Die GOÄ-Ziffer 1087 ist im Abschnitt G (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und trägt die offizielle Leistungslegende: „Einlegung oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters“. Diese Ziffer deckt spezifische gynäkologische Verrichtungen ab, die der Therapie oder Kontrazeption dienen.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, um den Leistungsumfang präzise zu erfassen:
Für die revisionssichere Abrechnung ist die Kenntnis der offiziellen Abrechnungsausschlüsse unerlässlich. Die GOÄ legt hierzu fest:
„Neben der Leistung nach Nummer 1087 sind die Leistungen nach den Nummern 1155 [Einlegen, Wechseln und/oder Entfernen eines oder mehrerer Intrauterinpessare(s)] und 1156 [Entfernen eines oder mehrerer Intrauterinpessare(s)] nicht berechnungsfähig.“
Dieser Ausschluss ist logisch begründet, da die GOÄ 1087 ausschließlich vaginale Hilfsmittel betrifft, während die Ziffern 1155 und 1156 sich auf intrauterine Systeme (Spiralen) beziehen. Es handelt sich um unterschiedliche anatomische Lokalisationen und Prozeduren.
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1087 ist für gynäkologische Praxen von großer Bedeutung. Während die Definition klar erscheint, lauern in der praktischen Umsetzung einige Hürden. Dieser Leitfaden bietet Ihnen konkrete Hilfestellungen für eine prüfungssichere Abrechnung.
Behandlung von Senkungsbeschwerden: Eine 72-jährige Patientin leidet an einer Zystozele (Blasensenkung) Grad II mit Druckgefühl. Nach eingehender Beratung (GOÄ 1 oder 3) und Untersuchung (GOÄ 7) wird zur Linderung der Symptome ein Würfelpessar eingelegt. Für die Einlage wird die GOÄ 1087 abgerechnet.
Regelmäßiger Pessarwechsel: Bei einer langjährigen Patientin mit einem Uterusprolaps wird alle drei Monate das liegende Ringpessar gewechselt, um Druckstellen und Infektionen vorzubeugen. Dieser Wechsel ist ebenfalls eine Leistung nach GOÄ 1087.
Kontrazeption mit Vaginalring: Eine junge Patientin entscheidet sich nach Aufklärung für die hormonelle Verhütung mittels Vaginalring. Die erstmalige Instruktion und Einlage in der Praxis wird mit der GOÄ 1087 liquidiert.
Anpassung und Einlage eines Diaphragmas: Eine Patientin wünscht eine hormonfreie Verhütung. Nach Bestimmung der korrekten Größe wird ein Diaphragma (Portio-Adapter) angepasst und dessen Einlage sowie Entfernung demonstriert und geübt. Das Anlegen durch den Arzt ist nach GOÄ 1087 berechnungsfähig.
Eine der häufigsten Fehlerquellen ist die unzulässige Kombination von Ziffern. Beachten Sie unbedingt den klaren Abrechnungsausschluss.
Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ 1087 beschreibt eine Leistung im vaginalen Raum. Sie ist strikt von intrauterinen Leistungen zu trennen. Rechnen Sie die Ziffer 1087 daher niemals zusammen mit der GOÄ 1155 (Einlage/Wechsel einer Spirale) oder der GOÄ 1156 (Entfernung einer Spirale) in derselben Sitzung für dieselbe Patientin ab.
Ein weiterer Punkt, der oft zu Rückfragen führt, ist die alleinige Entfernung eines Pessars. Der Leistungstext lautet „Einlegung oder Wechseln“. Eine reine Entfernung ist nicht explizit genannt. Nach Kommentarlage wird die unkomplizierte Entfernung als Bestandteil der nachfolgenden Untersuchung (z.B. GOÄ 7) oder Beratung (GOÄ 1) angesehen und ist nicht gesondert berechnungsfähig. Nur bei einer außergewöhnlich schwierigen Entfernung (z.B. eingewachsenes Pessar) könnte eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht gezogen werden, was jedoch einer sehr sorgfältigen Begründung bedarf.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Prüfungen. Sie sollte stets die medizinische Notwendigkeit belegen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
Datum: 15.10.2023Anlass/Anamnese: 68-j. Patientin, Z.n. Hysterektomie, berichtet über zunehmendes Fremdkörpergefühl und Belastungsinkontinenz.Befund: Gyn. Untersuchung (GOÄ 7): Deutlicher Scheidenstumpfprolaps.Indikation: Symptomatische Behandlung des Prolapses mittels Pessar.Leistung: Nach Aufklärung Einlage eines Ringpessars Gr. 3. Lagekontrolle: Korrekter Sitz, Patientin beschwerdefrei.Plan: Instruktion zur Selbstkontrolle, Wiedervorstellung zum Pessarwechsel in 3 Monaten.Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 7, GOÄ 1087
Die GOÄ 1087 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind:
Erhöhter Zeitaufwand bei einer sehr ängstlichen oder adipösen Patientin.
