Die GOÄ-Ziffer 1083 beschreibt die "Kauterisation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung". Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte angesiedelt und deckt einen spezifischen therapeutischen Eingriff am Gebärmutterhals ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Ein zentraler Punkt, der in der Praxis oft zu Rückfragen führt, ist die Steigerungsfähigkeit. Hierzu gibt es eine klare Auslegung:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!
Nach herrschender Kommentarlage wird die GOÄ 1083 als eine rein technische Leistung eingestuft, bei der der persönliche ärztliche Aufwand als gering bewertet wird. Daher ist eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus in der Regel nicht möglich und wird von Kostenträgern konsequent gekürzt.
Die Kauterisation an Portio oder Zervix ist ein häufiger Eingriff in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade die Einschränkungen – "selbständige Leistung" und der feste 1,0-fache Satz – führen immer wieder zu Unsicherheiten. Mit den richtigen Hinweisen lässt sich die Ziffer 1083 jedoch revisionssicher abrechnen.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1083 nach gängiger Auffassung korrekt:
Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies wird von keiner privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle anerkannt. Der zweite Fallstrick liegt in der Kombination mit anderen operativen Ziffern.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1083 ist eine "Zielleistung". Ist die Kauterisation lediglich ein notwendiger Teilschritt zur Erreichung eines anderen operativen Ziels (z.B. Blutstillung nach einer Gewebeentnahme), ist sie nicht separat berechnungsfähig. Sie ist dann bereits Bestandteil der umfassenderen Leistungsziffer.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Begründen Sie immer die medizinische Notwendigkeit der Kauterisation als eigenständige Maßnahme.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum: 15.10.2023
Anlass/Indikation: Persistierende Kontaktblutung seit 4 Wochen bei klinischem V.a. Portioektopie.
Befund: Kolposkopie (GOÄ 1081) zeigt eine ausgedehnte, leicht verletzliche Ektopiezone bei 5-7 Uhr. Kein Anhalt für Dysplasie.
Maßnahme: Nach Aufklärung und Einverständnis Kauterisation der Ektopiezone mittels Elektroschlinge als selbständige therapeutische Leistung zur Blutstillung.
Ergebnis: Vollständige Blutstillung erreicht.
Weiteres Vorgehen: Kontrolle in 6 Wochen."
Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1083 nicht steigerungsfähig. Es ist zwingend der 1,0-fache Satz anzuwenden. Dies ist in Kommentaren zur GOÄ fest verankert und wird von allen Kostenträgern so umgesetzt.
Die GOÄ 1083 kann und wird häufig mit diagnostischen oder beratenden Leistungen kombiniert:
Die GOÄ legt explizit fest, dass die Ziffer 1083 nicht neben bestimmten anderen Ziffern abgerechnet werden darf. Dies betrifft vor allem Eingriffe, bei denen eine Kauterisation als integraler Bestandteil gilt.
Achtung – Nicht kombinierbar: Neben der Nr. 1083 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1084 (Polypenentfernung), 1086 (Exzision aus der Portio), 1102 und 1103 (Konisation). Bei all diesen Eingriffen ist die eventuell notwendige Blutstillung durch Kauterisation bereits mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten.
Nein, das ist ein häufiger Fehler, der zu sicheren Kürzungen führt. Die GOÄ 1083 wird nach herrschender Kommentarlage und ständiger Praxis der Kostenträger als rein technische Leistung eingestuft. Aus diesem Grund ist ausschließlich der 1,0-fache Gebührensatz ansetzbar. Die Voreinstellungen in einer Praxissoftware sind nicht rechtlich bindend und müssen in diesem Fall manuell korrigiert werden. Eine Begründung für einen höheren Satz wird von keiner Stelle anerkannt.
Ja, das ist eine in der Praxis häufige und korrekte Vorgehensweise. Die Kolposkopie (GOÄ 1081) dient der Diagnostik und Befundsicherung. Sie ist die Grundlage für die Entscheidung, die therapeutische Maßnahme der Kauterisation durchzuführen. Da es sich um zwei separate Leistungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (Diagnostik vs. Therapie) handelt, können beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden. Wichtig ist eine entsprechende Dokumentation, die diesen zweistufigen Prozess abbildet.
Diese Einschränkung bedeutet, dass die Kauterisation der primäre Grund für den Eingriff sein muss und nicht nur ein unselbstständiger Teilschritt einer größeren Operation. Wenn eine Patientin beispielsweise zur Konisation (GOÄ 1102) kommt und Sie währenddessen eine Blutung kauterisieren, ist dies Teil der Konisation. Kommt die Patientin aber gezielt zur Behandlung einer blutenden Ektopie, ist die Kauterisation die 'selbständige Leistung' und somit nach GOÄ 1083 abrechenbar, auch wenn Sie zuvor eine Untersuchung (GOÄ 6) durchführen.
Hier greift das Zielleistungsprinzip der GOÄ. Die Zielleistung ist die Entfernung des Polypen (GOÄ 1084). Alle zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Einzelschritte, wie die Blutstillung an der Abtragungsstelle durch Kauterisation, gelten als integraler Bestandteil dieser Leistung. Sie sind bereits in die Bewertung der Ziffer 1084 eingeflossen. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1083 wäre eine unzulässige Doppelberechnung für denselben Behandlungsschritt. Der Ausschluss ist daher zwingend zu beachten.