Die GOÄ-Ziffer 1086 beschreibt die „Konisation der Portio vaginalis uteri“. Es handelt sich hierbei um einen operativen Eingriff am Gebärmutterhals, der sowohl diagnostischen als auch therapeutischen Zwecken dient. Die Leistungslegende ist kurz und präzise, umfasst jedoch einen komplexen Eingriff, der eine sorgfältige Indikationsstellung und Durchführung erfordert.
Die Leistung lässt sich in ihre Kernbestandteile zerlegen:
Die GOÄ 1086 umfasst die gesamte operative Prozedur, einschließlich der primären Blutstillung. Die Methode der Konisation (z. B. mittels Skalpell, Laser oder elektrischer Schlinge – LEEP/LLETZ) ist für die Abrechnung der Ziffer unerheblich.
Ein zentraler und unabänderlicher Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1086 ist, dass es sich um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz handelt. Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz. Eine Steigerung über diesen Faktor hinaus ist nicht zulässig und wird von keiner Prüfstelle anerkannt.
Diese Ziffer ist eine reine operative Leistungsziffer. Vor- und nachbereitende Maßnahmen wie Beratungen, Untersuchungen oder die Aufklärung sind nicht im Leistungsinhalt enthalten und können gesondert abgerechnet werden, sofern sie die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ erfüllen.
Die Konisation der Portio ist ein Standardeingriff in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei einer Ziffer mit festem Gebührensatz kommt es auf die korrekte Abrechnung des gesamten Behandlungskontextes an. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1086 revisionssicher anwenden.
Der häufigste und gravierendste Fehler ist der Versuch, die GOÄ 1086 über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies ist grundsätzlich ausgeschlossen. Prüfstellen kürzen hier ausnahmslos auf den einfachen Satz zurück. Darüber hinaus sind die expliziten Ausschlüsse zu beachten, die oft zu Beanstandungen führen.
Achtung: Abrechnungsausschluss!
Neben der GOÄ-Ziffer 1086 sind die Ziffern 1083 (Exzision eines kleinen, oberflächlich gelegenen Tumors), 1084 (Exzision eines größeren, tiefer gelegenen Tumors) und 1103 (Probeexzision aus dem Muttermund) in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Die Konisation ist die spezifischere und umfassendere Leistung, die den Inhalt dieser Ziffern bereits inkludiert.
Eine lückenlose Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Ihre Dokumentation sollte immer die komplette diagnostische Kaskade abbilden. Ein Mini-Beispiel:
"Datum: 15.10.2023
Anlass: Vorstellung nach externem Pap IVa vom 01.10.2023.
Befund: Kolposkopie zeigt ausgedehntes jodnegatives Areal mit Mosaik bei 3-6 Uhr. Verdacht auf HGSIL.
Maßnahme: Nach Aufklärung Durchführung einer LEEP-Konisation in Parazervikalblockade. Konus vollständig entfernt, Blutstillung durch Koagulation.
Ergebnis: Gewebeasservat an Pathologie gesendet.
Nächster Schritt: Wiedervorstellung zur Befundbesprechung in 10 Tagen."
Wie bereits mehrfach erwähnt, besteht für die GOÄ 1086 keine Möglichkeit zur Steigerung. Die Gebühr ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt. Begründungen, die einen besonderen Aufwand beschreiben, sind hier irrelevant und führen nicht zu einer höheren Vergütung für diese spezifische Ziffer.
Um den tatsächlichen Aufwand abzubilden, ist die korrekte Abrechnung von Begleitleistungen entscheidend:
Die GOÄ-Ziffer 1086 ist in der Gebührenordnung für Ärzte als eine sogenannte „Leistung zu festen Sätzen“ definiert. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Gebührenrahmen für diese spezifische Leistung auf den 1,0-fachen Satz beschränkt hat. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern gibt es hier keinen Spielraum für eine Steigerung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen. Diese Regelung ist für alle abrechnenden Ärzte, Patienten und Kostenträger bindend. Ein eventueller Mehraufwand muss über die korrekte Abrechnung von zulässigen Begleitleistungen (z.B. Zuschläge) abgebildet werden, nicht über eine Steigerung der Ziffer 1086 selbst.
Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Diskussionen. Nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist eine Nebeneinanderberechnung möglich, wenn die Kolposkopie als eigenständiger diagnostischer Schritt vor dem Eingriff dient und zur endgültigen Entscheidungsfindung für die Konisation führt. Die Dokumentation muss diesen zweistufigen Prozess klar belegen (z.B. „Nach kolposkopischer Abklärung des Befundes Entschluss zur sofortigen Konisation“). Wird die Kolposkopie hingegen lediglich zur Sichtkontrolle während der bereits beschlossenen Operation eingesetzt, gilt sie als integraler Bestandteil der Ziffer 1086 und ist nicht separat berechnungsfähig.
Bei einer ambulant durchgeführten Konisation ist der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ-Ziffer 442 ein wichtiger und praxisrelevanter Hinweis. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen kann berechnet werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen zu den Zuschlägen erfüllt sind. Dazu gehört in der Regel die Durchführung des Eingriffs in einer Umgebung, die einem Operationsraum entspricht (z.B. hinsichtlich Hygiene und Ausstattung). Die GOÄ 1086 ist im Katalog der zuschlagsberechtigten Leistungen aufgeführt. Das Vergessen dieses Zuschlags ist ein häufiger Abrechnungsfehler, der zu erheblichen Honorarverlusten führen kann.
Nein, in dieser Konstellation ist die GOÄ 1103 (Probeexzision aus dem Muttermund) neben der GOÄ 1086 in derselben operativen Sitzung nicht abrechnungsfähig. Die GOÄ 1086 stellt die umfassendere und spezifischere Leistung dar. Der Leistungsinhalt der Konisation – die Entnahme eines Gewebekegels – schließt die Gewebeentnahme im Sinne einer Probeexzision logisch mit ein. Ein Nebeneinanderberechnung würde gegen das Zielleistungsprinzip verstoßen. Wäre die Probebiopsie jedoch in einer früheren, separaten Sitzung erfolgt, die zur Indikationsstellung für die Konisation in einer späteren Sitzung führte, wären selbstverständlich beide Leistungen für die jeweilige Sitzung abrechenbar.