GOÄ 1090 Okklusivpessar: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

1090
GOÄ 1090: Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
3,03 €
1,0x
Regelhöchstsatz
6,97 €
2,3x
Höchstsatz
10,60 €
3,5x

Definition und Leistungsumfang der GOÄ Ziffer 1090

Die GOÄ-Ziffer 1090 beschreibt laut amtlicher Gebührenordnung für Ärzte die Leistung: „Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars“.

Diese Ziffer gehört zum Abschnitt H der GOÄ (Mutter-, und Kindsvorsorge, Schwangerschaftsüberwachung und Geburtshilfe) und deckt eine spezifische gynäkologische Maßnahme ab. Die Leistungslegende lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen:

  • Einlegen oder Wechseln: Dieser Teil der Leistungsbeschreibung stellt klar, dass sowohl die erstmalige Applikation als auch jeder nachfolgende Austausch des Pessars unter diese Ziffer fällt. Es wird nicht zwischen Erst- und Folgeleistung unterschieden.
  • eines Okklusivpessars: Hiermit ist eine mechanische Barriere (z.B. ein Diaphragma) gemeint, die den Muttermund verschließt (okkludiert), um eine Schwangerschaft zu verhindern.

Die Abrechenbarkeit dieser Ziffer ist jedoch an eine entscheidende Bedingung geknüpft, die sich aus der Kommentarlage und der gängigen Auslegung durch Kostenträger ergibt. Die Leistung ist nicht für die allgemeine Empfängnisverhütung auf Wunsch der Patientin vorgesehen, sondern nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation.

Nach herrschender Kommentarmeinung ist die Leistung nach GOÄ 1090 nur dann abrechnungsfähig, „wenn es gilt, eine gesundheitliche Gefährdung der Patientin durch eine Schwangerschaft zu vermeiden. In allen anderen Fällen, wenn ein Pessar nur zur allgemeinen Schwangerschaftsverhütung benutzt wird, zahlt die private Krankenversicherung und auch die Beihilfestelle nicht.“

Dies bedeutet, dass die GOÄ 1090 eine kurative oder präventive Maßnahme im Krankheitsfall darstellt und bei fehlender medizinischer Indikation zwar nach GOÄ liquidiert, aber in der Regel nicht von PKV/Beihilfe erstattet wird (Selbstzahlerleistung/IGeL). Die medizinische Notwendigkeit ist somit der Dreh- und Angelpunkt für eine revisionssichere Abrechnung.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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GOÄ 1090 in der Praxis: Wann und wie abrechnen?

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1090 erfordert ein klares Verständnis der zugrundeliegenden medizinischen Indikation. Während die technische Durchführung unkompliziert ist, liegt die eigentliche Herausforderung in der korrekten Indikationsstellung und Dokumentation, um Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Praxisbeispiele für die GOÄ 1090

Hier sind einige typische Szenarien aus dem Praxisalltag, in denen die Abrechnung der Ziffer 1090 nach gängiger Auffassung gerechtfertigt ist:

  • Kontraindikation für hormonelle Verhütung: Eine Patientin mit einer schweren Thrombose in der Vorgeschichte darf keine hormonellen Kontrazeptiva einnehmen. Gleichzeitig besteht eine Herzerkrankung, bei der eine Schwangerschaft ein hohes kardiales Risiko darstellen würde. Das Okklusivpessar dient hier der Abwendung einer konkreten Gesundheitsgefahr.
  • Einnahme teratogener Medikamente: Eine Patientin wird aufgrund einer schweren Akne mit Isotretinoin behandelt. Dieses Medikament ist stark fruchtschädigend. Eine sichere Verhütung ist während der Therapie zwingend medizinisch erforderlich, um eine Schwangerschaft mit schweren Fehlbildungen zu verhindern.
  • Schwere Grunderkrankungen: Bei Patientinnen mit instabilen psychiatrischen Erkrankungen (z.B. schwere bipolare Störung), nach Organtransplantationen unter Immunsuppression oder während einer Chemotherapie kann eine Schwangerschaft eine massive gesundheitliche Gefährdung darstellen. Das Einlegen des Pessars ist hier eine präventive Maßnahme.
  • Kurzfristiger Schutz nach Eingriffen: Nach bestimmten gynäkologischen Operationen oder bei akuten schweren Erkrankungen kann es medizinisch geboten sein, eine Schwangerschaft für einen definierten Zeitraum zu vermeiden, um den Heilungsprozess nicht zu gefährden.

Häufige Fehler und wichtige Abrechnungshinweise

Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1090 ist die Abrechnung ohne stichhaltige medizinische Begründung. Eine reine Verhütung auf Wunsch der Patientin erfüllt die Kriterien nicht und muss als Selbstzahlerleistung (IGeL) abgerechnet werden.

