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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1088: Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
5.42
Regelhöchstsatz:
2.3
12.47
Höchstsatz:
3.5
18.97
Ausschlüsse:

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1088 beschreibt die Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt eine spezifische therapeutische Maßnahme ab.

Die Leistungslegende setzt sich aus zwei untrennbaren Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung beide erfüllt sein müssen:

  • Lageverbesserung der Gebärmutter: Hierbei handelt es sich um die aktive, manuelle Korrektur einer Lageanomalie des Uterus durch den Arzt. Dies kann beispielsweise die Aufrichtung bei einem Gebärmuttervorfall (Descensus uteri) oder einer Rückwärtsneigung (Retroflexio uteri) umfassen.
  • Einlegen eines Ringes: Im Anschluss an die erfolgreiche Reposition wird ein medizinisches Hilfsmittel, in der Regel ein Pessar (Ring), in die Scheide eingelegt. Dieses dient der Stabilisierung und soll die korrigierte Position des Uterus sichern.

Ein entscheidender Punkt, der bei der Abrechnung dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Anders als die meisten GOÄ-Leistungen unterliegt die Ziffer 1088 einer festen Regelung:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1088) der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Honorars über den einfachen Gebührensatz hinaus ist nicht zulässig.

Diese Besonderheit macht die Ziffer 1088 zu einer sogenannten "Festgebühr". Der Grund hierfür liegt in der gebührenrechtlichen Einordnung als eine Leistung, deren Aufwand als standardisiert und nicht wesentlich variabel angesehen wird. Die alleinige Einlage eines Pessars ohne vorherige manuelle Lagekorrektur erfüllt den Leistungsinhalt nicht und kann daher nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.

Die GOÄ 1088 im Praxisalltag

Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1088 ist für gynäkologische Praxen von hoher Relevanz. Während die Leistungslegende klar erscheint, entstehen in der Praxis immer wieder Fragen zur Dokumentation, zu Kombinationsmöglichkeiten und zu Abgrenzungen. Dieser Leitfaden bietet Ihnen prüfungssichere Antworten.

Typische Praxisbeispiele für die Anwendung

In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1088 nach herrschender Kommentarlage indiziert:

  • Behandlung eines Gebärmuttervorfalls (Descensus uteri): Eine Patientin stellt sich mit Symptomen wie Druckgefühl im Unterleib und Miktionsbeschwerden vor. Die Untersuchung ergibt einen behandlungsbedürftigen Descensus uteri. Der Arzt führt eine manuelle Reposition der Gebärmutter durch und legt anschließend zur Stabilisierung ein Würfel- oder Ringpessar ein.
  • Korrektur einer symptomatischen Retroflexio uteri: Bei einer Patientin mit chronischen Unterleibsschmerzen wird eine fixierte Retroflexio uteri diagnostiziert. Der Arzt löst die Gebärmutter manuell und bringt sie in eine aufrechte Position. Zur Verhinderung eines Rezidivs wird ein Hodge-Pessar eingelegt.
  • Therapie bei Belastungsinkontinenz: Eine Patientin leidet an Belastungsinkontinenz, die durch eine Senkung der vorderen Vaginalwand und des Uterus verursacht wird. Die manuelle Anhebung des Uterus und der Blase mit anschließender Einlage eines Inkontinenzpessars führt zur Besserung der Symptomatik.

Häufige Fehler und Abgrenzungsfragen

Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1088 ist die Missachtung der festen Gebührenhöhe. Eine Steigerung dieser Ziffer führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1088 ist eine Festgebühr. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Versuch einer Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, ist unzulässig und wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt.

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die Abgrenzung zum reinen Pessarwechsel:

  • Reiner Pessarwechsel: Wird ein bereits liegendes Pessar lediglich entfernt und durch ein neues ersetzt, ohne dass eine erneute manuelle Lageverbesserung des Uterus erforderlich ist, ist der Tatbestand der GOÄ 1088 nicht erfüllt. In solchen Fällen muss nach Kommentarlage auf eine analoge Abrechnung zurückgegriffen werden, da die GOÄ hierfür keine originäre Ziffer vorsieht.
  • Dokumentationspflicht: Die durchgeführte Lageverbesserung muss explizit in der Patientenakte dokumentiert werden, um die Abrechnung der Ziffer 1088 zu rechtfertigen.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Um Beanstandungen vorzubeugen, sollte Ihre Dokumentation den zweigeteilten Leistungscharakter widerspiegeln. Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz bei Rückfragen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

"Datum: [TT.MM.JJJJ]
Befund: Symptomatischer Descensus uteri Grad II mit Zystozele.
Therapie: Nach bimanueller Untersuchung erfolgte die vollständige manuelle Reposition des Uterus in anatomische Normallage. Anschließend Einlage eines Ringpessars Gr. 3 zur Stabilisierung. Lagekontrolle per Spekulum und Palpation: Korrekter Sitz des Pessars, Uterus in Position gehalten. Pat. beschwerdefrei.
Weiteres Vorgehen: Wiedervorstellung zur Kontrolle in 3 Monaten."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ 1088 ausgeschlossen. Es handelt sich um eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, für die ein fester Satz (1,0-fach) gilt.

