Die GOÄ-Ziffer 1089 beschreibt die „Operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes aus der Scheide“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie bei der Frau) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, obwohl sie keinem spezifischen Unterabschnitt direkt zugeordnet ist. Sie deckt einen sehr spezifischen und in der Praxis eher seltenen, aber anspruchsvollen Eingriff ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung zwingend erfüllt sein müssen:
Ein zentraler und unabänderlicher Aspekt der Abrechnung dieser Ziffer ist die Vergütungshöhe. Es handelt sich um eine sogenannte Festsatz-Leistung.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1089) der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Honorars über den einfachen Satz hinaus ist bei dieser Ziffer ausgeschlossen.
Diese Besonderheit muss in der Praxissoftware und bei der Rechnungsstellung unbedingt beachtet werden, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein zu vermeiden. Die Ziffer honoriert den Eingriff selbst, inklusive der postoperativen Wundkontrolle im direkten Anschluss.
Die operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes ist kein alltäglicher Eingriff, stellt aber hohe Anforderungen an den Operateur und die Dokumentation. Eine präzise Abrechnung ist entscheidend, um den Aufwand adäquat abzubilden und Rückfragen zu vermeiden.
Die Spezifität der GOÄ 1089 birgt einige Fallstricke. Der häufigste Fehler ist die falsche Anwendung bei nicht-operativen Entfernungen. Die Ziffer ist nicht ansatzfähig für die Entfernung eines festsitzenden, aber nicht eingewachsenen Pessars oder eines vergessenen Tampons. Hierfür käme nach herrschender Kommentarlage eher eine Analogabrechnung, z.B. der GOÄ 721 (Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang), infrage.
Achtung – Fester Gebührensatz: Der schwerwiegendste Abrechnungsfehler ist der Versuch, die GOÄ 1089 über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies ist unzulässig und führt unweigerlich zu Kürzungen und Beanstandungen. Die Leistung ist als Festsatz definiert.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur revisionssicheren Abrechnung. Sie muss den operativen Charakter des Eingriffs zweifelsfrei belegen. Ein Minimalbeispiel:
Datum: TT.MM.JJJJ
Befund: In der hinteren Fornix liegendes, partiell von Schleimhaut überwachsenes Ringpessar. Manuelle Luxation/Extraktion nicht möglich. Starke entzündliche Reaktion des umliegenden Gewebes.
Therapie: Nach Infiltrationsanästhesie mit [Anästhetikum] operative Freilegung des Pessarrandes durch Inzision der überwachsenden Schleimhaut. Stumpfe und scharfe Dissektion des Ringes aus dem Granulationsgewebe. Vollständige Entfernung des Rings in toto. Minimal blutende Wundränder, keine Naht erforderlich.
Anlass: Chronischer Fluor, Unterbauchschmerzen.
Ergebnis: Fremdkörper p.p. entfernt.
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1089 über den 1,0-fachen Satz ausgeschlossen. Es handelt sich um eine der wenigen operativen Leistungen in der GOÄ mit einem festen Gebührenrahmen. Begründungen für einen erhöhten Aufwand können hier nicht zur Anwendung kommen.
Die GOÄ 1089 kann und sollte je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Aufwand abzubilden:
Formale Leistungsausschlüsse im Sinne von „nicht neben Ziffer X“ gibt es für die GOÄ 1089 nicht. Die Ausschlüsse ergeben sich aus der Leistungslegende selbst. So ist die Ziffer nicht berechnungsfähig, wenn der Eingriff nicht operativ war oder es sich nicht um einen eingewachsenen Ring handelte. Die Abrechnung einer einfachen Wundversorgung ist in der Regel nicht möglich, da diese als Bestandteil des operativen Eingriffs angesehen wird. Eine aufwendige plastische Rekonstruktion nach der Entfernung könnte jedoch eine separate Leistung darstellen.
Nein, das ist definitiv nicht korrekt und ein häufiger Softwarefehler. Die GOÄ-Ziffer 1089 ist eine sogenannte Festsatz-Leistung. Sie darf und kann unter keinen Umständen gesteigert werden. Der korrekte Faktor ist immer der 1,0-fache Satz. Dies gilt für alle Kostenträger, also sowohl für private Krankenversicherungen als auch für Beihilfestellen. Jede Steigerung darüber hinaus wird zu einer 100%igen Kürzung auf den einfachen Satz führen. Es ist ratsam, diese Ziffer in Ihrer Praxissoftware manuell als Festsatz zu kennzeichnen, um versehentliche Falschabrechnungen zu vermeiden.
Der Unterschied liegt in drei Schlüsselkriterien der Leistungslegende: „operativ“, „eingewachsen“ und „Ring“. Eine einfache Fremdkörperentfernung (z.B. ein vergessener Tampon oder ein nur festsitzendes, aber nicht eingewachsenes Pessar) erfordert keinen operativen Eingriff im Sinne einer Dissektion oder Inzision von Gewebe. Die GOÄ 1089 ist ausschließlich für den Fall reserviert, bei dem der Ring so in die Scheidenwand integriert ist, dass er chirurgisch freipräpariert werden muss. Eine manuelle oder einfache instrumentelle Entfernung rechtfertigt diese Ziffer nicht.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung zulässig und ein wichtiger abrechnungsrelevanter Hinweis. Sofern die allgemeinen Bedingungen für ambulante Operationen erfüllt sind, kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten ärztlichen Leistungen) bzw. die zutreffenden Zuschläge aus dem Abschnitt C VIII angesetzt werden. Der Eingriff nach GOÄ 1089 ist klar als „operativ“ deklariert. Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxis die entsprechenden Voraussetzungen für ambulante Operationen erfüllt und dokumentieren Sie dies entsprechend. Die Kombination mit dem Zuschlag bildet den erhöhten apparativen und logistischen Aufwand korrekt ab.
Hier ist große Vorsicht geboten. Die Leistungslegende der GOÄ 1089 ist mit dem Wort „Ring“ sehr spezifisch. Ein Intrauterinpessar (IUP) ist kein Ring und befindet sich zudem in der Gebärmutter, nicht primär in der Scheide. Eine analoge Anwendung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist zwar theoretisch denkbar, wenn der Aufwand und die Art des Eingriffs vergleichbar sind (z.B. bei einem tief eingewachsenen, fragmentierten IUP), birgt aber ein hohes Risiko für Beanstandungen. Kostenträger könnten argumentieren, dass andere Ziffern (z.B. GOÄ 1105 oder spezifische operative Ziffern) passender sind. Eine Analogabrechnung sollte nur mit einer sehr detaillierten, nachvollziehbaren Begründung erfolgen.