Definition und Leistungsinhalt der GOÄ Ziffer 1086
Die GOÄ-Ziffer 1086 beschreibt die „Konisation der Portio vaginalis uteri“. Es handelt sich hierbei um einen operativen Eingriff am Gebärmutterhals, der sowohl diagnostischen als auch therapeutischen Zwecken dient. Die Leistungslegende ist kurz und präzise, umfasst jedoch einen komplexen Eingriff, der eine sorgfältige Indikationsstellung und Durchführung erfordert.
Die Leistung lässt sich in ihre Kernbestandteile zerlegen:
- Konisation: Dieser Begriff beschreibt die Art des Eingriffs. Es wird ein kegelförmiges (konisches) Gewebestück aus dem Gebärmutterhals (Portio) entfernt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die gesamte sogenannte Transformationszone zu entfernen, in der sich am häufigsten Zellveränderungen (Dysplasien) entwickeln.
- Portio vaginalis uteri: Dies ist die genaue anatomische Lokalisation. Der Eingriff beschränkt sich auf den in die Scheide ragenden Teil des Gebärmutterhalses.
Die GOÄ 1086 umfasst die gesamte operative Prozedur, einschließlich der primären Blutstillung. Die Methode der Konisation (z. B. mittels Skalpell, Laser oder elektrischer Schlinge – LEEP/LLETZ) ist für die Abrechnung der Ziffer unerheblich.
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1086 ist, dass es sich um eine steigerungsfähige Leistung handelt. Für alle Kostenträger kann diese Leistung bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung gesteigert werden. Die Annahme einer Beschränkung auf den 1,0-fachen Satz ist nicht korrekt.
Diese Ziffer ist eine reine operative Leistungsziffer. Vor- und nachbereitende Maßnahmen wie Beratungen, Untersuchungen oder die Aufklärung sind nicht im Leistungsinhalt enthalten und können gesondert abgerechnet werden, sofern sie die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ erfüllen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1086 in der Praxis: Beispiele, Fehler und wichtige Hinweise
Die Konisation der Portio ist ein Standardeingriff in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei einer Ziffer, die steigerungsfähig ist, kommt es auf die korrekte Abrechnung des gesamten Behandlungskontextes an. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 1086 revisionssicher anwenden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1086
- Szenario 1: Therapeutische Konisation nach Dysplasie-Nachweis: Eine Patientin stellt sich mit einem Kontrollabstrich (Pap-Test) vor, der das Ergebnis Pap IVa (schwere Dysplasie, CIN III) ergibt. Die anschließende Kolposkopie bestätigt einen ausgedehnten, essigweißen Bezirk. Zur vollständigen Entfernung des veränderten Gewebes wird eine LEEP-Konisation in Lokalanästhesie durchgeführt.
- Szenario 2: Diagnostische Konisation bei unklarem Befund: Bei einer Patientin zeigt die Kolposkopie einen suspekten Befund, der sich jedoch in die Zervix hineinzieht und nicht vollständig einsehbar ist. Eine zuvor durchgeführte Biopsie war nicht aussagekräftig. Um ein tiefer liegendes Karzinom auszuschließen, wird eine diagnostische Konisation mit dem Skalpell durchgeführt.
- Szenario 3: Konisation bei Adenocarcinoma in situ (AIS): Der zytologische Abstrich und die histologische Untersuchung einer Biopsie ergeben den Verdacht auf ein AIS. Da diese Läsionen oft im Zervikalkanal liegen, ist eine Konisation erforderlich, um den Befund vollständig zu entfernen und das Ausmaß zu beurteilen.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die GOÄ 1086 sei nicht über den 1,0-fachen Satz hinaus steigerbar. Dies ist falsch, da die GOÄ 1086 bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung gesteigert werden kann. Prüfstellen kürzen hier nur, wenn die Steigerung nicht korrekt begründet wurde oder den zulässigen Rahmen überschreitet. Darüber hinaus sind die expliziten Ausschlüsse zu beachten, die oft zu Beanstandungen führen.
Achtung: Abrechnungsausschluss!
Neben der GOÄ-Ziffer 1086 sind die Ziffern 1083 (Exzision eines kleinen, oberflächlich gelegenen Tumors), 1084 (Exzision eines größeren, tiefer gelegenen Tumors) und 1103 (Probeexzision aus dem Muttermund) in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Die Konisation ist die spezifischere und umfassendere Leistung, die den Inhalt dieser Ziffern bereits inkludiert.
Tipps für eine revisionssichere Dokumentation
Eine lückenlose Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Ihre Dokumentation sollte immer die komplette diagnostische Kaskade abbilden. Ein Mini-Beispiel:
"Datum: 15.10.2023
Anlass: Vorstellung nach externem Pap IVa vom 01.10.2023.