Mögliche Kombinationen

Die GOÄ 1088 ist eine rein therapeutische Leistung. Beratungen und Untersuchungen, die im selben Behandlungsfall notwendig sind, können in der Regel zusätzlich abgerechnet werden. Nach gängiger Kommentarlage sind folgende Kombinationen häufig und plausibel:

  • GOÄ 1 und/oder 5: Eine Beratung über die Notwendigkeit des Eingriffs oder eine symptombezogene Untersuchung sind selbstverständlicher Bestandteil des Arzt-Patienten-Kontakts und neben der Ziffer 1088 berechnungsfähig.
  • GOÄ 7 (Gynäkologische Untersuchung): Die zur Diagnosestellung der Lageanomalie erforderliche gynäkologische Untersuchung ist nicht Bestandteil der Ziffer 1088 und kann separat angesetzt werden.
  • GOÄ 8 (Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen): Findet der Eingriff im Rahmen einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung statt, können beide Leistungen nebeneinander stehen.
  • GOÄ 1075 (Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers): Muss ein altes, festsitzendes oder inkrustiertes Pessar aufwändig entfernt werden, bevor die Lageverbesserung und Neueinlage erfolgt, kann nach Auffassung einiger Kommentare die GOÄ 1075 zusätzlich berechnungsfähig sein. Dies sollte jedoch gut begründet und dokumentiert werden.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die GOÄ 1088 immer mit dem 1,0-fachen Satz abrechnen, auch wenn der Eingriff außergewöhnlich kompliziert war?

Ja, ausnahmslos. Die GOÄ-Ziffer 1088 ist eine sogenannte Festgebühr. Der Verordnungsgeber hat hier, anders als bei den meisten anderen Ziffern, keinen Spielraum für eine Steigerung des Honorars vorgesehen. Das bedeutet, dass unabhängig von der aufgewendeten Zeit, der Schwierigkeit oder den besonderen Umständen des Einzelfalls immer nur der einfache Gebührensatz (1,0-fach) angesetzt werden darf. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist bei dieser Ziffer unwirksam und führt unweigerlich zu Kürzungen durch die Kostenträger.

Was ist, wenn ich nur ein Pessar wechsle, ohne den Uterus manuell aufzurichten? Kann ich dann trotzdem die Ziffer 1088 ansetzen?

Nein, das ist ein häufiger Fehler und nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 1088 verlangt explizit zwei Handlungsschritte: die „Lageverbesserung der Gebärmutter“ und das „Einlegen eines Ringes“. Fällt der erste Schritt weg, weil der Uterus bereits in der korrekten Position ist und lediglich ein Pessar gewechselt wird, ist der Leistungsinhalt der Ziffer 1088 nicht erfüllt. Für den reinen Pessarwechsel existiert keine eigene Ziffer in der GOÄ, weshalb hier nach herrschender Meinung eine Analogabrechnung (z.B. nach § 6 Abs. 2 GOÄ) in Betracht gezogen werden muss.

Welche Untersuchungen kann ich im selben Behandlungsfall neben der GOÄ 1088 abrechnen?

Die GOÄ 1088 ist eine rein therapeutische Leistung. Die zur Indikationsstellung notwendigen diagnostischen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Ziffer und daher separat berechnungsfähig. Üblich und in der Praxis bewährt ist die Kombination mit der GOÄ 7 (Gynäkologische Untersuchung), um die Lageanomalie festzustellen. Ebenso kann eine vorausgehende Beratung (GOÄ 1) oder eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) abgerechnet werden. Findet der Eingriff im Rahmen der Krebsvorsorge statt, ist auch die Nebeneinanderberechnung der entsprechenden Vorsorgeziffer (z.B. GOÄ 28) möglich.

Wie dokumentiere ich die „Lageverbesserung“ so, dass sie einer Prüfung durch PKV oder Beihilfe standhält?

Eine revisionssichere Dokumentation ist entscheidend. Sie sollte klar belegen, dass beide Teile der Leistungslegende erfüllt wurden. Notieren Sie zuerst den pathologischen Ausgangsbefund (z.B. „Descensus uteri Grad II“ oder „Retroflexio uteri“). Beschreiben Sie anschließend die durchgeführte Maßnahme präzise, z.B. mit der Formulierung „Manuelle Reposition/Aufrichtung des Uterus in Normallage“. Erst danach dokumentieren Sie die Einlage des Pessars unter Angabe von Typ und Größe. So wird für jeden Prüfer nachvollziehbar, dass nicht nur ein Ring eingelegt, sondern vorab eine aktive Lagekorrektur vorgenommen wurde.

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