"Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten"
Die GOÄ-Ziffer 109 beschreibt eine spezifische ärztliche Leistung, die nach dem Eintritt des Todes erbracht wird. Sie ist Teil des Abschnitts B I „Todesfeststellung“ und wurde zum 01.01.2020 in die Gebührenordnung für Ärzte aufgenommen. Die Ziffer deckt den gesamten Vorgang der operativen Entfernung eines Herzschrittmacher-Aggregats aus dem Körper eines Verstorbenen ab.
Die Leistungslegende lässt sich in die folgenden prüferlogischen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarlage stellt die Positionierung dieser Ziffer im Abrechnungskontext klar:
Die Nr. 109 ist neben der Leichenschau (Nrn. 100 oder 101) zusätzlich abrechenbar. Eine zusätzliche Abrechnung der Entnahme mit weiteren Gebührenziffern, wie z.B. die Schrittmacherentnahme nach den Nrn. 3096 oder 3097, ist nicht zulässig.
Diese Klarstellung ist von zentraler Bedeutung, da sie die häufigste und korrekte Kombinationsmöglichkeit (mit der Leichenschau) bestätigt und gleichzeitig eine fehlerhafte Doppelabrechnung mit chirurgischen Ziffern ausschließt.
Die Notwendigkeit, einen Herzschrittmacher bei einem Verstorbenen zu entfernen, ergibt sich meist aus den Vorschriften für eine Feuerbestattung. Die Batterien der Aggregate können im Krematorium explodieren und Schäden verursachen. Die GOÄ 109 schafft hierfür seit 2020 eine klare Abrechnungsgrundlage.
Hausbesuch nach Todesfall: Ein Patient verstirbt zu Hause. Der gerufene Hausarzt führt die Leichenschau (GOÄ 100) durch. Auf Bitten der Angehörigen oder nach Rücksprache mit dem Bestattungsunternehmen, das eine Feuerbestattung vorbereitet, entfernt der Arzt direkt vor Ort den bekannten Herzschrittmacher.
Todesfall im Pflegeheim: Eine Bewohnerin eines Pflegeheims verstirbt. Der betreuende Arzt stellt den Tod fest und führt die Leichenschau durch. Da eine Einäscherung geplant ist, wird er vom Heimpersonal oder dem beauftragten Bestatter gebeten, das Implantat zu entfernen, was er im Behandlungszimmer des Heims vornimmt.
Klinischer Kontext: Ein Patient verstirbt auf einer Normalstation im Krankenhaus. Der Stationsarzt führt die Leichenschau durch. Um den Leichnam für die Übergabe an den Bestatter vorzubereiten, explantiert der Arzt den Herzschrittmacher. Dies ist eine separate Leistung neben der Leichenschau.
Obwohl die Ziffer 109 klar definiert ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Rückfragen und Fehlern. Der häufigste Fehler ist die falsche Ziffernwahl in Abgrenzung zu operativen Leistungen.
Achtung – Strenger Abrechnungsausschluss: Die GOÄ-Ziffern 3096 (Entfernung eines Herzschrittmacher-Aggregats) und 3097 (Entfernung eines Defibrillator-Aggregats) dürfen niemals zusammen mit der GOÄ 109 abgerechnet werden. Die Ziffern 3096/3097 beziehen sich ausschließlich auf Eingriffe an lebenden Patienten und sind mit deutlich höheren Punktzahlen bewertet.
Ein weiterer Punkt ist die Notwendigkeit der Leistung. Die Entfernung ist nicht pauschal nach jedem Todesfall abrechenbar, sondern nur, wenn sie medizinisch oder aus anderen Gründen (z.B. Bestattungsart) erforderlich ist und tatsächlich durchgeführt wird.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen durch Kostenträger. Sie sollte den Grund der Entnahme und die Durchführung klar belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Führen Sie die Entnahme als separaten Punkt in Ihrer Dokumentation zum Todesfall auf. Dies schafft Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 14:30 Uhr
Anlass: Leichenschau bei Patient Max Mustermann, verstorben um 13:45 Uhr.
