Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1087: Einlegung oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
3.21
Regelhöchstsatz:
2.3
7.37
Höchstsatz:
3.5
11.22
Ausschlüsse:
GOÄ 1155, GOÄ 1156

GOÄ-Ziffer 1087: Die formale Leistungsbeschreibung

Die GOÄ-Ziffer 1087 ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, obwohl sie keinem spezifischen Unterabschnitt zugeordnet ist. Der offizielle Leistungstext lautet: „Einlegung oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters“. Diese Ziffer deckt gezielte therapeutische Maßnahmen im gynäkologischen Bereich ab, die oft im Kontext von Senkungsbeschwerden, Inkontinenz oder auch bei bestimmten fertilitätsmedizinischen Verfahren zur Anwendung kommen.

Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen:

  • Einlegung eines Ringes: Dies beschreibt die erstmalige Applikation eines Pessars (z. B. Ring-, Schalen- oder Würfelpessar) zur Stützung der Beckenorgane. Die Leistung umfasst die Auswahl des passenden Pessars, die Vorbereitung der Patientin und den eigentlichen Einlagevorgang.
  • Wechseln eines Ringes: Dieser Leistungsinhalt bezieht sich auf den Austausch eines bereits liegenden Pessars. Er inkludiert die Entnahme des alten Rings, dessen Reinigung und Wiedereinsetzung oder den Ersatz durch ein neues Pessar.
  • Anlegen eines Portio-Adapters: Hierunter fällt das Aufsetzen einer speziellen Kappe (Portio-Adapter oder -kappe) auf den Muttermund, beispielsweise zur Unterstützung bei einer Zervixinsuffizienz oder im Rahmen einer Inseminationsbehandlung.

Ein entscheidender Punkt, der bei dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührensatz. Nach herrschender Kommentarlage und gängiger Praxis der Kostenträger handelt es sich um eine Leistung mit einem festen Satz:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Faktors ist bei der GOÄ-Ziffer 1087 nicht vorgesehen und wird regelmäßig von Kostenträgern beanstandet.

Die Ziffer 1087 ist eine rein technische Leistungsziffer. Beratungen oder Untersuchungen, die im selben Kontext stattfinden, sind gesondert berechnungsfähig, sofern sie die Kriterien der jeweiligen Ziffern erfüllen.

GOÄ 1087 im Praxisalltag: Von der Indikation zur korrekten Abrechnung

Die GOÄ 1087 ist eine Standardziffer in vielen gynäkologischen Praxen. Doch gerade bei scheinbar einfachen Ziffern lauern Fallstricke, die zu unnötigen Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen können. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1087

In diesen gängigen Behandlungsszenarien kommt die Ziffer 1087 zur Anwendung:

  • Behandlung eines Deszensus uteri: Eine 72-jährige Patientin stellt sich mit Senkungsbeschwerden (Descensus uteri Grad II) vor. Nach einer eingehenden Untersuchung (z.B. GOÄ 6) und Beratung (z.B. GOÄ 1) entscheiden Sie sich für eine konservative Therapie. Sie legen der Patientin ein passendes Ringpessar ein. Hierfür rechnen Sie die GOÄ 1087 ab.
  • Therapie der Belastungsinkontinenz: Zur Behandlung einer leichten Belastungsinkontinenz wird bei einer Patientin ein Würfelpessar eingelegt, um die Harnröhre zu stützen. Auch diese Maßnahme fällt unter die GOÄ 1087.
  • Regelmäßiger Pessarwechsel: Eine Patientin mit einem Langzeit-Pessar kommt alle drei Monate zur Kontrolle in die Praxis. Im Rahmen des Termins wird das Pessar entfernt, gereinigt und wieder eingesetzt. Dieser Vorgang wird als „Wechsel“ über die GOÄ 1087 abgerechnet.
  • Anwendung im Rahmen der Fertilitätsmedizin: Im Zuge einer intrauterinen Insemination (IUI) wird ein Portio-Adapter angelegt, um den zervikalen Schleim zu sammeln oder das Abfließen des Spermas zu verhindern. Diese Leistung ist ebenfalls mit der GOÄ 1087 abzubilden.

Häufige Fehler und wichtige Abgrenzungen

Der häufigste und zugleich kostspieligste Fehler ist der Versuch, die Ziffer 1087 zu steigern. Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Ein weiterer Punkt, der oft zu Diskussionen führt, ist die Abrechnung der reinen Entfernung.

Die Leistungslegende spricht explizit von „Einlegung oder Wechseln“. Die alleinige Entfernung eines Pessars, ohne dass ein neues eingelegt wird (z.B. bei Unverträglichkeit), ist in der Ziffer nicht enthalten. In der Praxis wird diese Leistung häufig als Bestandteil einer Untersuchungs- oder Beratungsziffer (z.B. GOÄ 1, 6) angesehen. Nur bei einem nachweislich erhöhten Aufwand könnte nach Kommentarlage eine Analogabrechnung oder der Ansatz der GOÄ 1075 (Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide) erwogen werden, was jedoch einer stichhaltigen medizinischen Begründung bedarf.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1087 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden darf. Jede Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und führt unweigerlich zur Kürzung.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch die medizinische Notwendigkeit klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Anlass/Diagnose: Kontrolle bei bekanntem Uterusprolaps Grad II, Belastungsinkontinenz.
  • Befund: Spekulumeinstellung: Portio o.B., keine Druckstellen durch liegendes Pessar.
  • Maßnahme: Entfernung des Ringpessars (Gr. 3), Reinigung, Re-Einlage. Korrekter Sitz palpatorisch kontrolliert.
  • Anweisung: Patientin über weiteres Vorgehen und nächste Kontrolle in 3 Monaten aufgeklärt.

