Offizielle Beschreibung nach GOÄ
Die GOÄ-Ziffer 1088 beschreibt die Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt eine spezifische therapeutische Maßnahme ab.
Die Leistungslegende setzt sich aus zwei untrennbaren Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung beide erfüllt sein müssen:
- Lageverbesserung der Gebärmutter: Hierbei handelt es sich um die aktive, manuelle Korrektur einer Lageanomalie des Uterus durch den Arzt. Dies kann beispielsweise die Aufrichtung bei einem Gebärmuttervorfall (Descensus uteri) oder einer Rückwärtsneigung (Retroflexio uteri) umfassen.
- Einlegen eines Ringes: Im Anschluss an die erfolgreiche Reposition wird ein medizinisches Hilfsmittel, in der Regel ein Pessar (Ring), in die Scheide eingelegt. Dieses dient der Stabilisierung und soll die korrigierte Position des Uterus sichern.
Ein entscheidender Punkt, der bei der Abrechnung dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Anders als die meisten GOÄ-Leistungen unterliegt die Ziffer 1088 keiner festen Regelung:
Die GOÄ-Ziffer 1088 ist, wie die meisten GOÄ-Leistungen, steigerungsfähig und kann bei entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung des Honorars über den einfachen Gebührensatz hinaus ist bei medizinischer Notwendigkeit und ausführlicher Dokumentation zulässig.
Die alleinige Einlage eines Pessars ohne vorherige manuelle Lagekorrektur erfüllt den Leistungsinhalt nicht und kann daher nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1088 im Praxisalltag
Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1088 ist für gynäkologische Praxen von hoher Relevanz. Während die Leistungslegende klar erscheint, entstehen in der Praxis immer wieder Fragen zur Dokumentation, zu Kombinationsmöglichkeiten und zu Abgrenzungen. Dieser Leitfaden bietet Ihnen prüfungssichere Antworten.
Typische Praxisbeispiele für die Anwendung
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1088 nach herrschender Kommentarlage indiziert:
- Behandlung eines Gebärmuttervorfalls (Descensus uteri): Eine Patientin stellt sich mit Symptomen wie Druckgefühl im Unterleib und Miktionsbeschwerden vor. Die Untersuchung ergibt einen behandlungsbedürftigen Descensus uteri. Der Arzt führt eine manuelle Reposition der Gebärmutter durch und legt anschließend zur Stabilisierung ein Würfel- oder Ringpessar ein.
- Korrektur einer symptomatischen Retroflexio uteri: Bei einer Patientin mit chronischen Unterleibsschmerzen wird eine fixierte Retroflexio uteri diagnostiziert. Der Arzt löst die Gebärmutter manuell und bringt sie in eine aufrechte Position. Zur Verhinderung eines Rezidivs wird ein Hodge-Pessar eingelegt.
- Therapie bei Belastungsinkontinenz: Eine Patientin leidet an Belastungsinkontinenz, die durch eine Senkung der vorderen Vaginalwand und des Uterus verursacht wird. Die manuelle Anhebung des Uterus und der Blase mit anschließender Einlage eines Inkontinenzpessars führt zur Besserung der Symptomatik.
Häufige Fehler und Abgrenzungsfragen
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 1088 erfordert die Beachtung der Steigerungsfähigkeit. Eine Steigerung dieser Ziffer ist bei entsprechender Begründung möglich und führt bei korrekter Dokumentation nicht zwangsläufig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Achtung – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ-Ziffer 1088 ist steigerungsfähig. Sie kann bei medizinischer Notwendigkeit und ausführlicher Begründung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Versuch einer ungerechtfertigten Steigerung kann jedoch zu Kürzungen durch die Kostenträger führen.
Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die Abgrenzung zum reinen Pessarwechsel:
- Reiner Pessarwechsel: Wird ein bereits liegendes Pessar lediglich entfernt und durch ein neues ersetzt, ohne dass eine erneute manuelle Lageverbesserung des Uterus erforderlich ist, ist der Tatbestand der GOÄ 1088 nicht erfüllt. Für den reinen Pessarwechsel (Einlegen oder Wechseln) existiert die originäre GOÄ-Ziffer 1087. Eine Analogabrechnung ist daher nicht erforderlich.
- Dokumentationspflicht: Die durchgeführte Lageverbesserung muss explizit in der Patientenakte dokumentiert werden, um die Abrechnung der Ziffer 1088 zu rechtfertigen.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Um Beanstandungen vorzubeugen, sollte Ihre Dokumentation den zweigeteilten Leistungscharakter widerspiegeln. Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz bei Rückfragen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum: [TT.MM.JJJJ]
Befund: Symptomatischer Descensus uteri Grad II mit Zystozele.
