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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1082: Ausstopfung der Gebärmutter - gegebenenfalls einschließlich Scheide - zur Blutstillung, als selbständige Leistung -

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
10.38
Regelhöchstsatz:
2.3
23.86
Höchstsatz:
3.5
36.31
Ausschlüsse:
GOÄ 1042, GOÄ 1075, GOÄ 1081

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ Ziffer 1082

Die GOÄ-Ziffer 1082 beschreibt die „Ausstopfung der Gebärmutter – gegebenenfalls einschließlich Scheide – zur Blutstillung, als selbständige Leistung“.

Diese Ziffer ist für eine spezifische Notfallintervention vorgesehen, bei der eine akute uterine oder vaginale Blutung durch eine mechanische Tamponade gestillt wird. Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:

  • Ausstopfung der Gebärmutter (und ggf. Scheide): Hierbei handelt es sich um das Einbringen von Tamponadematerial (z. B. Gazestreifen) in den Uterus und/oder die Vagina, um durch Kompression eine Hämostase zu erreichen.
  • Zur Blutstillung: Die medizinische Indikation ist zwingend eine akute, anders nicht beherrschbare Blutung. Dies muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.
  • Als selbständige Leistung: Dieser Zusatz ist entscheidend. Die Tamponade darf nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen, größeren Operation sein (z. B. das routinemäßige Einlegen einer Tamponade nach einer Hysterektomie). Sie muss als eigenständige Maßnahme zur Behandlung einer Blutungskomplikation erforderlich sein.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die in den Allgemeinen Bestimmungen des GOÄ-Abschnitts H festgelegte Vergütung. Nach herrschender Kommentarlage handelt es sich hierbei um eine Leistung zu einem festen Satz.

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1082) der 1-fache Satz!

Dies bedeutet, dass eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus, auch bei erhöhtem Aufwand, nicht möglich ist. Diese Regelung ist für die Liquidationserstellung unbedingt zu beachten, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

GOÄ 1082 in der gynäkologischen Praxis: Anwendung und Abrechnung

Die Uterustamponade nach GOÄ Ziffer 1082 ist eine wichtige Notfallmaßnahme im gynäkologischen Alltag. Während die Leistungslegende klar erscheint, führen die Zusätze „zur Blutstillung“ und „als selbständige Leistung“ in der Praxis immer wieder zu Rückfragen. Dieser Artikel beleuchtet die korrekte Anwendung und gibt praxisbewährte Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1082

In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1082 nach herrschender Auffassung typischerweise gerechtfertigt:

  • Postpartale Hämorrhagie (PPH): Nach einer vaginalen Entbindung oder einem Kaiserschnitt tritt eine atonische Nachblutung auf, die auf medikamentöse Therapien (Kontraktionsmittel) nicht anspricht. Als Ultima-Ratio-Maßnahme vor invasiveren Eingriffen wird eine Uterustamponade (z.B. mit einer Bakri-Ballontamponade oder Gazestreifen) zur Blutstillung durchgeführt.
  • Blutung nach Abrasio oder Hysteroskopie: Im Anschluss an eine diagnostische oder therapeutische Kürettage (z. B. bei Abortgeschehen) kommt es zu einer unerwartet starken Nachblutung. Die Tamponade dient hier als eigenständige Notfallintervention, um die Blutung zu stoppen.
  • Dysfunktionale uterine Blutung: Eine Patientin stellt sich notfallmäßig mit einer schweren, kreislaufrelevanten genitalen Blutung vor, deren Ursache zunächst unklar ist. Zur akuten Stabilisierung und zur Überbrückung bis zu einer weiterführenden Diagnostik oder einem operativen Eingriff wird eine Uterus- und Scheidentamponade eingelegt.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1082 ist die Missachtung der Abrechnungsbestimmungen. Insbesondere die fehlende Selbstständigkeit der Leistung und unzulässige Kombinationen führen regelmäßig zu Beanstandungen.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ Ziffer 1082 ist eine Leistung zu einem festen Satz (1,0-fach). Eine Steigerung ist nicht zulässig! Zudem ist sie neben den Ziffern 1042 (Entfernung von Polypen), 1075 (Muttermundsprengung) und 1081 (Abrasio uteri) im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

Ein typischer Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 1082, wenn die Tamponade als routinemäßiger Bestandteil oder zur Vervollständigung einer anderen Operation dient. Beispielsweise ist das Einlegen einer Vaginaltamponade nach einer vaginalen Hysterektomie zur präventiven Blutstillung Teil der Operationsleistung und nicht gesondert nach Nr. 1082 abrechenbar.

Tipps für eine prüfsichere Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Kürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Selbstständigkeit der Leistung untermauern.

Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 01.08.2023, 14:30 Uhr
  • Anlass/Indikation: Notfallvorstellung bei akut einsetzender, massiver vaginaler Blutung post Abrasio (Eingriff am Vortag). Kreislauf instabil, Hb-Abfall. Medikamentöse Therapie mit Oxytocin ohne Erfolg.
  • Durchgeführte Leistung: Durchführung einer Uterustamponade mit Gazestreifen in Spekulumeinstellung zur mechanischen Blutstillung.
  • Ergebnis: Blutung nach Einlage der Tamponade deutlich reduziert, Kreislaufstabilisierung.
  • Nächster Schritt: Stationäre Überwachung, Planung einer Re-Abrasio bei Persistenz.

