Die GOÄ-Ziffer 1085 beschreibt den „Kryochirurgischen Eingriff im Vaginalbereich, als selbständige Leistung“. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie bei der Frau) der Gebührenordnung für Ärzte angesiedelt, auch wenn sie dort nicht explizit einem Unterabschnitt zugeordnet ist. Sie deckt gezielte chirurgische Eingriffe ab, bei denen durch die Anwendung extremer Kälte (Kryotherapie) pathologisch verändertes Gewebe zerstört wird.
Die Leistungslegende lässt sich in drei wesentliche Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Ein zentraler und oft übersehener Punkt bei der GOÄ 1085 ist der Gebührenrahmen. Nach Kommentarlage und herrschender Meinung handelt es sich hierbei um eine Gebührenposition mit einem festen Satz: „Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!“ Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist daher nicht zulässig.
Die Kryotherapie ist in der gynäkologischen Praxis ein etabliertes und effektives Verfahren. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1085 lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen wenden Sie die Ziffer revisionssicher an.
In diesen gängigen Behandlungsszenarien ist der Ansatz der GOÄ 1085 in der Regel gut begründet:
Die häufigsten Kürzungsgründe bei der GOÄ 1085 sind eine unzulässige Steigerung und die Abrechnung als unselbstständige Leistung.
Achtung: Fester Gebührenrahmen!
Die GOÄ-Ziffer 1085 ist eine Festbetragsleistung. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jede Steigerung, auch mit Begründung, wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt und ist gebührenrechtlich nicht haltbar.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die Indikation und die Selbstständigkeit des Eingriffs klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Nein. Wie bereits mehrfach betont, ist eine Steigerung der GOÄ 1085 über den 1,0-fachen Satz ausgeschlossen. Es handelt sich um eine fixe Gebühr.
Die GOÄ 1085 kann und sollte je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden:
Direkte Ziffernausschlüsse sind in der Leistungslegende nicht genannt. Der Ausschluss ist funktionaler Natur: Die GOÄ 1085 ist nicht neben einer anderen operativen Leistung berechnungsfähig, wenn sie lediglich einen methodisch notwendigen Teilschritt dieser darstellt. Die Selbstständigkeit muss stets gegeben und dokumentiert sein.
Die GOÄ 1085 gehört zu einer kleinen Gruppe von Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte, die als sogenannte „Festbeträge“ oder „feste Gebühren“ deklariert sind. Für diese Ziffern hat der Verordnungsgeber bewusst auf den üblichen Gebührenrahmen (1,0- bis 3,5-fach) verzichtet. Der abrechenbare Betrag ist fix und entspricht dem 1,0-fachen Satz. Eine Steigerung ist daher unter keinen Umständen, auch nicht bei außergewöhnlicher Schwierigkeit oder Zeitaufwand, zulässig. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der GOÄ, deren Nichtbeachtung zwangsläufig zu Kürzungen durch die Kostenträger führt.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung und gängiger Praxis korrekt. Obwohl die Leistungslegende von „Vaginalbereich“ spricht, wird dieser Begriff weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur die Vagina selbst, sondern auch die anatomisch angrenzenden Strukturen wie die Vulva, den Scheidenvorhof (Vestibulum vaginae) und die Portio. Die Behandlung von Kondylomen in diesen Regionen ist eine der Hauptindikationen für die GOÄ 1085. Wichtig ist die Abgrenzung zu rein kutanen Läsionen, die beispielsweise in der Leiste oder am Mons pubis liegen und über andere GOÄ-Ziffern (z.B. 740 ff.) abgerechnet werden müssten.
Hier ist große Vorsicht geboten. Die entscheidende Bedingung der GOÄ 1085 ist die „selbständige Leistung“. Wenn die Kryotherapie nur ein kleiner, integraler Bestandteil einer anderen Operation war (z.B. die Mitvereisung einer winzigen Läsion während einer aufwändigen Vaginalplastik), ist sie in der Regel nicht separat berechnungsfähig. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn es sich um einen Eingriff mit einer völlig separaten Indikation an einer anderen Stelle handelte, der einen eigenständigen operativen Schritt darstellte. Dies muss jedoch sehr klar und nachvollziehbar in der OP-Dokumentation begründet werden, um einer Prüfung standzuhalten.
Ein wichtiger und praxisrelevanter Hinweis ist die Kombinierbarkeit mit dem Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen kann angesetzt werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII erfüllt sind. Dazu gehört in der Regel die Durchführung des Eingriffs unter aseptischen Kautelen in einem Raum, der die Anforderungen an einen Eingriffsraum erfüllt. Da die Kryochirurgie ein operativer Eingriff ist, ist der Ansatz des Zuschlags bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht nur möglich, sondern auch sachgerecht und sollte zur vollständigen Abbildung des Aufwandes nicht vergessen werden.