Die GOÄ-Ziffer 1087 ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, obwohl sie keinem spezifischen Unterabschnitt zugeordnet ist. Der offizielle Leistungstext lautet: „Einlegung oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters“. Diese Ziffer deckt gezielte therapeutische Maßnahmen im gynäkologischen Bereich ab, die oft im Kontext von Senkungsbeschwerden, Inkontinenz oder auch bei bestimmten fertilitätsmedizinischen Verfahren zur Anwendung kommen.
Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen:
Ein entscheidender Punkt, der bei dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührensatz. Nach herrschender Kommentarlage und gängiger Praxis der Kostenträger handelt es sich um eine Leistung mit einem festen Satz:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Faktors ist bei der GOÄ-Ziffer 1087 nicht vorgesehen und wird regelmäßig von Kostenträgern beanstandet.
Die Ziffer 1087 ist eine rein technische Leistungsziffer. Beratungen oder Untersuchungen, die im selben Kontext stattfinden, sind gesondert berechnungsfähig, sofern sie die Kriterien der jeweiligen Ziffern erfüllen.
Die GOÄ 1087 ist eine Standardziffer in vielen gynäkologischen Praxen. Doch gerade bei scheinbar einfachen Ziffern lauern Fallstricke, die zu unnötigen Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen können. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.
In diesen gängigen Behandlungsszenarien kommt die Ziffer 1087 zur Anwendung:
Der häufigste und zugleich kostspieligste Fehler ist der Versuch, die Ziffer 1087 zu steigern. Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Ein weiterer Punkt, der oft zu Diskussionen führt, ist die Abrechnung der reinen Entfernung.
Die Leistungslegende spricht explizit von „Einlegung oder Wechseln“. Die alleinige Entfernung eines Pessars, ohne dass ein neues eingelegt wird (z.B. bei Unverträglichkeit), ist in der Ziffer nicht enthalten. In der Praxis wird diese Leistung häufig als Bestandteil einer Untersuchungs- oder Beratungsziffer (z.B. GOÄ 1, 6) angesehen. Nur bei einem nachweislich erhöhten Aufwand könnte nach Kommentarlage eine Analogabrechnung oder der Ansatz der GOÄ 1075 (Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide) erwogen werden, was jedoch einer stichhaltigen medizinischen Begründung bedarf.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1087 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden darf. Jede Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und führt unweigerlich zur Kürzung.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch die medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Vergessen Sie nicht, auch die Materialkosten für das Pessar oder den Adapter gemäß § 10 GOÄ als Auslagen auf der Rechnung gesondert aufzuführen.
Nein. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus bei der GOÄ 1087 nicht möglich. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.
Die GOÄ 1087 ist eine rein technische Leistung. Beratungen und Untersuchungen sind nicht Bestandteil und können daher bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich abgerechnet werden. Nach herrschender Auffassung ist die Kombination mit folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall möglich:
Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung bestimmter Leistungen aus, um Doppelhonorierungen zu vermeiden.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1087 sind die Ziffern GOÄ 1155 (Einlegung eines Stiftes in den Gebärmutterhalskanal) und GOÄ 1156 (Einlegung eines radioaktiven Trägers in den Gebärmutterhalskanal) in derselben Sitzung nicht abrechnungsfähig.
Diese Ausschlüsse sind logisch, da es sich um unterschiedliche, sich gegenseitig ausschließende Interventionen am Gebärmutterhals handelt.
Nein, die GOÄ 1087 ist für die alleinige Entfernung nicht vorgesehen. Der Leistungstext lautet „Einlegung oder Wechseln“. Die komplikationslose Entfernung eines Pessars ohne anschließende Neuanlage wird in der Praxis üblicherweise als Bestandteil der zugehörigen Untersuchungs- (z.B. GOÄ 6) oder Beratungsleistung (GOÄ 1) betrachtet. Nur wenn die Entfernung einen erheblichen, eigenständigen Aufwand darstellt (z.B. bei eingewachsenem oder fragmentiertem Pessar), kann nach Kommentarlage die Abrechnung einer anderen Ziffer, wie z.B. GOÄ 1075 (Fremdkörperentfernung), mit einer entsprechenden medizinischen Begründung in Betracht gezogen werden. Dies sollte jedoch der Ausnahmefall bleiben.
Gemäß § 10 GOÄ können Sie die Kosten für das verwendete Material, also das Pessar (z.B. Ring-, Würfel-, Schalenpessar) oder den Portio-Adapter, als Auslagen gesondert in Rechnung stellen. Es ist wichtig, dass Sie den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen können und das Material auf der Rechnung genau bezeichnen (z.B. „1x Ringpessar Marke XY, Größe 3“). Allgemeine Praxismaterialien wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Gleitgel sind hingegen mit der Gebühr für die GOÄ 1087 abgegolten und nicht separat berechnungsfähig.
Die GOÄ 1087 gehört zu den wenigen Ziffern mit einem festen Gebührensatz. Die Gebührenordnung legt hier explizit fest, dass nur der 1-fache Satz zur Anwendung kommen darf. Dies ist eine verbindliche Vorgabe und keine Auslegungssache. Ein eventueller Mehraufwand, der beispielsweise durch eine schwierige anatomische Situation oder eine ängstliche Patientin entsteht, kann nicht über eine Steigerung des Faktors abgebildet werden. Ein solcher Mehraufwand kann sich allenfalls in anderen, zusätzlich erbrachten und steigerungsfähigen Leistungen niederschlagen, wie z.B. einer besonders zeitaufwändigen Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3.
Ja, das ist eine in der Praxis häufige und zulässige Kombination. Die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach GOÄ 28 und die Einlage oder der Wechsel eines Pessars nach GOÄ 1087 sind zwei voneinander unabhängige Leistungen mit unterschiedlichen medizinischen Zielsetzungen. Wenn während der Vorsorgeuntersuchung die Notwendigkeit für eine Maßnahme nach GOÄ 1087 festgestellt und diese direkt durchgeführt wird, können beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden. Die Dokumentation sollte die jeweiligen Diagnosen und durchgeführten Maßnahmen klar voneinander getrennt ausweisen, um die medizinische Notwendigkeit beider Leistungen nachvollziehbar zu machen.