GOÄ 1085 Kryochirurgie: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

1085
GOÄ 1085: Kryochirurgischer Eingriff im Vaginalbereich, als selbständige Leistung
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
17,25 €
1,0x
Regelhöchstsatz
39,67 €
2,3x
Höchstsatz
60,38 €
3,5x

GOÄ 1085: Die Leistungslegende im Detail

Die GOÄ-Ziffer 1085 beschreibt den „Kryochirurgischen Eingriff im Vaginalbereich, als selbständige Leistung“. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie bei der Frau) der Gebührenordnung für Ärzte angesiedelt, auch wenn sie dort nicht explizit einem Unterabschnitt zugeordnet ist. Sie deckt gezielte chirurgische Eingriffe ab, bei denen durch die Anwendung extremer Kälte (Kryotherapie) pathologisch verändertes Gewebe zerstört wird.

Die Leistungslegende lässt sich in drei wesentliche Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  1. Kryochirurgischer Eingriff: Dies definiert die Methode. Es handelt sich um ein operatives Verfahren, bei dem Gewebe durch Vereisung, typischerweise mit flüssigem Stickstoff oder Distickstoffmonoxid, gezielt zerstört (nekrotisiert) wird. Es ist mehr als eine simple Kälteanwendung; es ist ein destruierender chirurgischer Akt.
  2. im Vaginalbereich: Dieser Teil grenzt die anatomische Lokalisation ein. Nach gängiger Auslegung umfasst dies nicht nur die Vagina selbst, sondern auch die Portio vaginalis uteri sowie die Vulva und den Introitus vaginae. Die Behandlung von Hautläsionen außerhalb dieses Bereichs fällt nicht unter diese Ziffer.
  3. als selbständige Leistung: Dies ist eine entscheidende Voraussetzung. Der Eingriff darf nicht nur ein untergeordneter Teilschritt einer anderen, größeren Operation sein. Er muss entweder die alleinige Leistung in der Sitzung darstellen oder eine von anderen Leistungen klar abgrenzbare, eigenständig indizierte Maßnahme sein.

Ein zentraler Punkt bei der GOÄ 1085 ist der Gebührenrahmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Festbetragsleistung. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei entsprechender Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bis zum 3,5-fachen Satz zulässig.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So setzen Sie GOÄ 1085 im Praxisalltag sicher ein

Die Kryotherapie ist in der gynäkologischen Praxis ein etabliertes und effektives Verfahren. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1085 lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen wenden Sie die Ziffer revisionssicher an.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1085

In diesen gängigen Behandlungsszenarien ist der Ansatz der GOÄ 1085 in der Regel gut begründet:

  • Behandlung von Condylomata acuminata (Feigwarzen): Die gezielte Vereisung von einzelnen oder mehreren Kondylomen im Bereich der Vulva, des Scheideneingangs oder der Vagina ist die klassische Indikation für diese Ziffer.
  • Therapie von Dysplasien an der Portio: Bei leichten bis mäßigen zervikalen intraepithelialen Neoplasien (z.B. CIN I-II) kann die Kryotherapie nach kolposkopischer Abklärung als eigenständiger Eingriff zur Zerstörung des betroffenen Areals eingesetzt werden.
  • Entfernung von benignen Läsionen: Die Behandlung von gutartigen Veränderungen wie Hämangiomen, hartnäckigem Granulationsgewebe (z.B. nach Episiotomie) oder anderen kleinen Tumoren im Vaginalbereich kann ebenfalls unter die GOÄ 1085 fallen.
  • Behandlung von vaginalen intraepithelialen Neoplasien (VAIN): Auch bei Vorstufen von Vaginalkarzinomen kann die Kryochirurgie eine therapeutische Option sein, die als selbstständige Leistung nach dieser Ziffer abgerechnet wird.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Kürzungsgründe bei der GOÄ 1085 sind eine unzulässige Steigerung und die Abrechnung als unselbstständige Leistung.

  • Fehler 1: Unberechtigte Annahme eines festen Faktors. Entgegen einer weit verbreiteten Fehlannahme ist die GOÄ 1085 keine Festbetragsleistung und kann über den 1,0-fachen Satz hinaus gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache, und bei entsprechender Begründung ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz möglich.
  • Fehler 2: Abrechnung neben einer größeren OP. Wird die Kryotherapie lediglich als kleiner, ergänzender Schritt im Rahmen einer umfassenderen Operation durchgeführt (z.B. die zusätzliche Vereisung einer winzigen Läsion während einer Konisation oder einer komplexen Vaginalplastik), ist der Leistungsinhalt oft schon durch die Hauptziffer abgedeckt. Der Grundsatz „als selbständige Leistung“ wird hier verletzt.
  • Fehler 3: Falsche Lokalisation. Die Ziffer ist streng auf den „Vaginalbereich“ beschränkt. Die Vereisung einer Warze am Oberschenkel oder in der Leistenregion muss über andere Ziffern (z.B. GOÄ 740 ff.) abgerechnet werden.