Schwierige anatomische Verhältnisse, z.B. bei vaginalen Narben oder Verengungen.
Besonders aufwendige Lagekorrektur des Pessars/Adapters.
Die GOÄ 1087 steht selten allein. In der Praxis wird sie häufig mit anderen Leistungen kombiniert, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
Beratungen (GOÄ 1, 3): Nahezu immer erforderlich, um die Indikation zu stellen, Alternativen zu besprechen und die Patientin aufzuklären.
Untersuchungen (GOÄ 5, 6, 7): Eine gynäkologische Untersuchung (GOÄ 7) ist in der Regel Voraussetzung für die Einlage.
Ultraschall (GOÄ 8, 415): Kann zur Lagekontrolle oder zur Beurteilung der Beckenorgane vor der Einlage sinnvoll sein.
Vorsorgeleistungen (GOÄ 27, 28): Findet die Einlage im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung statt, kann die GOÄ 1087 zusätzlich abgerechnet werden, da sie keine ureigene Vorsorgeleistung ist.
Weitere gynäkologische Leistungen: Auch die Kombination mit z.B. einer Kolposkopie (GOÄ 1070) oder Abstrichentnahme (GOÄ 1075) ist bei entsprechender Indikation möglich.
Der entscheidende Unterschied liegt im Ort der Leistungserbringung. Die GOÄ 1087 bezieht sich ausschließlich auf Hilfsmittel, die in die Vagina eingelegt werden, wie zum Beispiel Pessare zur Behandlung von Senkungsbeschwerden oder Vaginalringe zur Kontrazeption. Die GOÄ 1155 hingegen beschreibt die Einlage, den Wechsel oder die Entfernung von Intrauterinpessaren (IUP), also Spiralen, die in die Gebärmutterhöhle (Uterus) platziert werden. Aufgrund dieser klaren anatomischen und prozeduralen Trennung sind beide Ziffern in derselben Sitzung nebeneinander ausgeschlossen.
Die Leistungslegende der GOÄ 1087 lautet „Einlegung oder Wechseln“. Eine alleinige Entfernung ist darin nicht explizit enthalten. Nach herrschender Kommentarlage gilt eine unkomplizierte Entfernung als integraler Bestandteil einer nachfolgenden ärztlichen Leistung, wie einer Beratung (GOÄ 1) oder einer gynäkologischen Untersuchung (GOÄ 7), und ist daher nicht gesondert berechnungsfähig. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Entfernung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert (z.B. bei einem eingewachsenen oder fragmentierten Pessar), könnte eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ erwogen werden. Dies muss jedoch sehr gut und nachvollziehbar in der Rechnung begründet werden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist dann gerechtfertigt, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war und einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit aufwies. Eine solche Steigerung muss immer mit einer patientenbezogenen, medizinischen Begründung in der Rechnung versehen werden. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:
Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1087 und der Krebsvorsorge nach GOÄ 27 ist nach allgemeiner Auffassung zulässig. Der Grund dafür ist, dass die Einlage oder der Wechsel eines Pessars oder Portio-Adapters eine separate therapeutische oder präventive Leistung darstellt, die nicht im Leistungsumfang der Vorsorgeuntersuchung enthalten ist. Es ist jedoch wichtig, dass für beide Leistungen eine eigenständige Indikation besteht und diese auch getrennt in der Patientenakte dokumentiert wird. Die Vorsorge dient der Früherkennung, während die GOÄ 1087 einer spezifischen Behandlung (z.B. Senkungsbeschwerden) oder Kontrazeption dient.