Therapie: Nach bimanueller Untersuchung erfolgte die vollständige manuelle Reposition des Uterus in anatomische Normallage. Anschließend Einlage eines Ringpessars Gr. 3 zur Stabilisierung. Lagekontrolle per Spekulum und Palpation: Korrekter Sitz des Pessars, Uterus in Position gehalten. Pat. beschwerdefrei.
Weiteres Vorgehen: Wiedervorstellung zur Kontrolle in 3 Monaten."
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1088 ist, wie die meisten GOÄ-Leistungen, steigerungsfähig. Bei medizinischer Notwendigkeit und entsprechender Begründung kann der Gebührensatz bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden.
Mögliche Kombinationen
Die GOÄ 1088 ist eine rein therapeutische Leistung. Beratungen und Untersuchungen, die im selben Behandlungsfall notwendig sind, können in der Regel zusätzlich abgerechnet werden. Nach gängiger Kommentarlage sind folgende Kombinationen häufig und plausibel:
- GOÄ 1 und/oder 5: Eine Beratung über die Notwendigkeit des Eingriffs oder eine symptombezogene Untersuchung sind selbstverständlicher Bestandteil des Arzt-Patienten-Kontakts und neben der Ziffer 1088 berechnungsfähig.
- GOÄ 7 (Gynäkologische Untersuchung): Die zur Diagnosestellung der Lageanomalie erforderliche gynäkologische Untersuchung ist nicht Bestandteil der Ziffer 1088 und kann separat angesetzt werden.
- GOÄ 8 (Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus): Die GOÄ 8 beschreibt die Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus und ist nicht die primäre Ziffer für die Krebsfrüherkennung bei Frauen. Sie kann jedoch berechnungsfähig sein, wenn eine solche Untersuchung im selben Behandlungsfall medizinisch notwendig ist. Für die Krebsfrüherkennung bei Frauen ist primär die GOÄ 27 einschlägig.
- Entfernung eines festsitzenden/inkrustierten Pessars: Die GOÄ 1075 ist für die Entfernung eines festsitzenden oder inkrustierten Pessars nicht vorgesehen. Für die operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes ist die GOÄ 1089 einschlägig. Eine aufwändige Entfernung eines festsitzenden oder inkrustierten Pessars, die nicht unter die GOÄ 1089 fällt, ist gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu berechnen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1088
Nein, das ist nicht korrekt. Die GOÄ-Ziffer 1088 ist keine Festgebühr, sondern, wie die meisten GOÄ-Leistungen, steigerungsfähig. Bei einem außergewöhnlich komplizierten Eingriff oder besonderem Zeitaufwand kann die Ziffer mit einer entsprechenden Begründung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung ist hierbei entscheidend, um Kürzungen durch die Kostenträger zu vermeiden.
Nein, das ist ein häufiger Fehler und nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 1088 verlangt explizit zwei Handlungsschritte: die „Lageverbesserung der Gebärmutter“ und das „Einlegen eines Ringes“. Fällt der erste Schritt weg, weil der Uterus bereits in der korrekten Position ist und lediglich ein Pessar gewechselt wird, ist der Leistungsinhalt der Ziffer 1088 nicht erfüllt. Für den reinen Pessarwechsel (Einlegen oder Wechseln) existiert die originäre GOÄ-Ziffer 1087. Eine Analogabrechnung ist daher nicht erforderlich.
Die GOÄ 1088 ist eine rein therapeutische Leistung. Die zur Indikationsstellung notwendigen diagnostischen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Ziffer und daher separat berechnungsfähig. Üblich und in der Praxis bewährt ist die Kombination mit der GOÄ 7 (Gynäkologische Untersuchung), um die Lageanomalie festzustellen. Ebenso kann eine vorausgehende Beratung (GOÄ 1) oder eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) abgerechnet werden. Findet der Eingriff im Rahmen der Krebsvorsorge statt, ist die Nebeneinanderberechnung der entsprechenden Vorsorgeziffer für Frauen (z.B. GOÄ 27) möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine revisionssichere Dokumentation ist entscheidend. Sie sollte klar belegen, dass beide Teile der Leistungslegende erfüllt wurden. Notieren Sie zuerst den pathologischen Ausgangsbefund (z.B. „Descensus uteri Grad II“ oder „Retroflexio uteri“). Beschreiben Sie anschließend die durchgeführte Maßnahme präzise, z.B. mit der Formulierung „Manuelle Reposition/Aufrichtung des Uterus in Normallage“. Erst danach dokumentieren Sie die Einlage des Pessars unter Angabe von Typ und Größe. So wird für jeden Prüfer nachvollziehbar, dass nicht nur ein Ring eingelegt, sondern vorab eine aktive Lagekorrektur vorgenommen wurde.
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?