Wichtiger Hinweis zum Gebührenrahmen!
Die GOÄ-Ziffer 1085 ist keine Festbetragsleistung. Sie kann gemäß § 5 GOÄ mit dem 1,0-fachen bis 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bedarf einer individuellen Begründung.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die Indikation und die Selbstständigkeit des Eingriffs klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Diagnose/Indikation: Rezidivierende Condylomata acuminata an der Vulva (hintere Kommissur).
  • Durchführung: Nach Aufklärung und Einverständnis, Patientin in SSL. Gezielte kryochirurgische Destruktion von 3 kondylomatösen Läsionen (ca. 2-4 mm) an der hinteren Kommissur mittels Flüssigstickstoff-Applikator (2 Zyklen à 15 Sek.). Eingriff als alleinige operative Maßnahme in dieser Sitzung.
  • Weiteres Vorgehen: Wundkontrolle in 2 Wochen, Aufklärung über Blasenbildung und lokale Pflege.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Ja. Die GOÄ 1085 ist steigerungsfähig. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei entsprechender Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bis zum 3,5-fachen Satz zulässig.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 1085 kann und sollte je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden:

  • GOÄ 1/3 (Beratung): Wenn eine separate, über die unmittelbare Leistungsaufklärung hinausgehende Beratung stattfindet.
  • GOÄ 6 (Vollständige gynäkologische Untersuchung): Zur Befunderhebung vor dem Eingriff.
  • GOÄ 10 (Kolposkopie): Oft unerlässlich zur genauen Lokalisation und Beurteilung der zu behandelnden Läsionen, insbesondere an der Portio.
  • GOÄ 490/491 (Lokalanästhesie): Falls für den Eingriff eine lokale Betäubung notwendig ist.
  • GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen): Dieser Zuschlag ist bei Erfüllung der allgemeinen Bestimmungen (z.B. Durchführung in einem OP-Raum, Sterilität) neben der GOÄ 1085 ansetzbar und wird in der Praxis häufig vergessen.

Ausschlüsse

Direkte Ziffernausschlüsse sind in der Leistungslegende nicht genannt. Der Ausschluss ist funktionaler Natur: Die GOÄ 1085 ist nicht neben einer anderen operativen Leistung berechnungsfähig, wenn sie lediglich einen methodisch notwendigen Teilschritt dieser darstellt. Die Selbstständigkeit muss stets gegeben und dokumentiert sein.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1085

Diese Annahme ist nicht korrekt. Die GOÄ 1085 ist keine Festbetragsleistung. Die Gebührenhöhe bemisst sich vielmehr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei außergewöhnlicher Schwierigkeit oder einem erhöhten Zeitaufwand zulässig, muss jedoch gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ individuell und nachvollziehbar begründet werden.

Ja, das ist nach herrschender Auffassung und gängiger Praxis korrekt. Obwohl die Leistungslegende von „Vaginalbereich“ spricht, wird dieser Begriff weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur die Vagina selbst, sondern auch die anatomisch angrenzenden Strukturen wie die Vulva, den Scheidenvorhof (Vestibulum vaginae) und die Portio. Die Behandlung von Kondylomen in diesen Regionen ist eine der Hauptindikationen für die GOÄ 1085. Wichtig ist die Abgrenzung zu rein kutanen Läsionen, die beispielsweise in der Leiste oder am Mons pubis liegen und über andere GOÄ-Ziffern (z.B. 740 ff.) abgerechnet werden müssten.

Hier ist große Vorsicht geboten. Die entscheidende Bedingung der GOÄ 1085 ist die „selbständige Leistung“. Wenn die Kryotherapie nur ein kleiner, integraler Bestandteil einer anderen Operation war (z.B. die Mitvereisung einer winzigen Läsion während einer aufwändigen Vaginalplastik), ist sie in der Regel nicht separat berechnungsfähig. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn es sich um einen Eingriff mit einer völlig separaten Indikation an einer anderen Stelle handelte, der einen eigenständigen operativen Schritt darstellte. Dies muss jedoch sehr klar und nachvollziehbar in der OP-Dokumentation begründet werden, um einer Prüfung standzuhalten.

Ein wichtiger und praxisrelevanter Hinweis ist die Kombinierbarkeit mit dem Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen kann angesetzt werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII erfüllt sind. Dazu gehört in der Regel die Durchführung des Eingriffs unter aseptischen Kautelen in einem Raum, der die Anforderungen an einen Eingriffsraum erfüllt. Da die Kryochirurgie ein operativer Eingriff ist, ist der Ansatz des Zuschlags bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht nur möglich, sondern auch sachgerecht und sollte zur vollständigen Abbildung des Aufwandes nicht vergessen werden.

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