Leistung 1: Leichenschau gem. GOÄ 100 durchgeführt.
Leistung 2: Auf Anforderung des Bestattungsunternehmens „Abschied“ (Herr Schmidt) zur Vorbereitung der Feuerbestattung: Entfernung des Herzschrittmachers (Marke/Modell, falls ablesbar) aus subpektoraler Tasche. Hautschnitt, Explantation, Wundverschluss durch Naht.
Ergebnis: Aggregat an Bestatter übergeben.
Ja, die GOÄ 109 ist als ärztliche Leistung steigerungsfähig. Eine Abrechnung über dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist dann zwingend erforderlich. Beispiele hierfür wären:
Erschwerte Präparation durch starke Verwachsungen oder Fibrosierung der Schrittmachertasche.
Besonderer hygienischer Aufwand bei schwierigen Umgebungsbedingungen am Leichenfundort.
Stark adipöser Patient, der den Zugang zum Aggregat erheblich erschwert.
GOÄ 100 / 101 (Leichenschau): Die häufigste und wichtigste Kombination. Die Entnahme ist eine eigenständige Leistung, die nach der Todesfeststellung erbracht wird.
GOÄ §§ 7, 8 (Wegegeld/Reiseentschädigung): Erfolgt die Leistungserbringung außerhalb der Praxis (z. B. Hausbesuch, Pflegeheim), ist das Wegegeld zusätzlich berechnungsfähig.
Ausschluss: Wie bereits erwähnt, ist die Kombination mit den GOÄ-Ziffern 3096 und 3097 ausgeschlossen.
Ja, eine separate Dokumentation ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich. Die Leichenschau (GOÄ 100/101) und die Herzschrittmacherentnahme (GOÄ 109) sind zwei eigenständige Leistungen. Ihre Dokumentation sollte klar trennen, dass nach Abschluss der Leichenschau eine weitere, separate Maßnahme erfolgte. Notieren Sie den Grund für die Entnahme (z.B. „Wunsch der Angehörigen“ oder „Vorgabe des Bestatters für Feuerbestattung“), den groben Ablauf und an wen das Aggregat übergeben wurde. Dies belegt die medizinische bzw. sachliche Notwendigkeit und den Leistungsumfang der GOÄ 109 gegenüber Kostenträgern.
Der Leistungstext der GOÄ 109 nennt explizit nur den „Herzschrittmacher“. Für die Entfernung anderer Aggregate wie implantierbarer Defibrillatoren (ICDs), Schmerz- oder Medikamentenpumpen existiert keine eigene Ziffer für den post-mortalen Fall. Nach herrschender Kommentarmeinung wird hier die analoge Abrechnung der GOÄ 109 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ als sachgerecht angesehen, da es sich um eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung handelt. Kennzeichnen Sie dies auf der Rechnung unbedingt mit einem „A“ vor der Ziffer (z.B. „A109“) und einer kurzen Erläuterung, z.B. „Entnahme eines Defibrillators bei einem Toten, analog GOÄ 109“.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung, die einen überdurchschnittlichen Aufwand belegt. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Praxisbewährte Begründungen können sein:
Die Begründung muss den spezifischen Mehraufwand im Einzelfall widerspiegeln.
Ja, das ist uneingeschränkt möglich. Die GOÄ 109 ist eine selbstständige Leistung und nicht an die Person gebunden, die die Leichenschau durchgeführt hat. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Hausarzt die Leichenschau vornimmt, das Bestattungsunternehmen aber erst später die Notwendigkeit der Explantation feststellt und hierfür einen anderen Arzt (z.B. einen diensthabenden Arzt oder Kardiologen) beauftragt. In diesem Fall rechnen Sie nur die GOÄ 109 sowie ggf. Wegegeld ab. Wichtig ist auch hier eine saubere Dokumentation, aus der hervorgeht, auf wessen Veranlassung Sie tätig geworden sind.