareste).
- GOÄ 271 / 272: Infusionen zur Kreislaufstabilisierung.
- GOÄ 252: Blutentnahme.
Abrechnungsausschlüsse
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Nr. 1082 mit folgenden Ziffern explizit aus:
- GOÄ 1042 (Behandlung einer nachgeburtlichen Blutung durch innere Eingriffe)
- GOÄ 1075 (Vaginale Behandlung – auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen –)
- GOÄ 1081 (Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung)
Die Logik dahinter ist, dass die Tamponade in diesen Fällen als integraler Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung zur Sicherung des Operationserfolgs angesehen wird und nicht als separate, selbstständige Maßnahme.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1082
Der Zusatz „als selbständige Leistung“ ist ein zentrales Kriterium für die Abrechenbarkeit der GOÄ 1082. Er bedeutet, dass die Uterustamponade nicht nur ein routinemäßiger oder vorbereitender Teilschritt einer anderen, größeren Operation sein darf. Sie muss eine eigenständige medizinische Notwendigkeit aufgrund einer spezifischen Komplikation – nämlich einer akuten Blutung – haben. Wenn beispielsweise nach einer Hysterektomie standardmäßig eine Tamponade eingelegt wird, ist dies Teil der OP und nicht separat berechnungsfähig. Tritt jedoch Stunden später eine unerwartete, starke Nachblutung auf, die eine erneute Intervention in Form einer Tamponade erfordert, handelt es sich um eine selbständige Leistung.
Ja, nach herrschender Kommentarlage ist die Anwendung der GOÄ 1082 für die Einlage einer Ballontamponade (z.B. Bakri-Ballon) zur Stillung einer postpartalen Hämorrhagie (PPH) abrechnungstechnisch korrekt. Die Leistungslegende spricht allgemein von „Ausstopfung“, was die Methode nicht auf Gaze-Tamponaden beschränkt. Der Bakri-Ballon erfüllt denselben Zweck – die Erzeugung von intrauterinem Druck zur Kompression der blutenden Gefäße. Wichtig ist auch hier, dass die Indikation (akute, anders nicht beherrschbare Blutung) und die Selbstständigkeit der Leistung in der Dokumentation klar begründet sind.
Die GOÄ 1082 ist eine persönlich-ärztliche Leistung im Abschnitt H und somit grundsätzlich steigerungsfähig. Für die private Krankenversicherung (PKV) kann der Faktor bei erhöhtem Aufwand bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz (Höchstsatz) mit schriftlicher Begründung gesteigert werden. Die Behauptung, dies sei in den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt H geregelt, trifft für die GOÄ im Allgemeinen nicht zu, auch wenn es für die UV-GOÄ feste Sätze geben kann. Eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus ist bei entsprechendem Aufwand, Schwierigkeit oder den Umständen der Leistungserbringung möglich und muss ab dem 2,3-fachen Satz schriftlich begründet werden.
Nein, wenn die Uterustamponade direkt im Anschluss an eine Kürettage (z.B. GOÄ 1070) und 'zur Sicherheit' eingelegt wird, ist sie in der Regel nicht als selbständige Leistung nach GOÄ 1082 abrechenbar. Die GOÄ geht davon aus, dass die Tamponade in diesem Kontext eine Maßnahme zur Sicherung des Operationserfolgs der primären Leistung darstellt und somit als integraler Bestandteil dieser Leistung gilt. Das Einlegen einer Tamponade im direkten Anschluss wird daher nicht als „selbständige Leistung“ im Sinne der GOÄ 1082 gewertet. Eine separate Abrechnung der GOÄ 1082 wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Tamponade aufgrund einer unerwarteten, behandlungsbedürftigen Blutung als eigenständige Notfallintervention erforderlich wird, die nicht als integraler Bestandteil der Kürettage anzusehen ist. Die Liquidation der GOÄ 1082 in solchen Fällen wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent beanstandet.
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?