Diese Dokumentation belegt die akute Indikation, das Versagen anderer Maßnahmen und den Charakter als eigenständige Notfallleistung.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1082 nicht steigerungsfähig. Sie wird grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung, die keinen Spielraum für eine abweichende Begründung lässt.

Typische Kombinationspartner

Obwohl die Leistung selbstständig sein muss, kann sie im Rahmen eines Behandlungsfalls sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind:

  • GOÄ 1 / 3: Beratung, auch dringend, im Zusammenhang mit der Notfallsituation.
  • GOÄ 7: Vollständige gynäkologische Untersuchung zur initialen Diagnostik.
  • GOÄ 415 / 420: Vaginale oder abdominale Ultraschalluntersuchung zur Ursachenklärung (z.B. Plazentareste).
  • GOÄ 271 / 272: Infusionen zur Kreislaufstabilisierung.
  • GOÄ 252: Blutentnahme.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Nr. 1082 mit folgenden Ziffern explizit aus:

  • GOÄ 1042 (Entfernung eines oder mehrerer Polypen aus dem Gebärmutterhals und/oder der Gebärmutter)
  • GOÄ 1075 (Sprengung des Gebärmutterhalskanals)
  • GOÄ 1081 (Abrasio uteri)

Die Logik dahinter ist, dass die Tamponade in diesen Fällen als integraler Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung zur Sicherung des Operationserfolgs angesehen wird und nicht als separate, selbstständige Maßnahme.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der Zusatz „als selbständige Leistung“ bei der GOÄ 1082 genau?

Der Zusatz „als selbständige Leistung“ ist ein zentrales Kriterium für die Abrechenbarkeit der GOÄ 1082. Er bedeutet, dass die Uterustamponade nicht nur ein routinemäßiger oder vorbereitender Teilschritt einer anderen, größeren Operation sein darf. Sie muss eine eigenständige medizinische Notwendigkeit aufgrund einer spezifischen Komplikation – nämlich einer akuten Blutung – haben. Wenn beispielsweise nach einer Hysterektomie standardmäßig eine Tamponade eingelegt wird, ist dies Teil der OP und nicht separat berechnungsfähig. Tritt jedoch Stunden später eine unerwartete, starke Nachblutung auf, die eine erneute Intervention in Form einer Tamponade erfordert, handelt es sich um eine selbständige Leistung.

Kann ich die GOÄ 1082 auch für das Einlegen eines Bakri-Ballons abrechnen?

Ja, nach herrschender Kommentarlage ist die Anwendung der GOÄ 1082 für die Einlage einer Ballontamponade (z.B. Bakri-Ballon) zur Stillung einer postpartalen Hämorrhagie (PPH) abrechnungstechnisch korrekt. Die Leistungslegende spricht allgemein von „Ausstopfung“, was die Methode nicht auf Gaze-Tamponaden beschränkt. Der Bakri-Ballon erfüllt denselben Zweck – die Erzeugung von intrauterinem Druck zur Kompression der blutenden Gefäße. Wichtig ist auch hier, dass die Indikation (akute, anders nicht beherrschbare Blutung) und die Selbstständigkeit der Leistung in der Dokumentation klar begründet sind.

Warum kann ich die GOÄ 1082 nicht über den 1,0-fachen Satz steigern, auch wenn der Aufwand extrem hoch war?

Die GOÄ 1082 gehört zu den sogenannten „Leistungen zu festen Sätzen“. Im Abschnitt H der GOÄ, der die gynäkologischen Leistungen umfasst, gibt es bestimmte Ziffern, für die der Verordnungsgeber einen festen Gebührensatz festgelegt hat. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt H geregelt. Für diese Ziffern ist eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus ausgeschlossen, unabhängig von Zeitaufwand, Schwierigkeit oder den Umständen der Leistungserbringung. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung, die von allen Kostenträgern strikt geprüft wird. Ein Versuch der Steigerung führt unweigerlich zur Kürzung auf den 1,0-fachen Satz.

Ich habe eine Kürettage (GOÄ 1081) durchgeführt und danach zur Sicherheit eine Tamponade eingelegt. Darf ich beide Ziffern abrechnen?

Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1081 (Abrasio uteri) und der GOÄ 1082 ist explizit ausgeschlossen. Die GOÄ geht davon aus, dass die Tamponade in diesem Kontext eine Maßnahme zur Sicherung des Operationserfolgs der Kürettage darstellt und somit als integraler Bestandteil dieser Leistung gilt. Die Kürettage selbst ist oft bereits eine blutstillende Maßnahme. Das Einlegen einer Tamponade im direkten Anschluss wird daher nicht als „selbständige Leistung“ im Sinne der GOÄ 1082 gewertet. Die Liquidation beider Ziffern nebeneinander wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent beanstandet.

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