Die GOÄ-Ziffer 1084 beschreibt die „Thermokoagulation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung“. Es handelt sich hierbei um ein therapeutisches Verfahren, bei dem gezielt Hitze eingesetzt wird, um Gewebeveränderungen am Muttermund (Portio vaginalis uteri) oder im Gebärmutterhalskanal (Zervix) zu behandeln.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Prüfung durch Kostenträger entscheidend sind:
Für diese Ziffer gibt es eine wesentliche Abrechnungsbesonderheit, die in den Kommentierungen zur GOÄ verankert ist und unbedingt zu beachten ist:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung über den einfachen Gebührensatz hinaus ist nicht möglich, da es sich um eine Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ handelt, die als technische Leistung mit festem Satz bewertet wird.
Die Thermokoagulation nach GOÄ 1084 ist ein etabliertes, aber in der Abrechnung fehleranfälliges Verfahren. Um Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen zu vermeiden, sind eine präzise Indikationsstellung, eine saubere Abgrenzung zu anderen Leistungen und eine lückenlose Dokumentation unerlässlich.
In folgenden klinischen Szenarien wird die Ziffer 1084 nach herrschender Auffassung regelhaft angesetzt:
Der häufigste Fehler liegt im Missverständnis des Begriffs „als selbständige Leistung“. Die GOÄ 1084 darf nicht berechnet werden, wenn die Thermokoagulation lediglich der Blutstillung im Rahmen eines anderen, größeren Eingriffs dient.
Achtung – Zielleistungsprinzip beachten: Die GOÄ 1084 ist nicht neben den Ziffern 1083 (Kryochirurgie), 1086 (Schlingenkonisation), 1102 (Biopsie am Muttermund) und 1103 (Exzision einer Geschwulst am Muttermund) abrechenbar. Die Blutstillung ist in diesen Fällen bereits Bestandteil der jeweiligen operativen Leistung.
Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Honorarkürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der selbständigen Leistung klar belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie die Indikation und den Befund explizit auf. Ein Minimalbeispiel für Ihre Karteikarte könnte so aussehen:
Datum: 15.10.2023
Indikation: Seit Monaten rezidivierende postkoitale Kontaktblutungen.
Befund: Kolposkopie zeigt unauffällige T-Zone, unverdächtige Ektopie am vorderen Muttermund ca. 1 cm Durchmesser. Pap II-p, HPV neg. vom 01.09.2023.
Therapie: Nach Aufklärung Durchführung einer Thermokoagulation der Ektopie als selbständige Leistung zur Blutstillung und Epithelisierung.
Verlauf: Eingriff komplikationslos, Areal vollständig koaguliert.
Die GOÄ 1084 ist nicht steigerungsfähig. Als Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ wird sie gemäß den Allgemeinen Bestimmungen mit dem 1-fachen Gebührensatz abgerechnet. Versuche, hier einen höheren Faktor anzusetzen, führen unweigerlich zu Beanstandungen.
Die GOÄ 1084 kann im selben Behandlungsfall sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Nach Kommentarlage sind dies häufig:
Die expliziten Ausschlüsse sind logisch und folgen dem Zielleistungsprinzip:
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis und führt unweigerlich zu Kürzungen. Die GOÄ-Ziffer 1084 ist eine technische Leistung aus dem Abschnitt H der Gebührenordnung. Solche Leistungen sind in der Regel nicht steigerungsfähig und werden grundsätzlich nur mit dem 1-fachen Gebührensatz abgerechnet. Eine Begründung für einen höheren Satz ist daher nicht vorgesehen und wird von keinem Kostenträger anerkannt. Der in der Gebührenordnung ausgewiesene Betrag ist ein Fixbetrag.
Nach herrschender Auffassung ist dies nicht korrekt. Eine leichte Sickerblutung nach einer zytologischen Abstrichnahme (GOÄ 298) gilt als typische und erwartbare Folge. Die Versorgung einer solchen minimalen Blutung ist im Leistungsinhalt der GOÄ 298 bereits enthalten. Die GOÄ 1084 ist für eine geplante, therapeutische Maßnahme als selbständige Leistung vorgesehen, nicht für die Behebung einer geringfügigen, iatrogenen Blutung im Rahmen einer diagnostischen Maßnahme. Eine Ausnahme könnte nur bei einer atypisch starken, behandlungsbedürftigen Blutung bestehen, was jedoch sehr gut begründet und dokumentiert werden müsste.
Die GOÄ unterscheidet zwischen ärztlichen, persönlichen Leistungen und technisch-dominierten Leistungen. Ziffern in den Abschnitten A, B, C, D, E, F, G, I, J, K, L, M, N, O und P sind in der Regel steigerbar, da sie die persönliche ärztliche Leistung (Zeitaufwand, Schwierigkeit) abbilden. Die GOÄ 1084 steht im Abschnitt H (Laboratoriumsuntersuchungen...), der historisch auch andere technische Leistungen enthält. Für diese Ziffern wird angenommen, dass der Aufwand relativ konstant ist und primär durch den Einsatz des Geräts bestimmt wird. Der feste 1-fache Satz soll die durchschnittlichen Kosten für Gerät, Material und Durchführung pauschal abdecken.
Nein, das ist explizit ausgeschlossen. Die Leistungslegende der GOÄ 1084 schließt die Nebeneinanderberechnung mit GOÄ 1102 (Biopsie aus dem Muttermund) aus. Das Zielleistungsprinzip greift hier: Die Hauptleistung ist die Biopsie. Alle notwendigen Teilschritte, um diese Leistung ordnungsgemäß durchzuführen – dazu gehört auch die anschließende Blutstillung an der Entnahmestelle – sind bereits mit der Gebühr für die GOÄ 1102 abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1084 wäre eine unzulässige Doppelberechnung für dieselbe ärztliche Tätigkeit (Versorgung der Wunde).