Vergessen Sie nicht, auch die Materialkosten für das Pessar oder den Adapter gemäß § 10 GOÄ als Auslagen auf der Rechnung gesondert aufzuführen.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsmöglichkeit

Nein. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus bei der GOÄ 1087 nicht möglich. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.

Typische und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 1087 ist eine rein technische Leistung. Beratungen und Untersuchungen sind nicht Bestandteil und können daher bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich abgerechnet werden. Nach herrschender Auffassung ist die Kombination mit folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall möglich:

  • GOÄ 1 und/oder 5: Beratung und symptombezogene Untersuchung.
  • GOÄ 6 oder 7: Vollständige Untersuchung eines Organsystems (gynäkologische Untersuchung).
  • GOÄ 8: Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei der Frau.
  • GOÄ 1075: Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide (nur bei besonderer Begründung und wenn ein anderer Fremdkörper entfernt wird).
  • Vorsorgeleistungen: Z.B. im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung kann ein notwendiger Pessarwechsel zusätzlich abgerechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung bestimmter Leistungen aus, um Doppelhonorierungen zu vermeiden.

Achtung – Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1087 sind die Ziffern GOÄ 1155 (Einlegung eines Stiftes in den Gebärmutterhalskanal) und GOÄ 1156 (Einlegung eines radioaktiven Trägers in den Gebärmutterhalskanal) in derselben Sitzung nicht abrechnungsfähig.

Diese Ausschlüsse sind logisch, da es sich um unterschiedliche, sich gegenseitig ausschließende Interventionen am Gebärmutterhals handelt.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für die alleinige Entfernung eines Pessars auch die GOÄ 1087 ansetzen?

Nein, die GOÄ 1087 ist für die alleinige Entfernung nicht vorgesehen. Der Leistungstext lautet „Einlegung oder Wechseln“. Die komplikationslose Entfernung eines Pessars ohne anschließende Neuanlage wird in der Praxis üblicherweise als Bestandteil der zugehörigen Untersuchungs- (z.B. GOÄ 6) oder Beratungsleistung (GOÄ 1) betrachtet. Nur wenn die Entfernung einen erheblichen, eigenständigen Aufwand darstellt (z.B. bei eingewachsenem oder fragmentiertem Pessar), kann nach Kommentarlage die Abrechnung einer anderen Ziffer, wie z.B. GOÄ 1075 (Fremdkörperentfernung), mit einer entsprechenden medizinischen Begründung in Betracht gezogen werden. Dies sollte jedoch der Ausnahmefall bleiben.

Welche Materialkosten kann ich neben der GOÄ 1087 abrechnen?

Gemäß § 10 GOÄ können Sie die Kosten für das verwendete Material, also das Pessar (z.B. Ring-, Würfel-, Schalenpessar) oder den Portio-Adapter, als Auslagen gesondert in Rechnung stellen. Es ist wichtig, dass Sie den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen können und das Material auf der Rechnung genau bezeichnen (z.B. „1x Ringpessar Marke XY, Größe 3“). Allgemeine Praxismaterialien wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Gleitgel sind hingegen mit der Gebühr für die GOÄ 1087 abgegolten und nicht separat berechnungsfähig.

Warum darf die GOÄ 1087 nicht gesteigert werden, auch wenn der Aufwand hoch ist?

Die GOÄ 1087 gehört zu den wenigen Ziffern mit einem festen Gebührensatz. Die Gebührenordnung legt hier explizit fest, dass nur der 1-fache Satz zur Anwendung kommen darf. Dies ist eine verbindliche Vorgabe und keine Auslegungssache. Ein eventueller Mehraufwand, der beispielsweise durch eine schwierige anatomische Situation oder eine ängstliche Patientin entsteht, kann nicht über eine Steigerung des Faktors abgebildet werden. Ein solcher Mehraufwand kann sich allenfalls in anderen, zusätzlich erbrachten und steigerungsfähigen Leistungen niederschlagen, wie z.B. einer besonders zeitaufwändigen Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3.

Kann ich die GOÄ 1087 im selben Termin wie eine Krebsvorsorgeuntersuchung (z.B. GOÄ 28) abrechnen?

Ja, das ist eine in der Praxis häufige und zulässige Kombination. Die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach GOÄ 28 und die Einlage oder der Wechsel eines Pessars nach GOÄ 1087 sind zwei voneinander unabhängige Leistungen mit unterschiedlichen medizinischen Zielsetzungen. Wenn während der Vorsorgeuntersuchung die Notwendigkeit für eine Maßnahme nach GOÄ 1087 festgestellt und diese direkt durchgeführt wird, können beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden. Die Dokumentation sollte die jeweiligen Diagnosen und durchgeführten Maßnahmen klar voneinander getrennt ausweisen, um die medizinische Notwendigkeit beider Leistungen nachvollziehbar zu machen.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.