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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1084: Thermokoagulation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
6.88
Regelhöchstsatz:
2.3
15.82
Höchstsatz:
3.5
24.07
Ausschlüsse:
1083, 1086, 1102, 1103

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ Ziffer 1084

Die GOÄ-Ziffer 1084 beschreibt die „Thermokoagulation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung“. Es handelt sich hierbei um ein therapeutisches Verfahren, bei dem gezielt Hitze eingesetzt wird, um Gewebeveränderungen am Muttermund (Portio vaginalis uteri) oder im Gebärmutterhalskanal (Zervix) zu behandeln.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Prüfung durch Kostenträger entscheidend sind:

  • Thermokoagulation: Dieser Begriff definiert die Methode. Es wird thermische Energie (Hitze) verwendet, um eine Koagulation, also eine Denaturierung von Proteinen im Gewebe, zu bewirken. Dies führt zur Zerstörung und anschließenden Abheilung des behandelten Areals. Andere Verfahren wie die Kryo- (Kälte) oder Lasertherapie sind hiervon abzugrenzen.
  • an der Portio und/oder der Zervix: Die Lokalisation ist klar auf den Muttermund und den Gebärmutterhals beschränkt. Behandlungen an anderen gynäkologischen Strukturen, wie der Vagina oder Vulva, fallen nicht unter diese Ziffer.
  • als selbständige Leistung: Dies ist der kritischste Bestandteil der Leistungslegende. Die Thermokoagulation muss die alleinige oder zumindest die primäre Zielsetzung des Eingriffs sein. Sie darf nicht lediglich ein Teilschritt oder eine unselbstständige Nebenleistung im Rahmen eines größeren Eingriffs (z. B. einer Konisation) sein.

Für diese Ziffer gibt es eine wesentliche Abrechnungsbesonderheit, die in den Kommentierungen zur GOÄ verankert ist und unbedingt zu beachten ist:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung über den einfachen Gebührensatz hinaus ist nicht möglich, da es sich um eine Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ handelt, die als technische Leistung mit festem Satz bewertet wird.

Die GOÄ 1084 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Thermokoagulation nach GOÄ 1084 ist ein etabliertes, aber in der Abrechnung fehleranfälliges Verfahren. Um Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen zu vermeiden, sind eine präzise Indikationsstellung, eine saubere Abgrenzung zu anderen Leistungen und eine lückenlose Dokumentation unerlässlich.

Praxisbeispiele für die GOÄ 1084

In folgenden klinischen Szenarien wird die Ziffer 1084 nach herrschender Auffassung regelhaft angesetzt:

  • Behandlung einer symptomatischen Portioektopie: Eine Patientin klagt über wiederholte Kontaktblutungen nach dem Geschlechtsverkehr. Kolposkopisch und zytologisch liegt ein unauffälliger Befund vor, ursächlich ist eine ausgedehnte, gutartige Ektopie. Die gezielte Thermokoagulation der Ektopie zur Beseitigung der Blutungsquelle ist hier die selbständige, therapeutische Leistung.
  • Therapie persistierender benigner Läsionen: Nach Ausschluss einer Dysplasie werden hartnäckige, entzündliche Veränderungen oder erhabene Areale an der Portio, die auf konservative Therapien nicht ansprechen, mittels Thermokoagulation behandelt.
  • Behandlung symptomatischer Ovula Nabothi: Große, zystische Retentionszysten am Muttermund (Ovula Nabothi), die Beschwerden wie Fluor oder ein Druckgefühl verursachen, können eröffnet und ihre Basis anschließend koaguliert werden, um ein Rezidiv zu verhindern.
  • Gezielte Blutstillung als eigenständige Maßnahme: In seltenen Fällen kann eine umschriebene, arterielle Sickerblutung an der Portio (nicht nach einer Biopsie) eine gezielte Koagulation erfordern. Die Abgrenzung zur reinen Blutstillung (z.B. nach GOÄ 2401 ff.) muss hier sehr klar dokumentiert sein.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste Fehler liegt im Missverständnis des Begriffs „als selbständige Leistung“. Die GOÄ 1084 darf nicht berechnet werden, wenn die Thermokoagulation lediglich der Blutstillung im Rahmen eines anderen, größeren Eingriffs dient.

Achtung – Zielleistungsprinzip beachten: Die GOÄ 1084 ist nicht neben den Ziffern 1083 (Kryochirurgie), 1086 (Schlingenkonisation), 1102 (Biopsie am Muttermund) und 1103 (Exzision einer Geschwulst am Muttermund) abrechenbar. Die Blutstillung ist in diesen Fällen bereits Bestandteil der jeweiligen operativen Leistung.

