Die GOÄ-Ziffer 109 regelt die Vergütung für die „Entnahme eines Herzschrittmachers oder Defibrillators bei einem Toten“. Diese Leistung wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte aufgenommen, um eine spezifische und klar definierte Abrechnungsmöglichkeit für diesen postmortalen Eingriff zu schaffen. Die Entnahme ist häufig eine Voraussetzung für eine Feuerbestattung, da die Batterien der Aggregate unter Hitzeeinwirkung explodieren können.
Die Leistungslegende ist kurz und präzise, lässt sich aber in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Aspekt, der bei der Abrechnung unbedingt zu beachten ist, betrifft die Kombinierbarkeit und die Bewertung der Leistung. Nach gängiger Kommentarlage ist die Ziffer 109 eine eigenständige Leistung, die neben anderen postmortalen ärztlichen Tätigkeiten erbracht wird.
Nach herrschender Auffassung ist die Nr. 109 neben der Leichenschau (Nrn. 100 oder 101) zusätzlich abrechenbar. Eine zusätzliche Abrechnung der Entnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. die Schrittmacherentnahme nach den Nrn. 3096 oder 3097, ist nicht zulässig.
Besonders hervorzuheben ist, dass für die GOÄ 109 ein fester Gebührensatz gilt. Eine Steigerung des Faktors ist hier, im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Leistungen, nicht möglich.
Die Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Verstorbenen ist eine ärztliche Aufgabe, die zwar nicht alltäglich, aber doch regelmäßig vorkommt. Die GOÄ 109 bietet dafür eine klare Abrechnungsgrundlage. Doch gerade weil sie eine neuere Ziffer mit speziellen Regeln ist, birgt sie einige „Stolperfallen“. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Leistung korrekt dokumentieren und abrechnen, um Beanstandungen durch Kostenträger von vornherein zu vermeiden.
In diesen typischen Szenarien kommt die Ziffer 109 zur Anwendung:
Die häufigsten Kürzungsgründe bei der GOÄ 109 sind auf zwei Hauptfehler zurückzuführen: die Anwendung eines Steigerungsfaktors und die falsche Kombination von Ziffern.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 109 ist eine der wenigen Leistungen mit einem festen Gebührensatz. Sie MUSS zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Ansatz eines höheren Faktors (z.B. 2,3-fach) ist unzulässig und führt unweigerlich zur Kürzung durch PKV oder Beihilfe. Eine Begründung für einen erhöhten Aufwand ist hier wirkungslos.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu operativen Ziffern. Die Versuchung mag bestehen, eine Ziffer für einen kleinen operativen Eingriff anzusetzen, insbesondere wenn die Entnahme sich als kompliziert erweist. Dies ist jedoch strikt untersagt.
Abrechnungsausschluss beachten: Die Ziffern 3096 (Entfernung eines Herzschrittmacher-Aggregats) und 3097 (Entfernung eines Defibrillators) beschreiben operative Eingriffe an lebenden Patienten. Sie dürfen unter keinen Umständen für die Entnahme bei einem Verstorbenen verwendet oder neben der GOÄ 109 abgerechnet werden. Dies wäre ein grober Abrechnungsfehler.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Vorgang plausibel und nachvollziehbar machen. Ein kurzer, aber präziser Eintrag im Totenschein oder in der Patientenakte ist ausreichend.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 24.11.2023, 15:10 Uhr
Ort: Häuslichkeit des Verstorbenen, Hauptstr. 12, 54321 Neustadt
Anlass: Postmortale Entnahme des Herzschrittmachers (Fabrikat/SN falls bekannt) nach durchgeführter Leichenschau (GOÄ 100) und auf Wunsch der Angehörigen für die anstehende Feuerbestattung.
Durchführung: Inzision über Aggregattasche, Explantation, simpler Wundverschluss.
Verbleib des Geräts: Dem Bestattungsunternehmen übergeben.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 109 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier keinen Spielraum vor. Der in der GOÄ sonst übliche § 5 (Bemessung der Gebühren) findet auf diese Ziffer keine Anwendung.
Die GOÄ 109 steht selten allein. Sie wird in der Regel im Rahmen der ärztlichen Versorgung nach Eintritt des Todes erbracht. Folgende Kombinationen sind praxisüblich und revisionssicher:
Neben den bereits genannten Ziffern 3096 und 3097 sind auch andere Ziffern für Wundversorgung oder kleine chirurgische Eingriffe (z.B. GOÄ 2000 ff.) im Zusammenhang mit der Entnahme ausgeschlossen. Die Leistung nach GOÄ 109 umfasst den gesamten Vorgang, einschließlich des einfachen Wundverschlusses.
Nein, das ist nicht erforderlich. Bei der GOÄ 109 handelt es sich um eine Leistung an einem Verstorbenen. Während selbstverständlich hygienisch gearbeitet werden sollte (z.B. mit Handschuhen), sind die Anforderungen nicht mit einem operativen Eingriff an einem lebenden Patienten vergleichbar. Es müssen keine Bedingungen einer Asepsis oder Sterilität wie im OP erfüllt werden. Die Durchführung kann daher auch in der häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim erfolgen. Die Dokumentation sollte den Ort der Durchführung wahrheitsgemäß wiedergeben.
Die Entnahme eines Herzschrittmachers ist eine ärztliche Leistung. In der Praxis wird dies jedoch manchmal auch von qualifiziertem Personal eines Bestattungsunternehmens durchgeführt. Als Arzt sollten Sie in einem solchen Fall klar kommunizieren. Wenn die Angehörigen den Wunsch an Sie herantragen, sollten Sie die Leistung erbringen. Klären Sie die Situation kurz mit dem Bestatter, um Doppelarbeit zu vermeiden. Letztlich sind Sie als Arzt zur Durchführung berechtigt und können dies nach GOÄ 109 abrechnen, wenn Sie die Leistung persönlich erbracht haben. Eine klare Absprache verhindert Missverständnisse.
Die GOÄ 109 ist vom Verordnungsgeber als Leistung mit einem festen Gebührensatz konzipiert worden. Dies ist eine Ausnahme innerhalb der GOÄ, die sonst eine Steigerung nach § 5 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) vorsieht. Der feste Satz von 1,0 stellt eine Mischkalkulation dar, die sowohl einfache als auch aufwändigere Fälle abdecken soll. Eine individuelle Begründung für einen erhöhten Aufwand ist bei dieser Ziffer rechtlich nicht vorgesehen und wird von den Kostenträgern konsequent nicht anerkannt. Der Ansatz eines höheren Faktors ist daher ein sicherer Grund für eine Rechnungskürzung.
Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 109 „Entnahme eines Herzschrittmachers...“ umfasst den gesamten Vorgang. Dazu gehören der Hautschnitt, die Präparation der Gerätetasche, die Entfernung des Aggregats und der notwendige, einfache Wundverschluss (z.B. durch eine Naht). Diese Teilschritte sind integraler Bestandteil der Leistung und können nicht separat abgerechnet werden. Der Ansatz einer zusätzlichen Ziffer für die Wundversorgung (z.B. GOÄ 2000 ff.) würde als unzulässiges Aufteilen einer Gesamtleistung (Splitting) gewertet und von den Kostenträgern gestrichen.