GOÄ 1089: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1089 beschreibt die „Operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes aus der Scheide“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie bei der Frau) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, obwohl sie keinem spezifischen Unterabschnitt direkt zugeordnet ist. Sie deckt einen sehr spezifischen und in der Praxis eher seltenen, aber anspruchsvollen Eingriff ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung zwingend erfüllt sein müssen:
- Operative Entfernung: Dies ist der entscheidende Punkt. Die Leistung erfordert einen chirurgischen Eingriff. Ein einfaches manuelles Ziehen oder eine unkomplizierte instrumentelle Entfernung eines losen Fremdkörpers erfüllt diesen Tatbestand nicht. Es impliziert in der Regel den Einsatz von chirurgischen Instrumenten zur Präparation und Dissektion.
- Eingewachsener Ring: Das entfernte Objekt muss zwei Kriterien erfüllen. Erstens muss es ein „Ring“ sein (z.B. ein Pessar, Diaphragma, Verhütungsring). Zweitens muss dieser „eingewachsen“ sein, also fest mit dem Scheidengewebe verbunden, von Schleimhaut überwachsen oder so in das Gewebe eingedrungen sein, dass eine reine Extraktion nicht mehr möglich ist.
- Aus der Scheide: Der Ort der Leistung ist klar definiert.
Ein zentraler und unabänderlicher Aspekt der Abrechnung dieser Ziffer ist die Vergütungshöhe. Es handelt sich um eine steigerungsfähige Leistung.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1089) der 1-fache Satz als Basissatz. Eine Steigerung des Honorars ist bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung möglich.
Diese Besonderheit muss in der Praxissoftware und bei der Rechnungsstellung unbedingt beachtet werden, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein zu vermeiden. Die Ziffer honoriert den Eingriff selbst, inklusive der postoperativen Wundkontrolle im direkten Anschluss.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenSo wenden Sie die GOÄ 1089 im Praxisalltag korrekt an
Die operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes ist kein alltäglicher Eingriff, stellt aber hohe Anforderungen an den Operateur und die Dokumentation. Eine präzise Abrechnung ist entscheidend, um den Aufwand adäquat abzubilden und Rückfragen zu vermeiden.
Praxisbeispiele für die GOÄ 1089
- Szenario 1: Das vergessene Pessar
Eine 85-jährige Patientin stellt sich mit chronischem, übelriechendem Ausfluss und leichten Blutungen vor. Bei der Untersuchung wird ein seit Jahren liegendes Würfelpessar getastet, das vollständig von Vaginalschleimhaut überwachsen ist. Eine manuelle Entfernung ist unmöglich. Unter Lokalanästhesie wird das umliegende Gewebe vorsichtig inzidiert und das Pessar schrittweise aus dem Granulationsgewebe herauspräpariert. - Szenario 2: Das eingewachsene Diaphragma
Eine Patientin hat nach dem Geschlechtsverkehr vergessen, ein Diaphragma zu entfernen. Wochen später bemerkt sie Schmerzen und Druckgefühl. Bei der Untersuchung zeigt sich, dass der Rand des Diaphragmas in die seitliche Scheidenwand eingedrungen ist und eine starke entzündliche Reaktion mit Gewebewucherung verursacht hat. Die Entfernung erfordert eine Spaltung des umgebenden Gewebes. - Szenario 3: Der dislozierte Verhütungsring
Ein flexibler Verhütungsring ist in den hinteren Scheidenfornix gerutscht und hat dort zu einer Drucknekrose mit anschließendem Einwachsen in die Schleimhaut geführt. Der Ring lässt sich nicht fassen und muss operativ durch eine Inzision freigelegt und entfernt werden.
Häufige Fehler und Abgrenzungsfragen
Die Spezifität der GOÄ 1089 birgt einige Fallstricke. Der häufigste Fehler ist die falsche Anwendung bei nicht-operativen Entfernungen. Die Ziffer ist nicht ansatzfähig für die Entfernung eines festsitzenden, aber nicht eingewachsenen Pessars oder eines vergessenen Tampons. Hierfür käme nach herrschender Kommentarlage eher eine Abrechnung nach GOÄ 2009 (Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers) infrage.
Achtung – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 1089 ist eine steigerungsfähige Leistung. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung zulässig. Der Versuch, die Leistung als Festsatz abzurechnen, ist fehlerhaft und kann zu Kürzungen führen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur revisionssicheren Abrechnung. Sie muss den operativen Charakter des Eingriffs zweifelsfrei belegen. Ein Minimalbeispiel:
Datum: TT.MM.JJJJ
Befund: In der hinteren Fornix liegendes, partiell von Schleimhaut überwachsenes Ringpessar. Manuelle Luxation/Extraktion nicht möglich. Starke entzündliche Reaktion des umliegenden Gewebes.
Therapie: Nach Infiltrationsanästhesie mit [Anästhetikum] operative Freilegung des Pessarrandes durch Inzision der überwachsenden Schleimhaut. Stumpfe und scharfe Dissektion des Ringes aus dem Granulationsgewebe. Vollständige Entfernung des Rings in toto. Minimal blutende Wundränder, keine Naht erforderlich.
Anlass: Chronischer Fluor, Unterbauchschmerzen.