Befund: Kolposkopie zeigt ausgedehntes jodnegatives Areal mit Mosaik bei 3-6 Uhr. Verdacht auf HGSIL.
Maßnahme: Nach Aufklärung Durchführung einer LEEP-Konisation in Parazervikalblockade. Konus vollständig entfernt, Blutstillung durch Koagulation.
Ergebnis: Gewebeasservat an Pathologie gesendet.
Nächster Schritt: Wiedervorstellung zur Befundbesprechung in 10 Tagen."
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1086 ist steigerungsfähig. Sie kann bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung abgerechnet werden. Begründungen, die einen besonderen Aufwand beschreiben, sind hier relevant und können zu einer höheren Vergütung für diese spezifische Ziffer führen.
Typische und sinnvolle Kombinationen
Um den tatsächlichen Aufwand abzubilden, ist die korrekte Abrechnung von Begleitleistungen entscheidend:
- Beratungen und Untersuchungen: Die Aufklärung vor dem Eingriff (GOÄ 3) und eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 7) sind in einer separaten Sitzung oder auch vor dem Eingriff berechnungsfähig.
- Kolposkopie (GOÄ 1070): Wird die Kolposkopie als eigenständiger diagnostischer Schritt zur Indikationsstellung unmittelbar vor dem Eingriff in derselben Sitzung durchgeführt, ist ihre separate Berechnung nach herrschender Kommentarlage vertretbar. Die Dokumentation muss dies klar belegen.
- Anästhesie: Die für den Eingriff notwendige Lokalanästhesie (z. B. Parazervikalblock) kann mit den GOÄ-Ziffern 490 oder 491 abgerechnet werden.
- Ambulanter Eingriff: Ein entscheidender, aber oft vergessener Posten ist der Zuschlag für ambulante Operationen. Hierfür ist der Zuschlag nach GOÄ 442 anzusetzen, sofern die räumlichen und apparativen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen erfüllt sind.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1086
Die GOÄ-Ziffer 1086 ist in der Gebührenordnung für Ärzte als eine steigerungsfähige Leistung definiert. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Gebührenrahmen für diese spezifische Leistung nicht auf den 1,0-fachen Satz beschränkt hat. Im Gegensatz zu der fälschlichen Annahme gibt es hier Spielraum für eine Steigerung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen. Die Ziffer kann bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung gesteigert werden. Ein eventueller Mehraufwand kann somit über die korrekte Begründung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.
Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Diskussionen. Nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist eine Nebeneinanderberechnung [GOÄ 1070 und 1086] möglich, wenn die Kolposkopie als eigenständiger diagnostischer Schritt vor dem Eingriff dient und zur endgültigen Entscheidungsfindung für die Konisation führt. Die Dokumentation muss diesen zweistufigen Prozess klar belegen (z.B. „Nach kolposkopischer Abklärung des Befundes Entschluss zur sofortigen Konisation“). Wird die Kolposkopie hingegen lediglich zur Sichtkontrolle während der bereits beschlossenen Operation eingesetzt, gilt sie als integraler Bestandteil der Ziffer 1086 und ist nicht separat berechnungsfähig.
Bei einer ambulant durchgeführten Konisation ist der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ-Ziffer 442 ein wichtiger und praxisrelevanter Hinweis. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen kann berechnet werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen zu den Zuschlägen erfüllt sind. Dazu gehört in der Regel die Durchführung des Eingriffs in einer Umgebung, die einem Operationsraum entspricht (z.B. hinsichtlich Hygiene und Ausstattung). Die GOÄ 1086 ist im Katalog der zuschlagsberechtigten Leistungen aufgeführt. Das Vergessen dieses Zuschlags ist ein häufiger Abrechnungsfehler, der zu erheblichen Honorarverlusten führen kann.
Nein, in dieser Konstellation ist die GOÄ 1103 (Probeexzision aus dem Muttermund) neben der GOÄ 1086 in derselben operativen Sitzung nicht abrechnungsfähig. Die GOÄ 1086 stellt die umfassendere und spezifischere Leistung dar. Der Leistungsinhalt der Konisation – die Entnahme eines Gewebekegels – schließt die Gewebeentnahme im Sinne einer Probeexzision logisch mit ein. Ein Nebeneinanderberechnung würde gegen das Zielleistungsprinzip verstoßen. Wäre die Probebiopsie jedoch in einer früheren, separaten Sitzung erfolgt, die zur Indikationsstellung für die Konisation in einer späteren Sitzung führte, wären selbstverständlich beide Leistungen für die jeweilige Sitzung abrechenbar.
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