Die GOÄ-Ziffer 1082 beschreibt die „Ausstopfung der Gebärmutter – gegebenenfalls einschließlich Scheide – zur Blutstillung, als selbständige Leistung“.
Diese Ziffer ist für eine spezifische Notfallintervention vorgesehen, bei der eine akute uterine oder vaginale Blutung durch eine mechanische Tamponade gestillt wird. Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die in den Allgemeinen Bestimmungen des GOÄ-Abschnitts H festgelegte Vergütung. Nach herrschender Kommentarlage handelt es sich hierbei um eine Leistung zu einem festen Satz.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1082) der 1-fache Satz!
Dies bedeutet, dass eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus, auch bei erhöhtem Aufwand, nicht möglich ist. Diese Regelung ist für die Liquidationserstellung unbedingt zu beachten, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Die Uterustamponade nach GOÄ Ziffer 1082 ist eine wichtige Notfallmaßnahme im gynäkologischen Alltag. Während die Leistungslegende klar erscheint, führen die Zusätze „zur Blutstillung“ und „als selbständige Leistung“ in der Praxis immer wieder zu Rückfragen. Dieser Artikel beleuchtet die korrekte Anwendung und gibt praxisbewährte Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1082 nach herrschender Auffassung typischerweise gerechtfertigt:
Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1082 ist die Missachtung der Abrechnungsbestimmungen. Insbesondere die fehlende Selbstständigkeit der Leistung und unzulässige Kombinationen führen regelmäßig zu Beanstandungen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ Ziffer 1082 ist eine Leistung zu einem festen Satz (1,0-fach). Eine Steigerung ist nicht zulässig! Zudem ist sie neben den Ziffern 1042 (Entfernung von Polypen), 1075 (Muttermundsprengung) und 1081 (Abrasio uteri) im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Ein typischer Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 1082, wenn die Tamponade als routinemäßiger Bestandteil oder zur Vervollständigung einer anderen Operation dient. Beispielsweise ist das Einlegen einer Vaginaltamponade nach einer vaginalen Hysterektomie zur präventiven Blutstillung Teil der Operationsleistung und nicht gesondert nach Nr. 1082 abrechenbar.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Kürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Selbstständigkeit der Leistung untermauern.
Dokumentationsbeispiel:
Diese Dokumentation belegt die akute Indikation, das Versagen anderer Maßnahmen und den Charakter als eigenständige Notfallleistung.
Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1082 nicht steigerungsfähig. Sie wird grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung, die keinen Spielraum für eine abweichende Begründung lässt.
Obwohl die Leistung selbstständig sein muss, kann sie im Rahmen eines Behandlungsfalls sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Nr. 1082 mit folgenden Ziffern explizit aus:
Die Logik dahinter ist, dass die Tamponade in diesen Fällen als integraler Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung zur Sicherung des Operationserfolgs angesehen wird und nicht als separate, selbstständige Maßnahme.
Der Zusatz „als selbständige Leistung“ ist ein zentrales Kriterium für die Abrechenbarkeit der GOÄ 1082. Er bedeutet, dass die Uterustamponade nicht nur ein routinemäßiger oder vorbereitender Teilschritt einer anderen, größeren Operation sein darf. Sie muss eine eigenständige medizinische Notwendigkeit aufgrund einer spezifischen Komplikation – nämlich einer akuten Blutung – haben. Wenn beispielsweise nach einer Hysterektomie standardmäßig eine Tamponade eingelegt wird, ist dies Teil der OP und nicht separat berechnungsfähig. Tritt jedoch Stunden später eine unerwartete, starke Nachblutung auf, die eine erneute Intervention in Form einer Tamponade erfordert, handelt es sich um eine selbständige Leistung.
Ja, nach herrschender Kommentarlage ist die Anwendung der GOÄ 1082 für die Einlage einer Ballontamponade (z.B. Bakri-Ballon) zur Stillung einer postpartalen Hämorrhagie (PPH) abrechnungstechnisch korrekt. Die Leistungslegende spricht allgemein von „Ausstopfung“, was die Methode nicht auf Gaze-Tamponaden beschränkt. Der Bakri-Ballon erfüllt denselben Zweck – die Erzeugung von intrauterinem Druck zur Kompression der blutenden Gefäße. Wichtig ist auch hier, dass die Indikation (akute, anders nicht beherrschbare Blutung) und die Selbstständigkeit der Leistung in der Dokumentation klar begründet sind.
Die GOÄ 1082 gehört zu den sogenannten „Leistungen zu festen Sätzen“. Im Abschnitt H der GOÄ, der die gynäkologischen Leistungen umfasst, gibt es bestimmte Ziffern, für die der Verordnungsgeber einen festen Gebührensatz festgelegt hat. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt H geregelt. Für diese Ziffern ist eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus ausgeschlossen, unabhängig von Zeitaufwand, Schwierigkeit oder den Umständen der Leistungserbringung. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung, die von allen Kostenträgern strikt geprüft wird. Ein Versuch der Steigerung führt unweigerlich zur Kürzung auf den 1,0-fachen Satz.
Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1081 (Abrasio uteri) und der GOÄ 1082 ist explizit ausgeschlossen. Die GOÄ geht davon aus, dass die Tamponade in diesem Kontext eine Maßnahme zur Sicherung des Operationserfolgs der Kürettage darstellt und somit als integraler Bestandteil dieser Leistung gilt. Die Kürettage selbst ist oft bereits eine blutstillende Maßnahme. Das Einlegen einer Tamponade im direkten Anschluss wird daher nicht als „selbständige Leistung“ im Sinne der GOÄ 1082 gewertet. Die Liquidation beider Ziffern nebeneinander wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent beanstandet.