Ergebnis: Fremdkörper p.p. entfernt.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerbarkeit
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die GOÄ 1089 steigerungsfähig. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung möglich. Begründungen für einen erhöhten Aufwand, wie besondere Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung, können hier zur Anwendung kommen.
Typische und sinnvolle Kombinationen
Die GOÄ 1089 kann und sollte je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Aufwand abzubilden:
- GOÄ 1 und/oder 3: Eine Beratung vor dem Eingriff ist obligatorisch und neben der GOÄ 1089 berechnungsfähig.
- GOÄ 6: Die vollständige gynäkologische Untersuchung zur Befunderhebung ist ebenfalls separat berechnungsfähig.
- GOÄ 490/491: Die für den Eingriff notwendige Infiltrationsanästhesie ist eine eigenständige Leistung.
- GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen): Dieser Zuschlag ist bei Erfüllung der Kriterien (z.B. Durchführung in einer Praxis mit entsprechenden räumlichen und apparativen Voraussetzungen) neben der GOÄ 1089 berechnungsfähig. Dies ist ein praxisbewährter Hinweis, der häufig übersehen wird.
Ausschlüsse
Formale Leistungsausschlüsse im Sinne von „nicht neben Ziffer X“ gibt es für die GOÄ 1089 sehr wohl. Explizit ausgeschlossen sind die GOÄ-Ziffern 250, 251, 307, 315, 410, 415, 1010, 1011, 1012, 1013 und 3710. Die Ausschlüsse ergeben sich zudem aus der Leistungslegende selbst. So ist die Ziffer nicht berechnungsfähig, wenn der Eingriff nicht operativ war oder es sich nicht um einen eingewachsenen Ring handelte. Die Abrechnung einer einfachen Wundversorgung ist in der Regel nicht möglich, da diese als Bestandteil des operativen Eingriffs angesehen wird. Eine aufwendige plastische Rekonstruktion nach der Entfernung könnte jedoch eine separate Leistung darstellen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1089
Nein, das ist definitiv nicht korrekt. Die GOÄ-Ziffer 1089 ist keine Festsatz-Leistung, sondern steigerungsfähig. Sie kann bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung gesteigert werden. Dies gilt für alle Kostenträger, also sowohl für private Krankenversicherungen als auch für Beihilfestellen. Eine Abrechnung mit dem 1,0-fachen Satz ist der Basissatz, aber nicht der einzig zulässige Faktor. Es ist ratsam, diese Ziffer in Ihrer Praxissoftware korrekt als steigerungsfähig zu kennzeichnen, um versehentliche Falschabrechnungen zu vermeiden.
Der Unterschied liegt in drei Schlüsselkriterien der Leistungslegende: „operativ“, „eingewachsen“ und „Ring“. Eine einfache Fremdkörperentfernung (z.B. ein vergessener Tampon oder ein nur festsitzendes, aber nicht eingewachsenes Pessar) erfordert keinen operativen Eingriff im Sinne einer Dissektion oder Inzision von Gewebe. Die GOÄ 1089 ist ausschließlich für den Fall reserviert, bei dem der Ring so in die Scheidenwand integriert ist, dass er chirurgisch freipräpariert werden muss. Eine manuelle oder einfache instrumentelle Entfernung rechtfertigt diese Ziffer nicht.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung zulässig und ein wichtiger abrechnungsrelevanter Hinweis. Sofern die allgemeinen Bedingungen für ambulante Operationen erfüllt sind, können die zutreffenden Zuschläge aus dem Abschnitt C VIII angesetzt werden, wie beispielsweise der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind). Sollte bei dem Eingriff ein Operationsmikroskop zum Einsatz kommen, wäre zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 440 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen) berechnungsfähig. Der Eingriff nach GOÄ 1089 ist klar als „operativ“ deklariert. Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxis die entsprechenden Voraussetzungen für ambulante Operationen erfüllt und dokumentieren Sie dies entsprechend. Die Kombination mit den Zuschlägen bildet den erhöhten apparativen und logistischen Aufwand korrekt ab.
Hier ist große Vorsicht geboten. Die Leistungslegende der GOÄ 1089 ist mit dem Wort „Ring“ sehr spezifisch und bezieht sich auf die „Scheide“. Ein Intrauterinpessar (IUP) ist kein Ring im Sinne der GOÄ 1089 und befindet sich zudem in der Gebärmutter, nicht primär in der Scheide. Eine analoge Anwendung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist zwar theoretisch denkbar, wenn der Aufwand und die Art des operativen Eingriffs vergleichbar sind (z.B. bei einem tief eingewachsenen, fragmentierten IUP), birgt aber ein hohes Risiko für Beanstandungen. Für die nicht-operative Entfernung eines IUP existiert die GOÄ 1092 („Entfernung eines Intrauterinpessars“), die jedoch einen operativen Eingriff nicht beschreibt. Kostenträger könnten argumentieren, dass für eine operative Entfernung eines eingewachsenen IUP eine andere, sorgfältig begründete Analogabrechnung notwendig wäre. Eine Analogabrechnung sollte nur mit einer sehr detaillierten, nachvollziehbaren Begründung erfolgen, die den operativen Charakter und den erhöhten Aufwand klar darlegt.
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