Tipps für die rechtssichere Dokumentation

Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Honorarkürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der selbständigen Leistung klar belegen.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie die Indikation und den Befund explizit auf. Ein Minimalbeispiel für Ihre Karteikarte könnte so aussehen:

Datum: 15.10.2023
Indikation: Seit Monaten rezidivierende postkoitale Kontaktblutungen.
Befund: Kolposkopie zeigt unauffällige T-Zone, unverdächtige Ektopie am vorderen Muttermund ca. 1 cm Durchmesser. Pap II-p, HPV neg. vom 01.09.2023.
Therapie: Nach Aufklärung Durchführung einer Thermokoagulation der Ektopie als selbständige Leistung zur Blutstillung und Epithelisierung.
Verlauf: Eingriff komplikationslos, Areal vollständig koaguliert.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1084 ist nicht steigerungsfähig. Als Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ wird sie gemäß den Allgemeinen Bestimmungen mit dem 1-fachen Gebührensatz abgerechnet. Versuche, hier einen höheren Faktor anzusetzen, führen unweigerlich zu Beanstandungen.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 1084 kann im selben Behandlungsfall sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Nach Kommentarlage sind dies häufig:

  • GOÄ 1: Beratung (sofern ein entsprechendes Gespräch stattfindet)
  • GOÄ 7: Vollständige Untersuchung der gynäkologischen Organe
  • GOÄ 10: Auflichtmikroskopie der Portio (Kolposkopie) zur Diagnostik und Planung des Eingriffs
  • GOÄ 298: Entnahme und Fixierung von zytologischem Material (z.B. Pap-Abstrich), wenn dies zur Abklärung vor dem Eingriff notwendig ist.

Abrechnungsausschlüsse im Detail

Die expliziten Ausschlüsse sind logisch und folgen dem Zielleistungsprinzip:

  • Neben GOÄ 1083 (Kryochirurgie): Es handelt sich um alternative Verfahren zur Gewebedestruktion. Man wendet entweder Hitze (1084) oder Kälte (1083) an, nicht beides gleichzeitig am selben Areal.
  • Neben GOÄ 1086 (Konisation): Die Blutstillung am Konusgrund ist integraler Bestandteil der Konisation und kann nicht separat mit der GOÄ 1084 abgerechnet werden.
  • Neben GOÄ 1102/1103 (Biopsie/Exzision): Die Versorgung der Entnahmestelle, inklusive der Blutstillung durch Koagulation, ist bereits mit der Gebühr für die Biopsie oder Exzision abgegolten.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für die GOÄ 1084 eine besondere Begründung für den 2,3-fachen Satz angeben?

Nein, das ist ein häufiges Missverständnis und führt unweigerlich zu Kürzungen. Die GOÄ-Ziffer 1084 ist eine technische Leistung aus dem Abschnitt H der Gebührenordnung. Solche Leistungen sind in der Regel nicht steigerungsfähig und werden grundsätzlich nur mit dem 1-fachen Gebührensatz abgerechnet. Eine Begründung für einen höheren Satz ist daher nicht vorgesehen und wird von keinem Kostenträger anerkannt. Der in der Gebührenordnung ausgewiesene Betrag ist ein Fixbetrag.

Kann ich die GOÄ 1084 für die Blutstillung nach einer normalen Pap-Abnahme abrechnen?

Nach herrschender Auffassung ist dies nicht korrekt. Eine leichte Sickerblutung nach einer zytologischen Abstrichnahme (GOÄ 298) gilt als typische und erwartbare Folge. Die Versorgung einer solchen minimalen Blutung ist im Leistungsinhalt der GOÄ 298 bereits enthalten. Die GOÄ 1084 ist für eine geplante, therapeutische Maßnahme als selbständige Leistung vorgesehen, nicht für die Behebung einer geringfügigen, iatrogenen Blutung im Rahmen einer diagnostischen Maßnahme. Eine Ausnahme könnte nur bei einer atypisch starken, behandlungsbedürftigen Blutung bestehen, was jedoch sehr gut begründet und dokumentiert werden müsste.

Warum ist die GOÄ 1084 nicht steigerbar, obwohl der Eingriff manchmal aufwändig ist?

Die GOÄ unterscheidet zwischen ärztlichen, persönlichen Leistungen und technisch-dominierten Leistungen. Ziffern in den Abschnitten A, B, C, D, E, F, G, I, J, K, L, M, N, O und P sind in der Regel steigerbar, da sie die persönliche ärztliche Leistung (Zeitaufwand, Schwierigkeit) abbilden. Die GOÄ 1084 steht im Abschnitt H (Laboratoriumsuntersuchungen...), der historisch auch andere technische Leistungen enthält. Für diese Ziffern wird angenommen, dass der Aufwand relativ konstant ist und primär durch den Einsatz des Geräts bestimmt wird. Der feste 1-fache Satz soll die durchschnittlichen Kosten für Gerät, Material und Durchführung pauschal abdecken.

Ich habe eine Biopsie (GOÄ 1102) entnommen und danach das Areal versorgt. Darf ich die GOÄ 1084 für die Blutstillung abrechnen?

Nein, das ist explizit ausgeschlossen. Die Leistungslegende der GOÄ 1084 schließt die Nebeneinanderberechnung mit GOÄ 1102 (Biopsie aus dem Muttermund) aus. Das Zielleistungsprinzip greift hier: Die Hauptleistung ist die Biopsie. Alle notwendigen Teilschritte, um diese Leistung ordnungsgemäß durchzuführen – dazu gehört auch die anschließende Blutstillung an der Entnahmestelle – sind bereits mit der Gebühr für die GOÄ 1102 abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1084 wäre eine unzulässige Doppelberechnung für dieselbe ärztliche Tätigkeit (Versorgung der Wunde).

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