Wichtiger Hinweis zur Steigerung: Die GOÄ 1090 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besonderen Umständen kann die Leistung über den 1,0-fachen Satz hinaus bis zum 2,3-fachen Regelhöchstsatz oder in begründeten Ausnahmefällen bis zum 3,5-fachen Höchstsatz abgerechnet werden. Eine entsprechende Begründung ist bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erforderlich.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Beanstandungen. Der Zusammenhang zwischen der Grunderkrankung und der Notwendigkeit der Kontrazeption muss klar ersichtlich sein.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

Datum: 15.10.2023
Anlass: Kontrazeptionsberatung bei Patientin mit Marfan-Syndrom und Aortenwurzel-Dilatation. Interdisziplinäres Konsil (Kardiologie) vom 02.10.2023 empfiehlt dringend die Vermeidung einer Schwangerschaft aufgrund des hohen Risikos einer Aortendissektion.
Ergebnis: Nach Aufklärung über Risiken und Alternativen Entscheidung für mechanische Kontrazeption.
Maßnahme: Einlage eines Okklusivpessars (GOÄ 1090) zur Verhütung aus zwingender medizinischer Indikation. Sitzkontrolle und Anleitung zur Selbstkontrolle erfolgt.

Steigerung und Kombinationen

Steigerbarkeit

Wie bereits erläutert, ist die GOÄ 1090 steigerungsfähig. Die Bemessung des Steigerungsfaktors erfolgt nach § 5 GOÄ unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung. Eine Abrechnung bis zum 2,3-fachen Satz ist ohne gesonderte Begründung möglich, darüber hinaus bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender, auf die einzelne Leistung bezogener Begründung.

Typische Kombinationen

Die GOÄ 1090 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese eigenständige Leistungen darstellen:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Eine vorausgehende Beratung über die Notwendigkeit und die verschiedenen Methoden der Kontrazeption ist in der Regel neben der GOÄ 1090 abrechenbar.
  • GOÄ 6 (Vollständige gynäkologische Untersuchung): Vor dem Einlegen eines Pessars ist eine gynäkologische Untersuchung zur Beurteilung der anatomischen Verhältnisse und zum Ausschluss von Infektionen medizinisch notwendig und daher neben der GOÄ 1090 berechnungsfähig.

Ausschlüsse

Spezifische Ziffernausschlüsse sind in der GOÄ für die Ziffer 1090 nicht explizit genannt. Der wichtigste Ausschluss ist jedoch konzeptioneller Natur: Die Leistung ist nicht für Patientinnen abrechenbar, die lediglich eine Methode zur Familienplanung ohne das Vorliegen einer gesundheitlichen Gefährdung suchen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1090

Nein, das ist die häufigste Fehlerquelle. Die GOÄ 1090 ist ausschließlich bei medizinischer Notwendigkeit abrechenbar, d.h., wenn eine Schwangerschaft eine konkrete gesundheitliche Gefahr für die Patientin darstellen würde (z.B. wegen einer schweren Grunderkrankung oder der Einnahme fruchtschädigender Medikamente). Eine Verhütung auf alleinigen Wunsch der Patientin zur Familienplanung ist eine Selbstzahlerleistung (IGeL), die privat nach GOÄ liquidiert wird, aber nicht von PKV oder Beihilfe erstattet werden muss.

Nach herrschender Kommentarlage wird eine Abrechnung von zweimal pro Zyklus in der Regel von den Kostenträgern akzeptiert. Dies deckt beispielsweise eine Kontrolle und einen Wechsel ab. Ein häufigerer Wechsel kann medizinisch notwendig sein, zum Beispiel bei auftretendem Fluor oder Zwischenblutungen. In einem solchen Fall ist eine höhere Abrechnungsfrequenz möglich, sollte aber zur Vermeidung von Rückfragen mit einer kurzen medizinischen Begründung in der Rechnung versehen werden (z.B. „erhöhte Frequenz wegen Fluor“).

Die Aussage, dass die GOÄ 1090 einem Festsatz unterliegt und nicht gesteigert werden kann, ist nicht korrekt. Die GOÄ 1090 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Bei Vorliegen eines erhöhten Schwierigkeitsgrades, eines besonderen Zeitaufwandes oder anderer besonderer Umstände bei der Ausführung der Leistung kann der Steigerungsfaktor über den 1,0-fachen Satz hinaus bis zum 2,3-fachen Regelhöchstsatz oder in begründeten Ausnahmefällen bis zum 3,5-fachen Höchstsatz bemessen werden. Eine entsprechende, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung ist bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes in der Rechnung anzugeben, um Kürzungen zu vermeiden.

Die absolut entscheidende Voraussetzung ist die lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der medizinischen Indikation in der Patientenakte. Es muss klar ersichtlich sein, warum eine Schwangerschaft für genau diese Patientin eine gesundheitliche Gefahr darstellt. Notieren Sie die zugrundeliegende Diagnose (z.B. „Z.n. Nierentransplantation“, „schwere Epilepsie unter Valproat“) und verbinden Sie diese explizit mit der Notwendigkeit der Kontrazeption. Ohne diesen dokumentierten Zusammenhang ist die Abrechnung angreifbar.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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