Die GOÄ-Ziffer 1088 beschreibt die Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt eine spezifische therapeutische Maßnahme ab.
Die Leistungslegende setzt sich aus zwei untrennbaren Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung beide erfüllt sein müssen:
Ein entscheidender Punkt, der bei der Abrechnung dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Anders als die meisten GOÄ-Leistungen unterliegt die Ziffer 1088 einer festen Regelung:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1088) der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Honorars über den einfachen Gebührensatz hinaus ist nicht zulässig.
Diese Besonderheit macht die Ziffer 1088 zu einer sogenannten "Festgebühr". Der Grund hierfür liegt in der gebührenrechtlichen Einordnung als eine Leistung, deren Aufwand als standardisiert und nicht wesentlich variabel angesehen wird. Die alleinige Einlage eines Pessars ohne vorherige manuelle Lagekorrektur erfüllt den Leistungsinhalt nicht und kann daher nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.
Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1088 ist für gynäkologische Praxen von hoher Relevanz. Während die Leistungslegende klar erscheint, entstehen in der Praxis immer wieder Fragen zur Dokumentation, zu Kombinationsmöglichkeiten und zu Abgrenzungen. Dieser Leitfaden bietet Ihnen prüfungssichere Antworten.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1088 nach herrschender Kommentarlage indiziert:
Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1088 ist die Missachtung der festen Gebührenhöhe. Eine Steigerung dieser Ziffer führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1088 ist eine Festgebühr. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Versuch einer Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, ist unzulässig und wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt.
Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die Abgrenzung zum reinen Pessarwechsel:
Um Beanstandungen vorzubeugen, sollte Ihre Dokumentation den zweigeteilten Leistungscharakter widerspiegeln. Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz bei Rückfragen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum: [TT.MM.JJJJ]
Befund: Symptomatischer Descensus uteri Grad II mit Zystozele.
Therapie: Nach bimanueller Untersuchung erfolgte die vollständige manuelle Reposition des Uterus in anatomische Normallage. Anschließend Einlage eines Ringpessars Gr. 3 zur Stabilisierung. Lagekontrolle per Spekulum und Palpation: Korrekter Sitz des Pessars, Uterus in Position gehalten. Pat. beschwerdefrei.
Weiteres Vorgehen: Wiedervorstellung zur Kontrolle in 3 Monaten."
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ 1088 ausgeschlossen. Es handelt sich um eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, für die ein fester Satz (1,0-fach) gilt.
Die GOÄ 1088 ist eine rein therapeutische Leistung. Beratungen und Untersuchungen, die im selben Behandlungsfall notwendig sind, können in der Regel zusätzlich abgerechnet werden. Nach gängiger Kommentarlage sind folgende Kombinationen häufig und plausibel:
Ja, ausnahmslos. Die GOÄ-Ziffer 1088 ist eine sogenannte Festgebühr. Der Verordnungsgeber hat hier, anders als bei den meisten anderen Ziffern, keinen Spielraum für eine Steigerung des Honorars vorgesehen. Das bedeutet, dass unabhängig von der aufgewendeten Zeit, der Schwierigkeit oder den besonderen Umständen des Einzelfalls immer nur der einfache Gebührensatz (1,0-fach) angesetzt werden darf. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist bei dieser Ziffer unwirksam und führt unweigerlich zu Kürzungen durch die Kostenträger.
Nein, das ist ein häufiger Fehler und nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 1088 verlangt explizit zwei Handlungsschritte: die „Lageverbesserung der Gebärmutter“ und das „Einlegen eines Ringes“. Fällt der erste Schritt weg, weil der Uterus bereits in der korrekten Position ist und lediglich ein Pessar gewechselt wird, ist der Leistungsinhalt der Ziffer 1088 nicht erfüllt. Für den reinen Pessarwechsel existiert keine eigene Ziffer in der GOÄ, weshalb hier nach herrschender Meinung eine Analogabrechnung (z.B. nach § 6 Abs. 2 GOÄ) in Betracht gezogen werden muss.
Die GOÄ 1088 ist eine rein therapeutische Leistung. Die zur Indikationsstellung notwendigen diagnostischen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Ziffer und daher separat berechnungsfähig. Üblich und in der Praxis bewährt ist die Kombination mit der GOÄ 7 (Gynäkologische Untersuchung), um die Lageanomalie festzustellen. Ebenso kann eine vorausgehende Beratung (GOÄ 1) oder eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) abgerechnet werden. Findet der Eingriff im Rahmen der Krebsvorsorge statt, ist auch die Nebeneinanderberechnung der entsprechenden Vorsorgeziffer (z.B. GOÄ 28) möglich.
Eine revisionssichere Dokumentation ist entscheidend. Sie sollte klar belegen, dass beide Teile der Leistungslegende erfüllt wurden. Notieren Sie zuerst den pathologischen Ausgangsbefund (z.B. „Descensus uteri Grad II“ oder „Retroflexio uteri“). Beschreiben Sie anschließend die durchgeführte Maßnahme präzise, z.B. mit der Formulierung „Manuelle Reposition/Aufrichtung des Uterus in Normallage“. Erst danach dokumentieren Sie die Einlage des Pessars unter Angabe von Typ und Größe. So wird für jeden Prüfer nachvollziehbar, dass nicht nur ein Ring eingelegt, sondern vorab eine aktive Lagekorrektur vorgenommen wurde.